Russland zurück. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sofort an die Front im Ukrainekrieg geschickt zu werden. Er würde dort wie die anderen schlecht ausgebildeten jungen Männer als Kanonenfutter verheizt werden. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung fürchte er direkt inhaftiert zu werden, weil man diesem dann eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. In Russland habe er keine Angehörigen, kaum mehr russische Sprachkenntnisse, schriftlich gar keine. Daher würde er in einem Land ausgesetzt, was nicht seines sei. Aufgrund der Sprachbarriere sehe er keine Möglichkeit, dort seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. 6 2. Mit Bescheid vom 29. Mai 2026 (Az. …*), als Einschreiben zur Post gegeben am 1. Juni 2026, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert. Anderenfalls wurde die Abschiebung in die Russische Föderation bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot
G angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). 7 Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wurde damit begründet, dass gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Gemäß Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde A* … sei die Ausweisung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aufgrund eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses erfolgt. Die schwerwiegenden Gründe seien daher bei Erlass der Ausweisungsverfügung erfüllt gewesen, weshalb der Antrag des Antragstellers bereits aus Rechtsgründen als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen sei. 8
dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung – wie hier – ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO). Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten
G im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten
G in der Fassung ab dem
Galt i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit.
Galt darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
diesem Maßstab darf die Vollziehung der aufenthaltsbeenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylGalt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – NVwZ 1996, 678). Dabei darf sich das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Fall der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris m.w.N.). Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz
4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020, a.a.O.; B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht muss dabei überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Bei dieser Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylGalt unberücksichtigt. Vorbringen, welches
Galt im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände i.S.d. § 25 Abs. 2 AsylGalt kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylGalt unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde. Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 AsylGalt keinen ernstlichen Zweifel unterliegen. 17 b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylGalt) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schutzbegehrens als offensichtlich unbegründet und den daran anknüpfenden Maßnahmen. 18
Galt ist ein unbegründeter Asylantrag u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Hierauf wurde der Offensichtlichkeitsausspruch vorliegend gestützt. 19 Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Ausländerbehörde der Stadt A* … vom
wie vor eine Vollziehbarkeit der Ausweisung zu verlangen ist. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung und angesichts der gegen die Ausweisung anhängigen Klage ist diese vorliegend gerade noch nicht vollziehbar. 21 Auch sind keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme ersichtlich, dass der Antragteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Die Vorgängernorm hierzu in § 30 Abs. 4 AsylG in seiner Fassung bis 26. Februar 2024 knüpfte seinerseits ausdrücklich an § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylG in ihrer jeweiligen Fassung bis 30. Oktober 2024 an.
G in seiner Fassung bis 30. Oktober 2024 fand das in Abs. 1 dieser Vorschrift normierte Verbot der Abschiebung keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Hierbei ist insbesondere das Verwertungsverbot
1 BZRG zu berücksichtigen, wonach Taten und Verurteilungen, deren Eintragung im Bundeszentralregister getilgt wurden oder zu tilgen sind, der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu ihrem
teil verwertet werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon, insbesondere
Die Auskunft aus dem Zentralregister vom
G AufenthG in seiner Fassung bis 30. Oktober 2024 lag ebenso wenig vor. Vor diesem Hintergrund ist eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr für die Allgemeinheit in diesem Sinne nicht ersichtlich. 22
der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem
VO wird einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V der StatusVO erfüllt, der subsidiäre Schutz zuerkannt. 25 Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1, 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 26 Ob im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. Art. 15 Buchst. b StatusVO in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung liegt (vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylGalt VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35; VG Berlin, U.v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A – juris Rn. 36, VG Bremen, B.v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 17 f.; U.v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26; VG Magdeburg, B.v. 15.11.2024 – 3 B 184/24 MD – juris Rn. 5), ist – im Hinblick auf § 4 AsylGalt – Gegenstand eines derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahrens (11 ZB 24.30258, Berufung zugelassen mit Beschluss vom 7. Mai 2024). Eine Entscheidung in dieser Sache ist bislang nicht ergangen. Im Hinblick hierauf wird auch das hiesige Klageverfahren voraussichtlich auszusetzen sein. 27 Auch ist vorliegend nicht ersichtlich, dass ein Ausschlussgrund
VO vorliegt. Insbesondere sind vorliegend nicht die Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und d StatusVO erfüllt. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 StatusVO liegt ein Ausschlussgrund vor, wenn der Drittstaatsangehörige
seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Für die Annahme einer schweren Straftat in diesem Sinne bräuchte es jedoch mindestens die Verurteilung wegen eines Verbrechens (vgl. Kluth in ders./Heusch, BeckOK AuslR,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.