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VG Würzburg, Beschluss v. 18.06.2026 – W 7 S 26.31172

Obsah (11)§ 60§ 11§ 36Art. 19§ 25§ 30§ 51§ 52§ 3Art. 18Art. 17

VG Würzburg, Beschluss v. 18.06.2026 – W 7 S 26.31172 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 18.06.2026 – W 7 S 26.31172 Download Drucken Titel: Asyl, Russische Föderation, Wehrpf

Russland zurück. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sofort an die Front im Ukrainekrieg geschickt zu werden. Er würde dort wie die anderen schlecht ausgebildeten jungen Männer als Kanonenfutter verheizt werden. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung fürchte er direkt inhaftiert zu werden, weil man diesem dann eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. In Russland habe er keine Angehörigen, kaum mehr russische Sprachkenntnisse, schriftlich gar keine. Daher würde er in einem Land ausgesetzt, was nicht seines sei. Aufgrund der Sprachbarriere sehe er keine Möglichkeit, dort seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. 6 2. Mit Bescheid vom 29. Mai 2026 (Az. …*), als Einschreiben zur Post gegeben am 1. Juni 2026, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote

§ 60Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenth

G nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert. Anderenfalls wurde die Abschiebung in die Russische Föderation bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot

§ 11Abs. 1 Aufenth

G angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). 7 Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wurde damit begründet, dass gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Gemäß Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde A* … sei die Ausweisung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aufgrund eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses erfolgt. Die schwerwiegenden Gründe seien daher bei Erlass der Ausweisungsverfügung erfüllt gewesen, weshalb der Antrag des Antragstellers bereits aus Rechtsgründen als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen sei. 8

  1. Am
  2. Juni 2026 ließ der Antragsteller hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben (Az. W 7 K 26.31171) und zugleich im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragen: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 9 Zur Begründung wird im Wesentlichen angegeben, dass die drohende Einberufung ins russische Militär angesichts des wehrpflichtigen Alters des Antragstellers eine Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertige. Auch sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zwangsrekrutiert werde, nicht unbeachtlich. 10 Das Bundesamt beantragt Antragsablehnung und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 11
  3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, auch im Verfahren W 7 K 26.31171, Bezug genommen. II. 12 Der zulässige Antrag (2.) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Sache begründet (3.). 13
  4. In Streitigkeiten

dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung – wie hier – ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO). Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten

§ 60Absatz 5 und 7 Aufenth

G im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten

§ 60Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (§ 87e Abs. 1 Satz 2 Asyl

G in der Fassung ab dem

  1. Juni 2026; im Folgenden: AsylGneu). Da vorliegend der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bereits vor dem
  2. Juni 2026 eingereicht wurde, sind für die Durchführung des Asylverfahrens nicht die Bestimmungen der AsylVfVO, sondern die der RL 2013/32/EU (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 Verordnung (EU) 2024/1348) sowie die Regelungen des Asylgesetzes in der Fassung vor dem
  3. Juni 2026 (im Folgenden: AsylGalt) anwendbar. 14
  4. Der Antrag ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 36 Abs. 3 AsylGalt in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft, soweit er sich gegen die gemäß § 75 Abs. 1 AsylGalt i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet. Des Weiteren wurde der Antrag innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylGalt gestellt. Der Bescheid vom
  5. Mai 2026 wurde am
  6. Juni 2026 als Einschreiben zur Post gegeben (Bl. 171 d.BA), sodass er gemäß § 4 Abs. 2 VwZG erst am
  7. Juni 2026 als zugestellt galt. 15
  8. Der Antrag ist außerdem begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylGalt). 16 a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens

§ 36Abs. 3 und 4 Asyl

Galt i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit.

§ 36Abs. 4 Satz 1 Asyl

Galt darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

diesem Maßstab darf die Vollziehung der aufenthaltsbeenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylGalt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – NVwZ 1996, 678). Dabei darf sich das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Fall der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris m.w.N.). Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz

Art. 19Abs.

4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit – wenn es sie bejahen will – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020, a.a.O.; B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Das Verwaltungsgericht muss dabei überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Bei dieser Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylGalt unberücksichtigt. Vorbringen, welches

§ 25Abs. 3 Asyl

Galt im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände i.S.d. § 25 Abs. 2 AsylGalt kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylGalt unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde. Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 AsylGalt keinen ernstlichen Zweifel unterliegen. 17 b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylGalt) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schutzbegehrens als offensichtlich unbegründet und den daran anknüpfenden Maßnahmen. 18

(1)

§ 30Abs. 1 Nr. 7 Asyl

Galt ist ein unbegründeter Asylantrag u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Hierauf wurde der Offensichtlichkeitsausspruch vorliegend gestützt. 19 Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Ausländerbehörde der Stadt A* … vom

  1. November 2025 aufgrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Hiergegen ist derzeit jedoch noch ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 7 K 26.331) anhängig. 20 Die Vorgängernorm, § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG in seiner Fassung bis
  2. Februar 2024, setzte noch ausdrücklich voraus, dass es einer vollziehbaren Ausweisung bedarf. Dies findet sich zwar seit der Neufassung seit
  3. Februar 2024 nicht mehr im Gesetzestext, die Neufassung sollte aber der vorherigen Rechtslage entsprechen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 57), sodass mit dem Willen des Gesetzgebers

wie vor eine Vollziehbarkeit der Ausweisung zu verlangen ist. Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung und angesichts der gegen die Ausweisung anhängigen Klage ist diese vorliegend gerade noch nicht vollziehbar. 21 Auch sind keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme ersichtlich, dass der Antragteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Die Vorgängernorm hierzu in § 30 Abs. 4 AsylG in seiner Fassung bis 26. Februar 2024 knüpfte seinerseits ausdrücklich an § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylG in ihrer jeweiligen Fassung bis 30. Oktober 2024 an.

§ 60Abs. 8 Satz 1 Aufenth

G in seiner Fassung bis 30. Oktober 2024 fand das in Abs. 1 dieser Vorschrift normierte Verbot der Abschiebung keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Hierbei ist insbesondere das Verwertungsverbot

§ 51Abs.

1 BZRG zu berücksichtigen, wonach Taten und Verurteilungen, deren Eintragung im Bundeszentralregister getilgt wurden oder zu tilgen sind, der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu ihrem

teil verwertet werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon, insbesondere

§ 52BZRG, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die Auskunft aus dem Zentralregister vom

  1. November 2025 für den Antragsteller enthielt lediglich noch die Eintragungen zum Urteil des Amtsgerichts A* … vom
  2. Juni 2023 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer verhängten Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis
  3. Dezember 2024 sowie zum Urteil des Amtsgerichts A* … vom
  4. Januar 2025 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer verhängten Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis
  5. Mai
  6. Vorherige Eintragungen waren jedenfalls zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung zu tilgen, vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG. Ein Ausschlussgrund

§ 3Abs. 2 Asyl

G AufenthG in seiner Fassung bis 30. Oktober 2024 lag ebenso wenig vor. Vor diesem Hintergrund ist eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr für die Allgemeinheit in diesem Sinne nicht ersichtlich. 22

(2)Überdies bestehen auch ernstliche Zweifel am Offensichtlichkeitsausspruch im Hinblick darauf, dass jedenfalls offen ist, ob der Antragsteller als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen ist. 23 (a) Die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter richtet sich

der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der RL 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am
  2. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) – „Statusverordnung“ (im Folgenden: StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem
  3. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage vom
  4. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylGneu, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom
  5. April 2026 (BGBl. I Nr. 111), demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung

dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem

  1. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem
  2. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem
  3. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber – wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) – auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylGneu verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO). 24 (b)

Art. 18Status

VO wird einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V der StatusVO erfüllt, der subsidiäre Schutz zuerkannt. 25 Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1, 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 26 Ob im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. Art. 15 Buchst. b StatusVO in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung liegt (vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylGalt VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35; VG Berlin, U.v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A – juris Rn. 36, VG Bremen, B.v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 17 f.; U.v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26; VG Magdeburg, B.v. 15.11.2024 – 3 B 184/24 MD – juris Rn. 5), ist – im Hinblick auf § 4 AsylGalt – Gegenstand eines derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahrens (11 ZB 24.30258, Berufung zugelassen mit Beschluss vom 7. Mai 2024). Eine Entscheidung in dieser Sache ist bislang nicht ergangen. Im Hinblick hierauf wird auch das hiesige Klageverfahren voraussichtlich auszusetzen sein. 27 Auch ist vorliegend nicht ersichtlich, dass ein Ausschlussgrund

Art. 17Abs. 1 oder 2 Status

VO vorliegt. Insbesondere sind vorliegend nicht die Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und d StatusVO erfüllt. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 StatusVO liegt ein Ausschlussgrund vor, wenn der Drittstaatsangehörige

seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Für die Annahme einer schweren Straftat in diesem Sinne bräuchte es jedoch mindestens die Verurteilung wegen eines Verbrechens (vgl. Kluth in ders./Heusch, BeckOK AuslR,

  1. Ed., Stand: 1.1.2026, § 3 AsylG Rn. 23), was vorliegend im Hinblick auf die noch verwertbaren Taten des Antragstellers (s.o.) nicht gegeben ist. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d StatusVO läge zudem ein Ausschlussgrund vor, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit darstellt. Dies liegt hier ebenfalls nicht vor (s.o.). Weitere Ausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. 28 Vor diesem Hintergrund stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen dar. Eine daher erforderliche Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers, denn eine ohne aufschiebende Wirkung drohende Rückführung in die Russische Föderation schafft das Risiko, dass der Antragsteller einer gegen Art. 15 Buchst. b StatusVO, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt werden könnte. 29
  2. Die Kostentragung durch die Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylGalt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.