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OLG München, Beschluss v. 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 e

OLG München, Beschluss v. 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 e Download Drucken Titel: Nachweis der Erbfolge zur Grundbuc

§ 35Rn.

21). Dabei kommt auch eine ausländische öffentliche Urkunde als Erbnachweis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO in Betracht (Hügel/Wilsch § 35 Rn. 94; Meikel/Böttcher/

§ 35Rn.

108). Diese muss allerdings den Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ZPO genügen, also von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sein, was nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, dem die aufnehmende Stelle angehört (Bauer/Schaub/Schaub AT K. Rn. 595 f.; Meikel/Böttcher/

§ 35Rn.

108). 12 Der vorliegende „Will“ des Erblassers genügt diesen Kriterien nicht. Die Somerset Wills and Probate Services sind ganz offensichtlich schon keine öffentliche Behörde, sondern ein privater Dienstleister. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zeugen mit öffentlichem Glauben versehene Personen wären. Bei dem „Will“ des Erblassers handelt es sich um ein sogenanntes Zwei-Zeugen-Testament nach s. 9 (c) WA 1837, das lediglich ein privatschriftliches Testament darstellt (BeckFormB ErbR/Schwab

  1. Aufl. Form. K. IV.
  2. Anm. 1). Als solches ist er somit bereits aus formalen Gründen kein gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO tauglicher Nachweis der Erbfolge, auf seinen Inhalt kommt es deshalb nicht mehr an. Die Zwischenverfügung erging folglich zu Recht. 13 Ein Europäisches Nachlasszeugnis kommt hier als Nachweis nicht in Betracht. Es müsste sich um ein solches gemäß Art. 62 Abs. 1 EuErbVO handeln (Bauer/Schaub/Schaub § 35 Rn. 111; Demharter/Dressler-Berlin § 35 Rn. 5; Meikel/Böttcher/

§ 35Rn. 47.1). Gemäß Art. 63 Abs. 1 Eu

ErbVO wird ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt, wenn sich der Erbe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf seine Rechtsstellung beruft. Andernfalls besteht kein Bedürfnis für ein solches Zeugnis (Senat NJW-RR 2016, 1233 Rn. 18; MüKoBGB/Dutta

  1. Aufl. EuErbVO Art. 63 Rn. 20; NK-BGB/Nordmeier
  2. Aufl. EuErbVO Art. 62 Rn. 27). Das Vereinigte Königreich ist allerdings nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Dass noch in einem anderen Mitgliedsstaat als Deutschland Nachlassvermögen vorhanden wäre, ist nicht ersichtlich. 14
  3. Ein Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, weil die Beteiligte als Rechtsmittelführerin diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG bereits kraft Gesetzes zu tragen hat. 15
  4. Die Bemessung des gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzenden Geschäftswerts richtet sich bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach den Schwierigkeiten, die die Behebung des Eintragungshindernisses macht (BGH NJOZ 2014, 971; Senat NJW-RR 2022, 166/167; Demharter/Schäfer § 77 Rn. 45). Vorliegend wäre das Hindernis insbesondere durch Beibringung eines Erbscheins zu beheben. Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines solchen und für die Abnahme der insoweit erforderlichen eidesstattlichen Versicherung fällt jeweils eine 1,0-Gebühr nach Nr. 12210 bzw. 23300 KV-GNotKG aus dem Wert des Nachlasses an. Letzterer dürfte größtenteils aus dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestehen. Der Senat schätzt den Wert des Nachlasses insgesamt auf 400.000 €. Daraus errechnet sich ein Geschäftswert von 1.570 €. 16
  5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.