4. Aufl. § 107 Rn. 34). Damit werden einander widersprechende Entscheidungen vermieden (BGH NJW 2019, 2940 Rn. 11; Prütting/Helms/Hau FamFG 7. Aufl. § 107 Rn. 1). 10
19; Prütting/Helms/Hau § 107 Rn. 24). Ausreichend ist die Mitwirkung eines religiösen Gerichts, dessen Tätigkeit staatlicherseits anerkannt ist (BGH NJW-RR 2008, 1169 Rn. 30; KG NJOZ 2025, 1188 Rn. 20; Senat NJW-RR 2015, 1349 Rn. 12; MüKoFamFG/
19; Prütting/Helms/Hau § 107 Rn. 27). Die Eheschließung als solche ist keine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Prütting/Helms/Hau § 107 Rn. 24), ebensowenig ihre bloße personenstandsrechtliche Registrierung oder die dieser vorausgehende implizite Wirksamkeitsprüfung (KG NJOZ 2025, 1188 Rn. 24; MüKoFamFG/
21b). 12
21b), kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls das hier der Eheanerkennung zugrundeliegende Verfahren geht über das unter bb) geschilderte Prozedere maßgeblich hinaus. Denn das mit staatlicher Autorität ausgestattete Scharia-Gericht (KG NJOZ 2025, 1188 Rn. 21; MüKoFamFG/
21b) hat ausweislich der Urkunde nicht nur die Angaben der Beteiligten übernommen und vorhandene Dokumente eingesehen, sondern auch selbst eine Sachverhaltsaufklärung durchgeführt, indem es Zeugen angehört hat, sich auf dieser Grundlage eine eigene Überzeugung gebildet und explizit die Anerkennung der Eheschließung ausgesprochen. Dies stellt gerade nicht eine bloß formale Prüfung im Vorfeld einer behördlichen Registereintragung dar, sondern eine hoheitliche Entscheidung über das Bestehen einer Ehe im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. auch KG NJOZ 2025, 1188 Rn. 24). Der Einwand, damit würde die gebotene materiellrechtliche Prüfung nach dem aus deutscher Sicht maßgeblichen Eheschließungsstatut ersetzt durch eine Übernahme des Prüfungsergebnisses einer ausländischen Personenstandsbehörde nach dem dort angewendeten Eheschließungsstatut (MüKoFamFG/
FG ist es, durch ein förmliches Feststellungsverfahren zu vermeiden, dass verschiedene deutsche Behörden oder Gerichte eine ausländische Entscheidung unterschiedlich als anerkennungsfähig oder -unfähig beurteilen (MüKoFamFG/
2; Prütting/Helms/Hau § 107 Rn. 1). Die Prüfung etwa des deutschen Eheschließungsstatuts ist damit wesensgemäß ausgeschlossen. Führt die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, greift das Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Eine weitergehende materiellrechtliche Prüfung ist im Anwendungsbereich des § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG gerade nicht vorgesehen. 14 c) Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 oder 4 FamFG sind hier nicht ersichtlich. 15 3. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, fallen Gerichtsgebühren nicht an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.