OLG München, Beschluss v. 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 e Download Drucken Titel: Voraussetzungen der Anmeldung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung Normenketten: GmbHG § 39 Abs. 2 FamFG § 26, § 382 AktG § 241, § 242 Leitsätze: 1. Das Registergericht prüft bei Anmeldung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers die formellen Voraussetzungen der Anmeldung und bei begründeten Bedenken auch die Richtigkeit der materiellen Tatsachen. (Rn. 12) 2. Es kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, den Antragsteller zur Rücknahme seiner Anmeldung zu bewegen. (Rn. 15) 3. Im Falle der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund bedarf es für die Eintragung der Ausscheidens im Handelsregister im Regelfall keines Nachweises des Vorliegens des wichtigen Grundes. (Rn. 17) 4. Ist der Abberufungsbeschluss lediglich anfechtbar und nicht unwirksam oder nichtig, hindert das die Registereintragung nicht. (Rn. 18) Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen. Zur Begründung der Zweifel des Registergerichts kann die Unstimmigkeit des Akteninhalts ebenso herangezogen werden, wie die unschlüssige Darlegung der angemeldeten Tatsachen oder sonstige, dem Registergericht bekannt gewordene Umstände. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gesellschafterversammlung, Abberufung Geschäftsführer, Stimmverbot, Beschlussfeststellung, Handelsregistereintragung, Zwischenverfügung, Anfechtungsklage, Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Amtsermittlungspflicht Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Landshut – Registergericht – vom 4.5.2026 und 17.6.2026 aufgehoben. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2023 gegründet und ist seit 20.11.2023 im Handelsregister eingetragen. Gesellschafter mit je 50% des Stammkapitals sind gemäß der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom 13.11.2023 die Beteiligte zu 2 sowie ihr Bruder D. D. Beide wurden ferner mit Gründung der Gesellschaft zu stets einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt und sind entsprechend im Handelsregister eingetragen. 2 Am 12.3.2026 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der beide Gesellschafter teilnahmen. Unter TOP 1 wählten sie u.a. einstimmig einen Versammlungsleiter. In der Folge wurde unter TOP 2 die Einziehung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2 aus wichtigem Grund beschlossen und unter TOP 4 die sofortige Abberufung der Beteiligten zu 2 als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund. Vor diesen Abstimmungen wies der Versammlungsleiter jeweils darauf hin, dass gemäß der Satzung ein Stimmverbot bezüglich der Beteiligten zu 2 bestehe. Zu den Beschlüssen wurden 50% Ja-Stimmen (D. D.) und 50% Nein-Stimmen (Beteiligte zu 2) protokolliert. Der Versammlungsleiter stellte jeweils fest, dass der Beschlussvorschlag einstimmig angenommen wurde. Die Beteiligte zu 2 habe trotz Stimmrechtsausschlusses protokolliert haben wollen, dass sie mit NEIN gegen den Beschlussvorschlag gestimmt hat. 3 Am 02.04.2026 meldete D. D. unter Vorlage des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 12.3.2026 die Abberufung der Beteiligten zu 2 zum Handelsregister an. Ferner reichte er eine von ihm unterzeichnete Gesellschafterliste vom 2.4.2026 ein, die ihn als Alleingesellschafter ausweist und in der Veränderungsspalte auf den Beschluss vom 12.3.2026 verweist. 4 Mit Zwischenverfügung vom 4.5.2026 beanstandete das Registergericht, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bestünden. Ein wichtiger Grund zur Abberufung sei dem Registergericht nicht nachgewiesen worden. Das Gericht dürfe nicht allein aufgrund einer Behauptung von einem Abberufungsgrund ausgehen. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liege vor, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen, unzumutbar geworden sei. Eine solche Feststellung erfordere jedoch eine Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund aller Umstände des Einzelfalls. Mit bloßen Behauptungen könne niemandem das Stimmrecht abgeschnitten werden. Notfalls müsse daher durch Feststellungsklage geklärt werden, ob die Abberufung erfolgt ist oder nicht. Die Abberufung aus wichtigem Grund setze voraus, dass der Grund vorliegt, nicht schon, dass er schlüssig behauptet werde. Danach müsse sich auch das Stimmverbot richten, wie sich im gerichtlichen Verfahren zur Klärung über den Abberufungsbeschluss oder seine Ablehnung erweise. Im vorliegenden Fall liege dem Registergericht ein Nachweis, dass der Abberufungsbeschluss wirksam zustande gekommen ist, bisher nicht vor. Eine Antragsrücknahme bis 1.6.2026 werde angeregt, anderenfalls müsse mit Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden. 5 Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit anwaltlichem Beschwerdeschreiben vom 28.5.2026. Worauf die Zweifel des Registergerichts an der Wirksamkeit des Beschlusses rührten, werde nicht dargelegt. Unabhängig von der Frage der Prüfungskompetenz des Registergerichts stelle sich die Frage, wie ein solcher Nachweis erbracht werden solle. Die Ausführungen und Rechtsprechungszitate zur gerichtlichen Überprüfbarkeit und Voraussetzungen von Abberufungen und Kündigungen von Geschäftsführern und der Beweislast beträfen sämtlich die Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit und nicht die Prüfungskompetenz der Registergerichte. Zudem sei die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes (auch) eine Rechtsfrage, die einem Beweis nicht zugänglich sei. Die Ausführungen des Registergerichts zu den Voraussetzungen eines Stimmverbots seien umstritten. Vorliegend müsse entgegen der Auffassung des Registergerichts gerade nicht durch Feststellungsklage geklärt werden, ob die Abberufung erfolgt ist oder nicht. Vielmehr sei vorliegend das Beschlussergebnis durch einen Versammlungsleiter mit Feststellungskompetenz festgestellt. Dies sei durch Vorlage des Protokolls nachgewiesen worden. Daher sei der Beschluss bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit im Anfechtungsprozess wirksam. Auch sei die Frage nach dem Vorliegen eines Stimmverbots aufgrund der Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter nicht relevant. Letztlich entscheide der Tatrichter aufgrund des von den Parteien dargelegten und bewiesenen Sachvortrages nach richterlicher Würdigung, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Im Vorfeld einer Versammlung könne dies nie geklärt werden. Werde ein festgestellter Beschluss nicht oder nicht fristgerecht mit der Anfechtungsklage angegriffen, sei und bleibe dieser dauerhaft wirksam. Schon deshalb bestehe vorliegend kein Eintragungshindernis. Die Prüfungskompetenz des Registergerichts erstrecke sich gerade nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behaupteten Tatsachen, die dem Beschluss zugrunde liegen. Anderes gelte allenfalls dann, wenn aufgrund konkreter Umstände Zweifel bestehen und auch nur dann, wenn die Ermittlungen in diesem konkreten Fall erforderlich sind. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Hinzu komme, dass auch das Registergericht an den Beschluss bis zur rechtskräftigen Erklärung seiner Nichtigkeit im Anfechtungsprozess gebunden sei. Dies müsse auch im Zusammenhang mit dem Stimmverbot gelten, da sonst doch wieder eine Prüfung des wichtigen Grundes erforderlich wäre. Insbesondere aufgrund der hier erfolgten Beschlussfeststellung sei das tatsächliche Vorliegen eines Stimmverbots vom Registergericht nicht zu prüfen. 6 Mit Schreiben vom 8.6.2026 fragte das Registergericht bei der Beteiligten zu 2 an, ob sie den Beschluss vom 12.3.2026 angefochten habe. Mit Schreiben vom 11.6.2026 übersandte daraufhin deren Verfahrensbevollmächtigter eine beim Landgericht eingereichte Klageschrift vom 3.4.2026. Mit (ergänzender) Zwischenverfügung vom 17.6.2026 teilte das Registergericht der Beschwerdeführerin mit, dass weiterhin Zweifel an der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bestünden, auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4.5.2026 werde Bezug genommen. Desweiteren liege ein Stimmverbot der Geschäftsführerin in der Gesellschafterversammlung vom 12.3.2026 gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG nach Ansicht des Registergerichts nicht vor. Es sei durch Feststellungsklage zu klären, ob die Abberufung wirksam erfolgt sei oder nicht. Das Ergebnis sei dem Registergericht nachzuweisen. Um Behebung binnen 3 Monaten werde gebeten. 7 Mit Beschwerdeschreiben vom 29.6.2026 wandte sich die Beteiligte zu 1 auch gegen die Zwischenverfügung vom 17.6.2026. Das Gericht verlange nicht nur Unmögliches (die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung binnen 3 Monaten), sondern nehme die Entscheidung über das Vorliegen eines Stimmverbots vorweg, um dann wieder darauf hinzuweisen, dass ein Prozessgericht über die Wirksamkeit zu entscheiden habe. Darüber hinaus habe das Beschwerdegericht über die erste Zwischenverfügung zu entscheiden. Die Verfügung vom 17.06.2026 hätte demnach gar nicht ergehen dürfen. Mit weiterem Schreiben vom 29.6.2026 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich der Beschwerde vom 28.5.2026 weder eine Abhilfe noch eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt sei. 8 Mit Beschluss vom 1.7.2026 hat das Registergericht den Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen vom 4.5.2026 und 17.6.2026 nicht abgeholfen, wobei es im Wesentlichen den Inhalt der Zwischenverfügungen wiederholt hat. II. 9 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 10 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG. Die Beteiligte ist gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt, die Voraussetzungen der §§ 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG sind erfüllt. Die Gesellschaft kann sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG anwaltlich vertreten lassen. 11 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die vom Registergericht angenommenen Eintragungshindernisse bestehen nicht. Durch die Vorlage der Niederschrift vom 12.3.2026 ist – entgegen der Ansicht des Registergerichts – den Anforderungen des § 39 Abs. 2 GmbHG genügt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.