der Anlieferung wurden diese in Regalen in der X Str. 38 gelagert. Anschließend wurden im Zeitraum
weislich verbrannt. 7 Im vorliegend relevanten Zeitraum (
StG) nur für die Herstellung im Steuerlager greife. 15 Es wurde außerdem festgestellt, dass die Aromen ohne vorherige Anzeige beim HZA vernichtet worden seien. 16 Schließlich sei bei einer Produktionsbesichtigung festgestellt worden, dass am Standort X Str. 44 kein eigenständiges Produkt aus dem Zitronenaroma hergestellt werde, sondern lediglich ein Zitronenaroma-Wasser-Gemisch, welches direkt im Rohrsystem mit den anderen Zutaten zu der Weinschorle vermischt werde. Die Vermischung des Zitronenaromas mit Wasser in einem eigenen Mischbehälter sei ein notwendiger Arbeitsschritt im Rahmen der Herstellung des alkoholischen Fertigerzeugnisses. 17
Beginn der Außenprüfung wurde am
StG angeschlossen. 27 Selbst wenn aufgrund der Warenbewegungen in der Halle am Standort X Str. 38 der Tatbestand einer Steuerentstehung durch Entnahme vorliegen sollte, wäre eine Steuerentstehung aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Sie sei eine zugelassene Steuerlagerinhaberin und habe in Ausübung ihrer Tätigkeit die Aromen unter Steueraufsicht zur Herstellung von Waren verwendet, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen. Die zutreffende Festlegung der räumlichen Grenzen eines Steuerlagers für einen zugelassenen Steuerlagerinhaber, der die Waren letztlich steuerfrei verwenden durfte, sei nur eine formelle Anforderung, insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die Steueraufsicht jederzeit gegeben gewesen sei. Verbrennung von Aromen in Biogasanlage: 28 Die Alkoholerzeugnisse seien von der Steuer befreit, da sie unter Steueraufsicht vernichtet worden seien, § 27 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG. Auch wenn die Vernichtung nicht vorher angezeigt worden sei, sei keine Steuer entstanden. Im Übrigen wäre vorliegend eine Steuerentstehung auch
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, weil ihr gleichwohl der Gegenbeweis offenstehen müsse, eine steuerfreie gewerbliche Verwendung
zuweisen. Vorliegend habe sie die Aromen unstreitig und
weislich vernichtet. Weinschorlebereitung X Str. 44: 29 Das in einem eigenen Behälter hergestellte Mineralwasser mit Zitronengeschmack stelle ein eigenes (Zwischen-)Produkt dar. Es sei nicht direkt im Rohrsystem mit anderen Zutaten zu Weinrschorle vermischt worden. Der Alkoholgehalt des Mineralwassers mit Fruchtgeschmack liege unter 1,2 Volumenprozent. Eine Steuer sei nicht entstanden, da eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 a) AlkStG i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 5 AlkStG vorliege. 30 Im Übrigen wäre eine Steuerentstehung
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Sie sei mit großer Sorgfalt vorgegangen und habe die Mengen der verwendeten Aromen detailliert erfasst. Das Ganze sei für das HZA jederzeit transparent und
vollziehbar gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass ein Vorprodukt hergestellt werde und damit keine Steuer entstehe. Eine entsprechende Erlaubnis sei für die Zukunft erteilt worden. 31 Die Antragstellerin beantragt,
StG noch eine Steuerbefreiung
StG anschließen können. Eine interne Beförderung unter Steueraussetzung zwischen bewilligten Steuerlagerstandorten habe nicht vorgelegen. Eine Steuerbefreiung für Aromen, die zur Herstellung von Glühwein verwendet werden, sei zwar grundsätzlich möglich, aber eine solche Verarbeitung hätte in einem Steuerlager erfolgen müssen. 36 Die räumlichen Grenzen eines Steuerlagers stellten keine nur formellen Anforderungen dar. Da das Steuerlager ein steuerlich privilegierter Bereich sei, müsse die Finanzbehörde jederzeit die genaue Kenntnis darüber haben, um ihre Überwachungsaufgaben jederzeit wahrnehmen zu können. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar. Durch die klaren räumlichen Grenzen werde verbindlich festgelegt, wo unversteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt und bearbeitet oder verarbeitet werden dürfen. Ohne diese Abgrenzung wäre eine Kontrolle faktisch kaum möglich. Verbrennung von Aromen in Biogasanlage: 37 Da die Vernichtung der alkoholhaltigen Aromen ohne die vorgeschriebene vorherige Vernichtungsanzeige erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor, denn die Vernichtung der alkoholhaltigen Aromen in einer ortsansässigen Biogasanlage sei unionsrechtlich als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung anzusehen. 38 Für den Vorgang der Vernichtung habe die zollamtliche Überwachung besondere Bedeutung, da Alkohol eine hoch steuerbare Ware sei, für die ein besonderes Manipulationsrisiko bestehe, da der Verbleib der Ware
einem Vernichtungsvorgang naturgemäß nicht mehr tatsächlich zu überwachen sei. Deswegen sehe auch der Unionsgesetzgeber eine vorherige Genehmigung vor. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe der Gesetzgeber insbesondere auch durch die
StV zulässigen Vereinfachungsmöglichkeiten Rechnung getragen. Weinschorlebereitung X Str. 44: 39 Die Vermischung des Zitronenaromas mit Wasser in einem eigenen Mischbehälter sei lediglich ein notwendiger Arbeitsschritt im Rahmen der Herstellung des alkoholischen Fertigerzeugnisses und stelle kein eigenständiges verkaufsfertiges (Zwischen-)Produkt dar. Der Hauptzweck des alkoholhaltigen Zitronenaromas liege folglich bei der Herstellung Weinschorle. Die Antragstellerin habe kein Vorprodukt mit einem Alkoholgehalt unter 1,2 Volumenprozent (Mineralwasser mit Fruchtgeschmack) im Rahmen der Betriebserklärung unter den Angaben über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren oder über die hergestellten Alkoholerzeugnisse vermerkt. Der Sichtweise, dass das Zitronenaroma-Wasser-Gemisch ein Vorprodukt sei und die Steuerbefreiung
StG erfülle, könne deswegen nicht gefolgt werden. Es läge insofern auch nicht lediglich ein Formverstoß vor. 40 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf die vorgelegten Unterlagen und Akten verwiesen. Gründe II. 41 Der Antrag ist teilweise begründet. 42 1.
3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren über die AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom
summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids soweit die Steuerfestsetzung die Verwendung von Aromen im Zubereitungsprozess von Weinschorle betrifft. 45 a) Bei dem hier streitgegenständlichen Zitronenaroma handelt es sich um ein Alkoholerzeugnis i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG, da der Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumenprozent beträgt. 46
StG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. 47
vorläufiger Einschätzung die Verwendung der Aromen zur Aromatisierung des Wassers bereits die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
StG. 50 aa)
StG sind Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung vorgesehen ist, weil sie zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent verwendet werden. 51 bb) Damit wird die obligatorische Steuerbefreiung
1 Buchst. e der RL 92/83/EWG des Rates vom
Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent verwendet werden. 52 Auch Ethylalkohol, der bereits zur Herstellung solcher Aromen verwendet worden ist, fällt unter die in der Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – Quadrant Amroq Beverages vom 22. Dezember 2022 - C-332/21, ECLI:EU:C:2022:1031, Rn. 50). 53 cc) Im vorliegenden Fall wurde das streitgegenständliche Zitronenaroma für die Bereitung von nichtalkoholischen Getränken in diesem Sinne verwendet, da
summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass das hergestellte Zitronen-Wasser-Gemisch – auch wenn es anschließend zur Produktion von Weinschorle weiterverwendet wurde – ein Getränk im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AlkStG bzw. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e AlkoholsteuerRL darstellt. 54 aaa) Der Begriff „Getränk“ für sich betrachtet spricht dafür, dass die Ware zum Trinken geeignet und bestimmt sein muss (BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 – VII R 58/18, BFHE 268, 70, Rn. 20). Unter Pos. 2202 der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt Mineralwasser mit Zusatz von Aromastoffen (auch künstlich, Erl 01.3 zu KN 2202) oder Getränke wie Zitronengetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, auch aromatisiert mit Säften aus Früchten, Fruchtessenzen oder zusammengesetzten Auszügen (Erl 01.5 zu KN 2202).
den Erl. 02.0 zur KN 2202 sind „nicht alkoholhaltige Getränke“ dieser Position Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss bestimmt und unmittelbar trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position gehören. 55 bbb) Das Zitronen-Wasser ist unzweifelhaft trinkfertig und insgesamt auch zum menschlichen Genuss bestimmt. Auch wenn das konkrete Zitronen-Wasser nicht in dieser Form, sondern erst
Vermischung mit Wein und anderen Stoffen dem Verbraucher als Getränk angeboten werden sollte, bestehen Zweifel daran, dass es für die Voraussetzungen der streitgegenständlichen Steuerbefreiung nicht ausreichen sollte, dass das Zitronen-Wasser geeignet war, dem Verbraucher als Getränk angeboten zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 – VII R 58/18, BFHE 268, 70, Rn. 23). 56 d) Unabhängig davon bestehen bei summarischer Prüfung rechtliche Zweifel, ob nicht auch von einer anschließenden Steuerbefreiung
StG – zumindest unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – auszugehen ist. 57
der Aromatisierung und Vermischung mit Wasser handelt es sich zwar nicht mehr um Wein, der unter die Position 2204 KN fällt, aber als anderes gegorenes Getränk (Weinmischgetränk) fällt die Weinschorle
vorläufiger Einschätzung unter Position 2206 KN. Und da deren Alkoholgehalt nicht über 22 Volumenprozent beträgt, liegt kein Alkoholerzeugnis insbesondere i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AlkStG vor. 60 cc) Ob die Weinschorle ab
StG nicht vorliegen, bestehen bei summarischer Prüfung Zweifel, ob es nicht unverhältnismäßig ist, die Steuerentstehung – obwohl der Alkohol unionsrechtlich obligatorisch steuerfreien Verwendungszwecken diente – an die Verwendung innerhalb des Steuerlagers zu knüpfen, ohne dass im konkreten Fall eine Einschränkung der Steueraufsichtsmöglichkeiten erkennbar wäre. 61 aaa)
vorläufiger Einschätzung im summarischen Verfahren erfüllt die Verwendung der Aromen in der Weinschorle die Voraussetzungen der obligatorischen Steuerbefreiung
Maßgabe von Bedingungen befreien, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet. 63
dem Wortlaut sowohl feste als auch solche in flüssiger Form, also auch Getränke. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. 64 Demnach handelt es sich bei dem Getränk „Weinschorle“ um ein Lebensmittel. Dem steht nicht entgegen, dass
StG, mit dem Art. 27 Abs. 1 Buchst. f AlkoholsteuerRL in nationales Recht umgesetzt werden soll, über den Wortlaut des Richtlinientextes hinausgehend alkoholhaltige Getränke gänzlich (ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt) ausgenommen sind. 65 In dem Lebensmittel Weinschorle sind im Streitfall nur 4,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg enthalten, so dass die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 Buchst. f AlkoholsteuerRL
summarischer Prüfung erfüllt sind. 66
RL bestehenden Gestaltungsfreiheit der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird, gedeckt. 67 Allerdings zweifelt das Gericht daran, dass es dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, wenn
nationaler Praxis bei Verlagerung von Alkohol ohne vorherige Erlaubnis trotz
folgender steuerfreier Verwendung Alkoholsteuer festzusetzen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Steueraufsicht im Einzelfall eingeschränkt war, insbesondere da die nationalen Regelungen keine Erstattung oder Erlass vorsehen. Insofern wird auf die Begründung des Senats im Beschluss zur EuGH-Vorlage vom 6. März 2026 (14 K 1520/24, juris, Rn. 40 ff) vollumfänglich Bezug genommen. 68
StG i.V.m. § 65 Abs. 2 AlkStV für Zwecke der Steueraufsicht geregelt ist, dass Inhaber einer Erlaubnis
StG – wie die Antragstellerin – dem Hauptzollamt die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der Herstellung nur anzuzeigen haben. Von einer solchen Anzeige ist aufgrund der Beschreibung der „Betriebsvorgänge Lagerung“, in der es heißt: „Wird die Ware benötigt, wird diese aus dem Steuerlager entnommen und ausgemischt.“ bei summarischer Prüfung auszugehen. 70 Ebenso war zumindest ab dem
StG ist die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entstanden als sie aus dem Steuerlager entnommen wurden. 74 b) Zwar findet eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört sind oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind (§ 18 Abs. 3 Satz 1 AlkStG) und gelten
StG Alkoholerzeugnisse dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt werden können. 75 Aber selbst, wenn bei den streitgegenständlichen Aromen das (Mindest-)Haltbarkeitsdatum abgelaufen war, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht, dass die Aromen nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt hätten werden können (vgl. zu Tabakerzeugnissen: FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 4 K 507/24 VTa, ZfZ 2025, 159, Rn. 31). 76 c) Eine Steuerbefreiung insbesondere
StG hat sich bei summarischer Prüfung nicht angeschlossen. 77 aa)
StG sind Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie unter Steueraufsicht vernichtet werden. 78 Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse
StG zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend
zuweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AlkStV). Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AlkStV). 79 bb) Die Regelung setzt Art. 6 Abs. 5 Alt. 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (VerbrauchsteuerRL) in nationales Recht um.
RL gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust in einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter verbrauchsteuerpflichtiger Waren infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Genehmigung zur Zerstörung der Waren. 80 Der unionsrechtliche Begriff der Zerstörung und der nationale Begriff der Vernichtung wird als zielgerichtetes Verhalten definiert, das zur fehlenden Nutzung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware führt (FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 4 K 26/20, juris, Rn. 52, m.w.N.). 81 cc) Im vorliegenden Fall ist offensichtlich zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die streitgegenständlichen Aromen vernichtet bzw. vollständig zerstört wurden. 82 dd) Allerdings erfolgte dies ohne vorherige Anzeige beim HZA, so dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG nicht erfüllt sind. 83 Auch
der unionsrechtlichen Grundlage der Regelung ist eine Genehmigung zur Zerstörung erforderlich, denn die in Art. 6 Abs. 5 Alt. 1 und Alt. 2 VerbrauchsteuerRL geregelten Sachverhalte, die voraussetzen, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren noch einem Steueraussetzungsverfahren unterstellt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2020 – VII R 58/18, BFHE 268, 70, Rn. 32), liegen hier
Entnahme aus dem Steuerlager nicht vor. 84 ee) Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts der Europäischen Union (EuG) hält der Senat die Rechtslage jedoch nicht für eindeutig, so dass im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern die Vollziehung auszusetzen ist. 85 aaa) Zum einen stellt sich die Frage, ob nicht – trotz fehlender vorheriger Genehmigung – es im Ergebnis nicht zu einer Besteuerung kommen darf, wenn materiell aufgrund der Zerstörung des Steuergegenstands ein Steuerbefreiungstatbestand erfüllt ist bzw. keine Überführung in den freien Verkehr stattgefunden hat, zumal im vorliegenden Fall es für den Verdacht einer Steuerhinterziehung, eines Missbrauchs oder einer Steuervermeidung keinen Anhaltspunkt gibt. 86 So hat das EuG entschieden, dass ein Mitgliedstaat eine unionsrechtlich vorgesehene Befreiung nicht versagen kann, wenn im Zuge der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren die hierfür erforderliche Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß übermittelt wird, wenn in Anbetracht der Informationen, über die die zuständigen Behörden verfügen, die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind (vgl. EuG-Urteil Brenntag vom 1. Juli 2026 – T-361/25, ECLI:EU:T:2026:426, Rn. 50). Das Fehlen formeller Voraussetzungen kann auch dann unerheblich sein, wenn es sich – wie hier die Zerstörungsgenehmigung – um
Unionsrecht vorgesehene formelle Voraussetzungen handelt (vgl. EuGH-Urteil Alsen vom 13. März 2025 – C-137/23, ECLI:EU:C:2025:179, Rn. 67). Anderes gilt nur, wenn sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung, einer Steuerflucht oder einem Missbrauch beteiligt hätte oder wenn der Verstoß gegen das Erfordernis einer Genehmigung den sicheren
weis verhindert hätte, dass der Alkohol zu steuerfreien Zwecken verwendet wurde (vgl. EuGH-Urteil Alsen vom
trägliche Zustimmung der Behörden umfasst. Insofern ist die Rechtslage nicht eindeutig zu der Frage, ob auch einer solchen
träglichen Zustimmung Rückwirkung zukommen könnte (vgl. FG München, EuGH-Vorlage vom 6. März 2026 – 14 K 1143/24, juris). Eine derartige
trägliche Zustimmung wurde soweit ersichtlich bisher von der Antragstellerin nicht beantragt, aber es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei
weislicher Zerstörung der Aromen ein unionsrechtlicher Anspruch auf eine solche bestehen könnte. 88 4. Keine ernstlichen Zweifel bestehen
summarischer Prüfung an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, soweit die Steuerfestsetzung die Verwendung von Aromen in Glühwein betrifft. 89 a) Bei den hier streitgegenständlichen Aromen handelt es sich um Alkoholerzeugnisse i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG, 90
StG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. 91 b) Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Aromen bei summarischer Prüfung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt als sie aus dem mit Erlaubnis vom 6. Juni 2023 und Ergänzung der Erlaubnis vom 19. Juni 2023 genehmigten Steuerlager entnommen wurden. 92 aa)
StG werden Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an. 93 Die Regelung entspricht Art. 6 Abs. 2 VerbrauchsteuerRL, wonach der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht und als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung gilt (Art. 6 Abs. 3 Buchst. a VerbrauchsteuerRL). 94 bb) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AlkStG sind Steuerlager Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
StV umfasst ein Steuerlager u.a. die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Alkoholerzeugnissen befinden. Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass einzelne Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 AlkStV). 95 Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen (§ 6 Abs. 1 AlkStV). 96 cc) Der Wortlaut und die Bezugnahme auf die Pläne in der Erlaubnis vom
einem objektiven Empfängerhorizont jedoch eindeutig auf die gelb markierten Flächen. Im Übrigen musste dies der Antragstellerin, wenn nicht mit der Erlaubniserteilung so spätestens mit der Ergänzung der Erlaubnis vom 19. Juni 2023 klar geworden sein. Gegen die auf Teilflächen beschränkte, erteilte Erlaubnis ist die Antragstellerin jedoch nicht rechtlich vorgegangen. 98 dd) Zwar stellt diese Beschränkung eine Abweichung von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall dar, wonach grundsätzlich die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume ein Steuerlager darstellen und nur einzelne Räume aus Gründen der Steueraufsicht davon ausgenommen werden können. 99 Im vorliegenden Fall sind auch keine Gründe der Steueraufsicht ersichtlich oder geltend gemacht, die eine Begrenzung des Steuerlagers auf bestimmte Flächen erforderlich erscheinen lassen. Dafür spricht auch, dass
dem relevanten Zeitraum eine Steuerlagererlaubnis erteilt wurde, die das gesamte Gebäude umfasst. Damit ist die Beschränkung auf Teilbereiche auch nicht
RL gerechtfertigt, wonach die Zulassung eines Steuerlagers (nur) den Bedingungen unterliegt, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können. 100 Dennoch geht das Gericht bei summarischer Prüfung nicht davon aus, dass die Beschränkung nichtig oder erweiternd auf das gesamte Gebäude auszulegen ist. Denn selbst wenn die Einschränkung unverhältnismäßig wäre, entspricht sie dem von der Antragstellerin selbst beantragten Umfang. 101 Außerdem wurde die sich auf das gesamte Gebäude erstreckende Steuerlagererlaubnis am
dieser Rechtsprechung auch nur dann unmaßgeblich, wenn
weislich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt sind. Dies ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht der Fall (siehe im Folgenden unter II.4.d)). 105 c) Der Senat geht bei summarischer Prüfung nicht davon aus, dass die Steuer unter analoger Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 AlkStG nicht entstanden ist. 106 aa)
StG entsteht die Steuer nicht, wenn Alkoholerzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden, der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht versteuert wurde sowie die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. 107
der Aromatisierung noch um eine Ware der KN 2205 handelt, deren Alkoholgehalt nicht über 22 Volumenprozent beträgt, so dass insbesondere kein Alkoholerzeugnis i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AlkStG vorliegt. 109 Damit liegt mangels hergestelltem Alkoholerzeugnis dem Wortlaut
kein Anwendungsfall des § 18 Abs. 5 AlkStG vor. 110 dd) Der Senat geht bei summarischer Prüfung nicht davon aus, dass § 18 Abs. 5 Satz 2 AlkStG analog auf die Herstellung von nicht der Steuer unterliegenden Waren anzuwenden ist. 111 Zum einen handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die soweit ersichtlich nicht auf einer unionsrechtlichen Grundlage beruht. Zum anderen ist Regelungszweck der Vorschrift die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, wenn das Hauptausgangsprodukt ein bereits versteuertes Alkoholerzeugnis ist (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. G Rn. 150). Eine solche liegt hier jedoch gerade nicht vor. 112 d)
summarischer Beurteilung hat sich der Entnahme keine Steuerbefreiung angeschlossen. 113
Unionsrecht obligatorisch steuerbefreit wäre (vgl. oben bzw. Beschluss des Senats zur EuGH-Vorlage vom 6. März 2026 – 14 K 1520/24, juris). 116 aaa)
vorläufiger Einschätzung des Senats erfüllt die Verwendung der Aromen im Glühwein nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
RL. Beim Glühwein handelt es sich nicht um ein nichtalkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent, sondern dieser wird laut homepage der Antragstellerin mit 9 bis 12 Volumenprozent angeboten. Zwar handelt es sich um ein Getränk und damit um ein Lebensmittel (vgl. oben), jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung, dass alkoholhaltige (mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol) Getränke von der Regelung nicht umfasst sind (vgl. auch EuGH-Urteil Repertoire Culinaire vom 9. Dezember 2010 – C-163/09, ECLI:EU:C:2010:752, Rn. 34). 117 bbb) Die Verwendung der Aromen im Glühwein erfüllt bei summarischer Prüfung auch nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
RL. Zwar liegt eine Herstellung von Lebensmitteln vor, jedoch wird der Alkoholgehalt von 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses überschritten. 118
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.