LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 24.07.2026 – 12 Qs 43/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 24.07.2026 – 12 Qs 43/26 Download Drucken Titel: Unzulässigkeit der Berichtigung eines rechtskräftigen Strafbefehls bei fehlender rechtlicher Bezeichnung der Tat und angewendeter Vorschriften Normenkette: StPO§ 354, § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 410 Abs. 3 Leitsätze: Fehlen in einem rechtskräftigen Strafbefehl sowohl die rechtliche Bezeichnung der Tat als auch die angewendeten Vorschriften, so kann dieser Fehler nicht im Wege einer Berichtigung oder Ergänzung geheilt werden. (Rn. 11 – 12) 1. Nach Verkündung eines Urteils – gleiches gilt für einen Strafbefehl – dürfen nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden, dh nur solche Fehler, die sich ohne Weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Fehlen im Strafbefehl sowohl die angewendeten Vorschriften als auch die rechtliche Bezeichnung der Tat, ist eine nachträgliche Ergänzung im Wege der Berichtigung unzulässig, wenn keine Anhaltspunkte für die rechtlichen Erwägungen des Gerichts bestehen. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Strafbefehl, Berichtigung, Offensichtlicher Fehler, Rechtskraft, Urteilsformel, Strenger Maßstab, Beschwerde, offensichtlicher Fehler, Schreibversehen, Korrektur Vorinstanz: AG Nürnberg vom -- – 435 Cs 1525 Js 808/25 Tenor I. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. II. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde. Gründe I. 1 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erließ das Amtsgericht Nürnberg am 21. Januar 2026 einen Strafbefehl. Der daraus ersichtliche Sachverhalt geht dahin, der Beschuldigte habe Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in den Monaten November und Dezember 2023, Januar und Februar 2024 nicht abgeführt. Dadurch sei der Sozialversicherung ein Schaden von insgesamt 2.340 € entstanden (jeweils 724,23 € für November und Dezember 2023, 729,54 € für Januar 2024 und 162,31 € für Februar 2024). Der Strafbefehl enthielt keine Beschuldigung, und keine Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll. Nach der Schilderung des Sachverhalts folgte der Strafausspruch: Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, gebildet aus Geldstrafen von jeweils 10 Tagessätzen für die Taten von November 2023 bis Januar 2024 und 5 Tagessätzen für die Tat im Februar 2024. Die Tagessatzhöhe lag bei 40 €. Dann folgen die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des Richters. 2 Der Strafbefehl wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 30. Januar 2026 zugestellt. Einspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Am 11. März 2026 wurde auf dem Strafbefehl ein Rechtskraftvermerk angebracht und die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung zugeleitet. Am 20. März 2026 bemerkte die Vollstreckungsrechtspflegerin den Fehler und legte die Akte dem Staatsanwalt vor. Der beantragte beim Amtsgericht Nürnberg die Berichtigung des Strafbefehls durch Ergänzung um folgenden Text: Sie werden daher beschuldigt, durch vier selbständige Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben strafbar als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB. 3 Mit Beschluss vom 21. April 2026 lehnte das Amtsgericht Nürnberg – dort war es zwischenzeitlich zu einem Richterwechsel im betreffenden Referat gekommen – die Berichtigung ab. Eine solche Hinzufügung könne auf eine inhaltliche Abänderung des Urteils hinauslaufen. Eine Berichtigung sei nur bei offensichtlichen Fehlern zulässig. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein offensichtliches Versehen liege nur vor, wenn ein Fehler für alle Beteiligten klar zu Tage trete und auch kein entfernter Verdacht einer inhaltlichen Abänderung bestehe. Fehlten Schuldspruch, rechtliche Würdigung und angewendete Vorschriften, sei ein solcher Verdacht aber nicht auszuschließen. 4 Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Beschwerde ein. Die Ausführungen im Anklagesatz zeigten deutlich, dass Verstöße gegen § 266a Abs. 1 StGB vorgeworfen würden. Aus der Nummerierung der Fälle in der Tabelle im Anklagesatz ergebe sich auch Tatmehrheit. Ein anderer Straftatbestand sei offensichtlich nicht verwirklicht. Zudem habe der Bundesgerichtshof in einem Fall eine Berichtigung zugelassen, in dem nur der Strafausspruch und die angewendeten Vorschriften im Tenor enthalten gewesen seien. Das sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn die angewendeten Vorschriften nicht angeführt seien. 5 Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Strafbefehl im vorliegenden Fall enthalte weder angewendete Vorschriften noch Urteilsgründe. II. 6 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 7 1. Die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist statthaft (vgl. LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 268 Rn. 60 f.; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 268 Rn. 12) und zulässig eingelegt worden. 8 2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 9
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