LSG München, Urteil v. 08.07.2026 – L 2 SB 105/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 08.07.2026 – L 2 SB 105/23 Download Drucken Titel: Merkzeichen H, Hilflosigkeit, Anfechtungsklage, wesentliche Änderung, Pflegegrad, Sachverständigengutachten, Nachteilsausgleich Leitsätze: 1. Zulässige Klageart gegen die Entziehung des Merkzeichens H ist die (isolierte) Anfechtungsklage. 2. Das Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren stellt grundsätzlich eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, welche die Verwaltung berechtigt, das Merkzeichen H zu entziehen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben des Teil A Nr. 4 der VMG erfüllt sind. 3. Nicht entscheidend ist, ob eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist. 4. Zur Frage der Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands der für die Impulsgebung und Erledigungskontrolle erforderlichen Bereitschaftszeit. 5. Die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft zur Hilfeleistung steht einer aktiven Hilfe nur gleich, wenn die Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Schlagworte: Merkzeichen H, Hilflosigkeit, Anfechtungsklage, wesentliche Änderung, Pflegegrad, Sachverständigengutachten, Nachteilsausgleich Vorinstanz: SG München, Gerichtsbescheid vom 20.06.2023 – S 10 SB 215/22 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20.06.2023 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens hilflos (H). 2 Die Eltern des 2003 geborenen Klägers beantragten am 24.02.2013 einen Schwerbehindertenausweis, gerichtet auf einen Grad der Behinderung (GdB) von „70-80“ sowie die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen erheblich gehbehindert (G), Begleitperson (B), hilflos (H). 3 Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (im Weiteren: ZBFS) stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.05.2013 ab 01.01.2011 einen GdB von 50, unter Zugrundelegung eines Einzel-GdB von 50 für die Gesundheitsstörung Autismus, sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H fest. 4 Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen stellte der Beklagte mit Schreiben vom 21.10.2019 fest, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 15.05.2013 vorgelegen haben, keine wesentliche Änderung eingetreten sei. 5 Mit Schreiben vom 11.08.2021 hörte der Beklagte den Kläger zum Erlass eines Änderungsbescheides an. Das Merkzeichen H stehe ihm nicht mehr zu, da nun das 18. Lebensjahr vollendet worden sei. Wegen dieser Änderung sei beabsichtigt, den genannten Bescheid nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und das Merkzeichen H zu entziehen. Die im psychiatrischen Gutachten beschriebenen Beeinträchtigungen der Teilhabe begründeten jedoch zu Gunsten des Klägers einen höheren Einzel-GdB von 70, ferner könnten die Merkzeichen G und B festgestellt werden. Wegen dieser Änderung sei beabsichtigt, nach § 48 SGB X den genannten Bescheid aufzuheben und eine den neuen Verhältnissen entsprechende Feststellung zu treffen. 6 Die Eltern des Klägers haben im Rahmen der Anhörung mehrmals Stellung genommen. 7 Mit Bescheid vom 28.09.2021 stellte der Beklagte eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 70 – Einzel-GdB 70 für Autismus, Verhaltensstörungen – ab September 2021 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen B und G neu fest; die Voraussetzung für das Merkzeichen H seien hingegen entfallen. 8 Gegen den Entzug des Merkzeichens H wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 11.10.2021. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2022 zurückgewiesen. 9 Hiergegen hat der (damalige) Bevollmächtigte des Klägers am 09.03.2022 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. 10 Zur Begründung der Klage hat der Bevollmächtigte insbesondere vorgetragen, dass die Einschätzung des Beklagten dem Gesundheitszustand des Klägers nicht gerecht werde. Der Kläger benötige dauernd für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe durch Anleitung und Überwachung, da er diese Verrichtungen infolge einer Antriebsschwäche nicht ohne ständige Überwachung vornähme. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers sei eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung durch die Eltern erforderlich. Der tägliche Zeitumfang betrage mehr als vier Stunden pro Tag. Es werde auf den bestehenden Pflegegrad 3 verwiesen. 11 Das Sozialgericht hat daraufhin ein psychiatrisches Gutachten der P (Betreuungsgutachten auf Ersuchen des Amtsgericht Landsberg am Lech vom 10.05.2021), Befundberichte der benannten, behandelnden Ärzte und im Anschluss ein Sachverständigengutachten bei Herrn S gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf kinder- und jugendpsychiatrischem Fachgebiet eingeholt, welches dieser am 16.11.2022 aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 04.11.2022 im teilweisen Beisein der Mutter erstattet hat. Der Sachverständige ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass ab September 2021 der Grad der Behinderung in allen Lebensbereichen mit 70 einzustufen sei. Damit sei die Behinderung in allen Lebensbereichen vollständig und angemessen abgebildet. Hilflosigkeit liege beim Kläger hingegen nicht vor. 12 Zweifellos benötige der Kläger viel tätige Unterstützung zur Selbstorganisation und Kommunikation durch seine Eltern bzw. ihre Anleitung oder Bereitschaft hierzu. Es sei aber nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um die Verhinderung akuter Lebensgefahr handele. Auch sei aus gutachterlicher Sicht keine ständige Bereitschaft oder Unterstützung notwendig, ansonsten wäre nicht zu erklären, dass der Kläger sich im häuslichen Rahmen über ein bis zwei Wochen alleine versorgen könne. Auch wäre nicht verständlich, dass ein Umzug in eine eigene Wohnung ohne Betreuung erwogen werde. Zuletzt erscheine derzeit auch die notwendige Hilfe oder Bereitschaft zur Hilfe nicht in erheblichem Maße über der zu liegen, die Eltern bei einem Adoleszenten in der Phase des Auszugs von Zuhause üblicherweise leisten müssten. Zusammengefasst seien aus gutachterlicher Sicht die Kriterien für Hilflosigkeit im Erwachsenenalter nicht gegeben. 13 Daraufhin hat die Klageseite mit Schreiben vom 20.12.2022 insbesondere eine ausführliche Stellungnahme der Eltern und gesetzlichen Betreuer des Klägers vorgelegt. Demnach benötige der Kläger durchaus intensive Unterstützung, um sein Studium erfolgreich durchzuführen, er erhalte unter anderem Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Auch der Auszug sei bislang nicht durchgeführt, sondern mehrfach verschoben. Es werde ein Ruhen des Verfahrens angeregt, um die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, gerade im Hinblick auf das Studium und einen möglichen Umzug. Außerdem berücksichtige der Gutachter die Vorgaben der Versorgungsmedizinverordnung nicht ausreichend; er beziehe Hilflosigkeit nur auf die Verhinderung akuter Lebensgefahr, obwohl dies nur ein Beispiel für die Überwachungsbereitschaft sei. 14 S hat hierzu mit Schreiben vom 03.05.2023 ergänzend Stellung genommen und erklärt, dass insgesamt aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden könne, dass die von der Klägerseite vorgebrachten Argumente gegen die Schlussfolgerungen im Gutachten keine grundsätzlich neuen Beurteilungsaspekte lieferten. Die formalen Gutachtenskriterien seien erfüllt und die einzelnen möglichen Facetten des Hilflosigkeitsbegriffes ausgeleuchtet. Hilfebedarf einerseits müsse scharf getrennt werden vom Zustand der Hilflosigkeit andererseits. So zögen die Autismusbedingten Schwierigkeiten der sozialen Anpassung (vor allem die qualitativ eingeschränkte soziale Interaktion und Kommunikation) ein erhöhtes Maß an Hilfebedarf (Förderung, Unterstützung und/oder Überwachung) nach sich und gingen in die Bewertung des GdB durch Autismus ein. Dieser liege bei dem Kläger bereits mit 70 im oberen Bereich der mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten, obwohl er offenbar keine persönliche Assistenz benötige. 15 Hilflosigkeit beziehe sich hingegen auf häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz der betreffenden Person ohne Berücksichtigung hauswirtschaftlicher Versorgung. Zwar benötige der Kläger aufgrund seiner spezifisch-autistischen Selbstwahrnehmung und seines Antriebsmangels offenbar Unterstützung bei Hygiene und Bewegung in Form von Erinnerungen durch die Eltern (und Ersatz-Betreuungspersonen) und Ablaufplänen zur Tagesstrukturierung. Aber es könne nicht von einem erheblichen Hilfebedarf ausgegangen werden, auch sei die ständige Bereitschaft und Überwachung bezogen auf diese o.g. Verrichtungen nicht notwendig. Insbesondere Ablaufpläne, so sie auf wiederkehrende Tätigkeiten ausgelegt seien, seien in der Regel wiederverwendbar. Die nochmalige Abwägung der Argumente des Klägers und seiner Eltern berücksichtige die Tatsachen des (offenbar hinreichend erfolgreichen) Studierens und des (geplanten, jedoch noch nicht erfolgreich umgesetzten) Umzugs nach K als zwei Teilaspekte der Gesamtbeurteilung. Der Kläger benötige ein deutliches Maß an Unterstützung (durch die Eltern, andere Laien und Fachleute) in unterschiedlichen Alltagsbereichen. „Hilflosigkeit“ und damit die Voraussetzungen für das Merkzeichen H lägen hingegen nicht vor. Selbst ein weiteres Aussetzen der Umzugspläne und die Annahme stärkerer Unterstützung in der Hochschule als Nachteilsausgleich würden diese Bewertung nicht verändern. 16 Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 hat sich die Klageseite nochmals und ausführlich dahingehend geäußert, dass unverändert ein hohes Maß an Hilfen und Unterstützungsleistungen im Alltag erforderlich sei in Form ständiger Überwachung, Anleitung und Ermahnung wegen Verunsicherungen und Antriebslosigkeit. Dabei sei eine ständige Erreichbarkeit sowie zeitlich verteilte Unterstützungsleistungen durch die Eltern erforderlich. 17 Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2023 abgewiesen (Zugang beim Bevollmächtigten mittels eEB am 23.06.2023) und hat dies wie folgt begründet: „Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen – nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend“ – für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Der Gutachter erläutert hierzu nach eingehender Beschäftigung mit der gesamten Aktenlage sowie Untersuchung des Klägers insbesondere, dass der Kläger zweifelsohne nicht nur vorübergehend viel tätige Unterstützung zur Selbstorganisation und Kommunikation durch seine Eltern, bzw. ihre Anleitung oder Bereitschaft hierzu benötigt. Es ist aber demnach nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um die Verhinderung akuter Lebensgefahr handelt. Auch ist aus gutachterlicher Sicht keine ständige Bereitschaft oder Unterstützung notwendig, da andernfalls nicht zu erklären wäre, dass er sich im häuslichen Rahmen über ein bis zwei Wochen alleine versorgen kann oder ein Umzug in eine eigene Wohnung ohne Betreuung erwogen wird. Die zum Gutachten vorgebrachten, umfangreichen Einwendungen hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme umfassend gewürdigt und berücksichtigt. Dabei kommt er dennoch schlüssig zu dem ausführlich begründeten Ergebnis, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen H im Erwachsenenalter nicht gegeben sind. So bezieht sich Hilflosigkeit auf häufige und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz ohne Berücksichtigung hauswirtschaftlicher Versorgung. Zwar benötigt der Kläger aufgrund seiner spezifisch-autistischen Selbstwahrnehmung und seines Antriebsmangels wohl Unterstützung bei Hygiene und Bewegung in Form von Erinnerungen durch die Eltern (und Ersatz-Betreuungspersonen) und Ablaufplänen zur Tagesstrukturierung. Aber es kann nicht von einem erheblichen Hilfebedarf ausgegangen werden, auch ist die ständige Bereitschaft und Überwachung bezogen auf diese o.g. Verrichtungen nicht notwendig. Insbesondere Ablaufpläne sind in der Regel wiederverwendbar. Auch ein weiteres Aussetzen der Umzugspläne und die Annahme stärkerer Unterstützung in der Hochschule als Nachteilsausgleich veränderten diese gutachterliche Bewertung nicht. An dieser umfassenden, ausführlichen und nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters ändert auch die weitere ergänzende Stellungnahme der Eltern vom 30.05.2023 nichts. Darin sind keine grundsätzlich neuen, vom Gutachter nicht bereits gewürdigten Aspekte vorgetragen worden. Das Gericht schließt sich daher den überzeugenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des nach § 106 Abs. 3 SGG beauftragten gerichtlichen Sachverständigen S an, der das Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers sowie einer ausführlichen Aktenanamnese erstattet hat.“ 18 Der Bevollmächtigte hat hiergegen am 30.06.2023 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der neue Bevollmächtigte, der sich am 22.08.2023 bestellt hat, hat die Berufung am 24.10.2023 begründet und dabei insbesondere vorgetragen, dass sich der Kläger in einem gut funktionierenden Hilfesystem befinde, wie sich bei der Zahnpflege zeige, die dieser nur auf konkrete Aufforderung durch die Eltern wahrnehme. Ferner hat der Bevollmächtigte beantragt, D gem. § 109 SGG als Sachverständigen zu hören. 19 Nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen hat der Sachverständige D sein Gutachten am 28.01.2025 erstattet, nachdem er den Kläger im Beisein der Eltern untersucht hatte. 20 Der Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger „sehr wohl“ die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkmals H bestanden hätten bzw. bestehen würden, was sich aus der Selbsteinschätzung des Klägers zur Vorbereitung durch die Begutachtung durch P ergebe wie auch aus den Angaben im Rahmen der „Ermittlungen des täglichen Unterstützungsbedarfes“ im Zeitraum 02/2021 – 01/2022. 21 Zu Bewältigung seiner Funktionseinschränkungen habe der Kläger dauernder Hilfe bedurft, insbesondere der Hilfe seiner Eltern in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den „genannten Verrichtungen“. Diese Hilfe habe zwar nicht dauernd geleistet werden müssen, es habe aber in der Regel eine ständige Bereitschaft zu dieser Hilfeleistung in Form von (oft nicht berücksichtigten) „todo-Listen“, Ablaufplänen und telefonischem Kontakt vorgelegen. 22 In der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Beklagten vom 02.04.2025 hat F erklärt, dass das Ausmaß des vorhandenen Hilfebedarfs nicht vollständig den Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens H im Erwachsenenalter entspreche. Auch dass die berufliche Integration zunächst unter geschützten Bedingungen außerhalb des ersten Arbeitsmarktes geplant werde, belege keine Hilflosigkeit, da in den entsprechenden Einrichtungen die Vorbereitung auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen solle. Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung begründe ebenfalls nicht die Feststellung der Hilflosigkeit. 23 Am 30.01.2026 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt und umfassende Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben, bei welchem die Eltern des Kläger, die gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 16.06.2021 zum gesetzlichen Betreuer des Klägers bestellt sind, mit dem Bevollmächtigten des Klägers zugegen gewesen sind. 24 Auf die Niederschrift der Sitzung vom 08.07.2026, insbesondere auf die Angaben der Eltern zur Beaufsichtigung, Überwachung und Anleitung des Klägers wird verwiesen. 25 Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgericht München vom 20.06.2023 und den Bescheid des Beklagten vom 28.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022 insoweit aufzuheben, als das Merkzeichen H entzogen wurde. 26 Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 27 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, der Gerichtsbescheid des SG vom 20.06.2023 zutreffend. 29 I. Die Berufung ist zulässig. 30 Statthafte Klageart ist vorliegend die (isolierte) Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 31 Der streitgegenständliche Bescheid ist, soweit er die Entziehung des Merkzeichens H regelt, aufgrund einer (für den Kläger nachteiligen) Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergangen. Streitgegenständlich ist aufgrund des Antrags des Klägers die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens H. 32 Um dem klägerischen Ziel, weiterhin das Merkzeichen H behalten zu können, Rechnung zu tragen, ist es einzig und allein erforderlich, den streitgegenständlichen Bescheid vom 28.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022 insoweit aufzuheben, als damit das Merkzeichen H entzogen worden ist. Richtige Klageart ist die reine bzw. isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des SGG. Denn angegriffen ist der Bescheid des Beklagten vom 28.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022. In Bezug auf die Entziehung des Merkzeichens H erschöpft sich der Bescheid in der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 15.05.2013). Würde der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, lebte der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 15.05.2013 insoweit wieder auf, soweit mit diesem die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H festgestellt worden sind. Eines darüber hinaus gehenden Verpflichtungsantrags auf Zuerkennung des Merkzeichens H, wie noch im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, bedarf es insofern nicht. 33 Klarstellend ist festzustellen, dass Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) ist, denn insoweit wurde der Bescheid von Klägerseite nicht angefochten, so dass die Regelung zur Höhe des GdB bestandskräftig geworden ist. 34 Vor dem Hintergrund der statthaften Klageart einer (isolierten) Anfechtungsklage ist zudem festzustellen, dass, worauf das Berufungsgericht bereits mit Schreiben vom 15.02.2024 hingewiesen hatte, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Wirksamkeit bzw. Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022 ist, so dass etwaige spätere Änderungen des Gesundheitszustandes des Klägers in diesem Verfahren nicht maßgeblich sind. Nachdem von der Klageseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, dass die gesundheitliche Situation des Klägers seit diesem Zeitpunkt unverändert ist und sich auch nicht mehr ändern wird, hat dies insoweit praktisch keine Relevanz. 35 II. Die Berufung ist unbegründet. 36 Der Bescheid vom 28.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022 ist weder formell noch materiell zu beanstanden, insbesondere hat der Beklagte den Kläger vor seinem Erlass in formeller Hinsicht gemäß § 24 SGB X angehört. 37 Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im Verhältnis zum Bescheid vom 15.05.2013 ist eine wesentliche Änderung dahingehend eingetreten, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen H mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers nach den Kriterien für Erwachsene zu bestimmen sind (dazu unten Ziff. 1) und unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht (mehr) vorliegen (dazu unten Ziff. 2). 38 1. Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist gegeben. 39 Das Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren, hier am 2021, mit der Folge, dass die Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen gemäß Teil A Nr. 5 der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (im Folgenden: VMG) nicht mehr greifen, stellt eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, welche die Verwaltung berechtigt, das Merkzeichen H zu entziehen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben des Teil A Nr. 4 der VMG erfüllt sind (vgl. Rechtsprechung des Senats: Urteil vom 28. März 2019, L 10 SB 111/17, Rn. 27; ebenso: Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 10. Auflage, 2020, S. 76). 40 Nicht entscheidend ist also, ob eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.09.2022, L 10 SB 96/20, Rn. 17, 18. 41 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des Merkzeichens H im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 09.02.2022. 42 Nach § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat der Beklagte über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu entscheiden. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung). 43 Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG und dem im Wesentlichen wortgleichen Teil A Nr. 4
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