VG München, Urteil v. 25.06.2026 – M 24 K 25.4448 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 25.06.2026 – M 24 K 25.4448 Download Drucken Titel: Aufenthaltserlaubnis, strafrechtliche Verurteilung wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Daueraufenthaltsrecht, Ausweisungsinteresse, Nachweispflicht, Strafrechtliche Verurteilung, Wiederholungsgefahr, Abschiebungsandrohung Normenketten: AufenthG § 38a AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, strafrechtliche Verurteilung wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Daueraufenthaltsrecht, Ausweisungsinteresse, Nachweispflicht, Strafrechtliche Verurteilung, Wiederholungsgefahr, Abschiebungsandrohung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der 1971 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. 2 Er reiste als langfristig Aufenthaltsberechtigter in der Tschechischen Republik am .. September 2014 in das Bundesgebiet ein, wo ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erteilt wurde, die zuletzt bis … März 2023 verlängert wurde. 3 Am … Juni 2018 reiste die am … August 2004 geborene Tochter des Klägers in das Bundesgebiet ein, die im Besitz einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis ist. Die Tochter lebt im Haushalt des Klägers, studiert seit Oktober 2025 an der Hochschule und wird durch den Kläger finanziell unterstützt. 4 Im Jahr 2018 wurde der Kläger zu einem Integrationskurs verpflichtet. Von Oktober bis Dezember 2018 nahm er an Modul 1 A1.1 teil. Ab … Juli 2020 begann der Kläger den Integrationskurs von Neuem und beendete das erste Modul erfolgreich am … September 2020. Im Anschluss pausierte der Kurs aufgrund des Lockdowns. 5 Auf seinen am … April 2023 gestellten Antrag erteilte die Beklagte dem Kläger am .. März 2024 eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG. 6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … September 2024 wurde gegen den Kläger wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Den zugrunde liegenden strafgerichtlichen Feststellungen zufolge legte der Kläger im Zuge der Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU am … April 2023 ein Sprachzertifikat des Lichtenberg Kolleg e.V. über eine bestandene Prüfung vom … September 2022 auf dem Niveau B1 sowie eine Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor, wonach er am … Juli 2023 erfolgreich am Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen habe. Die beiden Urkunden waren, wie der Kläger wusste, tatsächlich nicht von den genannten Ausstellern ausgestellt worden. Er legte diese Urkunden vor, um die Ausländerbehörde über die Erfüllung der Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu täuschen. Die Beklagte erkannte die Fälschungen nicht und erteilte ihm am … März 2024 das beantragte Daueraufenthaltsrecht. 7 Der Kläger legte gegen den Strafbefehl – beschränkt auf die Höhe des Tagessatzes – Einspruch ein. 8 Mit Bescheid vom … Juli 2025 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2026 erhalten hat, nahm die Beklagte die am .. März 2024 erteilte Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU mit Wirkung für die Vergangenheit zurück; die Rücknahme ist bestandskräftig. Des Weiteren wurde der am .. September 2024 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt (Nr. 2 des Bescheids) und der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Eintritt der Bestandskraft zu verlassen; anderenfalls werde er nach Vietnam oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seien wegen der strafrechtlichen Verurteilung nicht erfüllt. Es bestehe ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse, da davon auszugehen sei, dass der Kläger in späteren Verwaltungsverfahren erneut falsche Angaben über relevante persönliche Umstände machen werde, wenn dies für ihn nützlich erscheine. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Täuschungshandlungen auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG müsse lediglich der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bewirken. Von einer solchen Gefahr sei bei einem Ausländer, der Straftaten begangen habe, regelmäßig dann auszugehen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten würden, vergleichbare Delikte zu begehen. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bedürfe es nicht einmal der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könnten im Einzelfall auch Falschangaben zur Erlangung einer Duldung, eine Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde oder Falschangaben im Visumverfahren ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, andere Ausländer davon abzuhalten, vergleichbare Verstöße zu begehen. Gerade bei Straftaten dieser Art komme der Generalprävention besonderes Gewicht zu. Im Hinblick auf das Erschleichen eines Aufenthalts durch falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde solle Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz mit der sofortigen Aufenthaltsbeendigung und mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden, sodass sich Falschangaben im Verwaltungsverfahren nicht lohnen. Diesem Zweck werde durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung der Erschleichung eines Aufenthaltstitels sei geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten generalpräventiv vorzubeugen. Dies gelte umso mehr, da die Behörden auf richtige und vollständige Angaben durch den jeweiligen Antragsteller im Verwaltungsverfahren angewiesen seien. Falsche Angaben dieser Art gefährdeten zumindest abstrakt die Richtigkeit der Rechtsanwendung und damit das von der Norm geschützte Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels. Es müsse stets gewährleistet sein, dass nur materiell richtige Aufenthaltstitel ausgestellt und im Rechtsverkehr verwendet würden. Von einer Gefahr sei auch deshalb auszugehen, weil es sich bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handele, das nach seinem Schutzzweck den Rechtsmissbrauch zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bereits im Vorfeld der behördlichen Entscheidung unter Strafe stelle und so das ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren sichern solle. Dies zeige, dass der Gesetzgeber bereits die Tathandlung der Angabe von Falschangaben als besonders gefährlich eingestuft habe. 9 Das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei auch noch aktuell, da die einfache strafrechtliche Verjährungsfrist, die die untere Grenze bilde und vorliegend fünf Jahre ab Beendigung der Tat betrage, sowie die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen seien. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzusehen, lägen nicht vor. Besondere atypische Umstände seien nicht ersichtlich. Die Ehefrau des Klägers lebe in Vietnam und seine Tochter sei bereits volljährig. 10 Gegen den Bescheid ließ der Kläger am 22. Juli 2025 Klage erheben; er beantragt, 11 unter Aufhebung des Bescheids vom … Juli 2025 in den Nrn. 2 und 4 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG zu erteilen. 12 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Falschheit der Zertifikate nicht gekannt und sei Opfer eines Betrugs geworden. Er habe tatsächlich Online-Sprachkurse besucht und dann in Berlin eine Deutsch-Prüfung gemacht. Betreffend die Integrationszertifikate habe er einige Kurse in M. … besucht. Diese Kurse waren durch einige vietnamesische Studenten organisiert worden, die er über eine Facebook-Gruppe kennengelernt habe. Die Zeugnisse seien ihm postalisch zugesandt worden. Dementsprechend habe er überhaupt keine Bedenken gegen die Echtheit und Richtigkeit der Zeugnisse gehegt. Erst mit Einleitung des Strafverfahrens habe er von der Fälschung erfahren. 13 In Betracht komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wie bisher. Die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Tschechischen Republik sei nicht erloschen. Auch komme die Rechtsgrundlage nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 oder § 9 BeschV in Betracht. Es sei unstreitig, dass der Kläger, der seit mehr als zehn Jahren in der Gastronomiebranche als Koch beschäftigt sei, über eine lange und relevante Berufserfahrung verfüge. 14 Die Tochter des Klägers sei auf ihn angewiesen, da sie außer ihm keine Angehörigen im Bundesgebiet und er das Studium zu finanzieren habe. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2026 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der streitgegenständliche Bescheid vom … Juli 2025 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2026 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. 21 1. 1 Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsstellung des Klägers als langfristig Aufenthaltsberechtigter in der Tschechischen Republik aufgrund der bestandskräftigen Rücknahme der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach § 9a AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit wieder auflebte. Denn der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen, dass er sich in den letzten sechs Jahren in der Tschechischen Republik aufgehalten hat. 22 Der Kläger hält sich bereits seit September 2014 ständig im Bundesgebiet auf. Die Rechtsstellung als langfristig Daueraufenthaltsberechtigter erlischt gemäß Art. 9 Abs. 4 der RL 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie), wenn die Person sich sechs Jahre lang nicht mehr in dem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat, wobei jedoch ein kurzfristiger Aufenthalt von wenigen Tagen genügt (EuGH, U.v. 29.6.2023 – C-829/21 – juris Rn. 66). Nach § 52 Abs. 6 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG widerrufen werden und kann deshalb auch nicht verlängert werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der EU verliert. Die Nachweise über die erforderlichen Anwesenheiten in den letzten sechs Jahren im anderen Mitgliedstaat muss der Ausländer beibringen (EuGH, a.a.O. Rn. 70). 23 Zwar hat der Kläger in der Klagebegründung angegeben, das Daueraufenthaltsrecht in der Tschechischen Republik sei nicht erloschen, und auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, sich in den letzten Jahren ein paarmal zu Besuchszwecken bei Freunden in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben; Nachweise hierüber wurden jedoch nicht vorgelegt. Da die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid auf diesen Erlöschenstatbestand hingewiesen hat, war der anwaltlich vertretene Kläger jedenfalls im gerichtlichen Verfahren zur konkreten Darlegung der Aufenthaltszeiten in der Tschechischen Republik und Vorlage entsprechender Nachweise gehalten. 24 1. 2 Unabhängig hiervon geht die Beklagte aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu 150 Tagessätzen wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 52 StGB) jedenfalls zu Recht vom Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses aus, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. 25
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