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VG München, Beschluss v. 08.07.2026 – M 26a E 26.4479

Obsah (9)§ 4§ 80§ 123§ 74§ 2§ 8§ 21§ 10Art. 28

VG München, Beschluss v. 08.07.2026 – M 26a E 26.4479 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 08.07.2026 – M 26a E 26.4479 Download Drucken Titel: Rundfunkbeitrag, Vorläufige Ausset

§ 4des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages von Rundfunkbeiträgen befreit werden können.

22 Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 beantragt der Antragsgegner, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der beiden Verwaltungsakte lägen vor. Die streitgegenständlichen Bescheide seien in Bestandskraft erwachsen. Die geltend gemachten Gründe seien jedoch nicht erst

Erlass der Bescheide entstanden. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht vorgetragen oder erkennbar. 25 Mit Beschluss vom

  1. Juni 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter/Berichterstatter übertragen. 26 Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. 27 Der Antrag hat keinen Erfolg. 28
  2. Das Gericht legt den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

§ 80Abs. 5 Vw

GO aus. 29 § 88 VwGO gebietet dem Gericht, das tatsächliche Rechtsschutzziel bzw. Antragsbegehren zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ziel der Antragstellerin ist es, sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den beiden Festsetzungsbescheiden vom 2. Dezember 2024 und 1. September 2025 zur Wehr zu setzen, weil sie aufgrund ihres geringen Einkommens

ihrer Einschätzung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien gewesen wäre. Ein solches Begehren ist zwar grundsätzlich

§ 123Abs. 1 Vw

GO zu beurteilen. Eine (analoge) Anwendung von § 769 ZPO (Einstweilige Anordnungen) kommt jedenfalls nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BayVGH, B. v. 27.3.2012 – 6 CE 12.458 – beckonline Rn. 4 f. m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein zulässiger und insbesondere statthafter Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO vorrangig ist (siehe unten 2.). 30 2. Der Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist zulässig. 31 2.1. Beim vorliegenden Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden ist wegen § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO statthaft. 32 Rechtsschutz gegen die Vollstreckung eines Leistungsbescheids (hier: des Beitragsfestsetzungsbescheids) findet in Bayern dergestalt statt, dass der Betroffene sich mit seinen Einwendungen zunächst an die Anordnungsbehörde (hier: die Rundfunkanstalt) wenden und dort die Einstellung der Vollstreckung beantragen muss (Art. 21 und 22 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG). Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags oder die nicht rechtzeitige Entscheidung über einen solchen Antrag ist dann eine Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären (vgl. BayVGH, B. v. 07.03.2024 – 7 CE 23.1749 – beckonline – Rn. 8; B.v. 19.8.2024 – 1 ZB 24.248 – beckonline Rn. 12). 33 Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit dem vorrangigen Antrag

§ 80Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Vw

GO die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage erreicht werden könnte mit der Folge, dass eine Vollstreckungsvoraussetzung, nämlich dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte vollziehbar sein müssen, entfällt, so dass die Zwangsvollstreckung einzustellen wäre. Hierfür ist im streitgegenständlichen Fall maßgebend, dass die beiden streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide entgegen der Ansicht des Antragsgegners noch nicht bestandskräftig sind, so dass gegen diese – sofern man die erhobene Klage mit dem Az. M 26a K 26.4474 nicht bereits als entsprechende Anfechtungsklage auslegen könnte – immer noch fristgemäß Anfechtungsklage erhoben werden könnte. 34 Die Festsetzungsbescheide sind nicht bestandskräftig, weil die Klagefrist

§ 74Abs. 1 Satz1 Vw

GO noch nicht zu laufen begonnen hat. 35 Die beiden Widerspruchsbescheide wurden nämlich nicht im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) zugestellt. Zugestellt wird von Amts wegen

den Vorschriften des (Bundes-)Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) und insbesondere Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VwZVG sind auf die Zustellung von Widerspruchsbescheiden nicht anwendbar (vgl. Schoch/Schneider/Porsch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 73 Rn. 73). Eine wirksame Zustellung der Widerspruchsbescheide im Sinne von § 2 VwZG ist vorliegend nicht erfolgt.

§ 2Abs. 1 Vw

ZG ist Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im VwZG bestimmten Form. Die Zustellung ist eine hoheitliche Rechtshandlung, nicht eine bloß tatsächliche Handlung und setzt daher den Zustellungswillen der veranlassenden Behörde voraus (BVerwG, U.v. 19.6.1963 – V C 198.62 – beckonline; Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwZG § 1 Rn. 6 m.w.N.). Ein solcher Zustellungswille des Antragsgegners ist hier nicht vorhanden gewesen.

der Überzeugung des Gerichts setzt der Zustellungswille einer Behörde voraus, dass sich der Wille entsprechend der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 VwZG sowohl auf die Bekanntgabe des Dokuments als auch auf die besondere Form der Bekanntgabe beziehen muss (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2006 – 6 B 65/05 – beckonline, Rn. 7). Es fehlte jedoch vorliegend an einem Willen des Antragsgegners, die Bekanntgabe der Widerspruchsbescheide in einer im VwZG vorgesehen Form durchzuführen. Es ist weder vorgetragen noch sonst aus der Verwaltungsakte für das Gericht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides in einer im VwZG vorgesehenen Form durchführen wollte (z.B. durch Postzustellungsurkunde, Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis), weil der Widerspruchsbescheid schlicht im normalen Geschäftsgang mit der normalen Post versandt wurde. 36 Die Zustellungsmängel wurden auch nicht gemäß § 8 VwZG geheilt.

§ 8Vw

ZG gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht

weisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Die Anwendung von § 8 VwZG setzt allerdings einen Zustellungswillen der Behörde voraus, d.h. die Behörde muss eine Zustellung beabsichtigt oder angeordnet haben (HK-VerwR/Claudia Danker,

  1. Aufl. 2021, VwZG § 8 Rn. 1; BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch,
  2. Ed. 1.10.2023, VwZG § 8 Rn. 5 und Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann,
  3. Aufl. 2021, VwZG § 8 Rn. 1 jeweils m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, fehlte es jedoch an einem Zustellungswillen des Antragsgegners. 37 2.
  4. Der Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist ausnahmsweise auch ohne einen vorherigen Antrag beim Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung

§ 80Abs. 6 Satz 1 Vw

GO zulässig, weil mit dem Vollstreckungsersuchen vom

  1. Mai 2026 die Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht. 38
  2. Der Antrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO ist jedoch unbegründet. 39 3.1.

§ 80Abs. 5 Vw

GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens

§ 80Abs. 5 Vw

GO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. 40 Soweit, wie vorliegend, jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs in der Fallgestaltung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, nämlich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, entfällt, ist die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn ein Obsiegen des Betroffenen im Hauptrechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Offene Erfolgsaussichten reichen hingegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 31.03.2025 – 7 CS 25.216 – juris Rn. 10-12). 41 3.2.

diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide in der jeweiligen Fassung der Widerspruchsbescheide bestehen und deren Vollziehung auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zu Folge hätte. 42 3.2.

  1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom
  2. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV – vom
  3. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist

Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des

  1. Rundfunkänderungsstaatsvertrages; siehe BayVerfGH, Entscheidung vom
  2. Mai 2014 – Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom
  3. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juni 2011 (GVBl S. 258) und späteren Zustimmungsbeschlüssen kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. 43 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom
  5. Dezember 2016, in Kraft getreten am
  6. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. 44 3.2.
  7. Die Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sind vorliegend erfüllt. 45

§ 2Abs. 1 RBSt

V ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort

dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Der Begriff der Wohnung ist in § 3 RBStV definiert. Da die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt hat, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein, war sie verpflichtet, für den festgesetzten Zeitraum Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Beitragsschuld besteht kraft Gesetzes. 46 Die Antragstellerin war für den insgesamt streitgegenständlichen Zeitraum vom

  1. April 2024 bis
  2. Juni 2025 auch nicht vom Antragsgegner von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden. Ohne dass es hierauf für die Rechtmäßigkeit der erfolgten Beitragsfestsetzung noch ankommt (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – beckonline Rn. 12-13), weist das Gericht darauf hin, dass auch die Voraussetzungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Aktenlage nicht erfüllt sind. Ein Anspruch der Antragstellerin

§ 4Abs. 1 RBSt

V auf Befreiung ist erkennbar nicht gegeben, weil die Antragstellerin keinen der dort genannten Befreiungstatbestände erfüllt. Die dort genannten Befreiungstatbestände sind zudem eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – beckonline Rn. 19-21). Auch ein Anspruch der Antragstellerin

§ 4Abs. 6 Satz 1 RBSt

V wegen eines besonderen Härtefalls aufgrund finanzieller Bedürftigkeit besteht

Aktenlage nicht.

§ 4Ab. 6 Satz 1 RBSt

V hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung

§ 4Abs. 1 RBSt

V in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung

§ 4Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBSt

V in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Ein Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt

Aktenlage nicht vor.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (auch) dann vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen,

Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt. Damit die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, unter anderem die hierfür erforderlichen

weise

§ 4Abs. 7 Satz 2 RBSt

V vorlegen (BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – beckonline, Leitsatz 3 und Rn. 29-30). Solche

weise liegen bisher

Aktenlage nicht vor. Die Bestätigungen der Steuerberaterin der Antragstellerin beziehen sich lediglich auf das Einkommen in den Jahren 2021, 2022 und 2023, insbesondere nicht jedoch auf den streitgegenständlichen Zeitraum

  1. April 2024 bis
  2. Juni 2025 und auch nicht auf die Vermögenssituation der Antragstellerin. Auch der mit der gerichtlichen Antragsstellung übermittelte Wohngeldbescheid vom 15 . April 2026 genügt nicht den Anforderungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, weil die Bewilligung für den Zeitraum
  3. Januar 2026 bis
  4. November 2026 gilt. Zudem ist hieraus nicht zu entnehmen, dass der Antragstellerin kein für die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu verwertendes Vermögen zur Verfügung steht. Die Bewilligung des Wohngeldes erfolgte nämlich nicht als Mietsondern als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum und Wohngeld wird grundsätzlich – also abgesehen vom Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme

§ 21Nr. 3 Wo

GG – unabhängig von der Vermögenssituation gewährt. 47 Die Festsetzung durch Bescheide durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit jeweils nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV). 48 3.2.3. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen

Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid

§ 10Abs. 5 RBSt

V festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). 49 Vorliegend hatte die Antragstellerin für die in den streitgegenständlichen Bescheiden jeweils benannten Zeiträume die Rundfunkbeiträge nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Antragsgegner jeweils den Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils 8,00 EUR auch der Höhe

zutreffend bemessen. 50 3.2.4. Unabhängig von den bereits fehlenden ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der beiden Festsetzungsbescheide ist eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin bei der weiteren Durchführung der Zwangsvollstreckung eines Betrages in Höhe von 291,40 EUR weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin gegebenenfalls

Art. 28Vw

ZVG und § 10 Abs. 3 RBStV ein Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zustehen würde, sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Zwangsvollstreckung zu Unrecht erfolgte. 51 3.

  1. Es ist schließlich auch weder vorgetragen, noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den beiden streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht erfüllt sind, so dass auch aus diesem Grunde die Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Insbesondere dürfen Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG auch vor Eintritt der Bestandskraft vollstreckt werden, weil Rechtsbehelfen gegen solche Abgabenbescheide gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. 52
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 53
  3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Streitwert der Hauptsache ist die mit dem Vollstreckungsersuchen vom
  4. Mai 2026 vom Antragsgegner beantragte Vollstreckung in Höhe von 291,40 EUR. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt damit 72,85 EUR. Er ist Grundlage für die

folgende Berechnung der Verfahrenskosten.

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