SG München, Urteil v. 22.07.2026 – S 9 U 498/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Urteil v. 22.07.2026 – S 9 U 498/25 Download Drucken Titel: Arbeitsunfallanerkennung, innerer Zusammenhang, Gesundheitsfördernde Maßnahme, Betriebsdienlichkeit, Wegeunfall, Betriebsgefahr Schlagworte: Arbeitsunfallanerkennung, innerer Zusammenhang, Gesundheitsfördernde Maßnahme, Betriebsdienlichkeit, Wegeunfall, Betriebsgefahr Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2025 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Im Streit steht die Feststellung eines Sturzes der Klägerin als Arbeitsunfall. 2 Am 27.08.2024 stürzte die Klägerin beim Betreten des betriebsinternen Massageraums der K., weil sich Massageöl auf dem Boden befunden hatte. Sie stürzte beim Durchschreiten der Tür. Die Klägerin hatte zuvor über ein betriebsinternes Portal ihres Arbeitgebers, der M., Mitglied der K., einen individuellen Termin zur Schulter- und Nackenmassage gebucht. Bei der Massage handelte es sich um eine vom Unternehmen angebotene und bezahlte Gesundheitsförderungsmaßnahme, die während der Arbeitszeit angeboten wird und allen interessierten Mitarbeitenden freiwillig zur Verfügung steht. Die Massagen werden von ausgebildetem Personal des Betriebsarztes und im Rahmen der Betriebsspezifischen Betreuung durchgeführt. 3 Die Erstdiagnose des Durchgangsarztes am Tag des Sturzes lautete „Kniegelenksprellung rechts, Hemithorax-Prellung rechts“. Wegen Verdacht auf einen Kniebinnenschaden wurde am 30.08.2024 ein MRT angefertigt, auf dem ein Außenmeniskusriss erkennbar war. 4 Mit Bescheid vom 01.08.2025 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2025 zurückgewiesen. 5 Mit der am 21.11.2025 am Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Zur Begründung führte ihr Prozessbevollmächtigter unter anderem an, Zweck der Massage sei ausdrücklich die Erhaltung und Förderung der Arbeitsfähigkeit, also die Prävention von arbeitsbedingten Belastungen und Ausfallzeiten gewesen. Die Massage sei nicht aus privaten Gründen erfolgt, sondern als vom Arbeitgeber bereitgestellte Leistung zur Erhaltung der Arbeitskraft seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Arbeitgeber habe die Kosten getragen und die Veranstaltung habe während der Arbeitszeit im Betriebsgebäude stattgefunden. Es sei ein Vergleich zum Betriebssport zu ziehen, verwiesen wurde auf BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R. Jedenfalls sei ein Wegeunfall anzuerkennen. 6 Es erging richterlicher Hinweis vom 27.04.2026, dass nach derzeitiger Auffassung der Vorsitzenden kein sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit im Moment des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit bestanden habe. 7 Der Prozessbevollmächtigte äußerte hierauf mit Schreiben vom 21.05.2026, dass ein Versicherungsschutz nicht per se ausscheide. 8 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.07.2026 erläuterte die Klägerin, sie führe Ihre Schulter- und Nackenbeschwerden auf die viele PC-Arbeit zurück. Sie arbeite 8 bis 9 Stunden und bis zum 45 Stunden in der Woche voll am PC. Sie stehe auch privat bei einem Orthopäden mit Kortisonspritzen in Behandlung und mache Physiotherapie. Am Tag des Sturzes seien ihre Nackenbeschwerden gewesen wie sonst auch. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 9 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 01.08.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2025 die Beklagte zu verpflichten, den Sturz der Klägerin am 27.08.2025 als Versicherungsfall anzuerkennen. 10 Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Entscheidungsgründe I. 12 Streitgegenstand ist vorliegend die Anerkennung des Sturzereignisses vom 27.08.2024 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Bei der Jahreszahl 2025 im in der mündlichen Verhandlung protokollierten Antrag handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, gemeint ist das Sturzereignis vom 27.08.2024. 13 Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig. II. 14 Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 27.08.2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen, der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2025 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 7/17 R m.w.N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R). 16 Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit. Die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R). 17 1. Die Klägerin zählte zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personenkreis. Ein Sturz auf öligem Boden stellt auch ein äußeres Ereignis dar. 18 2. Zum Unfallzeitpunkt ist die Klägerin aber keiner versicherten Verrichtung nachgegangen. Hier fehlt es an dem inneren Zusammenhang der Tätigkeit im Moment des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit. 19 Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist es erforderlich, dass das Verhalten der Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 7/17 R). 20 Maßgeblich ist die Handlungstendenz der Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. 21 Die Klägerin begab sich im Moment des Sturzes zu einer Massage, um ihre Nackenschmerzen zu lindern. 22
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