LG Deggendorf, Endurteil v. 11.02.2026 – 4 O 659/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Deggendorf, Endurteil v. 11.02.2026 – 4 O 659/21 Download Drucken Titel: Schadensersatz, Eigentumsverletzung, Grunddienstbarkeit, Treuwidriges Verhalten, Vorteilsausgleich, Selbsthilfe, Besitzstörung Schlagworte: Schadensersatz, Eigentumsverletzung, Grunddienstbarkeit, Treuwidriges Verhalten, Vorteilsausgleich, Selbsthilfe, Besitzstörung Rechtsmittelinstanz: OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.06.2026 – 19 U 721/26 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 53.033,78 €. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend wegen der Entfernung einer im Eigentum des Klägers stehenden Mauer. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer (…) . Der Beklagte war im hier interessierenden Zeitpunkt Eigentümer des unmittelbar anschließenden Hinterliegergrundstücks mit der Flurnummer (…). Zu Lasten des Grundstücks des Klägers ist gemäß notarieller Urkunde vom 19.04.1996 (…) (Anlage B1) im Grundbuch des Amtsgerichts V. (…) ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer (…) eingetragen. Zu dieser Zeit waren Eigentümer sowohl des dienenden als auch des herrschenden Grundstücks die Eheleute O.. Der Ausübungsbereich des Rechtes ist in dem der Urkunde gemäß Anlage B1 beigefügten Lageplan blau gekennzeichnet; hierauf wird verwiesen. Außerdem ist notariell vereinbart: „Der Eigentümer des dienenden Grundstücks ist berechtigt, den im Lageplan als Ausübungsbereich gekennzeichneten Grundstücksteil anderweitig zu benutzen, insbesondere auch zu bebauen, wenn in jedem Falle ein mindestens 4 m breiter Wegstreifen als Zugang und Zufahrt zum herrschenden Grundstück verbleibt. Die Bestimmung dieses Streifens trifft der Eigentümer des herrschenden Grundstücks“. Beim Verkauf des Grundstücks (…) durch die Eheleute O. an den Beklagten vereinbarten die Kaufvertragsprteien gemäß notarieller Urkunde vom 01.10.1997 (B3) : „Die (Verkäufer) haben auf eigene Kosten und Gefahr das Stadlgebäude, das sich derzeit noch auf FlSt. (…) befindet und im beigehefteten Lageplan 1 mit blauer Farbe gekennzeichnet ist, bis spätestens 30.06.1998 abzureißen und die Zufahrt freizumachen in Breite von 3,5 m. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Urkunde und wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt“. Auf die genannten Urkunden wird ergänzend verwiesen. Auf dem Grundstück des Klägers, an der Grenze zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Grundstück des Beklagten stand bis zum Jahr 2018 eine Mauer, deren Qualität bzw. Erhaltungszustand, Dicke und Länge zwischen den Parteien streitig sind. Am 24.07.2018 ließ der Beklagte die auf dem Grundstück des Klägers stehende Mauer wegen anstehender Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten entfernen. 2 Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihm wegen der unberechtigten Entfernung der Mauer Schadensersatz in Höhe der Kosten, die für die Errichtung einer neuen Mauer im ursprünglich vorhandenen Umfang anfallen werden. Diesen Betrag bemisst er – gestützt auf ein Gutachten H. vom 07.11.2019 (auf die Anlage K3 wird verwiesen) – auf 68.968,36 €. Unter Abzug einer Vorteilsanrechnung „neu für alt“ in Höhe von 25% bemisst der Kläger seinen Schaden auf 51.726,27 €. Diesen Betrag zuzüglich der Kosten für die Gutachtenserstattung (1.277,46 €) macht der Kläger gegen den Beklagten geltend. Hierbei ist der Kläger der Auffassung, die Breite und Lage des Geh- und Fahrtrechts des Beklagten sei streitig. Hierzu finde sich in der notariellen Urkunde vom 19.04.1996 die Regelung, dass er berechtigt sei, sein Grundstück zu bebauen, wenn ein mindestens 4 m breiter Wegstreifen zum herrschenden Grundstück verbleibe, und dass die Bestimmung des genauen Verlaufs der Zufahrt ausschließlich dem Beklagten zustehe. Diese Regelung sei in der notariellen Urkunde vom 01.10.1997 insofern abgeändert worden, als dort vereinbart worden sei, dass von den Eigentümern des dienenden Grundstücks ein Stadl abzureißen sei und die Zufahrt in einer Breite von 3,5 m freizumachen sei. Zudem sei dieser notariellen Urkunde ein Lageplan beigefügt worden, auf dem das Geh- und Fahrtrecht entlang der dort eingezeichneten Mauer verlaufe. Zusammenfassend könne deshalb festgestellt werden, dass zugunsten des Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht mit einer Breite von 3,5 m entlang der bestehenden Grundstücksmauer eingetragen sei. Das Geh- und Fahrtrecht verlaufe also nicht entlang der Grundstücksmauer, sondern allenfalls parallel hierzu. Der Beklagte habe eigenmächtig gehandelt und schulde daher Schadensersatz. 3 Der Kläger beantragt, Der Beklagte wird aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verurteilt, an den Kläger 53.033,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.01.2020 zu bezahlen. 4 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 5 Der Beklagte trägt vor, das Geh- und Fahrtrecht habe zunächst auf einer Breite von 4 m bestanden, aufgrund der notariellen Urkunde gemäß Anlage B 3 sodann auf einer Breite von 3,50 m. Die Mauer auf dem Grundstück des Klägers hätte, wäre sie nicht entfernt worden, dass Fahrtrecht unzulässigerweise auf 2,7 m verengt. Die Bestimmung des genauen Verlaufs des Geh- und Fahrtrecht habe dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, also dem Beklagten zugestanden. Der dem Beklagten einzuräumende Weg führe genau an der Grundstücksgrenze entlang und nicht neben der Mauer. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die streitgegenständliche Mauer zu entfernen, was er versäumt habe. Dem Kläger sei daher kein Schaden durch die Entfernung der Mauer entstanden, da er ohnehin hierzu verpflichtet gewesen sei und der Beklagte ihm durch die Beseitigung der Mauer sogar eigene Kosten erspart habe. 6 Zum sonstigen Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (einschließlich der nach der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 eingereichten Schriftsätze vom 09.12.2025, 10.12.2025, 15.01.2025, 16.01.2026, 21.01.2026 und 30.01.2026) und auf die Protokolle von 15.09.2022 und vom 03.12.2025 Bezug genommen. 7 Das Gericht hat (in anderer Besetzung) Beweis erhoben durch Einholung eines Augenscheins und durch Vernehmung des Zeugen H.; auf das Protokoll vom 15.09.2022 wird verwiesen. Desweiteren hat das Gericht (wiederum in anderer Besetzung) Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 06.10.2023 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 02.04.2024 (Blatt 83). Der (wiederum in anderer Besetzung) am 14.02.2025 ergangene Beweisbeschluss zur Einholung eines weiteren Augenscheins ist mit Beschluss vom 12.06.2025 aufgehoben worden. 8 Die Akte des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 32 O 217/22 des Landgerichts Deggendorf war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. 9 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 10 1. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass sich der Beklagte dadurch, dass er die auf dem Grundstück des Klägers und damit gem. § 94 Abs. 1 BGB in dessen Eigentum stehende Mauer ohne Zustimmung des Klägers entfernt hat, gem. § 823 I BGB durch Verletzung des Eigentums schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Kläger könnte daher dem Grunde nach gem. § 249 Abs. 2 S. BGB den zur Wiederherstellung der Mauer in ihrem vorigen Zustand erforderlichen Geldbetrag (ggfs., wie klägerseits vorgeschlagen, unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs „neu für alt“) fordern. Soweit das Verhalten des Klägers als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren ist, § 858 Abs. 1 BGB, wären etwaige Ansprüche des Klägers aus § 861 Abs. 1 BGB hingegen verjährt, § 864 Abs. 1 BGB. 11 2. Aber auch der Geltendmachung des unverjährten (die Klage wurde noch im Jahre 2021 zugestellt) Schadensersatzanspruchs steht die Einrede des Beklagten entgegen, dass der Kläger ohnehin verpflichtet war, die Beseitigung der Mauer sogar selbst vorzunehmen, also rechtlich verpflichtet war, deren Beseitigung zu dulden. Dies ist rechtserheblich gem. § 242 BGB, denn der Kläger handelt treuwidrig. 12 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.