LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 29.07.2026 – 12 Qs 27/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 29.07.2026 – 12 Qs 27/26 Download Drucken Titel: Kein Rechtsmittel gegen die Beiordnung zum Pflichtverteidiger Normenketten: StPO § 142 Abs. 7 S. 1 BRAO § 48 Abs. 2, § 49 GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 S. 1 Leitsatz: Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Bestellung nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen. (Rn. 6) Schlagworte: Pflichtverteidigerbestellung, Beschwerdebefugnis, Berufsausübungsfreiheit, Entpflichtungsantrag, Auswahlermessen, Rechtsschutzgarantie, Verhältnismäßigkeit, sofortige Beschwerde Vorinstanz: AG Nürnberg, Verfügung vom 10.04.2026 – 58 Gs 4123/26 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen die Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.04.2026 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Verteidiger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Das AG Nürnberg bestellte den Beschwerdeführer in der Sache Az. … der BuStra des Finanzamts Nürnberg (nachfolgend: Ausgangsverfahren) mit Verfügung vom 10.04.2026 zum Pflichtverteidiger. Der Beschwerdeführer ist zur Übernahme des Mandats nicht bereit. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, in den Jahren 2016 bis 2020 Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer hinterzogen zu haben (§ 370 Abs. 1 AO). Der Beschuldigte hatte mit E-Mail vom 05.08.2025 an eine Fahndungsprüferin der Steuerfahndung um Stellung eines Pflichtverteidigers gebeten, er lebe in Ungarn von 486 € Rente und schlage sich mit Gelegenheitsjobs durch. Am 27.03.2026 leitete die Steuerfahndung die Akte an das Amtsgericht Nürnberg weiter, zur Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung durch den Ermittlungsrichter. Mit Verfügung vom 01.04.2026 teilte der Ermittlungsrichter dem Beschuldigten mit, dass beabsichtigt sei, einen Pflichtverteidiger zu bestellen und setzte ihm eine Frist von zwei Wochen zu dessen Benennung. Mit einem am 10.4.2026 eingegangenen Fax teilte der Beschuldigte mit, selbst keinen Verteidiger suchen zu können. Er wünsche einen Verteidiger mit dem Schwerpunkt Steuerstrafrecht. Noch am 10.04.2026 bestellte der Ermittlungsrichter den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger. 2 Am 13.04.2026 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde im eigenen Namen gegen seine Bestellung ein. Wegen der bei ihm bestehenden Arbeitsbelastung sei eine Übernahme der Pflichtverteidigung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Er sei nicht vor der Bestellung angehört worden. Für die Rechtspflege entstehe kein erheblicher Nachteil, wenn ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werde. Eine andere Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei sei mit der Bestellung zur Pflichtverteidigerin einverstanden. Des Weiteren verwies er auf einen mit übermittelten Festschriftbeitrag von ihm. Der Verteidiger machte in einem weiteren Schriftsatz deutlich, dass kein Antrag auf Entpflichtung gestellt sei und er den Beschuldigten nicht kenne. In einem weiteren Schriftsatz ergänzte der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerde. Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, sei fraglich. Der Beschuldigte sei nicht in Haft, Mittellosigkeit sei kein Bestellungsgrund. Bedürftigkeit liege angesichts der Tatsache, dass die Steuerfahndung dem Beschuldigten Einnahmen aus Verkäufen von Oldtimer-Fahrzeugen in Höhe von insgesamt 1.150.000 € in den Jahren 2016 bis 2020 vorhalte und darauf gestützt erhebliche Hinterziehungsbeträge annehme, nach Aktenlage jedenfalls nicht auf der Hand. Der Fall sei auf den ersten Blick nicht deutlich schwieriger als ein durchschnittliches Steuerstrafverfahren. Eine Erkrankung eines Beschuldigten bedeutet auch nicht zwingend, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, denn entscheidend sei, ob er in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Dies sei wegen der in ungarischer Sprache abgefassten ärztlichen Unterlagen nicht prüfbar. Jedenfalls bedürfe der konkrete Fall keine Mitwirkung eines Verteidigers mit langjähriger Erfahrung im Steuerstrafrecht, sondern die von ihm angeführte Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei würde dieses Mandat auch sachgerecht führen. Jedenfalls liege ein Auswahldefizit in der Bestellung des Beschwerdeführers vor, denn § 142 Abs. 5 Satz 2 StPO nenne die fehlende oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit ausdrücklich als Grund gegen die Bestellung zum Pflichtverteidiger. Wähle das Gericht einen Verteidiger aus, müsse es dessen Verfügbarkeit prüfen. Das Gericht habe den Beschwerdeführer aber weder zu seiner Verfügbarkeit noch zu möglichen Interessenkonflikten gehört. 3 Mit Schriftsatz vom 27.07.2026 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Vollziehung des Bestellungsbeschlusses vom 10.04.2026 gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen und die Verfahrensdauer beanstandet. II. 4 Die sofortige Beschwerde des Verteidigers ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, demgemäß war sie zu verwerfen. Da die Kammer hier in der Hauptsache entschieden hat, war eine Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Pflichtverteidiger nach § 307 Abs. 2 StPO nicht mehr zu treffen. 5 1. Entscheidungen über die Bestellung zum Pflichtverteidiger sind grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO). Stimmen in der Literatur versagen dem Verteidiger selbst ein Beschwerderecht gegen seine Bestellung (Kämpfer/Travers in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 142 Rn. 40; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 63a; anders Rudolph in FS Burhoff, 2020, S. 75, 92). Ein Teil der Literatur will dem Verteidiger eine Beschwerdebefugnis für den Fall der Ablehnung der Rücknahme seiner Beiordnung zugestehen (Willnow in KK-StPO, 9. Aufl., § 142 Rn. 21). Die Rechtsprechung hat bislang verschiedentlich angenommen, dass eine Beiordnung als Pflichtverteidiger keine Beschwer begründet, sodass dem Anwalt auch keine sofortige Beschwerde zustehe (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2007 – 2 Ws 79/07, juris Rn. 18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2025 – 1 Ws 100/25, juris Rn. 3; LG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2023 – 1 Qs 27/23, juris). Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Ablehnung der Bestellung eine Beschwerdeberechtigung des Verteidigers abgelehnt (BGH, Beschluss vom 08.01.2025 – StB 71/24, juris Rn. 6). 6 Nach Auffassung der Kammer ist keine Beschwerdeberechtigung für die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen seine Beiordnung gegeben. Bei einer Pflichtverteidigung besteht grundsätzlich die Pflicht des Rechtsanwalts zur Übernahme des Mandats nach § 49 BRAO (BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, BVerfGE 110, 226 = juris Rn. 125; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238 = juris Rn. 12). Er kann nur einen Antrag auf Entpflichtung stellen, wobei deren Voraussetzungen vorliegen müssen (OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2010 – 2 Ws 55-58/10, juris Rn. 3, 5, 9). 7
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