AG München, Endurteil v. 28.07.2026 – 274 C 683/26 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 28.07.2026 – 274 C 683/26 Download Drucken Titel: Pauschalreiserechtliche Einordnung von S
§ 651aRn.
35, 36). Bei dem Hotelaufenthalt von vier Tagen am Stop-over-Ort handelt es sich um eine Beherbergungsleistung i.S.d. § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB vor. Eine Beherbergung setzt voraus, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die nicht zu Wohnzwecken dient, d.h. die nicht dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen (BeckOK BGB/
§ 651aRn.
37). Dabei wird in Abgrenzung zur Miete eine Dauer von maximal zwei bis drei Monaten angegeben (vgl. dazu in Abgrenzung der Gastschulaufenthalt iSd § 651u BGB; vgl. auch Jauernig/Kern BGB § 651a Rn. 2). Auch aus dem Wortlaut des § 651a Abs. 5 Nr.2 BGB lässt sich e contrario schließen, dass eine Übernachtung maßgeblich ist. Ein Hotel am Stop-over-Aufenthaltsort bei viertägigem Aufenthalt und damit Übernachtung, dient den Reisenden als Unterkunft, aber nicht zu Wohnzwecken. 29 Es liegt auch keine Scheinleistung iSd § 117 BGB vor. Dies kann der Fall sein, wenn etwa eine Unterkunft oder ein Hotelgutschein nur zum Schein ausgestellt wird, der Reisende aber nicht beabsichtigt, diese angebotene Leistung tatsächlich zu nutzen (vgl. BeckOK BGB/
§ 651aRn.
41). Dabei steht beispielsweise seine Absicht im Vordergrund lediglich dadurch einen billigeren Flug zu erwerben, dass ein Hotel gleich mitgebucht wird. Das ist bei einem viertägigem Aufenthalt am Stop-over-Ort nicht der Fall, bereits deswegen nicht, weil der Reisende für die Nächte bis zum Weiterflug (vorliegend zwischen 31.10.2025 06.30 Uhr und 04.11.2025 23.55 Uhr) eine Übernachtungsmöglichkeit benötigt; ein anderes Hotel war nicht gebucht. Es ergab sich auch kein geminderter Flugpreis gegenüber der Inanspruchnahme eines unmittelbaren Anschlussflugs. 30 Die Beherbergung im Hotel ist auch kein wesentlicher Bestandteil der anderen Leistung, hier der Beförderung, i.S.v. § 651a Abs. 3 S. 2 BGB. 31 Als Beispiele für derartige wesentliche Bestandteile werden in Gesetzesentwurf und den Erwägungsgründen der zugrundeliegenden Pauschalreiserichtlinie folgende Beispiele aufgeführt: die Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum (vgl. BT-Drs. 18/10822, 67, Erwägungsgrund 17 Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302). Es handelt sich bei all diesen Beispielen wertungsmäßig um „unbedeutende Nebenleistungen“. 32 Die Frage, ob eine Leistung wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist, ist nach zutreffendem Verständnis nicht danach zu beantworten, ob die eine Leistung (hier Übernachtung) der anderen Leistung (Weiterbeförderung) funktionell zuzuordnen ist. Allerdings ist auch insoweit anzumerken, dass ein auf 4 Tage ausgedehnter Aufenthalt die schlicht dienende „Aufbewahrungsfunktion“ bis zum Weiterflug nicht mehr erfüllt, sondern aus der maßgeblichen Verbrauchersicht eine qualitativ eigenständiger Reiseabschnitt. Richtigerweise ist die Frage, ob eine Leistung wesensmäßger Bestandteil einer anderen Leistung ist, danach zu entscheiden sein, ob üblicherweise ein organisatorischer Aufwand besteht, die weitere Leistung dazu zu erhalten, der durch die Art der Buchung als „Gesamtpaket“ nunmehr von dem Veranstalter übernommen wurde. Dies bestimmt sich maßgeblich durch die Bewerbung der Reise bspw. in einem Katalog oder Internetauftritt. Eine Reise iSd Gesetzes liegt daher immer dann vor, wenn aus der Sicht des Reisenden Leistungen als Paket zusammengefasst werden, die er üblicherweise getrennt voneinander buchen und selbst aufeinander abstimmen müsste (vgl. BeckOK BGB/Geib,
- Ed. 1.5.2026, BGB § 651a Rn. 42, 43). 33 Bei einem mehrtägigen Aufenthalt in einem anderen Land entstünde dem Reisenden ein erheblicher selbstständiger Aufwand, wenn er das Hotel extra buchen müsste und die Weiterreise darauf abstimmen müsste. In der Buchung durch einen Anbieter mit beiden Flügen wird dieser Aufwand von dem Reiseanbieter übernommen. 34 Außerdem wurde die Reise durch die Beklagte mit dem zusätzlichen Hotelaufenthalt, entsprechend beworben. Das Angebot dient gerade dazu, durch diese besondere Extraleistung zur Wahl ihres Fluges gegenüber anderen Reiseanbietern zu überzeugen und den Tourismus im Stop-over-Land entsprechend zu fördern. Der Reisende wird während des 4-tägigen Aufenthalts verschiedenste touristische Aktivitäten wahrnehmen. Damit steht auch bei der Bewerbung der Reise und Internetauftritt bei Buchung eine entsprechende Extraleistung im Vordergrund und eben nicht nur die Beförderung an sich. 35 Am Ende des Erwägungsgrund 17 der Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302 heißt es: “Dies bedeutet auch, dass im Fall einer Übernachtung, die als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug angeboten wird, anders als im Fall einer Kreuzfahrt die Unterbringung nicht als eigenständige Reiseleistung gelten sollte, wenn die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil darstellt.” (vgl. dazu auch S.67 oben BT-Drs. 18/10822). Bei der Übernachtung in einer Fährschiffkabine steht in diesem Sinn eindeutig die Transportleistung im Vordergrund, während derer der Reisende „nebenbei“ sich aufhalten und schlafen muss. Bei einer singulären Stop-Over-Hotelübernachtung dürfte ebenfalls die zügige Weiterbeförderung im Vordergrund stehen. Bei einem wie vorliegend zeitlich auf 4 Tage ausgedehnten Stop-Over-Aufenthaltsangebot mit Hotelübernachtung in Dubai steht indes die Aufenthalts- und Unterkunftsleistung nicht mehr derart im Hintergrund, sondern bildet vielmehr eine Motivation zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen der Beklagten aufgrund touristischen Interesses an dem vergünstigt angebotenen Stop-Over-Aufenthalt. 36 Das Argument des Beklagten, der Preis des viertägigen Hotelaufenthalts würde die tatsächlichen Kosten der Beherbergung nicht decken, schlägt fehl. § 651a Abs. 4 S.1 Nr. 1 sowie S.2 BGB ist nicht anwendbar, da nicht eine der Leistungen eine touristische Leistung i.S.d. § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ist, sondern sich die Pauschalreise aus Beförderung und Beherbergung nach Nr. 1 und Nr. 2 – damit zwei Hauptleistungen – zusammensetzt. 37 Ferner bildet der von der Beklagten angewandte Zuschlag für die Stop-Over-Hotelunterkunft nicht den Wert der Unterkunftsleistung ab. Der niedrige Preis für die Übernachtung lässt sich auf eine gezielte Förderung des Tourismusses im Stop-Over-Land und die bezweckte hohe Frequentierung des dortigen Flughafens zurückführen. Damit liegt der Wert des Hotelaufenthalts für das Land über dem angebotenen Preis des Hotelaufenthalts. 38 Nach alldem sind die § 651a ff. BGB auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden. Mithin handelt es sich um eine Verbrauchersache im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO, ohne dass der Ausnahmetatbestand eines reinen Beförderungsvertrags nach Art. 17 Abs. 3 erfüllt wäre. 39 Was den streitigen Vertragsschluss über eine inkludierte Unterkunftsleistung angeht, handelt es sich bei der Behauptung der Klagepartei um eine sog. doppelrelevante Tatsache, deren Vorliegen auf Ebene der Zulässigkeitsprüfung unterstellt wird. 40
- Die Klage ist begründet. 41 Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Flugbeförderung der Klägerin und ihres Ehemanns nach MALE mit Stopp-Over für 4 Tage in Abu Dhabi mit Unterbringung im Hotel Bab Al Qasr qualifiziert als Pauschalreisevertrag (siehe vorstehende Ausführungen unter Ziffer 1). 42 Damit ist der sachliche Anwendungsbereich der Mängelrechte nach § 651 i Abs. 3 BGB eröffnet. a) 43 Insbesondere erachtet das Gericht den Vertrag über die Zubuchung der Unterkunft für nachweislich zustande gekommen. Die Buchungsbestätigung Anlage K 1 weist nach der Aufführung der Einzelflüge am 30.10.2025 (München – Abu Dhabi), 04.11.2025 (Abu Dhabi – Male), 06.12.2025 (Male – Abu Dhabi), und 07.12.2025 (Abu Dhabi – München), unter der Überschrift „Beleg für Ihre Extras“ ein „Stopover Hotel“ zum ersten Einzelflug der Nr. ...28 von München nach Abu Dhabi zum Ticketpreis von 329,99 € aus. Dabei wird die mit den Flugnummern identische Buchungsnummer und dasselbe Ausstelldatum wie bei den Flügen ausgewiesen. Dies kann von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht anders verstanden worden sein, als in dem Sinn, dass die vorgenommene und mit Screenshot Anlage K 2 belegte Buchung der Flüge und der Hotelunterbringung im Zeitraum 31.10.2025 bis 04.11.2025 von der Beklagten bestätigt wurde. 44 Durch die Anzeige des Hotels Bab Al Qasr als „4-nightsstay 31 Oct-04 Nov“ erachtet das Gericht es ferner für vereinbart, dass zur Unterbringung während des Stop-Over-Aufenthalts spezifisch das bezeichnete Hotel vereinbart wurde. Die Beklagte kann sich hierbei nicht auf einen Vorbehalt etwaiger Nichtverfügbarkeit während sog. Black-Out-Periods in Allgemeinen Bedingungen oder auch durch in den Buchungsvorgang eingebundene Hinweise berufen, um von ihrer Leistungspflicht befreit zu werden, wenn sie den Buchungsvorgang technisch so gestaltet, dass der Reisende diesen vollständig inklusive Flugauswahl mit Stop-Over und Hotelauswahl sowie Tarifauswahl für die Dauer des Stop-Over-Aufenthalts durchläuft, dass er die Buchung entsprechend abschließt und die vorgesehene Zahlung entrichtet. 45 Die Anzeige „Hotel booking is in progress. Confirmation details will be emailed shortly.“ am Ende der durchlaufenen Buchung, ist nach §§ 133, 157 BGB dabei so zu verstehen, dass die Hotelbuchung bestätigt wird, Einzelheiten hierzu noch folgen, die erfolgte Buchung aber dem Grunde nach bereits bestätigt ist. Andernfalls hätte ein Vorbehalt eindeutig formuliert werden müssen. 46 Im Rahmen eines Schadensersatzverlangens mag man von der Klägerin vorliegend verlangen können, Nachforschungen aufgrund der unterbliebenen weiteren Bestätigung anzustellen, wie sie es mit zeitlicher Verzögerung auch getan hat. Dies kann vorliegend dahinstehen, da die Klägerin Aufwendungsersatz nach § 651 k Abs. 2 BGB beansprucht, wobei § 254 BGB nicht zur Anwendung kommt hätte. 47 b) Durch die fehlender Zurverfügungstellung der Unterkunft für den Stop-Over-Aufenthalt war die Reise anfänglich mangelbehaftet. Es handelt sich um einen behebbaren Mangel, indem die Zurverfügungstellung der Unterkunft möglich war, wie die Buchung durch den Ehemann der Klägerin über das Portal Booking (vgl. Anlage K 7) beweist. Die Klägerin durfte somit nach vorheriger fruchtloser Aufforderung, wie sie unstreitig erfolgte, Abhilfe schaffen durch Buchung der Unterkunft auf eigene Kosten und hat einen entsprechenden Aufwendungserstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 651 k Abs. 2 i.V.m. 651 i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 398 S. 2 BGB. Der Höhe nach beläuft sich der Erstattungsanspruch auf die unstreitig zur Ersatzbeschaffung aufgewandten Unterkunftskosten von 2.387,00 €. Der Preis ist in der Anlage K 7 ausgewiesen. 48 Da die Klägerin das bei der Beklagten gebuchte Hotel im Wege der Selbstvornahme gebucht hat, sind die entsprechenden Kosten zu erstatten, ohne dass Vergleichspreise im Wege einer Angemessenheitsprüfung berücksichtigt werden müssten, die überdies ohnehin von der Beklagten darlegen gewesen wären. 49 Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Baiszinssatz waren ab 19.12.2025 nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 antragsgemäß zuzusprechen. II. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, S. 2, S. 3 ZPO. IV. 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.