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LG München I, Endurteil v. 31.07.2026 – 42 O 763/25

LG München I, Endurteil v. 31.07.2026 – 42 O 763/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 31.07.2026 – 42 O 763/25 Download Drucken --- kein Dokumenttitel vorhanden --- Tenor 1.

international und örtlich zuständig. Die Vorschrift des § 131

sei doppelfunktional und regle somit sowohl die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit. Erfolgten die Verletzungshandlungen in mehreren unterschiedlichen Gerichtsbezirken, ermögliche es § 131 Abs. 2

der Klägerin als privilegierter Verwertungsgesellschaft, alle Ansprüche gegen diesen Verletzer bei einem der nach § 131 Abs. 1

örtlich zuständigen Gerichte geltend zu machen. Hilfsweise sei die Zuständigkeit nach § 23 ZPO begründet. 40 Bei den streitgegenständlichen Werken (Anlage K 1) handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der Musik nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. 41 Die Klägerin sei als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Musikstücken aktivlegitimiert. Die Urheber hätten jeweils bereits in ihrem allgemeinen Berechtigungsvertrag mit der Klägerin dieser ihre Rechte übertragen. Zudem finde sich die Rechteübertragung klarstellend auch in den Zusatzvereinbarungen. FF habe seiner Tochter und seinem langjährigen Berater wirksam eine transmortale Vorsorgevollmacht erteilt, die diese zur Zeichnung der Zusatzvereinbarung mit der Klägerin ermächtigt habe. Alleiniger Rechtsnachfolger des verstorbenen weiteren Mitkomponisten Fred Jay des Werkes „Rasputin“ sei dessen Sohn, weshalb dieser die Zusatzvereinbarung wirksam habe unterzeichnen können. Für das Werk „Mambo No. 5 A little bit of“ sei der Nachweis einer Rechtekette vom Originalurheber nicht notwendig, da die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Verletzung des Bearbeiter-Urheberrechts am Refrain stütze. Unterlassungsansprüche könnten Miturheber gesondert voneinander geltend machen, weshalb die Klägerin auch ohne eine Zusatzvereinbarung mit dem Komponisten FM hinsichtlich der Musikwerke „Big in Japan“ und „Forever Young“ aktivlegitimiert sei. 42 Die International Copyright Enterprise erwerbe keine Nutzungsrechte von der Klägerin. Der Gegenseitigkeitsvertrag mit der Harry Fox Agency beinhalte weder die Einräumung exklusiver Rechte zur Wahrnehmung, noch umfasse er Online-Rechte. Zudem biete die Harry Fox Agency Verlagen und Verwertungsgesellschaften lediglich die Möglichkeit, per Opt-In Direktlizenzierungsangebote von USamerikanischen Lizenznehmern anzunehmen. 43 Beim Training ihres Modells mit den streitgegenständlichen Werken habe die Beklagte Vervielfältigungen vorgenommen, die nach dem anwendbaren USamerikanischen Recht den Komponisten als Urhebern vorbehalten gewesen seien, gemäß 17 U.S.C. § 106 Abs. 1. Diese seien nicht durch die Schrankenregelung in 17 U.S.C. § 107, dem sogenannten fair use, gerechtfertigt. Die vier im Rahmen des fair use zu prüfenden Faktoren fielen alle zugunsten der Komponisten ins Gewicht. Der Zweck und Charakter der Werknutzung spreche für die Urheber, da keine transformative Nutzung stattgefunden habe. Das Modell schaffe im Verhältnis zu den Werken, mit denen es trainiert worden sei, nichts völlig Neues, sondern generiere vielmehr Kopien der Originalwerke. Die Art der streitgegenständlichen Werke falle ebenfalls zugunsten der Komponisten ins Gewicht, da sie sich durch ein sehr hohes Maß an Kreativität auszeichneten und die Beklagten gerade dieses nutzten. Die Menge und Bedeutung des genutzten Werkteils im Verhältnis zum gesamten Werk seien ebenfalls zugunsten der Urheber zu berücksichtigen. Infolge des Trainings würden die streitgegenständlichen Werke der Öffentlichkeit vollumfänglich zugänglich gemacht, indem sie in den Output übernommen würden. Die Beklagten begnügten sich nicht mit einer bloßen Analyse der Werke. Die streitgegenständlichen generierten Musikstücke in den Outputs träten auf dem Musikmarkt für Unterhaltungsmusik in unmittelbare Konkurrenz zu den Werken der Komponisten. Die Beklagte habe detaillierte Belege dafür beizubringen, dass ihre generierten Outputs keine nachteiligen Auswirkungen auf den Musikmarkt hätten. 44 Es seien vielfache Verletzungen des deutschen Urheberrechts gegeben. Angesichts der erfolgten Memorisierung der streitgegenständlichen Musikwerke im Modell der Beklagten handele es sich bei dem auf Servern in Deutschland gespeicherten Modell um ein Vervielfältigungsstück im Sinne von §§ 15 Abs. 1, 16 UrhG. 45 Im Hinblick auf das erfolgte Training mit den streitgegenständlichen Musikwerken und die Outputs gemäß Anlage K 3 bestehe bei den erfolgten einfachen Prompts unter Berücksichtigung der Komplexität der streitgegenständlichen Musikwerke bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Musikwerke in den Modellen vervielfältigt seien. Dass ein Modell eine trainingsdatenähnliche Ausgabe per Zufall generiere, sei derart unwahrscheinlich, dass dies praktisch ausgeschlossen werden könne. Jedenfalls treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Gründe, die zu den streitgegenständlichen Outputs geführt habe, da die technischen Vorgänge sich ausschließlich in der Sphäre der Beklagten abspielten und Nutzer keinen unmittelbaren Zugriff auf das Modell erhielten. 46 Für die Vervielfältigung sei nicht erforderlich, einen konkret abgrenzbaren Datensatz im Modell zu identifizieren. Die streitgegenständlichen Outputs könnten mithilfe des Musikgenerators auf einem herkömmlichen PC unter der bloßen Eingabe der Liedtexte der Originallieder und einer simplen Stilvorgabe wahrnehmbar gemacht werden. Dies reiche für eine mittelbare Wahrnehmbarmachung aus. 47 Die Vervielfältigungen im Modell seien nicht durch die Text und Data Mining Schranke gerechtfertigt. Jedenfalls unterfielen Memorisierungen von Trainingsdaten nicht der Schranke, da Vervielfältigungen im Modell nicht der weiteren Datenanalyse dienten und eine dauerhafte Vervielfältigung ohnehin nicht durch § 44b UrhG gerechtfertigt sei. Zudem greife die Schranke nicht, da die streitgegenständlichen Werke durch Umgehung des Rolling-Cipher als Schutzmaßnahme erlangt worden seien, und damit nicht rechtmäßig zugänglich nach § 44b UrhG gewesen seien. 48 Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichterklärung eines Nutzungsvorbehalts nach § 44b Abs. 3 S. 1 UrhG trage die Beklagte. Die Beklagte müsse mindestens substanziiert vortragen und beweisen, aus welchen Quellen die Werke jeweils entnommen worden seien, ob ausschließlich aus Online-Quellen oder auch aus physischen Quellen, wer die Daten veröffentlicht habe und ob in diesem Zusammenhang Nutzungsvorbehalte erklärt worden seien, etwa in der robots.txt-Datei der Quell-Webseite oder an anderer geeigneter Stelle. 49 Die Klägerin habe in ihrem Impressum formwirksam einen Nutzungsvorbehalt erklärt, wobei ihre Befugnis hierfür aus dem allgemeinen Berechtigungsvertrag resultiere. Für die streitgegenständlichen Werke folge diese Befugnis zudem aus den Zusatzvereinbarungen. 50 Die Klägerin habe auch ihre Lizenznehmer wirksam in ihren Tarifbedingungen verpflichtet, den Nutzungsvorbehalt zu erklären. YouTube habe für die streitgegenständlichen Werke wirksame Nutzungsvorbehalte in dreifacher Hinsicht erklärt: durch die Untersagung des Zugriffs von Crawlern in seiner robots.txt-Datei (K 53), bei dem es sich um einen anerkannten maschinenlesbaren Vorbehalt gemäß § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG handle; durch das Verbot des Scrapings in ihren Nutzungsbedingungen (Anlage K 54); und durch die technische Schutzmaßnahme des Rolling Cipher, dem der Erklärungswert eines maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalts zukomme. 51 Indem die Beklagte ihr Modell und damit auch die innerhalb des Modells gespeicherten Originalwerke den Nutzern ihres Dienstes zur Verfügung stelle, mache sie die Werke öffentlich zugänglich nach §§ 15 Abs. 2, 19a UrhG; hilfsweise liege ein unbenannter Fall der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG vor. 52 Das Kriterium der Abrufbarkeit zu Zeiten und von Orten der Wahl sei erfüllt, da die Beklagte den Nutzern in Deutschland, und damit einer breiten Öffentlichkeit, permanenten Zugriff auf den Musikgenerator und das zugrundeliegende Modell mitsamt des internen Werkspeichers biete, in dem die streitgegenständlichen Werke memorisiert und damit vervielfältigt seien, und dieser Zugriff den Nutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl möglich sei. Die Beklagte müsse dabei keine zentrale Rolle innehaben, da dieses Kriterium für Plattformbetreiber entwickelt worden und nicht auf eine Software-Anwendung mit integralem KI-Modell anwendbar sei. 53 Durch die Outputs der Modelle seien weitere Verletzungshandlungen erfolgt. Die streitgegenständlichen generierten Musikstücke stellten Umgestaltungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG dar, in denen die jeweiligen Originale wiedererkennbar seien. Die Veränderungen der Musikwerke erfüllten zudem den Tatbestand der Entstellung nach § 14 UrhG. 54 Mit den streitgegenständlichen Outputs erfülle die Beklagte den Tatbestand der Vervielfältigung nach §§ 15 Abs. 1 Nr.1, 16 UrhG. Der Entwickler und Anbieter eines Modells habe die Tatherrschaft über die Vervielfältigungen durch die Outputs und nicht der Nutzer, der den Output mithilfe eines einfachen Prompts generiere. 55 Die Schranke des § 44a UrhG sei nicht einschlägig. Selbst wenn die Beklagte ihre Outputs nur mehrere Minuten lang auf den Servern ihres externen Anbieters in Deutschland und im Arbeitsspeicher der Nutzerendgeräte speichere, habe diese Speicherung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, was der Anwendung der Schranke nach § 44a UrhG a.E. entgegenstehe. Denn die Möglichkeit des sofortigen Anhörens der Musikstücke erhöhe die Nutzbarkeit des Musikgenerators erheblich. 56 Die streitgegenständlichen Outputs seien als öffentliche Zugänglichmachungen nach § 19a UrhG zu qualifizieren, hilfsweise als unbenannter Fall der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG. 57 Die Wiedergabehandlung sei gegeben, da Werke einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht würden, dass deren Mitglieder darauf von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl Zugang hätten. Das von der Beklagten geprüfte Kriterium der zentralen Rolle sei nicht einschlägig, da dieses Kriterium nur im Rahmen der mittelbaren Haftung für fremde Urheberrechtsverstöße zu prüfen sei. Unabhängig davon habe die Beklagte die Funktionsweise des Musikgenerators durch die Auswahl der Trainingsdaten bestimmt, sie kenne das Problem der Memorisierung, sie verfolge einen Erwerbszweck im Hinblick auf die Bereitstellung der Anwendung und den konkreten Output. Auch habe sie keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen getroffen. 58 Das Kriterium der quantitativen Öffentlichkeit sei erfüllt, da der Dienst der Beklagten grundsätzlich jeder Person zugänglich sei, die über einen Internetzugang und ein internetfähiges Endgerät verfüge. Zudem habe der Dienst der Beklagten bereits über eine Million zahlende Abonnenten. Eine identische Wiederholbarkeit eines konkreten Outputs sei nicht erforderlich. Zudem generiere der streitgegenständliche Musikgenerator nicht zufällig, sondern zuverlässig Rechtsverletzungen. 59 Auch die qualitative Öffentlichkeit sei gegeben, es werde ein neues Publikum erreicht. Es erfolge eine Umwandlung der Werke durch das Training des Modells in memorisierte Werke, die von da an für Zwecke der Musikerstellung Nutzern des Musikgenerators zur Verfügung stünden. Außerdem erfolge durch die Umwandlung und Einspeisung in das Modell eine Verwendung eines spezifischen, von der ursprünglichen Wiedergabe klar zu trennenden, technischen Verfahrens. 60 Die Beklagte sei nicht als Hosting-Diensteanbieter gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftungsprivilegiert. Zum einen finde Art. 6 DSA keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche, zum anderen sei die Beklagte kein Hosting-Anbieter, da Streitgegenstand nicht die nachgelagerte Veröffentlichung der generierten Musikstücke durch Nutzer sei, sondern die Zurverfügungstellung des Musikgenerators zur Schaffung von Musikstücken. Selbst wenn man Art. 6 Abs. 1 DSA anwenden wollte, würde die Beklagte nicht von der Haftungsprivilegierung profitieren, weil sie die rechtswidrigen Informationen gekannt habe. 61 Die Klägerin hat ihre Klageanträge mit Schriftsatz vom 21.10.2025 erweitert und mit Schriftsatz vom 29.01.2026 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2026 nach den erfolgten Hinweisen der Kammer angepasst. 62 Die Klägerin beantragt zuletzt mit der Maßgabe, dass in Bezug auf das Werk „Mambo No. 5“ ausschließlich die Rechte der Bearbeiter geltend gemacht werden, namentlich eine Verletzung des Refrains: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

  1. a)die als Anlagenkonvolut K 1 beigefügten Musikwerke ohne Einwilligung der Klägerin ganz oder teilweise zu vervielfältigen und/oder durch Dritte vervielfältigen zu lassen,
  2. aa)(Vervielfältigung zu Trainingszwecken) zum Zwecke des Trainings eines Modells für künstliche Intelligenz (KI) zur Generierung von Musik und/oder
  3. bb)(Vervielfältigung im Modell) durch Speicherung in Form von Parametern oder anderen Datenstrukturen in einem solchen KI-Modell, wie geschehen in den der KI-Anwendung Suno zugrunde liegenden KI-Modellen in den Suno-Versionen 3.5 und 4, wobei Antrag 1.
  4. a)
  5. aa)auf Vervielfältigungen in den USA und Antrag 1
  6. a)
  7. bb)auf Vervielfältigungen in Deutschland bezogen ist; und/oder
  8. b)(öffentliche Zugänglichmachung durch Angebot von Suno) die als Anlagenkonvolut K 1 beigefügten Musikwerke ohne Einwilligung der Klägerin im Rahmen des Angebots eines Modells, wie in Antrag 1
  9. a)beschrieben, oder im Rahmen einer Anwendung zur Generierung von Musik, die ein solches Modell einsetzt, in Deutschland ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, mit der Maßgabe, dass der Antrag bzgl. der öffentlichen Wiedergabe hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung gestellt wird; und/oder
  10. c)(Verletzungen bei der Ausgabe) Umgestaltungen der als Anlagenkonvolut K 1 beigefügten Musikwerke in Deutschland ohne Einwilligung der Klägerin zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie geschehen in Anlagenkonvolut K 3, mit der Maßgabe, dass der Antrag bzgl. der öffentlichen Wiedergabe hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung gestellt wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bezüglich der als Anlagen K 1.1 bis 1.3 und K 1.6 beigefügten Musikwerke vorgenommen hat und welche Einnahmen sie hieraus erzielt hat, und zwar unter Angabe
  11. a)von Anzahl und Umfang der Handlungen nach Ziffer 1 und
  12. b)der Umsätze, wobei dieser Antrag im Hinblick auf die in Ziff. 1
  13. a)
  14. aa)beschriebenen Handlungen zeitlich unbeschränkt gestellt wird und im Übrigen mit der Maßgabe, dass die Auskunft für alle Handlungen seit dem 1. Juli 2023 zu erteilen ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bezüglich der als Anlagen K 1.1 bis 1.3 und K 1.6 beigefügten Musikwerke bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, wie sie sich anhand der Auskunft nach Ziffer 2 ergibt, wobei dieser Antrag mit den in Antrag 2. genannten zeitlichen Beschränkungen gestellt wird. 4. Die Klägerin wird ermächtigt, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb von 6 Wochen nach Rechtskraft des Urteils in der überregionalen Süddeutschen Zeitung am Wochenende auf S. 3 im Ressort Wirtschaft im Format 1/4 Seite quer auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.049,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 63 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 64 Die Beklagten behaupten, es liege nahe, dass die Klägerin einen Berechtigungsvertrag mit der International Copyright Enterprise abgeschlossen habe, wonach sie die Rechtewahrnehmung für die Online-Rechte der Urheber aus dem Repertoire der Klägerin, einschließlich der Rechte der hier genannten Urheber, vollständig an diese abgetreten habe. Die Lizenzierung der einschlägigen Online-Rechte werde bei multiterritorialer Nutzung ausschließlich von der International Copyright Enterprise ausgeübt. 65 Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin die Wahrnehmung der einschlägigen On-line-Rechte ihres Repertoires in den USA vollständig an die Harry Fox Agency übertragen habe. 66 Die Beklagte habe die relevanten Trainingsdaten für die hier streitgegenständlichen Musikwerke ausschließlich im Zeitraum zwischen der ersten Jahreshälfte 2023 und der ersten Jahreshälfte 2024 von YouTube erlangt. Auf YouTube seien weder bei den Musikstücken noch an anderer Stelle der Webseite Nutzungsvorbehalte der Rechteinhaber oder der Klägerin selbst erklärt gewesen (unter Verweise auf Screenshots von YouTube Videos der streitgegenständlichen Musikwerke als Anlage B 49). Die von der Klägerin herangezogene robots.txt-Datei habe jedenfalls bis Juni 2025 den Befehl „Disallow: /file_download“ nicht enthalten. 67 Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Der Speicherplatz in den Modellparametern des Modells der Beklagten sei rein mathematisch nicht ausreichend, um 1% der Trainingsdaten zu speichern. Sollte nur ein begrenzter Ausschnitt an Trainingsdaten im Modell gespeichert sein (quod non), sei nicht nachvollziehbar, warum die sechs streitgegenständlichen Musikstücke ausgewählt und gespeichert worden wären. 68 Im Prozess der Memorisierung spezialisierten sich Teilstrukturen eines Modells darauf, ein bestimmtes Trainingsbeispiel oder Teile der Trainingsdaten anhand ihrer Eigenschaften zu erkennen (und nicht notwendigerweise zu speichern) und die entsprechende Antwort „auswendig zu lernen”. Memorisierung bezeichne somit einen Zustand des Modells, in dem dies geschehen sei. Regurgitation beziehe sich auf ein Verhalten des Modells, nämlich die Wiedergabe einer exakten Kopie einzelner Trainingsdaten in dessen Ausgabe. Regurgitationen habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Memorisierungseffekte bezögen sich ebenfalls auf das Verhalten der Modelle, umfassten aber nicht nur die Ausgabe exakter Kopien von Trainingsdaten, sondern auch Outputs, die nur bestimmten Trainingsdaten ähnelten. Memorisierungseffekte bewiesen keine Memorisierung im Modell. 69 Bei der Tokenisierung gingen Informationen verloren, sodass aus der numerischen Abstraktion keine Abschnitte der ursprünglichen Tonaufnahme exakt rekonstruiert werden könnten. Die Ausgabemechanismen des Musikgenerators selbst, die auf wahrscheinlichkeitsbasierter Auswahl innerhalb des Systems beruhten, seien gerade auf kreative Varianz und nicht auf deterministische Replikation ausgerichtet. 70 Die Outputs, die bereits abspielbar seien, während das vollständige Output generiert werde, seien nur vorübergehend wenige Minuten auf den Edge-Servern gespeichert, um das unmittelbare Streaming des Songs zu ermöglichen, bevor sie dort automatisch gelöscht würden. In Deutschland könne daher allenfalls eine kurzlebige Kopie des Outputs auf dem Server des externen Anbieters vorhanden sein, die nach wenigen Minuten automatisch gelöscht werde. Zur dauerhaften Speicherung der vom Nutzer generierten Outputs nutze die Beklagte nicht den externen Anbieter, der für die Speicherung der noch nicht vollständig generierten Outputs zum Einsatz komme, sondern einen anderen Service. Die Server hierfür befänden sich in den USA. 71 Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf promptinduzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Der Prompt sei eine notwendige Bedingung für jeden Output. Die Klägerin habe über Monate hinweg insgesamt 338 gezielte Promptversuche unternommen und dabei dem Modell mittels der vollständigen Original-Liedtexte sowie detaillierter Struktur- und Genrevorgaben maximale kontextuelle Informationen über die Originalwerke zur Verfügung gestellt. Die Eingabe der Liedtexte als Prompts prägten den Rhythmus, die Sprachmelodie, die Silbenbetonung, die akustische Kadenz und die Prosodie der Texte. Insbesondere Silbenzahl, Akzentuierung und Zeichenset gäben die rhythmische Struktur und die melodische Kontur zwingend vor. Das Vorgehen der Klägerin widerspreche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Musikgenerators. Die Eingabe von Originalliedtexten in die Anwendung stelle kein regelmäßiges und übliches Nutzungsverhalten dar. 72 Die Beklagte habe keine Kenntnis von angeblicher Memorisierung in ihrem Modell gehabt. 73 Die Beklagte habe Liedtextfilter implementiert, die die Eingabe urheberrechtlich geschützter Liedtexte im Wortlaut zuverlässig unterbinde. Sie habe ein Takedown-Verfahren eingerichtet, das Dritten die Meldung mutmaßlich urheberrechtsverletzender Outputs ermögliche. Es gebe Risikominderungsmaßnahmen wie die Beschränkungen bei der Eingabe von Künstlernamen, Produzen-ten-Tags und Liedtexten sowie beim Hochladen von Audiodateien. Die Nutzungsbedingungen stellten eine wirksame Schutzmaßnahme dar, da sie die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien und die Generierung von Output, der Rechte Dritter verletzen könnte, untersagten. 74 Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei für den Klageantrag unter Ziffer 1
  15. a)aa), der ausschließlich in den USA vorgenommene Trainingshandlungen ohne jeden Inlandsbezug beinhalte, nicht gegeben. 75 § 131 Abs. 2

begründe keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für reine Auslandssachverhalte. Das folge aus dem Wortlaut der Vorschrift, aus deren Sinn und Zweck sowie aus ihrer historischen Auslegung. Als speziellere Norm verdränge § 131

, der eine ausschließliche Zuständigkeit für Verwertungsgesellschaften begründe, die Norm des § 23 ZPO. 76 Die Klageanträge unter Ziffer 1 und 2 genügten nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Anlagenkonvolute in K 1 und K 3 seien nicht geeignet, die behaupteten Urheberrechtsverletzungen zu konkretisieren. Der Antrag unter Ziffer 1

  1. a)bezeichne die Verletzungshandlung nicht konkret genug. Die Anträge unter Ziffer 1 und 2 seien durch die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe unbestimmt. 77 Die Klageerweiterung sei nicht sachdienlich. 78 Die Klage sei zudem unbegründet. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für die Ansprüche. Die Klägerin habe für die Stücke „Daddy Cool“, „Rasputin“ und „Mambo No. 5 A little bit of“ keine lückenlose Rechtekette vorgelegt. Bezüglich der Musikstücke „Forever Young“ und „Big in Japan“ seien die Zusatzvereinbarungen mangels Unterzeichnung des dritten Urhebers FM unwirksam, da § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG die gemeinsame Rechtewahrnehmung aller Urheber erfordere. Die vorgelegten Zusatzvereinbarungen seien insbesondere wegen teilweise divergierender Vertragsfassungen unwirksam. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen seien sie nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unangemessen. Im Bereich der europäischen Online-Multiterritorial-Lizenzen sei ausschließlich die International Copyright Enterprise berechtigt, die Rechte der Urheber wahrzunehmen. Zur Durchsetzung der in den USA betroffenen Rechte sei allein die Harry Fox Agency aktivlegitimiert. 79 Sämtliche streitgegenständliche Musikwerke seien nicht urheberrechtlich geschützt, sie erreichten die erforderliche schöpferische Höhe und Originalität nicht. 80 Das Training, auf das das USamerikanisches Recht anzuwenden sei, stelle einen Fall des fair use gemäß 17 U.S.C. § 107 dar. Die beiden einzigen US-Gerichtsentscheidungen, die bisher zu dieser Frage ergangen seien – Bartz v. Anthropic und Kadrey v. Meta – hätten übereinstimmend festgestellt, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke zum Training generativer Modelle eine höchst transformative Nutzung darstelle. Die Generierung von Outputs, die stilistische oder anderweitig nicht schutzfähige Elemente der Musikwerke nutzten, untergrabe den transformativen Charakter nicht. Die angeblich ähnlichen streitgegenständlichen Outputs könnten nicht rechtsverletzend sei, weil sie von Vertretern der Klägerin angefragt worden seien. Die Beklagte habe Schutzmechanismen implementiert, die die Wiedergabe urheberrechtlich geschützten Materials verhindern sollten. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch die Beklagte ziele darauf ab, lediglich Informationen über musikalischen Stil, Struktur und Beziehungen zu extrahieren, um ihren Musikgenerator zu entwickeln, nicht um Originalaufnahmen zum Anhören zu reproduzieren. Die streitgegenständlichen Werke seien bereits veröffentlicht gewesen. Das Kopieren sei dem transformativen Zweck angemessen und nicht übermäßig gewesen. Soweit die Klägerin behaupte, ihre Mitglieder hätten dadurch Marktschäden erlitten, dass die Beklagte keine Lizenzgebühren für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke als Trainingsdaten entrichtet habe, stelle dies keinen rechtlich beachtlichen Schaden dar. Dass Nutzer statt der Originalwerke die nahezu identischen KIgenerierten Musikstücke abspielten und anhörten, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen. Der öffentliche Nutzen des Musikgenerators überwiege zudem etwaige Markteffekte. 81 Die Beklagte habe die Trainingsdaten nicht unrechtmäßig erlangt. Der behauptete Anspruch nach 17 U.S.C. § 1201(
  2. a)sei unbegründet, da diese Vorschrift nur die Umgehung von Zugangskontrollen erfasse. Der Rolling Cipher beschränke jedoch nicht den Zugang zu auf YouTube verfügbaren Werken. Es handele sich um eine Kopierkontrolle, weil er dazu diene, das unbefugte Herunterladen zu verhindern. 82 Für einen permanenten Unterlassungsanspruch nach USamerikanischem Recht seien weitere vier Faktoren erforderlich, deren Vorliegen die Klägerin nicht nachgewiesen habe: Es bestehe kein unmittelbar bevorstehender und irreparabler Schaden, eine Geldentschädigung sei als anderweitiger adäquater Rechtsbehelf gegeben, Billigkeitsgesichtspunkte und das öffentliche Interesse verlangten kein Unterlassen und dem erkennenden Gericht fehle die Tatsachengrundlage, um den USamerikanischen Billigkeitsstandard anzuwenden. 83 Einen materiellen Auskunftsanspruch sehe das USamerikanische Recht nicht vor; nur das Verfahrensrecht regele den gegenseitigen Informationsaustausch durch Discovery Mechanismen. 84 Soweit die Klägerin sich auf das deutsche Urheberrecht berufe, sei eine Urheberrechtsverletzung durch das Modell nicht gegeben. 85 Aus Eigenschaften einzelner Outputs könne nicht auf vermeintliche Inhalte der Modellparameter geschlossen werden. Die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis seien nicht gegeben, weil es den von der Klägerin postulierten Erfahrungssatz nicht gebe. Die Beklagte treffe auch keine sekundäre Darlegungslast, weil sie umfassend zur Funktionsweise des Modells vorgetragen habe. 86 Die Prompts der Klägerin für die Erzeugung der Outputs seien kontextualisierend und damit aufwendig. Ein Rückschluss, das Original sei im Modell fixiert, verbiete sich. Der Output sei das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Nutzerbeiträge der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. 87 Die in einem trainierten Modell verkörperten Gewichte und Parameter enthielten keine urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungen der Trainingswerke. Sie seien vielmehr urheberrechtlich neutral, da es sich bei ihnen nur um extrahierte, mathematisch ausgedrückte Muster handele, die statistische Zusammenhänge und allgemeine musikalische Regeln und Erkenntnisse abbildeten und die Ausgangsdaten nicht enthielten. 88 Es fehle eine urheberrechtlich relevante körperliche Festlegung der schutzfähigen Elemente der Werke. Eine Vervielfältigung liege nur dann vor, wenn in einem konkreten Informationsträger eine objektiv und präzise identifizierbare Ausdrucksform eines urheberrechtlich geschützten Werkes festgelegt sei, die für den Durchschnittsrezipienten mittelbar oder unmittelbar wiedererkennbar gemacht werden könne. Diese Identifizierbarkeit dürfe nicht vom Kontext der Nutzung abhängen. 89 Schutzbegründende Elemente in den Parametern seien weder unmittelbar noch mittelbar wahrnehmbar. Ein durchschnittlicher Betrachter verfüge nicht über Einsichtsmöglichkeiten oder über technische Fähigkeiten, um die Architektur des Modells einzusehen und die Parameter zu rekonstruieren oder wahrnehmbar zu machen. Es existiere kein Lesegerät im Sinne eines „Parameterspielers“. Ähnlichkeit könne auf probabilistischen Pfadentscheidungen des Modells bei der Generierung beruhen. Technisch intransparente, unzuverlässige und nicht regelmäßig reproduzierbare Wahrnehmungsprozesse im Sinne bloßer wahrscheinlichkeitstheoretischer Pfadabhängigkeiten genügten nicht den Anforderungen des Unionsgerichtshofs an eine objektiv präzise, eindeutig identifizierbare und unabhängig begründete Form der geschützten Werkelemente, die beliebig oft wiederholbar sei. 90 Die Schranke nach § 44b UrhG sei bereits tatbestandlich nicht einschlägig, weil die im Rahmen des Modelltrainings erzeugten Parameter lediglich die Ergebnisse automatisierter Auswertung verkörperten, nicht aber das Werk selbst, weshalb sie keine Vervielfältigungen darstellten. Jedenfalls seien Vervielfältigungen und etwaige Bearbeitungen von der Text und Data Mining Schranke gedeckt. Wortlaut, Systematik und Telos des § 44b UrhG erfassten die Vervielfältigung von zum Zweck des Text und Data Mining erhobenen Daten zu jedem Zeitpunkt. Es mache keinen Unterschied, ob die Vervielfältigung während des Trainings oder in nachgelagerten Prozessen erfolge. 91 Der von der Klägerin erklärte Nutzungsvorbehalt genüge nicht den Formanforderungen des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG, da der Vorbehalt ausdrücklich und in maschinenlesbarer Form erfolgen müsse. Darüber hinaus sei der Nutzungsvorbehalt im Impressum der Website der Klägerin nicht an der richtigen Stelle angebracht gewesen, da er für die relevanten Abruf- und Erhebungsprozesse nicht auffindbar und nicht dem konkreten Werk zugeordnet gewesen sei. 92 Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der Erlangung der Daten von YouTube für jedes der streitgegenständlichen Musikwerke ein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt bestanden habe. Ohnehin habe YouTube als bloße Inhaberin einfacher Nutzungsrechte keinen wirksamen Nutzungsvorbehalt erklären können. Die Klägerin habe nicht vorgetragen und bewiesen, dass sie YouTube ermächtigt und verpflichtet habe, einen Nutzungsvorbehalt zu erklären. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannte Tarif VR-OD 15 sei irrelevant, da dieser nur audiovisuelle Livestreams und lineare Streams abdecke. 93 Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO lege den Anwendungsbereich von Art. 4 der DSM-RL fest. Mit der Erstellung und Veröffentlichung einer hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck verwendeten Inhalte nach einer vom Büro für Künstliche Intelligenz bereitgestellten Vorlage gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. d KI-VO sei alles Erforderliche zur Einhaltung des Urheberrechts getan und eine Lizenzierung genutzter urheberrechtlich geschützten Werke sei nicht erforderlich. 94 Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da die angebliche einmalige Speicherung der Musikwerke im Modell eine abgeschlossene Handlung im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme des Modells darstelle. Eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine solche Speicherung sei ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte ein weiteres Modell in dieser Art und Weise aufbauen und in Betrieb nehmen werde. 95 Das bloße Anbieten des Musikgenerators selbst stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar, da sich das urheberrechtlich geschützte Werk nicht in der Zugriffssphäre des Anbieters befinde. Die Beklagte erfülle nicht die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer zentralen Rolle durch die Zurverfügungstellung des Musikgenerators als solchem. Die Beklagte habe nicht vorsätzlich und bewusst den Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material für ein aufnahmebereites Publikum ermöglicht. Die zentrale Rolle liege bei der Klägerin, die gezielt versucht habe, verschiedenste Originalwerke abzurufen. Die Beklagte habe die Zugänglichkeit urheberrechtsverletzender Inhalte weder durch Auswahlentscheidungen noch durch besondere Tools oder die Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells gefördert. Der Musikgenerator sei darauf ausgerichtet, neue eigenständige Inhalte zu schaffen, nicht aber angeblich enthaltene Originale zu extrahieren. 96 Es fehle zudem an einer Zugänglichmachung an eine Öffentlichkeit gemäß § 19a UrhG und des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL. Die Klägerin habe bereits nicht substanziiert dargelegt, dass die konkreten Musikwerke einer Vielzahl von Personen in identischer Weise zugänglich gewesen wären. Auch sei keine Abrufbarkeit von Orten und zu Zeiten nach Wahl des Empfängers möglich. Der Musikgenerator biete zu keinem Zeitpunkt ein bestimmtes Werk adressierbar an. Ein hypothetischer Zugriff auf das Werk ließe sich allenfalls über umfangreiches Prompting versuchen. Dies sei zufallsbehaftet, nicht standardisiert und führe nicht verlässlich zu einer werkidentischen Ausgabe. 97 Es liege auch keine Urheberrechtsverletzung durch die Outputs des Modells vor. Die streitgegenständlichen Outputs seien nicht als Umgestaltung nach § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG, sondern als freie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG zu werten, da es an der Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden Elemente fehle. Auch eine Entstellung nach § 14 UrhG liege nicht vor. 98 Die Beklagte sei für den von der Klägerin generierten Output nicht verantwortlich, sondern allein die Klägerin als Nutzer. Die Prompts der Klägerin seien aufgrund der Eingabe der gesamten Liedtexte samt Strukturvorgaben und Auswahl des Genres komplex gewesen. Das bewusst auf Rechtsverletzung angelegte Nutzerverhalten der Klägerin sei der Beklagten nicht zurechenbar. Das bloße Bereitstellen von Infrastruktur oder Software begründe keine Täterschaft des Anbieters. 99 Auch bei einer unmittelbaren Wiedergabe müssten die Voraussetzungen der vorsätzlichen Wiedergabe in voller Kenntnis der Folgen und der zentralen Rolle des Wiedergebenden vorliegen. Das abstrakte Wissen um die Möglichkeit rechtsverletzender Nutzungen genüge für eine Wiedergabehandlung nicht. 100 Die Outputs erreichten keine Öffentlichkeit. Da die generierten Outputs ohne Freigabe durch die Nutzer nicht anderen Nutzern zur Verfügung stünden und durch die Eingabe desselben Prompts nicht zuverlässig ein bestimmtes wiederholbar Ergebnis erzeugt werden könne, liege keine Wiederholbarkeit im rechtlichen Sinne vor. 101 Jedenfalls sei eine Vervielfältigung nach § 44a Nr. 2 UrhG rechtmäßig. Die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen im Arbeitsspeicher der Nutzer sowie möglicherweise auf einem Mo-dal-Server in Deutschland seien zulässig, da sie lediglich flüchtig seien, einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellten und allein den rechtmäßigen Werkgenuss durch den Nutzer im Sinne des § 44a Nr. 2 UrhG ermöglichten und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hätten. 102 Eine öffentliche Zugänglichmachung oder Wiedergabe von Umgestaltungen der Musikwerke durch nutzergenerierte Outputs sei allein über den nicht streitgegenständlichen Musik-Streamingdienst denkbar. Die Beklagte betreibe eine Plattform und fungiere nicht als Inhalteanbieter. 103 Die Beklagte sei für die nutzergenerierten Inhalte nach dem SafeHarbourRegime des Art. 6 DSA haftungsprivilegiert. 104 Ein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung sei nicht gegeben, da das Verfahren öffentlichkeitswirksam geführt werde und die Öffentlichkeit bereits hinreichend informiert sei. 105 Die Abmahnung der Klägerin (Anlage K 4) sei so oberflächlich gehalten gewesen, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sei, die behaupteten Rechtsverletzungen auf ihren Systemen nachzuvollziehen. 106 Die Beklagte hat die Verspätung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 03.03.2026 zur Wiedererkennbarkeit schutzfähiger Elemente der Musikwerke in den angegriffenen Outputs gerügt. 107 Am 16.02.2026 (Bl. 850/852 d.A.), am 03.03.2026 (Bl. 964/965 d. A.) und am 06.03.2026 (Bl. 1205/1206 d. A.) sind Beschlüsse zur Geheimhaltung ergangen. 108 Die Kammer hat in der öffentlichen Sitzung vom 09.03.2026 zur Sache verhandelt und Beweis erhoben. Der Zeuge ... wurde vernommen, sämtliche der in den Anlagen K 1 und K 3 vorgelegten Musiktitel wurden laut abgespielt und angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.03.2026 Bezug genommen (Bl. 1209/1214 d. A.). 109 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2026 hat die Klägerin am 21.05.2026 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.04.2026 geht über den Vortrag hinaus, zu dem ihr eine nachgelassene Schriftsatzfrist gewährt worden war. 110 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.03.2026 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 111 Die zulässige Klage erweist sich als überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der erfolgten Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte mit Ausnahme der Verletzung des Rechts des öffentlichen Zugänglichmachens zu. A. 112 Die Klage ist zulässig. 113 I. Das Landgericht München I ist für die Klage gegen die Beklagte, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, international und örtlich zuständig. 114 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich für die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachten Verletzungshandlungen aus § 131 Abs. 1 S. 1

, § 32 ZPO. 115 Mangels einschlägiger internationaler Abkommen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach autonomen deutschen Zuständigkeitsregeln. Diese beinhalten den ungeschriebenen Grundsatz der Doppelfunktionalität, demzufolge von der örtlichen auf die internationale Zuständigkeit geschlossen werden kann (vgl. BGH 02.06.2022, I ZR 140/15 Rn. 22 – YouTube II; BGH 21.04.2016, I ZR 43/14 Rn. 18 – An Evening with Marlene). Der Grundsatz der Doppelfunktionalität ist nicht nur auf die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO anwendbar, sondern auch auf Gerichtsstände, die sich in anderen nationalen Gesetzen finden (vgl. BGH 08.11.2017, IV ZR 551/15 Rn. 9 ff. für § 215 VVG; Hau in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 10/2025, EuIZPR, Rn. 50). 116 § 131 Abs. 1 S. 1

sieht für Klagen von Verwertungsgesellschaften wegen Verletzung der ihnen eingeräumten Wahrnehmungsrechte einen ausschließlichen Gerichtsstand am allgemeinen Gerichtsstand des Verletzers oder am Gericht des Verletzungsorts vor, der sich seinerseits nach § 32 ZPO bestimmt (vgl. Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025,

§ 131Rn.

2; Schricker/Loewenheim/Reinbothe, 6. Aufl. 2020,

§ 131Rn.

4). Nach § 32 ZPO reicht für die Begründung der Zuständigkeit die schlüssige Behauptung von Tatsachen, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene Verletzungshandlung ergibt (vgl. BGH 21.04.2016, I ZR 43/14 Rn. 17 – An Evening with Marlene). Die Klägerin als Verwertungsgesellschaft trägt vor, die Beklagte biete ihren Musikgenerator, der die streitgegenständlichen Verletzungen begehe und insbesondere rechtsverletzende Outputs generiere, in ganz Deutschland und damit auch in München an. 117 Im Übrigen hat die Beklagte im Hinblick auf die behaupteten Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Zuständigkeitsrüge erhoben. 118 2. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich für die auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika geltend gemachten Verletzungshandlungen aus § 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

, § 32 ZPO. 119 Die Klägerin kann vor dem Landgericht München I, das für die Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 131 Abs. 1 S. 1

, § 32 ZPO zuständig ist, aufgrund der Konzentrationsregel des § 131 Abs. 2

auch die Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen, die aus Verletzungshandlungen resultieren, die auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika stattgefunden haben. 120 a. Sind für mehrere Rechtsstreitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, kann gemäß § 131 Abs. 2

die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen. Diese Konzentrationsregel erleichtert die Rechtsverfolgung für die Verwertungsgesellschaft, die, soweit ein Verletzer verschiedene Verletzungshandlungen begangen hat, im Fall mehrerer Handlungs- oder Erfolgsorte zwischen diesen wählen kann (vgl. Schricker/Loewenheim/Reinbothe, 6. Aufl. 2020,

§ 131Rn.

6). Voraussetzung hierfür ist nur die Identität der Person des Verletzers, nicht erforderlich ist eine Identität der in den verschiedenen Gerichtsbezirken begangenen Verletzungshandlungen (vgl. BeckOK UrhR/Freudenberg, 50. Ed. 01.06.2026,

§ 131Rn.

5). 121 b. Die Vorschrift des § 131 Abs. 2

ist doppelfunktional auf die internationale Zuständigkeit anzuwenden (vgl. Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025,

§ 131Rn.

1a). 122 aa. Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt § 131 Abs. 2

nicht voraus, dass eine internationale Zuständigkeit bereits begründet wurde, bevor das Wahlrecht der Verwertungsgesellschaft besteht. Vielmehr resultiert aus § 131 Abs. 2

ebenso wie aus den anderen nationalen Regeln, die eine örtliche Zuständigkeit normieren, nach dem Grundsatz der Doppelfunktionalität neben der örtlichen auch eine internationale Zuständigkeit. 123 Dem Wortlaut der Norm ist die von der Beklagten geforderte gesonderte Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht zu entnehmen. § 131 Abs. 2

lautet: „Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.“ § 131 Abs. 1 S. 1

besagt: „Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“ Dass der Begehungsort jeder der Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu sein hat, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Läge keiner der Begehungsorte in der Bundesrepublik Deutschland, bestünde keine örtliche und auch keine internationale Zuständigkeit. 124 bb. Die vorliegende zuständigkeitsbegründende Anwendung von § 131 Abs. 1 S. 1 und 2

ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – mit einer historischteleologischen Auslegung der Norm vereinbar. Die Intention des Gesetzgebers war es zum einen, dem Rechtsverletzer den Gerichtsstand am Ort der Verletzungshandlung zu ermöglichen, und zum anderen, der Verwertungsgesellschaft durch die Konzentration auf einen Gerichtsstand die Rechtsverfolgung zu erleichtern, wenn der Rechtsverletzer an mehreren Orten Verletzungshandlungen begeht. 125 Das

ist aufgrund des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften vom 24.05.2016 (BGBl. I S. 1190 ff.) an die Stelle des UrhWG getreten. Bis auf eine rein redaktionelle Änderung entspricht § 131

der Vorschrift des § 17 UrhWG (vgl. Schricker/Loewenheim/Reinbothe, 6. Aufl. 2020,

§ 131Rn. 2). Ausweislich der Gesetzesbegründung vom 23.03.1962 war Anlass für die Einführung des § 17 Urh

WG die frühere Rechtsprechung der Berliner Gerichte, die bei Urheberrechtsstreitigkeiten wegen unerlaubter Musikaufführung stets den Sitz der Verwertungsgesellschaft als Gerichtsstand nach § 32 ZPO ansahen. Diese für die Veranstalter nachteilige Situation wollte der Gesetzgeber durch § 17 UrhWG ändern, durch den der Gerichtsstand am Ort der Verletzungshandlung begründet wurde (vgl. BT-Drs. IV/271, S. 19). 126 Um die Rechtsverfolgung für die Verwertungsgesellschaft durch die Einführung der Zuständigkeit am Verletzungsort nicht zu sehr zu erschweren, wurde in § 17 Abs. 2 UrhWG die Sonderregelung normiert, nach der mehrere Verletzungshandlungen, die an verschiedenen Orten begangen werden, am gleichen Gerichtsstand geltend gemacht werden können. In der Gesetzesbegründung wurde hierfür der Fall eines „von Ort zu Ort ziehende[n] Veranstalter[s]“ genannt, der wiederholt Rechtsverletzungen an verschiedenen Orten begeht (vgl. BT-Drs. IV/271, S. 19). Aus dieser Begründung folgt keine Einschränkung der Anwendung des § 17 UrhWG lediglich auf umherziehende Veranstalter (vgl. BGH 14.05.1969 I ZR 24/68 – Festzeltbetrieb), denn die Norm ist nicht nur für diese bestimmte Fallkonstellation formuliert, sondern bewusst abstrakt gefasst. Sie knüpft ebenso wie der entsprechende § 131 Abs. 2

nur an die Person des Verletzers an, nicht aber an eine Identität der von ihm in den verschiedenen Gerichtsbezirken begangenen Verletzungshandlungen. Die Verwertungsgesellschaft kann daher auch unterschiedliche und voneinander unabhängige Verletzungshandlungen desselben Verletzers gemeinsam in einem Verfahren bei einem der zur Auswahl stehenden zuständigen Gerichte geltend machen (vgl. BeckOK UrhR/Freudenberg, 47. Ed. 01.09.2025,

§ 131Rn.

5). 127 Die durch die Vorschrift des § 131 Abs. 2

bestehende Erleichterung der Rechtsverfolgung für Verwertungsgesellschaften durch die Zuständigkeitsbündelung lässt sich mit deren besonderer Stellung begründen (vgl. Lutzi, Conflict of Law.net, 10.03.2026, https://conflicto-flaws.net/2026/muscles-frommunich-how-germancourts-might-stopus-companies-fromviola-ting-copyrightthrough-ai-training/). Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten für mehrere Rechteinhaber ist. Sie unterliegen insbesondere ausweislich der §§ 9 ff, 27, 34 ff.

besonderen, regulierenden Vorschriften. Eine doppelfunktionale Anwendung des § 131 Abs. 2

, dessen Anwendungsbereich nur für Verwertungsgesellschaften eröffnet ist, führt somit nicht zu einer überzogenen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin als Verwertungsgesellschaft führt nicht zu einer weiten Zuständigkeit, da sie eine solche nur ausüben kann, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dieser hat. 128 Die allgemeine zuständigkeitsbegründende Anwendung des § 131 Abs. 2

ist zudem aus Gründen der Prozessökonomie und der bonne administration de la justice geboten, die dem öffentlichen Interesse dienen und auch im internationalen Kontext gelten (vgl. Geimer-Schütze, NJW 1988, 3088, 3090). 129 cc. Die doppelfunktionale Anwendung des § 131

steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – im Einklang mit dem Völkerrecht. In der gewohnheitsrechtlich anerkannten völkerrechtlichen Jurisdiktionslehre wird differenziert zwischen der jurisdiction to prescribe, der juris – diction to adjudicate und der jurisdiction to enforce (vgl. Noll, ZaöRV 2022, 333, 335 f.). Nur die jurisdiction to enforce, die Vollstreckung von Urteilen, wird vom Territorialitätsprinzip beherrscht und ist daher ausschließlich auf dem Staatsgebiet des Gewalt ausübenden Staates oder mit Zustimmung des betroffenen ausländischen Staates völkerrechtlich zulässig (vgl. Kuschel, ZUM 2025, 174, 180). Die Norm des § 131

betrifft jedoch nicht die jurisdiction to enforce, sondern bestimmt als Gesetzesvorschrift die Zuständigkeit und fällt damit in die Bereiche der Regelungshoheit (jurisdiction to prescribe) und der Entscheidungskompetenz (jurisdiction to adjudi – cate). Diese Zuständigkeiten werden nicht nur aufgrund des Territorialitätsprinzips begründet, sondern auch aufgrund eines anderweitigen Anknüpfungspunkts (genuine link). Die besondere Verknüpfung mit dem regelnden Staat kann aus einer mittelbaren Auswirkung im Inland (Wirkungsprinzip), der Betroffenheit eigener Staatsbürger (Personalitätsprinzip), der Bedrohung wichtiger Rechtsgüter des regelnden Staates (Schutzprinzip) oder eines weltweit geächteten Verhaltens (Universalitätsprinzip) resultieren (vgl. Mills, 84 BYIL

(2014)187, 197). Die Vorschrift des § 131 Abs. 2

erleichtert einer Verwertungsgesellschaft die Rechtsverfolgung, die die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten für mehrere Rechteinhaber vornimmt. 130 Damit ergibt sich die besondere Verknüpfung aus dem völkerrechtlich anerkannten Schutzprinzip. 131 Die Ausführung der Beklagten, eine doppelfunktionale Anwendung des § 131 Abs. 2

verstieße gegen das völkerrechtlich verankerte Schutzlandprinzip, geht fehl. Das Schutzlandprinzip regelt nicht die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit, sondern die davon zu trennende Frage, welches materielle Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf die Rechtsverletzung anzuwenden ist. Nach dem Schutzlandprinzip sind Ansprüche aus Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten nach dem Recht des Schutzlandes und somit nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 48. Ed. 01.12.2025, UrhG Kollisionsrecht und internationale Zuständigkeit Rn. 7). 132 dd. Die Beklagte bemüht einen angeblichen allgemeinen Grundsatz, demzufolge Zuständigkeitsvorschriften, die eine Ausnahme von der Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten statuieren, einschränkend auszulegen seien. Die von der Beklagten hierfür zitierten Urteile des Unionsund Bundesgerichtshofs statuieren keinen derartigen Grundsatz, sondern verneinen die Ausdehnung der Entscheidungskompetenz eines für deliktische Ansprüche zuständigen Gerichts auf andere, nicht deliktische Ansprüche kraft allgemeinen Gerichtsstands des Sachzusammenhangs (vgl. EuGH 27.09.1988, Rs 189/87 Rn. 19 f.; BGH 28.02.1996, XII ZR 181/93 Rn. 17; BGH 10.12.2002, X ARZ 208/02 Rn. 19). Eine derartige Konstellation ist nicht gegeben. Die Klägerin stützt sich für ihre ausnahmslos deliktischen Ansprüche mit § 131 Abs. 2

auf eine besondere gesetzliche Norm, die die örtliche und internationale Zuständigkeit bei örtlich verschiedenen Begehungsorten begründet. 133 Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Berufung der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.1965, GSZ 1/65, mit der sie eine einschränkende Auslegung der Zuständigkeit aufgrund des besonderen schutzwürdigen Interesses der Beklagtenpartei, das Verfahren in ihrem Heimatland zu führen, erreichen möchte. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung lediglich klargestellt, dass ein Rechtsmittel auf die unzutreffende Annahme der internationalen Zuständigkeit gestützt werden kann (a.a.O., Rn. 10 f.). Zur Auslegung von Zuständigkeitsnormen hat er sich hingegen nicht geäußert. 134 c. Wollte man zur Vermeidung ausufernder Zuständigkeiten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 ZPO (vgl. BGH 02.07.1991, XI ZR 206/90 Rn. 17; BGH 13.12. 2012, III ZR 282/11 Rn. 16) einen hinreichenden Inlandsbezug fordern, läge dieser vor: Die Klägerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sie macht die Rechte überwiegend deutscher Urheberinnen und Urheber geltend und es besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten inländischen und ausländischen Verletzungshandlungen. 135 II. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 136 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat ein Unterlassungsantrag derart deutlich gefasst zu sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nach § 308 Abs. 1 ZPO erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH 14.07.2022, I ZR 97/21 Rn. 12). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (ebd.). 137 Unter Anwendung der genannten Maßstäbe erweist sich die Klage als so bestimmt wie möglich und lediglich dann weniger bestimmt, wenn es sich nicht vermeiden lässt, weshalb die damit einhergehenden Ungenauigkeiten hinzunehmen sind (vgl. Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 196). 138 1. In den Anträgen und Schriftsätzen der Klägerin ist hinreichend klar bestimmt, welche Verletzungshandlungen sie angreift, nämlich die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Musikwerke beim Training des Modells, ihre Vervielfältigung im Modell, ihr öffentliches Zugänglichmachen und hilfsweise ihre öffentliche Wiedergabe durch das Angebot des Modells, und ihr öffentliches Zugänglichmachen und hilfsweise ihre öffentliche Wiedergabe sowie ihre Vervielfältigung durch die streitgegenständlichen Outputs. Die Klägerin hat zuletzt in ihren Anträgen jeweils Bezug auf die konkreten Verletzungshandlungen genommen: für die vorgetragenen Vervielfältigungen beim Training und im Modell auf die erfolgten Rechtsverletzungen in den Modellen 3.5 und 4, und für die angegriffenen Verletzungshandlungen durch die Outputs mittels Bezugnahme auf die in Anlage K 3 dokumentierten Outputs. Die Klägerin hat die räumliche Reichweite präzisiert und klargestellt (Schriftsatz vom 12.12.2025, S. 92, Bl. 315 d. A.), dass sich der Antrag unter Ziffer 1

  1. a)
  2. aa)auf Handlungen in den Vereinigten Staaten von Amerika und sich die Anträge unter Ziffer 1
  3. a)bb), 1
  4. b)und 1
  5. c)auf Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Bei den Anträgen unter Ziffer 2 und 3 ergibt sich der territoriale Bezug durch die Bezugnahme auf die Anträge unter Ziffer 1. Die Beklagte hat die unterschiedlichen angegriffenen Verletzungshandlungen zutreffend erkannt und sich bezüglich sämtlicher vorgebrachter Verletzungshandlungen verteidigt. 139 2. Der Klageantrag ist im Hinblick auf die Verwendung der auslegungsbedürftigen Begriffe „teilweise“, „Musikwerke“, „Umgestaltungen“, „Speicherung in Form von Parametern oder anderen Datenstrukturen“, „Anzahl“, „Umfang“ und „Einnahmen“ hinreichend bestimmt. 140 Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (vgl. BGH 02.06.2022, I ZR 140/15 Rn. 27 ff. – YouTube II). Der Beklagten ist vorliegend zuzutrauen und zumutbar, anhand der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlungen und der klarstellenden Erläuterungen zu beurteilen, ob weitere nicht explizit im Einzelfall im Antrag aufgenommene Verletzungshandlungen unter den Verbotstenor fallen. Im Einzelnen: 141 a. Spätestens im Zusammenhang mit dem Klagevortrag (Schriftsatz vom 17.12.2025, S. 93, Bl. 316 d. A.) ist deutlich, dass der im Antrag unter Ziffer 1
  6. a)und
  7. b)verwendete Begriff „teilweise“ die Verwertung von Werkteilen betrifft. Der Begriff wird wörtlich in Art. 2 lit. a der Info-Soc-RL verwendet. Dort ist geregelt, dass die Urheber das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Werke ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Der Begriff der „Umgestaltung“ findet sich in § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Ohnehin hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren an den konkreten Verletzungshandlungen gemäß Anlage K 3 ausgerichtet, weshalb anhand dieser beurteilt werden kann, welche Handlungen von den begehrten Unterlassungsanträgen erfasst sind. 142 Eine Antragstellung, die auf sämtliche mögliche Verwendungen von Werk(teil) en der streitgegenständlichen Musikwerke sowie potenzielle Umgestaltungen Bezug nähme, wäre im Verfahren nicht handhabbar. Ebenso wenig ist es prozessökonomisch geboten, aufgrund jeder weiteren teilweisen Verwendung oder Umgestaltung einen neuen Rechtsstreit anzustrengen. Die vorliegend gewählte auslegungsbedürftige Antragsformulierung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich und daher hinzunehmen (vgl. BGH 22.07.2021, I ZR 194/20 Rn. 34 – Rundfunkhaftung). 143 b. Der von der Klägerin im Antrag mehrfach verwendete Begriff der „Musikwerke“ ist hinreichend bestimmt. Er orientiert sich am Gesetzeswortlaut: Der Begriff „Werke der Musik“ ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG normiert. Die Klagepartei hat zudem klargestellt (Schriftsatz vom 17.12.2025 S. 93, Bl. 316 d.A.), dass Liedtexte von den Anträgen nicht umfasst werden. 144 Die Verweise auf das Anlagenkonvolut K 1 im Antrag genügen ebenfalls den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aufgrund der im Antrag gewählten Bezeichnung „als Anlagekonvolut K 1 beigefügten Musikwerke“ ist hinreichend klar, dass lediglich die Musik Verbotsgegenstand sein soll, nicht jedoch die Liedtexte. Die Tonträgerrechte nach § 85 UrhG, die an den als Anlage K 1 eingereichten Aufnahmen bestehen, führen ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Aus der Klageschrift ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin keine Tonträgerrechte geltend macht. Die Aufnahme dient offenkundig lediglich der Veranschaulichung. 145 c. Der Begriff der „Speicherung in Form von Parametern oder anderen Datenstrukturen“ im Antrag unter Ziffer 1
  8. a)
  9. bb)wird ausführlich technisch im Klagevortrag umschrieben, inklusive der Voraussetzungen, unter denen Memorisierungen stattfinden können, weshalb erkennbar ist, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollen. 146 d. Die genannten Begriffe „Anzahl“, „Umfang“ und „Einnahmen“ im Antrag unter Ziffer 2 sind hinreichend bestimmt. Im Schriftsatz vom 17.12.2025 (Bl. 317 d.A.) erläutert die Klagepartei klarstellend, der Begriff des „Umfangs“ umfasse insbesondere die Angabe, in welchem Umfang Werkteile genutzt worden seien. Der Begriff der „Einnahmen“ umfasst nachvollziehbar sämtliche Einnahmen der Beklagten. 147 3. Der unter Ziffer 2 gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt. Die erfolgte Bezugnahme auf „die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen“ ist angesichts der bereits dargestellten hinreichenden Bestimmtheit der im Antrag unter Ziffer 1 benannten Handlungen verständlich. 148 Das Auskunftsbegehren setzt zudem keinen in sich strukturierten, verständlichen Katalog der zu erteilenden Informationen voraus. Da der Auskunftsanspruch der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dient und die Klägerin nicht wissen kann, welche internen Dokumente zur Berechnung der erzielten Umsätze der Beklagten vorhanden und erforderlich sind, kann kein genauerer Katalog der zu erteilenden Informationen gefordert werden. 149 4. Die Anträge unter Ziffer 1 a), 1
  10. b)und 1
  11. c)sind entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht aufgrund der Vornahme der beanstandeten Handlungen „durch Dritte“ unzulässig. Die Beklagte rügt, die Klägerin habe keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich Handlungen Dritter dargetan, weshalb die Anträge über den behaupteten Verstoß hinausgingen und unzulässig seien. Ob eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. 150 5. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2026 hat die Klagepartei ihren Antrag klarstellend mit der Formulierung „mit der Maßgabe, dass in Bezug auf das Werk „Mambo No. 5“ ausschließlich die Rechte der Bearbeiter geltend gemacht werden, namentlich eine Verletzung des Refrains“ gestellt. Bereits den klägerischen Schriftsätzen (Schriftsatz vom 09.02.2026 S. 18/21, Bl. 642/645 d. A.), sowie den eingereichten klägerischen Gutachten (Anlage K 56, 57, 67 und 68) ist zu entnehmen, dass streitgegenständlich nur der von den Urhebern Lubega und Pletschacher komponierte Refrain ist. Die Maßgabe in der Antragstellung kann dergestalt ausgelegt werden, dass ihre Formulierung wie tenoriert intendiert war. Klageanträge sind Prozesserklärungen, die der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zugänglich sind (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 91). Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH 21.12.2023, IX ZR 238/22 Rn. 12 – Auslegung von Prozesserklärungen). 151 III. Die nachträgliche Klagehäufung, die ohne Zustimmung der Beklagten erfolgte, ist gemäß § 263 ZPO analog sachdienlich. 152 Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 (Bl. 75/76 d. A.) beantragte die Klägerin erstmals das Unterlassen der Vervielfältigung der Musikwerke zum Zwecke des Trainings eines Modells. Diese nachträgliche objektive Klagehäufung nach § 261 Abs. 2 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs als Klageänderung anzusehen, weshalb § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH 19.03. 2004, V ZR 104/03). Die nach der Vorschrift geforderte Sachdienlichkeit ist gegeben. Die geänderte Klage ist prozessökonomisch, weil noch bestehende Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird. Nicht entscheidend ist, ob neue Parteierklärungen oder Beweiserhebungen nötig werden und sich dadurch das Verfahren verzögert (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auf. 2025, § 263 ZPO, Rn. 13). Zudem betrifft insbesondere der Parteivortrag zur Funktionsweise des streitgegenständlichen Modells und zur Aktivlegitimation der Klägerin sowohl den alten als auch den neuen Antrag. 153 IV. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. 154 Die Klägerin macht die Unterlassungsansprüche der Miturheber Marian Gold und Bernhard Llyod für die Musikwerke „Forever Young“ und „Big in Japan“ nach deutschem Recht gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Diese ist nach § 51 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (vgl. BeckOK ZPO/Kersting, 58. Aufl. 2025, ZPO § 51 Rn. 50). 155 1. Die Miturheber Marian Gold und Bernhard Lloyd ermächtigten die Klägerin implizit durch die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte mit gleichlautenden Vereinbarungen vom 27.01.2025/25.06.2025 (Anlagen K 20, K 22) zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche im eigenen Namen. 156 Die Zusatzvereinbarungen sind wirksam. Ein Verstoß gegen die Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen liegt ebenso wenig vor wie eine Formunwirksamkeit, und die Vereinbarungen konnten wirksam ohne den dritten Miturheber geschlossen werden. 157 a. Die in den Zusatzvereinbarungen jeweils enthaltenen Rechteeinräumungen sind als vertragliche Hauptleistungspflichten der Komponisten der Inhaltskontrolle entzogen und nur der Transparenzkontrolle sowie dem Schutz vor überraschenden Klauseln unterworfen (vgl. MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, BGB § 305c Rn. 2; BGH 01.10.2014, VII ZR 344/13, Rn. 13). 158 aa. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gelten die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Hingegen findet eine Inhaltskontrolle hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar regeln. Nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (vgl. BGH 21.04.2022 I ZR 214/20 Rn. 41 – Dr. Stefan Frank ; BGH 31.05.2012, I ZR 73/10 Rn. 28 – Honorarbedingungen Freie Journalisten). 159 Ziffern 1 und 2 der Zusatzvereinbarungen sehen eine Einräumung des ausschließlichen Rechts der Nutzung in KI-Systemen sowie des Bearbeitungs- und Umgestaltungsrechts der Urheber vor bei einer Nutzung der Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Kl-Systemen zum Training und Fine-Tuning, durch Verfahren zur Verarbeitung von Kontextinformationen und im Output von KI-Systemen. Diese Rechteeinräumung ist als eine Hauptleistungspflicht der Zusatzvereinbarungen einzuordnen, die Ausdruck der privatautonomen Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms ist. 160 bb. Die Klauseln der Zusatzvereinbarungen verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. 161 Die Parteien der Verträge haben diese speziell für die Rechtsverfolgung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen durch die Klägerin geschlossen. Den unterzeichnenden Komponisten ist somit erkenntlich gewesen, welche Rechte durch die Vereinbarung erfasst sein sollten. 162 Die streitgegenständlichen Zusatzvereinbarungen sind im Übrigen hinreichend bestimmt. Die Begriffe „KI-Systeme“, „Verarbeitung von Kontextinformationen“, „Output“ oder „KIgestützte Such-maschinen“ sind nicht derart vage und unverständlich, dass daraus eine unangemessene Benachteiligung resultiert. Der in Ziffer 1 verwendete Begriff der „KI-Systeme“ wird auch in der Verordnung (EU) 2024/1689, (im Folgenden: KI-VO) verwendet und ist dort in Art. 3 Nr. 1 legaldefiniert. Die Begriffe „Output“ und „KIgestützte Suchmaschine“ sind ohne weiteres verständlich. 163 Dass es sich bei der „Verarbeitung von Kontextinformationen“ nicht allein um die Analyse der Musikdaten selbst handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. 164 Die Verwendung des Rechtsbegriffs „unbenannte Rechte nach § 15 Abs. 2 UrhG“ ist nicht unverständlich und irreführend, sondern verweist auf die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG, die keine abschließende, sondern eine beispielhafte Aufzählung der Verwertungsrechte enthält, die dem Urheber vorbehaltenen sind. Sie lässt, wie auch § 31a UrhG, vertragliche Vereinbarungen über unbekannte Nutzungsarten zu. Das unbenannte Recht, das die Komponisten vorliegend einräumen, ist das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe, welches in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen ist, soweit Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 S. 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH 21.09.2017, I ZR 11/16 Rn. 23 f. – Vorschaubilder III). 165 Die Vorgabe „im Rahmen der Verjährung auch rückwirkend geltend zu machen“ ist nicht zeitlich unbestimmt, wie die Beklagte meint, sondern lässt sich anhand der gesetzlich geregelten Verjährungsfristen berechnen. 166 Die Zusatzvereinbarungen Ziffer 1 und 2 sind auch nicht deswegen intransparent, weil die Berechtigten nicht über Leistungsschutzrechte an Darbietungen und Tonträgerrechte an Masteraufnahmen verfügen. Die Zusatzvereinbarungen beziehen sich ihrem Wortlaut nach auf die Übertragung von Rechten durch „die Berechtigten“ an die Klägerin. Damit werden nur die Rechte übertragen, die dem jeweiligen Berechtigten tatsächlich zustehen. 167 cc. Die Rechteeinräumungen in Ziffer 1 und 2 der Zusatzvereinbarungen haben keinen Überraschungscharakter im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Die Parteien der Zusatzvereinbarungen haben diese speziell für die Rechtsverfolgung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen durch die Klägerin geschlossen. Entsprechend sind die gegenständlichen Nutzungsrechtseinräumungen in den zentralen Ziffern 1 und 2 verortet und nicht an versteckter oder unerwarteter Stelle untergebracht. Allein die Tatsache, dass Verwertungsgesellschaften bislang keine KI-bezogene Nutzung wahrgenommen haben und die Rechteübertragung weitreichend ist, macht die Regelung nicht überraschend. 168 b. Die Zusatzvereinbarungen sind nicht aufgrund eines Formfehlers unwirksam. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es für den Abschluss der speziellen Zusatzvereinbarungen keines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung der Klägerin. Ein derartiges Formerfordernis ist nur erforderlich, wenn der allgemeine Berechtigungsvertrag geändert wird (siehe § 15 des Mustervertrags 2023 in Anlage K 32). 169 c. Die Ermächtigung der Klägerin ohne Zustimmung durch den dritten Miturheber ist wirksam. Zwar konnten Marian Gold und Bernhard Lloyd ohne ihren dritten Miturheber der Klägerin mit diesen Vereinbarungen nicht das ausschließliche Nutzungsrecht am gemeinschaftlichen Werk in KI-Systemen einräumen, denn das Recht der Veröffentlichung und der Verwertung des Werkes steht nach § 8 Abs. 2 S. 1 HS 1 UrhG nur allen Miturhebern zur gesamten Hand zu. In der gewählten Formulierung der „Übertragung“ der ausschließlichen Nutzungsrechte liegt jedoch zumindest eine Ermächtigung zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der jedem Miturheber unabhängig von den übrigen Miturhebern gegen einen das gemeinsame Urheberrecht verletzenden Dritten zusteht (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.01.2021, 6 U 60/20 Rn. 103 f.). 170 Wird das gemeinsame Urheberrecht verletzt, erleichtert § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG die Rechtsverfolgung, indem er jedem einzelnen Miturheber die alleinige Prozessführungsbefugnis zugesteht, Unterlassungsansprüche selbst zu verfolgen, ohne auf die Zustimmung der anderen Miturheber angewiesen zu sein (vgl. BGH 26.01.1995, I ZR 63/93 Rn. 25 – Videozweitauswertung III). Dabei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. OLG Frankfurt 17.09.2002, 11 U 67/00 Rn. 67). Der Miturheber als gesetzlicher Prozessstandschafter kann seinerseits – ohne die Zustimmung sämtlicher Miturheber – in gewillkürter Prozessstandschaft einen Dritten zur Rechtswahrnehmung ermächtigen (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.01.2021, 6 U 60/20 Rn. 103 f.); jedenfalls, wenn der Dritte ein eigenes schützenswertes Interesse daran hat, andere von der Nutzung des Werks ausschließen zu können (Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 8 Rn. 23). Ein eigenes wirtschaftliches Interesse, das auch einem Missbrauch der Rechtewahrnehmung vorbeugt, hat eine Verwertungsgesellschaft, dem der Miturheber angehört (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 8 Rn. 23). 171 Hierdurch werden nicht die Interessen des an der Ermächtigung nicht beteiligten Miturhebers unangemessen beeinträchtigt (so aber die Beklagte unter Berufung auf Wandtke/Bullinger/Thum, 6. Aufl. 2022, UrhG § 8 Rn. 131). Der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich hier nicht hingegen gegen den unbeteiligten Miturheber, sondern gegen einen Dritten als Rechtsverletzer. Ebenso wenig führt die Prozessstandschaft vorliegend zu einer Unübersichtlichkeit. 172 d. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zusatzvereinbarungen unwirksam wären – quod non –, wurde die Klägerin explizit von Marian Gold und Bernhard Lloyd mit Vereinbarung vom 01.03.2026/24.02.2026/02.03.2026 (Anlage K 66) nach Rechtshängigkeit der Klage zur Prozessführung ermächtigt. Die Erteilung der Ermächtigung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich (vgl. Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 51 Rn. 26). 173 2. Die Klägerin hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der gewillkürten Prozessstandschaft. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat; es kann durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (vgl. BeckOK ZPO/Kersting, 58. Aufl. 2025, ZPO § 51 Rn. 50 m.w.N.). 174 Die Miturheber Marian Gold und Bernhard Lloyd haben die Klägerin in ihren Wahrnehmungsverträgen zur Verwertung berechtigt. In den von ihnen unterzeichneten Vereinbarungen vom 27.01.2025/25.06.2025 (Anlagen K 20, K 22) und 01.03.2026/24.02.2026/02.03.2026 (Anlage K 66) nehmen die Parteien jeweils explizit Bezug auf die zwischen den Parteien geschlossenen Berechtigungsverträge. Dem Vortrag der Beklagten, demzufolge die Klägerin lediglich Zeugenbeweis zum Vorhandensein der behaupteten Verträge anbiete (Schriftsatz vom 13.01.2026, S. 5, Bl. 447 d.A.), kann somit nicht gefolgt werden. Zudem werden alle drei Miturheber in der Werkdatenbank der Klägerin genannt (Anlagen K 19, K 21), was als Indiz für die Existenz von Berechtigungsverträgen mit der Klägerin gewertet werden kann. Es bedarf daher nicht Anordnung der Vorlage aller Berechtigungsverträge gemäß § 142 Abs. 1 ZPO, wie von der Beklagten beantragt. 175 Die seitens der Beklagten zitierte Entscheidung, nach der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen nach der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses grundsätzlich nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen einzelner Mitglieder in Prozessstandschaft befugt sind (BGH 09.10.1997, I ZR 122- 95 Rn. 20), ist vorliegend nicht einschlägig. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um einen Verband, der Rechte seiner Mitglieder geltend machen will, sondern um eine Verwertungsgesellschaft. B. 176 Die Klage erweist sich als überwiegend begründet. 177 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aufgrund der erfolgten Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte mit Ausnahme der Verletzung des Rechts des öffentlichen Zugänglichmachens zu. 178 I. Soweit die Klägerin Schutz für urheberrechtliche Rechtsverletzungen durch die Vervielfältigungen im Modell sowie durch das Angebot des Modells und Verletzungshandlungen bei den Outputs jeweils auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begehrt, ist nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums resultieren, das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz begehrt wird. 179 II. Der Klägerin steht der im Klageantrag unter Ziffer 1
  12. a)
  13. bb)geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1 UrhG gegenüber der Beklagten zu. Diese hat die streitgegenständlichen Werke ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin in Deutschland in ihren Modellen vervielfältigt. 180 1. Die sechs streitgegenständlichen Musikstücke (Anlage K 1) stellen Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 2 UrhG dar. 181 a. Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (vgl. EuGH 13.11.2018, C-310/17 Rn. 33 – Levola Hengelo; BGH 20.02.2025 I ZR 16/24 Rn. 15 – Birkenstocksandale). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich um ein Original in dem Sinne handeln, dass eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers vorliegt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH 24.10.2024, C-227/23 Rn. 48 – Kwantum Nederland). 182 Voraussetzung für die eigene geistige Schöpfung ist, dass sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH 12.09.2019, C-683/17 Rn. 30 – Cofemel). Die Verwendung vorhandener Gestaltungsmerkmale als solches schließt die Originalität nicht aus. Eine Schöpfung, die lediglich aus bekannten Gestaltungsmerkmalen besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei deren Anordnung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. EuGH 04.12.2025, C-580/23, C-795/23 Rn. 78 – Mio). Lässt sich der Urheber durch vorhandene Werke inspirieren, genießt das neue Werk ebenfalls Schutz, wenn es selbst die Schutzanforderungen an ein Werk erfüllt (vgl. a.a.O., Rn. 79). 183 Bei Musikstücken kann sich die eigene geistige Schöpfung aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements, sowie aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung ergeben. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die – wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen – zum musikalischen Allgemeingut gehören (vgl. BGH 16.04.2015, I ZR 225/12 Rn. 44 – Goldrapper). 184 Zur Beurteilung der Schutzfähigkeit kommt es auf die Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise an (vgl. BGH 26.09.1980, I ZR 17/78 Rn. 17 – Dirlada; BGH 16.04.2015, I ZR 225/12 Rn. 64 – Goldrapper). Die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören diesem angesprochenen Kreis an. Die Kammer hat die streitgegenständlichen Musikstücke (Anlage K 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört und die eingereichten Gutachten der Privatsachverständigen (Anlagen K 25, K 56, K 57, K 67, K 68, B 61) beider Parteien gewürdigt. Ein Fall, bei dem die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Grundlagen ausnahmsweise erforderlich gewesen wäre, wie beispielsweise bei der Beurteilung einer äußerst kurzen Musiksequenz (vgl. BGH 16.04.2015, I ZR 225/12 Rn. 64 – Goldrapper), ist vorliegend nicht gegeben. Der Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Vorliegens der Werkqualität ist daher zurückzuweisen. 185 b. Bei Anwendung der genannten Grundsätze sind die streitgegenständlichen Musikstücke als Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG einzuordnen. 186 Im Folgenden verwendet die Kammer die internationale Notenbezeichnung (in den Privatgutachten finden sich sowohl die internationale als auch die deutsche Notierung). 187 aa. Das Musikwerk „Atemlos durch die Nacht“ spiegelt die Persönlichkeit seiner Urheberin wider. Deren freie kreative Entscheidung wird durch die spezifische Kombination und Ausgestaltung melodischer, harmonischer, rhythmischer und formaler Gestaltungselemente zum Ausdruck gebracht. Besonders kreativ ist die für einen Schlager außergewöhnliche kompositorische Dramaturgie, die sich durch eine Spannungskurve und insbesondere durch die ungewöhnliche Steigerung des Post-Refrains auszeichnet. Im Einzelnen: 188 Das klassische Strophenstück mit zweiteiliger Strophe (Strophe und Pre-Refrain) und zweiteiligem Refrain (bzw. Refrain und Post-Refrain) steht in B-Dur und im 4/4-Takt. Der Song weist, ungewöhnlich für das Genre des Schlagers, vier verschiedene, melodisch distinkte Teile mit eigenständigem Charakter auf. Die sechstaktige Form der Strophe ist im Bereich des Schlagers ungewöhnlich und nur im Genre anderer Lieder, wie beispielsweise bei „We Can Work It Out“ von The Beatles bekannt. Bei dem an für sich nicht unüblichen Post-Refrain handelt es sich nicht um eine Bridge, die nur einmal vorkommt, sondern um einen Teil, der stets dem Refrain folgt. Damit unterscheidet sich die besondere Struktur vom Post-Refrain „Hier gibt es viele, die sind genau wie du“ des Lieds „Hier ist das Leben“ von Su Kramer und vom Post-Refrain „Anton, Anton“ des Lieds „Anton aus Tirol“ von DJ Ötzi. Bei den dargestellten Besonderheiten handelt es sich um kreative Entscheidungen. Das Stück weist eine für die Annahme eines Musikwerks hinreichend individuelle Melodie auf. Auch wenn die „Oho“-Vokalisierungen in den ersten Takten eine Ähnlichkeit mit den „Oho“ bzw. „Aha“-Vokalisierungen in „Festival der Liebe“ von Fred Jay/Jack White, interpretiert von Jürgen Marcus

(1973), aufweisen, ist jedoch bereits die Tonfolge eine andere. Die rhythmische Vielfalt und Beweglichkeit der Melodie steigern sich konsequent, was eine „atemlose“ Wirkung erzeugt. Die Strophe beginnt mit einem Terzmotiv bd# sowie einer antwortenden Vokalise d#-c# und ed#. Im Pre-Refrain baut sich die Melodie aus und erweitert die anfängliche Terz bd# zum Dreiklang bd#-f#. Durch den viertönigen Auftakt im Gegensatz zum eintönigen in der Strophe bekommt die Melodie ein dringliches Moment. Der Refrain erzeugt Spannung und greift in einem melodisch hochenergetischen Verlauf den im Pre-Refrain bereits antizipierten Spitzenton b auf als Beginn einer absteigenden Linie, die konsequent zu den Terzen der unterliegenden Akkorde führt (g#/E, d#/B, a#/F# und b/G#m). Die zielgerichtete melodische Führung über einen Ambitus von mehr als einer Oktave (a#-b1) ist auffallend und weicht von der Erwartung ab. Mit dieser spannungsgeladenen Gestaltungsform hebt sich die Komposition von bekannten Gestaltungselementen deutlich ab. In den von der Beklagten benannten Stücken („My Polly“ von Thomas Bulch, veröffentlicht als Henri Laski
(1899); „Land of Dreams“ von Roseanne Cash
(2012)und „Punches“ von Noah Cyrus
(2018)) wirkt der Übergang zum Spitzenton deutlich weniger dramatisch, explosiv und triumphal. Auffallend bei der harmonischen Gestaltung ist ebenfalls, dass die Urheberin die Melodiephrase des Pre-Refrains, Refrains und Post-Refrains konsequent in g#-Moll enden lässt, obwohl eine Wendung zum Grundakkord harmonisch erwartbar gewesen wäre, was dem Werk einen charakteristischen Klang verleiht. Melodisch erweitert sich die Melodie zunächst virtuos zum Vierklang bd#-f#-c#. Durch den neuen Spitzenton c# wird der Refrain melodisch überboten und die Melodie nimmt eine überschwängliche Wendung. Die Akkordtöne sind im Gegensatz zum Refrain aufwärts notiert. Die einzelnen Formteile stehen in einem durchdachten Spannungsverhältnis zueinander. Es finden sich subtile Querverbindungen zwischen den Motiven der Werkteile. Gleichzeitig steigern sich konsequent die rhythmische Vielfalt und Beweglichkeit der Melodie, was eine überschwängliche, „atemlose“ Wirkung erzeugt. Diese wird dadurch verstärkt, dass ab dem Pre-Refrain die Phrasen ausnahmslos auf g#-Moll enden – der Tonikaparallele, nicht der Grundtonart – und mit der Subdominanten E-Dur eingeleitet werden. 189 Auch der Privatgutachter der Beklagten (Anlage B 61) weist verschiedenen Teilen des Stücks eine Schöpfungshöhe zu. Der Hook in der Melodie „bis ein neuer Tag erwacht“ (d#-f#-a#-
  1. b)erreiche durch den markanten Sext-Sprung abwärts auf das a# und den synkopischen Rhythmus eine Gestaltungshöhe. Die acht Takte des zweiten Teils des Refrains, in dem die Melodie in Achteln aufwärts und anschließenden Achteln mit abweichenden Tonhöhen angehängt werden, wobei das Prinzip sequenziert wird, seien originell, ebenso wie die Kombination aus der Tonfolge der Bridge bei „oho“ und „Lust pulsiert auf meiner Haut“. 190 bb. Das Musikwerk „Daddy Cool“ spiegelt die Persönlichkeit seines Urhebers wider. Dessen freie kreative Entscheidung wird durch die spezifische Kombination und Ausgestaltung melodischer, harmonischer, rhythmischer und formaler Gestaltungselemente zum Ausdruck gebracht. Besonders kreativ ist das kompositorisch raffinierte Dialog-Prinzip: Die Strophe stellt eine Frage (nachtaktig, fragend), der Refrain gibt die Antwort (am Taktanfang, antwortend). Im Einzelnen: 191 Das Musikwerk steht im 4/4-Takt bei einem Tempo von 128 bpm, die Tonart ist f-Moll. Neben Bass und Schlagzeug finden sich Funkgitarre, verschiedene Perkussioninstrumente, teilweise mit verfremdenden Effekten, Streicher, Baritonsaxophone und Trompetensatz sowie männlicher Hauptgesang und weiblicher Backgroundchor. Formal handelt es sich um ein Strophenlied, auch wenn Strophe und Refrain mit jeweils 8 Takten, die aus der Wiederholung von jeweils viertaktigen Phrasen bestehen, denkbar kurz ausfallen. Das Stück beruht auf einem durchgehenden Beat, der von Drums/Percussion und prominentem Bass getrieben wird, sowie einer sich weitgehend wiederholenden viertaktigen Akkordfolge. Die bekannte Hauptfolge i-VIIb-vi der Akkorde nimmt dem Stück nicht die Schöpfungshöhe. Das Kontrastprinzip ist ein entscheidendes Stilmittel der formalen Gestaltung des Liedes. In der Strophe findet sich das kontrastierende Phrasenpaar zwischen Männerstimme und Frauenchor, das Intro lebt von klaren musikalischen Kontrasten zwischen hoher, melodischrhythmisch abwechslungsreicher Streichermelodie und einfachem, aber groovigem Bassriff. Im weiteren Verlauf zeigt sich in der Bridge ein Gegensatz zwischen Instrumentalteil mit neuer Streichermelodie und tiefem Sprechgesang. Dieses kreativ verwendete Kontrastprinzip findet sich nicht in den von der Beklagten beschriebenen instrumentalen Tanzstücken. Das stilistische Mittel der musikalischen Entgegnungen zieht sich als roter Faden der melodischen Gestaltung durch das Stück. In der Strophe wird das erste Motiv in sehr tiefer Lage vorgetragen, die Antwort erfolgt chorisch und ergänzt den Zusammenhang mit einem Quartsprung zur oberen Oktave, wodurch der Eindruck eines in sich geschlossenen, kraftvollen Zusammenwirkens entsteht. Im Refrain übernimmt der Chor das Geschehen und bildet ein melodisches Phrasenpaar. Die metrischrhythmische Komposition variiert gezielt zwischen Strophe und Refrain. Der geschickt komponierte Zusammenhang zwischen Strophe und Refrain ist prägend für das Stück. Trotz ihrer Kürze stehen beide Formteile in einem musikalisch signifikanten Verhältnis zueinander. In der Strophe beginnen beide Motive nachtaktig, der Refrain direkt am Taktbeginn (volltaktig), wodurch eine Pause nach den ersten beiden Tönen entsteht. Diese rhythmische Variation bei unveränderter Tonfolge schafft einen erkennbaren Kontrast zwischen den Formteilen. Unterstrichen wird dies durch die synkopische Gestaltung der letzten Note sämtlicher Phrasen, sowohl der Strophe als auch des Refrains. Dieses symmetrische Verhältnis des Phrasenendes steht dem genannten Unterschied des Anfangs gegenüber. Die Streicherarrangements, die allesamt einstimmig erklingen und dadurch eine besondere Durchsetzungskraft und Funktion als Melodie besitzen, sind als weitere kreative Elemente prägend. Ferner hebt sich das Streicher-Riff, das teilweise für sich steht oder zum Refrain hinzutritt, rhythmisch besonders ab. Das Arrangement von überwiegend kurzen Noten verbunden mit unterschiedlichen Pausenlängen, die daneben auch melodisch relevant sind, ist eine kreative Anordnung von musikalischem Material. Das Bassriff ist eine weitere prägende freie kreative Entscheidung der Urheber. Es erklingt bereits zu Beginn zunächst mit den beiden ersten Akkorden f-Moll und Eb-Dur. Dieses Riff gibt sodann die zugrunde liegende Akkordfolge (f-Moll – Eb-Dur – c-Moll – f-Moll) vor, die von den restlichen Stimmen komplettiert wird, und verbleibt nahezu im gesamten Titel. 192 Auch der Privatgutachter der Beklagten weist verschiedenen Teilen des Stücks eine Schöpfungshöhe zu (Anlage B 61). Das String Riff ab Minute 0:19 sowie der Zusammenklang des String Riff 2 mit den Bläserfiguren in den Pausen seien originell. Die Streicher-Melodie, die den Sprechgesang ab Minute 2:15 begleitet, sei aufgrund der Länge und der immerhin variablen tonalrhythmi-schen Anlage schutzfähig. Eine sehr geringe Schöpfungshöhe im Gesang werde durch die Kombination aus den rhythmischen und tonalen Werten erreicht. Der Tonfolge komme zusammen mit den Harmonien durch die Wiederholungen eine sehr begrenzte Gestaltungshöhe zu. 193 cc. Das Musikwerk „Rasputin“ spiegelt die Persönlichkeit seiner Urheber wider. Deren freie kreative Entscheidung wird durch die spezifische Kombination und Ausgestaltung melodischer, harmonischer, rhythmischer und formaler Gestaltungselemente zum Ausdruck gebracht. Kreativ ist insbesondere die Verbindung der Strophe, die Anklänge an ein Volkslied hat, mit einem völlig neuen Refrain, den das Volkslied nicht kennt. Im Einzelnen: 194 Das Musikwerk steht in b-Moll im 4/4-Takt und weist ein Tempo von 126 bpm auf. Eine auffallend kreative Entscheidung für Disco-Songs stellt das fast einminütige instrumentale Intro mit verschiedenen rhapsodisch aneinander gereihten Teilen dar. Auch der balladenartige Aufbau und die Instrumentierung der Balalaika sind in dieser Stilrichtung eher ungewöhnlich. In Bezug auf die harmonische Gestaltung im Refrain haben die Urheber ungewöhnliche Wendungen gewählt. Der Wechsel der Tonart von b-Moll zu B-Dur ist auffallend. Auch erfolgt ein melodisch ungewöhnlicher Stilwechsel von den eher folkloristisch anmutenden Strophen und Pre-Refrains zu einer Harmonik aus dem Bereich der Bluesstilistik im Refrain. Ein weiteres prägendes Merkmal sind die „falschen“ e-Moll Akkorde im Pre-Refrain, deren überliegende Melodie eindeutig F#-Dur impliziert. Im Gegensatz dazu wendet sich die Melodie in Strophe und Refrain im zweiten Takt nach e-Moll, der Akkord verbleibt jedoch auf b-Moll. Eine weitere freie kreative Entscheidung stellt die kontrastierende melodische Gestaltung der drei Formteile dar. Die Melodie der ersten Strophe führt mittels einer Quinte auftaktig aufwärts zum f#, kreist um die Dominante, führt auftaktig weiter aufwärts, bevor sie sich dann abwärts zurück zum Grundton begibt. Der Pre-Refrain ist melodisch gleichmäßig wellenförmig und der Refrain vom Spitzenton linear abwärts, beide volltaktig. Auffallend ist, dass alle Formteile melodisch vom Grundton ausgehen. Eine rhythmische Besonderheit stellt die Tonwiederholung zu Beginn des Refrains dar. 195 Der erste Strophenteil weist ähnliche Melodieabschnitte wie das türkische Volkslied „Kâtibim Üsküdar’a Gider Iken“ auf. Es finden sich rhythmische Unterschiede sowie Unterschiede in der Motiv- und Phrasenstruktur, und es fehlen beim Volkslied charakteristische Merkmale wie die punktierte Figur auf der ersten Zählzeit im ersten Takt, die Achtelfigur, die an einen ausgeschriebenen Mordent erinnert im dritten und siebten Takt, die Hervorstellung auf den Tonwiederholungen auf der dritten und vierten Zählzeit im zweiten und dritten Takt sowie die melodisch fallende Kadenz im fünften Takt (Taktzählung gemäß Gutachten K 68 S. 20). 196 Das zweite Riff des Intros sowie der zweite Teil der Strophe hingegen ähneln dem Volkslied deutlich. Die Urheber von „Rasputin“ fügen der Strophe jedoch einen Refrain bei, der beim Volkslied nicht existiert, und schafft durch die Verbindung der beiden Werkteile etwas kreativ Neues. Lässt sich der Urheber durch vorhandene Werke eines anderen Urhebers inspirieren, genießt das neue Werk ebenfalls Schutz, wenn es selbst die Schutzanforderungen an ein Werk erfüllt (vgl. EuGH 04.12.2025, C-580/23, C-795/23 Rn. 79 – Mio). Vorliegend ist die Verbindung aus erstem Strophenteil, zweitem Strophenteil (Pre-Refrain) und dem neu geschaffenen Refrain eigenständig schöpferisch, das dem gesamten Musikwerk Originalität verleiht. 197 dd. Das Musikwerk „Big in Japan“ spiegelt die Persönlichkeit seiner Urheber wider. Deren freie kreative Entscheidung wird durch die spezifische Kombination und Ausgestaltung melodischer, harmonischer, rhythmischer und formaler Gestaltungselemente zum Ausdruck gebracht. Besonders kreativ ist die Steigerung der Melodie in drei Schritten von der Strophe über den Pre-Refrain zum Refrain, wodurch eine kompositorische Energie zum Ausdruck kommt, die sich aufstaut und schließlich entlädt. Gleichzeitig steigert sich das Akkordtempo, was dem Hörer den Eindruck von Dringlichkeit vermittelt. Im Einzelnen: 198 Das Musikwerk folgt der klassischen Strophenliedform, mit Strophe, Pre-Refrain und Refrain sowie instrumentalen Zwischenspielen. Das Werk steht in d-Moll, hat ein Tempo von 98 bpm und steht im 4/4-Takt. Die Melodie ist kreativ gestaltet. Sie konzentriert sich auf die Ausgestaltung der Töne im Umfang der kleinen Terz der Grundtonart (
  2. df)und weist eine konsequente Steigerung von der Strophe über die abwärtig erweiterte Pre-Refrain-Phrase bis zu den großen Intervallsprüngen im Refrain auf. Diese melodische Intensivierung, die sich von einfachen Melodiebildungen abhebt, wird durch den allmählichen Umschwung auf halbtaktige Harmoniewechsel betont. 199 Das zentral eingesetzte Kernmotiv des Refrains, eine absteigende Sekundfolge (f, e,
  3. d)in Sechzehntelnoten, dessen systematische, melodische und rhythmische Variationen sich im gesamten Stück finden, stellt eine bewusste kreative Entscheidung dar. In Verbindung mit der rhythmisch-metrischen Gestaltung, wie dem prominenten Einsatz von Synkopierungen, dem Wechsel von Nach- und Auftaktigkeit in Strophe und Refrain und der charakteristischen Viertel-Triole am Ende des Refrains, tragen diese Stilmittel insgesamt zur Erinnerbarkeit des Kernmotivs und zur Einprägsamkeit des melodischen Materials bei. Das mäßige Tempo (98 bpm), das deutlich unter dem Tempo typischer Tanzmusik liegt, verleiht dem Lied eine etwas träge und melancholische Stimmung. Die geschickt eingesetzten kompositorischen Stilmittel, insbesondere die rhythmisch-metrische Gestaltung in Verbindung mit dem absteigenden Sekundgang, tragen insgesamt zur Erinnerbarkeit des Kernmotivs und zur Einprägsamkeit des melodischen Materials bei. 200 Auch das Gutachten der Beklagten (Anlage B 61) weist der Tonfolge des Intros, dem Zwischen-spiel-Riff sowie der Gesangsmelodie Schöpfungshöhe zu. 201 ee. Das Musikwerk „Forever Young“ spiegelt die Persönlichkeit seiner Urheber wider. Deren freie kreative Entscheidung wird durch die spezifische Kombination und Ausgestaltung melodischer, harmonischer, rhythmischer und formaler Gestaltungselemente zum Ausdruck gebracht. Kreativ ist insbesondere das melodische Konzept des Werks, das auf einer absteigenden Terzsequenz basiert, die in allen drei Formteilen wiederkehrt und variiert wird. Diese Terzsequenz strukturiert das gesamte Stück als komplexes und gleichzeitig einprägsames melodisches Gerüst. Im Einzelnen: 202 Das Musikwerk steht in C-Dur im 4/4-Takt und weist das Tempo 68 bpm als Halftimebeat auf. Die Ballade wird von einer Gesangsmelodie im hohen und höchsten Falsett-Register getragen und erinnert an ein Klagelied. Die Melodie ist komplex und entwickelt sich von Formteil zu Formteil, wobei die drei Formteile in einem durchdachten Spanungsverhältnis stehen. Alle Formteile beruhen auf derselben Harmoniefolge (C-G-Am-F-G), nutzen diese jedoch melodisch unterschiedlich und abwechslungsreich durch Registerwechsel und schnelle und häufige Terz- und Quartsprünge. Der Refrain ist melodisch kreativ. Die ersten vier Takte führen sukzessiv abwärts zum Grundton c, worauf in den nächsten vier Takten mit einer weniger zielgerichteten Linie geantwortet wird. Eine fragende, stockende Wirkung wird durch die Trennung der letzten beiden Figuren mittels Pausen erzeugt, die gleichwohl die aufeinander aufbauende Struktur hält. In der zweiten Phrase wird dieser Effekt verstärkt, indem auf mehr als einem Takt Pause eine auf der Tonika schließende melodische Antwort folgt. Eine urheberrechtlich relevante Anlehnung an den Pachelbel Canon kann die Kammer, entgegen dem Vortrag der Beklagten, nicht erkennen. Das Kernmotiv der Strophenteile wird durchgängig in tonaler und rhythmischer Hinsicht variiert. In den gesamten Strophenteilen finden sich fast keine zwei identischen Varianten dieses Motivs. Der Rhythmus der Strophenmelodie zeigt eine große Tondichte. Der Refrain ist ebenfalls motivisch vielgestaltig und füllt die gesamte achttaktige Akkordfolge mit zahlreichen Binnenbeziehungen wie auch Querbeziehungen zu den Strophenteilen. Das zunehmende Maß an Stockungen im Verlauf des Refrains, das an Wehklagen erinnert, ist rhythmisch genauso prägend wie die dynamisch synkopierte Gestaltung. Auch wenn sowohl bei „Wild World“
(1970)von Cat Stevens als auch bei „Forever Young“ die Strophen abwärtsgehen, kann die Kammer, entgegen dem Vortrag der Beklagten, keine urheberrechtlich relevante Ähnlichkeit erkennen. 203 Prägend, weil besonders für das Genre, ist die achttaktige Grundakkordfolge. Die Urheber haben bewusst harmonische Spannungen geschaffen. Die Strophe streift im letzten Takt den naheliegenden Dominantakkord (G), die Strophenmelodie endet jedoch nicht auf dem Dominantgrundton g, sondern auf dem Ton a, wodurch sich die Melodie zu einem abwärtigen a-Moll Dreiklang (ec-
  1. a)ergänzt, der nicht aufgelöst wird und dadurch ein „melodisches Fragezeichen“ entstehen lässt. Auch im Pre-Refrain finden sich keine Schlusssituationen, sondern erneut die Abfolge F-Am-G, während die Melodie lediglich auf der Subdominanten F erklingt. Erst am Ende des Refrains wird ein eindeutiger harmonischer Abschluss mit C-Dur gewählt. 204 Auch das Gutachten der Beklagten (Anlage B 61) erkennt die Schöpfungshöhe des Intros mit kleinen Figuren (cd-c-dc-d-cd und d eg-
  2. e)durch einen zweiten Synthesizer über den Akkorden sowie der Melodie der synthetischen Trompete im Outro aufgrund variantenreicher Rhythmik an. Durch Intervallverlauf und rhythmische Gliederung werde e

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