VGH München, Urteil v. 12.02.2026 – 11 B 25.631 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 12.02.2026 – 11 B 25.631 Download Drucken Titel: Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr Normenketten: VO (EG) Nr. 1071/2009 Art. 3, Art. 6 Abs. 1 GBZugV § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 Art. 4 Abs. 1 Leitsätze: 1. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, was eine Prognose verlangt, die sich - wie auch in § 2 Abs. 1 GBZugV zum Ausdruck kommt - auf eine Wertung der in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen stützt, wobei bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht ausreichen, aber auch keine Gewissheit zu fordern ist. Vielmehr müssen zukünftige Verstöße wahrscheinlich sein. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen nicht im Rahmen des Gewerbetriebs eingetreten, aber gewerbebezogen sein, dh die Zuverlässigkeit im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch Straftaten, die nicht im Rahmen des Gewerbetriebs begangen worden sind, können die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, wenn sie insofern gewerbebezogen sind, als sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die auch für sein Gewerbe relevant werden können, was insbesondere bei Delikten, die eine sachliche Nähe zur unternehmerischen Tätigkeit aufweisen, angenommen wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann zu bejahen sein, wenn Straftaten – insbesondere im Fall der Häufung – einen allgemeinen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lassen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3, 5 t nicht überschreitet, Unzuverlässigkeit des Unternehmers wegen Straftaten im nichtgewerblichen Bereich, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie einer angeordneten Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge (verneint), Gemeinschaftslizenz, Transportunternehmer, Unzuverlässigkeit, Unternehmenstätigkeit, grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr, Prognose, Straftaten, maßgeblicher Zeitpunkt, Gewerbebezogenheit, Zuverlässigkeit Vorinstanz: VG München, Urteil vom 18.09.2024 – 23 K 23.1146 Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2024 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2023 werden aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, mit einer Gültigkeit bis zum 22. Mai 2027 samt eine beglaubigten Kopie für ein Fahrzeug zu erteilen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr. 2 Der 1980 geborene Kläger ist selbständiger Transportunternehmer. Im Jahr 2003 meldete er bei der Beklagten die Tätigkeit „Durchführung von Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger bis zu 3,5 t beträgt“, an. Er übernimmt Kurierfahrten für verschiedene Auftraggeber und nutzt derzeit einen Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, ohne Mitarbeiter zu beschäftigen. Aufgrund der genannten Gewichtsbeschränkung benötigt er keine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Bis zum 20. Mai 2022 bedurfte er für Fahrten in das EU-Ausland, die er regelmäßig durchführte, auch keiner Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr. Seit dem 21. Mai 2022 setzt jedoch nur noch die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t nicht überschreitet, keine Gemeinschaftslizenz voraus. 3 Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger im November 2022 bei der Beklagten eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis zu 3,5 t. 4 Die Beklagte ermittelte daraufhin Folgendes: 5 Das Amtsgericht München verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2021 wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in neun tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der Kläger im Jahr 2020 mit zwei sechzehnjährigen Mädchen gegen Entgelt Kämpfe ausführte, die seiner sexuellen Erregung dienten. Bei einem der Kämpfe trat der Kläger einem der Mädchen absprachewidrig gegen den Bauch und quetschte mehrmals die Brüste der Geschädigten, wodurch diese erhebliche Schmerzen erlitt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit bis zum 22. Mai 2027 festgesetzt worden. In dem Bewährungsbeschluss wird dem Kläger u.a. die Weisung erteilt, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene ambulante Sexualtherapie sowie psychiatrische Behandlung fortzusetzen. 6 Nach einem polizeilichen Aktenvermerk vom 4. November 2020 drohte der Kläger an diesem Tag damit, seine Adoptivmutter sowie den Pförtner des Seniorenheims, in dem diese lebt, umzubringen. Die Mutter habe die Drohung nicht ernst genommen, der Kläger bereits mehrmals solche Äußerungen getätigt. 7 Ferner wurde bekannt, dass der Kläger seit dem 20. Mai 2020 unter Betreuung steht, die unter anderem die Vermögenssorge umfasst, und zu Willenserklärungen, die diesen Aufgabenkreis betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Betreuung ist derzeit bis August 2026 befristet und über eine etwaige Verlängerung noch nicht entschieden. 8 Schließlich ermittelte die Beklagte, dass der Kläger mit drei Ordnungswidrigkeiten – zwei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons – im Fahreignungsregister eingetragen war. 9 Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei einer Gesamtbetrachtung sei der Kläger unzuverlässig. Dazu verwies sie im Wesentlichen auf die vorgenannte Verurteilung. Zudem lasse der Vorfall vom 4. November 2020 auf eine instabile psychische Allgemeinverfassung des Klägers schließen. 10 Dagegen erhob der Kläger Verpflichtungsklage, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 18. September 2024 abgewiesen hat. Die negative Prognose der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Auch außerhalb des Gewerbebetriebs im privaten Bereich verübte Straftaten könnten die erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, sofern sich aus ihnen ein Rückschluss auf die Führung des Unternehmens ziehen lasse. Hier sei die Verurteilung vom 15. November 2021 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in der Zusammenschau mit den weiteren durch die Beklagte eingeholten Erkenntnissen hinreichend gewichtig. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, dass die Verurteilung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Güterkraftverkehr stehe. Denn mit Blick auf die Sexualstraftaten sei die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers schon deshalb in Frage zu stellen, weil beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen besondere Gefahrenlagen entstehen könnten. 11 Im Lauf der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung erfuhr die Beklagte, dass das Amtsgericht München den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Oktober 2022 wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger im Zeitraum vom 16. Dezember 2021 bis zum 21. Januar 2022 in regelmäßigen Abständen mit überwiegend unterdrückter Nummer und verstellter bzw. technisch veränderter Stimme bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Österreich anrief. Teilweise erfolgten bis zu 40 Anrufe hintereinander, auch zu Nachtzeiten. Dabei deutete der Kläger an, zu wissen, wo sich die Geschädigte und deren Tochter aufhielten. Zudem beleidigte der Kläger seine ehemalige Lebensgefährtin und bedrohte sie u.a. damit, sie und ihre Tochter umzubringen sowie die Tochter zu entführen. 12 Zudem übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers auf Bitte des Senats ein im Rahmen des Betreuungsverfahrens des Klägers erstelltes ärztliches Gutachten vom 9. Mai 2020. Dieses kommt zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.3). Ein Einwilligungsvorbehalt in finanziellen Angelegenheiten sei aus ärztlicher Sicht in Betracht zu ziehen, da der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit impulsiven Durchbrüchen manipulativen Eingriffen auf finanziellem Gebiet ungeschützt ausgesetzt sei. In dem Beschluss des Amtsgerichts, der dem folgt und, wie bereits erwähnt, einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge anordnet, heißt es dazu, der Kläger habe in der Vergangenheit teilweise planlos Verträge abgeschlossen und hierdurch sein Vermögen erheblich geschädigt. Die Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen nach dem ärztlichen Gutachten in einer stadien- und symptomorientierten Therapie. Die Krankheit werde voraussichtlich langfristig fortbestehen. 13 Der Senat hat am 5. November 2025 mündlich zur Sache verhandelt. Dabei hörte er den Betreuer sowie die Bewährungshelferin des Klägers informatorisch an. Ferner wurde bekannt, dass sich der Kläger im Jahr 2024 erfolgreich einer ärztlichen sowie medizinischpsychologischen Begutachtung seiner Fahreignung gestellt hat. Der Kläger präzisierte sein Begehren dahin, dass die Gemeinschaftslizenz lediglich für ein Fahrzeug beantragt werde und Einverständnis mit einer Befristung bis zum Ablauf der Bewährungszeit hinsichtlich der Strafe aus dem Strafurteil vom 15. November 2021 bestehe. Auf eine weitere mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. 14 Im Nachgang zur Verhandlung legte der Kläger die vorgenannten Fahreignungsgutachten vor. Er übersandte der Beklagten zudem einen aktualisierten Nachweis, in dem ein Eigenkapital von 8.396,- Euro bestätigt wird. 15 Zur Begründung seiner Berufung macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusammengefasst und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung geltend, die abgeurteilten Taten dürften zwar Ausdruck einer psychischen Erkrankung und instabilen Persönlichkeit sein. Dies lasse jedoch noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger sein Unternehmen nicht ordnungsgemäß führen werde. Einen Bezug zwischen den Taten im privaten Bereich und dem Gewerbe habe das Verwaltungsgericht nicht hergestellt. Wenn es ausführe, dass es im Bereich der Sexualstraftaten gegenüber Minderjährigen gerade im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen im Binnenmarkt zu „besonderen Gefahrenlagen“ kommen könne, unterstelle es ohne Begründung und in der Sache zu Unrecht, der Kläger könnte im grenzüberschreitenden Güterverkehr weitere einschlägige Straftaten begehen. Dazu verweist der Bevollmächtigte auf die Äußerung der Bewährungshelferin des Klägers. Der positive Verlauf der Bewährungszeit und das Fehlen weiterer Vorfälle müssten zugunsten des Klägers in die Prognoseentscheidung einfließen. Weiter führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, die Taten ließen nicht darauf schließen, der Kläger könne gegenüber Kunden oder Angestellten gewalttätig werden bzw. neige generell dazu, Rechtsvorschriften zu missachten. In diesem Zusammenhang bezieht er sich auch auf die positiven Fahreignungsgutachten. Dort werde – im Hinblick auf die Fahreignung – eine hinreichend positive Entwicklung bescheinigt. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2023 und des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2024 zu verpflichten, dem Kläger eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für ein Fahrzeug einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t zu erteilen, 18 hilfsweise 19 über den Antrag des Klägers auf Erteilung dieser Gemeinschaftslizenz nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Kläger erweise sich – auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung – als unzuverlässig. Nach der für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV könne ein Unternehmer insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn er wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sei. Schwere Verstöße in diesem Sinn lägen hier angesichts des Strafrahmens, den das Gesetz für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und die Nachstellung vorsehe, des jeweils festgesetzten Strafmaßes von Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr sowie der Aufnahme der Verurteilungen in das Führungszeugnis vor. Demnach könne der Kläger als unzuverlässig gelten. Zu bejahen sei dies, wenn aus den Verstößen generalisierend darauf geschlossen werden könne, dass der Unternehmer (auch) zukünftig bei der Führung des Unternehmens die Allgemeinheit schädigen oder gefährden werde. Dies sei hier der Fall. Denn gerade im grenzüberschreitenden Verkehr könnten, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, besondere Gefahrenlagen dahin entstehen, dass der Kläger wiederum Kontakt mit Minderjährigen aufnehme und es zu sexuellen Handlungen mit diesen komme. Zudem habe der Kläger in der Vergangenheit seine Impulse nicht immer kontrollieren können. So habe er ausweislich des vorgelegten ärztlichen Fahreignungsgutachtens mehrere Taten begangen, die auf einen Mangel der Impulskontrolle zurückzuführen seien. Der zuletzt abgeurteilten Tat zu Lasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Österreich liege zugrunde, dass der Kläger dieser vehement nachgestellt und sie bedroht habe. Der Strafakte lasse sich entnehmen, dass die Geschädigte davon ausgegangen sei, der Kläger beobachte sie, da er immer genau gewusst habe, wo sie sich aufgehalten habe. Da der Kläger tatsächlich regelmäßig nach Ungarn gefahren sei, dränge sich der Verdacht auf, er habe diese Fahrten genutzt, um die Geschädigte zu beobachten, und die Tat somit bei Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit verwirklicht. Es bestehe trotz der medizinischen Behandlung des Klägers die Gefahr, dass er insbesondere in Konfliktsituationen, wie sie im fremdsprachigen Ausland entstehen könnten, seine Impulse nicht kontrolliere und z.B. gegenüber Kunden überreagiere. 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich der vom Senat angefertigten Auszüge aus den von der Staatsanwaltschaft übersandten Strafakten sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einen Anspruch auf die beantragte Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) mit einer Gültigkeit bis zum 22. Mai 2027. 25 1. Nach Art. 3, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl L 249 S. 17, konsolidierte Fassung abrufbar unter eurlex.eu), setzt der grenzüberschreitende gewerbliche Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz voraus. Dies gilt seit dem 21. Mai 2022 auch für die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t (Art. 1 Abs. 5 Buchst. c VO 1072/2009). 26 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Dazu stellt der Niederlassungsmitgliedstaat die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz verfügt (Art. 4 Abs. 3 VO 1072/2009). Im Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt „Besondere Bemerkungen“ der Gemeinschaftslizenz oder der beglaubigten Kopie davon: „≤ 3,5 t“ (Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 VO 1072/2009). Die Gemeinschaftslizenz wird für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt (Art. 4 Abs. 2 VO 1072/2009). 27 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der RL 96/26/EG des Rates (ABl L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl L 249 S. 17, konsolidierte Fassung abrufbar unter eurlex.eu), müssen Unternehmer, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen, zuverlässig sein, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und die geforderte fachliche Eignung besitzen. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit legen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Mitgliedstaaten fest. Die von einem Unternehmer zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen ergeben sich dabei aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Verordnung. Im Übrigen ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, strengere Anforderungen zu stellen. Nach § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl I S. 3120, GBZugV), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl I Nr. 119), der diese Vorgaben insoweit umsetzt, ist der Unternehmer zuverlässig i.S.d. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass (1.) bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder (2.) bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt er nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBZugV in der Regel nicht, wenn er wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt ist oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Darüber hinaus kann er auch wegen unterhalb dieser Schwelle liegender Verstöße unzuverlässig sein, insbesondere wenn er wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV). Dieser Unzuverlässigkeitstatbestand beruht dabei nicht auf Vorgaben des Unionsrechts, sondern geht über die dort genannten Mindestanforderungen hinaus. 28 Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sind, soweit ihr Gehalt nicht durch das Unionsrecht vorgegeben ist, die zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, insbesondere nach § 35 GewO, entwickelten Grundsätze mit in den Blick zu nehmen, zumal sich § 2 GBZugV an § 35 GewO anlehnt (vgl. BR-Drs. 707/11 S. 14). Unzuverlässig ist demgemäß, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 13). Dies verlangt eine Prognose, die sich, wie auch in § 2 Abs. 1 GBZugV zum Ausdruck kommt, auf eine Wertung der in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen stützt (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – juris Rn. 19; Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 GewO Rn. 31). Bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit reichen nicht aus. Auf der anderen Seite ist aber auch keine Gewissheit zu fordern. Vielmehr müssen zukünftige Verstöße wahrscheinlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1975 – I C 44.74 – juris Rn. 21 f.; Marcks/Heß a.a.O. Rn. 32). Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist im Fall eines Verwaltungsstreitverfahrens die letzte mündliche Verhandlung oder, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wird, die letzte gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 30). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 a.a.O. Rn. 19; Marcks/Heß a.a.O. Rn. 32). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht im Rahmen des Gewerbetriebs eingetreten, aber gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. Marcks/Heß a.a.O. Rn. 33 f.; BVerwG, U.v. 7.11.2012 a.a.O. Rn. 20; vgl. zu alldem auch OVG Hamburg, B.v. 1.7.2014 – 4 Bs 120/14 – juris Rn. 19). Ferner kommt es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen an (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – juris Rn. 21). 29 2. Davon ausgehend hat der Kläger im jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch auf die beantragte, zeitlich befristete Gemeinschaftslizenz. Ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit des Klägers in der Vergangenheit zu Recht verneint haben, kann dahinstehen. Denn er ist jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung als hinreichend zuverlässig anzusehen. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen stehen nicht im Streit. Insbesondere hat der Betreuer des Klägers sein Einverständnis mit der Verfahrensführung erklärt. Ferner hat der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nachgewiesen, dass er über Kapital in Höhe von mehr als 1.800,- Euro verfügt und die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) damit auch nach Ansicht der Beklagten gegenwärtig erfüllt. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.