VGH München, Beschluss v. 09.02.2026 – 11 CS 26.184 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.02.2026 – 11 CS 26.184 Download Drucken Titel: Fahrtenbuchauflage (erheblicher Verkehrsverstoß) - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeentscheidung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 StVZO § 31a StGB § 240, § 315c StPO § 52 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 FeV § 40 StVG § 4 Leitsätze: 1. Das Begründungserfordernis für eine Vollziehungsanordnung stellt nur eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dar und insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht an. An deren Inhalt sind zudem bei einer Fahrtenbuchauflage, die der vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienen soll, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 11 und 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er nach seiner generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs von erheblichem Gewicht ist. Ein hinreichend gewichtiger Verstoß kann in der Regel angenommen werden, wenn dieser im Fahreignungs-Bewertungssystem mit mindestens einem Punkt eingestuft ist (vgl. VGH München BeckRS 2022, 29733 Rn. 14). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Macht der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch, muss er in Kauf nehmen, für eine gewisse Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Ein doppeltes „Recht“ zur Aussageverweigerung und zugleich zur Verschonung auch von einer Fahrtenbuchauflage trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers besteht nicht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine verfügte Dauer von zwölf Monaten zur Führung eines Fahrtenbuchs ist nach einem mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß, Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen und Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn, Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrers aufgrund Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Fahrzeughalterin, Anordnung des Sofortvollzugs, Begründungserfordernis für Vollzugsanordnung, erstmaliger Verkehrsverstoß mit einem Punkt bewertet, Zeugnisverweigerungsrecht, zwölfmonatige Dauer einer Fahrtenbuchauflage, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheitsgrundsatz Vorinstanz: VG Bayreuth, Entscheidung vom 13.01.2026 – B 1 S 25.1207 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs. 2 Mit Schreiben vom 26. September 2025 übermittelte die Verkehrspolizeiinspektion Bamberg der Antragsgegnerin einen „Anzeigenabdruck zu einer Straßenverkehrsgefährdung mit Nötigung gegen Unbekannt“. Der von einem Ehepaar erstatteten Anzeige zufolge seien diese am 29. August 2025 mit ihrem Wohnmobil auf der A70 in Fahrtrichtung Bayreuth gefahren. Während sie einen Lkw überholt hätten, sei der auf die Antragstellerin zugelassene BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … … mit dauerhaft aufgeblendeter Lichthupe von hinten aufgefahren. Nachdem der Überholvorgang nicht mehr abzubrechen gewesen sei, habe der BMW versucht, rechts über den Standstreifen zu überholen, was jedoch misslungen sei. Nach Beendigung des Überholvorgangs habe der BMW das Wohnmobil auf ca. 40 km/h ausgebremst und kurze Zeit später einen Spurwechsel nach rechts auf gleicher Höhe vollzogen. Hierdurch habe der Fahrer des Wohnmobils stark abbremsen und nach rechts ausweichen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Die Beifahrerin habe ein Foto des BMW fertigen können; den Fahrer oder die Fahrerin hätten die Eheleute jedoch nicht erkennen können. Am 12. September 2025 habe die Polizei die Antragstellerin zu Hause angetroffen. Sie habe angegeben, das Fahrzeug werde von ihr persönlich, ihrem Ehemann und ihrem Sohn genutzt. Die gesamte Familie habe von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Niemand könne sich an den Vorfall erinnern. Da keine Fahrerbeschreibung vorhanden gewesen sei, habe der Täter nicht eindeutig ermittelt werden können. 3 Nach Anhörung, zu der die Antragstellerin angab, sie habe sich vom 18. August bis einschließlich 12. September 2025 auf einer Fortbildung befunden, verpflichtete die Antragsgegnerin sie mit Bescheid vom 13. Oktober 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … …, für zukünftig zuzulassende Folge- bzw. Ersatz- und Neufahrzeuge sowie für Fahrzeuge, die sie sonst als Ersatzfahrzeug nutze. 4 Am 13. November 2025 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen diesen Bescheid einreichen, über die das Gericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Ihren gleichzeitig erhobenen Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2026 abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der von der Polizei geschilderte Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug der Antragstellerin stehe mit hinreichender Sicherheit fest. Die Tatbestände des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und des § 240 StGB (Nötigung) seien durch den Überholvorgang und das Abbremsen erfüllt. Es handele sich aufgrund ihrer Bewertung im Fahreignungsregister mit zwei Punkten (§ 315c StGB) bzw. mit einem Punkt (§ 240 StGB) um Verkehrsverstöße von einigem Gewicht. Trotz der durchgeführten Ermittlungen habe der Verursacher nicht festgestellt werden können. Unerheblich sei, dass die Antragstellerin bislang beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe. Es sei zu befürchten, dass auch bei einem zukünftigen Verkehrsverstoß mit ihrem Fahrzeug eine Fahrerfeststellung nicht möglich sei. Die Fahrtenbuchauflage sei auch hinreichend bestimmt. Verstöße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Es komme nicht darauf an, ob die Antragstellerin wegen längerer Abwesenheit verschuldet oder unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, den Fahrzeugführer zu benennen. 5 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, nimmt die Antragstellerin Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und lässt ergänzend ausführen, die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht erforderlich, unverhältnismäßig und nicht hinreichend begründet. Es erschließe sich nicht, weshalb es im öffentlichen Interesse liegen solle, dass der zwölfmonatige Zeitraum der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs möglichst früh beginne. Da die Antragstellerin ausnahmsweise auf einer vierwöchigen Fortbildung gewesen sei und deshalb aus eigener Wahrnehmung keine Feststellungen zum Fahrzeugnutzer habe treffen können, sei eine Wiederholung so gut wie ausgeschlossen. Die Fahrtenbuchauflage selbst sei ebenfalls nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Aufgrund der fehlenden Wiederholungsgefahr werde kein präventiver Mehrwert erreicht. Außerdem sei die Antragstellerin erstmals aufgefallen. Frühere vergleichbare Fälle gebe es nicht. Wegen der Fortbildungsabwesenheit sei faktisch ein Befragungszeitraum von vier Wochen zu berücksichtigen. Im Übrigen habe die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und die in Betracht kommenden Fahrer, nämlich ihren Ehemann und ihren Sohn, benannt, von diesen aber mangels Erinnerung keine konkrete Auskunft erhalten. Mehr sei ihr weder zumutbar noch möglich. Schließlich sei die angeordnete Fahrtenbuchauflage zu unbestimmt. Es müsse konkretisiert werden, welche Fahrzeuge mit „sonst als Ersatzfahrzeug genutzt werden“ gemeint seien. Unklar sei, ob auch Fahrzeuge betroffen sein sollten, die auf Familienangehörige zugelassen seien, aber von der Antragstellerin ebenfalls genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht sachgerecht und vollständig ausgeübt. Die angeordnete Dauer von zwölf Monaten sei unverhältnismäßig. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 7 Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 8 1. Soweit die Antragstellerin zur Beschwerdebegründung auf den bisherigen Vortrag Bezug nehmen lässt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Eine ausreichende Darlegung in diesem Sinne erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 11 CS 20.854 – juris Rn. 9 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 22a f.). Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2024 – 11 CS 24.811 – juris Rn. 13; OVG Bremen, B.v. 19.2.2024 – 1 B 55/24 – juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 30.10.2023 – 3 M 80/23 – juris Rn. 3 m.w.N.). 9 2. Im Übrigen, also hinsichtlich der „ergänzenden Stellungnahme“ des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. Januar 2026, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich weder daraus noch aus dem weiteren Schriftsatz vom 5. Februar 2026, dass die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2025 rechtmäßig ist und die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb auch die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. 10 Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl I Nr. 191), kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Zuwiderhandlung muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Prüfung obliegt der Behörde, die die Fahrtenbuchanordnung erlässt, und den Gerichten in eigener Zuständigkeit, sofern es zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt. Erforderlich und ausreichend ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit. 11
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