GB bzw. Art. 35 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 BayDSG (Amtshilfe) bzw. hilfsweise
2 ZPO. Der Gutachterausschuss erhebe Daten und überlasse sie Dritten. Er dürfe daher die Verwendung der übermittelten Daten kontrollieren. 5 Mit Schriftsatz vom 10. März 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Der Gutachterausschuss sei keine Behörde und die Übersendung des vollständigen Gutachtens sei unverhältnismäßig. Soweit der Gutachterausschuss mit der missbräuchlichen Verwendung von Daten argumentiere, sei er nicht zuständig, den von ihm behaupteten Missbrauch zu verfolgen; die Zuständigkeit liege beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz oder bei der Industrie- und Handelskammer. Unter Berufung auf die Kommentierung von Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 195 Rn. 89 ff. machte der Antragsteller geltend, er sei
der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte
dem Baugesetzbuch (BayGaV) nicht zur Anonymisierung verpflichtet; eine solche wäre bei der vergleichenden Betrachtung von Verkaufsfällen auch nicht sachdienlich. Zudem benötige er sowohl für die erbrechtliche Streitigkeit als auch für seine Tätigkeit als Sachverständiger in Zukunft Auskünfte vom Gutachterausschuss. Es stehe zu befürchten, dass der Gutachterausschuss künftige Einsichtsgesuche mit dem Argument eines zu befürchtenden Datenmissbrauchs verweigern werde. Mit Schriftsatz vom
2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständig. 14
GaV einer Kreisverwaltungsbehörde zugeordnet, teilt sich mit dieser personelle und sachliche Mittel (§ 2 Abs. 1, § 9 BayGaV) und erhebt Gebühren (§ 15 BayGaV), die der Körperschaft zufließen, für deren Bereich er gebildet ist. 18 b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Übersendung der Privatgutachten – die Justizbehörde hat insoweit den Antrag des Gutachterausschusses auf Überlassung des Gutachtens zutreffend ausgelegt – liegen dem Grunde
vor. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Akteneinsicht ist Art. 5 BayDSG. 19 Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet zwar alle Behörden, einander Amtshilfe zu leisten, kann aber wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nicht als Rechtsgrundlage für die hier inmitten stehende Datenübermittlung dienen; insofern bedarf es
dem sogenannten „Doppeltürmodell“ sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde einer den Datentransfer erlaubenden Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom
GB; die Aufgabenzuweisung eröffnet den „Handlungsraum“ der Behörde, Befugnisnormen bestimmen dann Inhalt, Zweck und Ausmaß zulässiger Eingriffe bei der Aufgabenerfüllung (vgl. Wertung in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Juli 2025, § 3 BDSG Rn. 14; Kube in Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band III, 2022, § 80 Gesetzgebungskompetenzen im Verwaltungsrecht Rn. 2, 3). Der Aufgabenbereich des § 193 BauGB ist offensichtlich nicht eröffnet, da die Daten nicht zum Zweck der Ermittlung des Verkehrswerts (Abs. 1) oder der Höhe einer Entschädigung (Abs. 2) angefragt wurden und die Daten auch nicht in die Kaufpreissammlung (Abs. 5) aufgenommen werden sollen. Art. 35 GG ist keine taugliche Rechtsgrundlage (s. o.) und ein Amtshilfeersuchen einer Behörde ist kein Akteneinsichtsgesuch
ObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024, 102 VA 81/24, NJOZ 2024, 1403 Rn. 14 ff.). 21 aa)
DSG i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist, wobei die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung die ersuchende Stelle trägt, während die ersuchte Stelle nur zu prüfen hat, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt (vgl. Beschluss vom
zu bewilligen. Das Ersuchen liegt „im Rahmen der Aufgaben des Empfängers“. Der Gutachterausschuss hat sein Akteneinsichtsgesuch unter anderem damit begründet, dass er einem möglichen Datenmissbrauch durch den Antragsteller begegnen wolle. Dieser – knappe und ohne rechtliche Einordnung begründete – Zweck lässt sich einer Aufgabe des Gutachterausschusses zuordnen: Zum einen seiner Aufgabe als Auskunftsstelle, die bei künftigen Einsichtsgesuchen das berechtigte Interesse zu beurteilen hat; zum anderen, um abzuklären, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. 23
GaV von Bedeutung. Ein früherer missbräuchlicher Umgang des Antragstellers mit Daten, die ihm vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellt wurden, kann Bedeutung für künftige Auskunftsbegehren des Antragstellers haben. 24 Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB, § 10 BayGaV); Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, erhalten Auskünfte hieraus (§ 195 Abs. 3 BauGB, § 11 Abs. 2 BayGaV). Ein berechtigtes Interesse an der Abfrage von Daten der Kaufpreissammlung liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Auskunftsersuchenden dargetan ist und keine unbefugten Zwecke verfolgt werden (OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2026, 34 Wx 36/26 e, BeckRS 2026, 1941 Rn. 9; DresslerBerlin in Demharter, GBO, 34. Aufl. 2026, § 12 Rn. 7). Es gelten die zur Grundbuchordnung entwickelten Grundsätze (Federwisch in BeckOK BauGB, 70. Ed. 1. Mai 2026, § 195 Rn. 18; Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 195 Rn. 80) . Kein berechtigtes Interesse (§ 11 Abs. 2 BayGaV) liegt vor, wenn die unbefugte Verwendung der Daten der Kaufvertragsparteien droht.
GaV sind deren schutzwürdige Interessen zu beachten; die Bekanntgabe von Namen und Anschriften der Eigentümer darf in keinem Fall erfolgen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 BayGaV) und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO verbietet die zweckwidrige Weiterverarbeitung der Daten. 25 Der Antragsteller zählt als Sachverständiger zu den Personen, die berufsbedingt regelmäßig Daten der Kaufpreissammlung einsehen. Er hat angegeben, auch künftig auf die Informationen angewiesen zu sein. Der Gutachterausschuss als Auskunftsstelle muss bei der Beurteilung des berechtigten Interesses den beabsichtigten Datenumgang überprüfen, um sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Da der Antragsteller seinen Umgang mit den ihm zur Verfügung gestellten Daten für rechtmäßig hält, ist zu erwarten, dass er sie künftig in gleicher Weise verwenden wird. 26
DSG darstellen.
dieser Vorschrift kann mit Geldbuße belegt werden, wer personenbezogene Daten unbefugt übermittelt. Ob der Antragsteller Daten vorliegend unbefugt übermittelt hat, beurteilt sich
der Verbotsnorm des § 11 Abs. 3 Satz 3 BayGaV, wonach eine unbefugte Weitergabe an Dritte nicht zulässig ist. Die Beurteilung, ob die Daten tatsächlich unbefugt aufgenommen wurden, obliegt dem Gutachterausschuss. 28 Es kann dahinstehen, ob für die Verfolgung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit der Gutachterausschuss
G, § 87 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) zuständig ist oder
V das Landratsamt, dem der Gutachterausschuss zugeordnet ist: Der Gutachterausschuss ist jedenfalls unterhalb der Schwelle des Anfangsverdachts befugt, den Sachverhalt zu erforschen. Der Gutachterausschuss stützt sich auf „Kenntnisse“; das ist ausreichend, da sogar anonyme Anzeigen eine Sachverhaltserforschung rechtfertigen können (OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Oktober 2019, 1 M 92/19, BeckRS 2019, 25853 Rn. 14; Jehke in BeckOK AO, 36. Ed. 1. April 2026, § 397 Rn. 34 ff., 63). 29
DSG unterfallen auch Private dem Anwendungsbereich der Norm. Die in Art. 23 Abs. 1 BayDSG geregelte Ordnungswidrigkeit ist ein Allgemeindelikt (Dieterle in Schröder, BayDSG, Art. 23 Rn. 15), was unmittelbar aus dem Tatbestandsmerkmal „wer“ folgt, auch wenn das Bayerische Datenschutzgesetz
DSG nur für Behörden und die dort genannten Stellen und juristischen Personen gilt.
V liegt die Zuständigkeit nicht beim Landesamt für Datenschutz (zur Zuständigkeit s. o.; Dieterle in Schröder, BayDSG, Art. 23 Rn. 38 ff.), da für Sonderzuständigkeiten eine ausdrückliche Bestimmung erforderlich ist (vgl. die Vorbehaltsregelung in § 87 Abs. 1 ZustV), wie beispielsweise § 96 ZustV, der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten des § 43 BDSG das Landesamt für Datenschutzaufsicht vorsieht. 31 Ob die vom Antragsteller verarbeiteten Daten unbefugt übermittelt wurden, ist für die Entscheidung über die Akteneinsicht nicht erheblich. Die ersuchte Behörde ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Aufgabenbereich eröffnet ist. Ein Anlass zu weitergehender Prüfung besteht nicht: Es obliegt dann der ersuchenden Behörde, zu prüfen, ob der Antragsteller für künftige Auskunftsbegehren Gewähr für einen rechtmäßigen Umgang mit Daten bietet oder ob möglicherweise ein Anfangsverdacht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 152 Abs. 2 StPO) besteht, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
der Begründung des Akteneinsichtsgesuchs, wonach vertrauliche Informationen nicht anonymisiert weitergegeben wurden, und
dem konkreten Inhalt des betroffenen Verbotsgesetzes (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BayGaV) hat die ersuchende Behörde ihrer Prüfpflicht genügt. Ob die konkrete Verwendung der Daten zulässig war, muss der Gutachterausschuss beurteilen. 32 Der Verweis auf die Kommentierung von Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 195 Rn. 89 ff. greift zu kurz. § 195 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung bei berechtigtem Interesse
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen sind. Für die Auskunftserteilung ist daher maßgeblich, wie der Verordnungsgeber in der BayGaV die Auskunftserteilung ausgestaltet und konkretisiert hat. In § 11 BayGaV ist bestimmt, dass Auskünfte nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden (Abs. 3 Satz 2), dass eine unbefugte Weitergabe an Dritte unzulässig ist (Abs. 3 Satz 3), dass die schutzwürdigen Interessen Dritter zu beachten sind (Abs. 4 Satz 1) und dass Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen nicht mitgeteilt werden dürfen (Abs. 4 Satz 2). Zudem wird in der Kommentierung problematisiert, ob eine Auskunftserteilung des Gutachterausschusses in anonymisierter oder nicht anonymisierter Form zweckmäßig ist. Vorliegend geht es um die Weiterverwendung der dem Antragsteller überlassenen nicht anonymisierten Daten. Die vom Antragsteller erstellten Gutachten haben Vergleichsfälle näher beschrieben, was vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 4 Satz 2 BayGaV problematisch ist. Zudem unterscheiden sich die Privatgutachten von gerichtlichen Wertgutachten unter Anwendung des Vergleichswertverfahrens, die üblicherweise keine persönlichen Daten Dritter enthalten und die Vergleichbarkeit von Verkaufsfällen abstrahiert begründen und darlegen. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Umgangs mit Daten, worauf der Antragsteller abstellen möchte und die einer Übermittlung zur Prüfung entgegenstünde, ist nicht gegeben. 33
den §§ 23 ff. EGGVG fallen keine Gerichtskosten an (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nrn. 15300 KV GNotKG und 15301 KV GNotKG); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen (§ 30 Satz 1 EGGVG), da sie nicht billigem Ermessen entspräche.
der Rechtsprechung entspricht die Anordnung der Kostenerstattung auch bei erfolgreichen Anträgen billigem Ermessen regelmäßig nur, wenn ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde hinzukommt (BayObLG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.