LArbG Nürnberg, Urteil v. 11.05.2026 – 5 SLa 322/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG Nürnberg, Urteil v. 11.05.2026 – 5 SLa 322/25 Download Drucken Titel: Benachteiligungsverbot, Beweislastumkehr, Rechtsmissbrauchseinwand, Entschädigungsanspruch, Bewerberstatus, Eignung im Auswahlprozess Schlagworte: Benachteiligungsverbot, Beweislastumkehr, Rechtsmissbrauchseinwand, Entschädigungsanspruch, Bewerberstatus, Eignung im Auswahlprozess Vorinstanz: ArbG Weiden, Endurteil vom 27.11.2025 – 5 Ca 219/24 Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 27.11.2025 – Az.: 5 Ca 219/24 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 10.500,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinnsatz hieraus seit 24.03.2024. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Diskriminierung im Rahmen eines Stellenausschreibungsverfahrens. 2 Der Kläger, welcher im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von … (Bl. 168 der erstinstanzlichen Akte) vorgelegt hat, bewarb sich mit Schreiben vom 03.11.2023 bei der Beklagten – dort eingegangen am 05.11.2023 – auf die im Internet ausgeschriebene Stelle „Leiter IT“. Bereits am 02.11.2023 hatte die Beklagte mit dem letztlich eingestellten Bewerber ein Vorstellungsgespräch geführt. 3 Am 06.11.2023 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Eingangsnachricht und am 17.11.2023 eine Absage. 4 Die Beklagte hat am 07.11.2023 noch ein weiteres Vorstellungsgespräch mit einem anderen Kandidaten geführt. Weiterhin hat die Beklagte mit dem letztendlich eingestellten Bewerber am 16.11.2023 nochmals ein weiteres Treffen vereinbart. 5 Mit Schriftsatz vom 23.03.2024 erhob der Kläger Klage zum Arbeitsgericht Weiden. 6 In der Güteverhandlung vom 30.04.2024 war der Kläger säumig und es erging klageabweisendes Versäumnisurteil, welches dem Kläger am 03.05.2024 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 04.05.2024, eingegangen beim Arbeitsgericht Weiden am gleichen Tag, erhob der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil. 7 Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, es sei aufgrund von Indizien zu besorgen, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung im Auswahlverfahren benachteiligt worden sei. Die Beklagte habe bei der Agentur für Arbeit keinen betreuten Vermittlungsauftrag eingereicht, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre. Es werde auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die interne Besetzungsprüfung ebenso wenig vorgenommen habe wie eine rechtskonforme Gefährdungsanalyse. Ein Inklusionsbeauftragter sei zum Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers nicht vorhanden gewesen. Auf die objektive Eignung und die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung komme es nicht an. Der Kläger sei aber objektiv in der Lage die Stelle auszuüben. Bestehe die Vermutung einer Benachteiligung, trage die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden sei. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs seitens der Beklagten gehe ins Leere. 8 Es werde bestritten, dass bereits am 02.11.2023 die Auswahlentscheidung auf eine bestimmte Person gefallen sei. Es werde bestritten, dass die Beklagte das Vorstellungsgespräch mit dem weiteren Kandidaten nur aus Höflichkeit geführt habe und dass es nach dem 02.11.2023 keine anderen Bewerber mehr gegeben habe mit Chance auf die Stelle. Es sei denkbar unmöglich, dass am 02.11.2023 schon die interne Entscheidung final gefallen sei, insbesondere da für den 16.11.2023 der letztlich erfolgreiche Kandidat nochmals zu einem Termin eingeladen worden sei. Schlüssig sei, dass sich die Beklagte erst am 16.11.2023 für den letztlich eingestellten Bewerber entschieden habe. Besetzt sei eine Stelle frühestens dann, wenn der Arbeitsvertrag beiderseitig unterschrieben sei. Ein Abstellen auf die interne Willensbildung beim Arbeitgeber sei ein untaugliches Mittel, um eine Vermutungswirkung widerlegen zu können. Die Beweisaufnahme habe eindeutig bestätigt, dass die Entscheidung zur Stellenbesetzung nicht schon gefallen sei, als sich der Kläger beworben habe. 9 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, eine Entschädigung (Mindestentschädigung i.H.v. 12.000,- €) nach § 15 Abs. 2 AGG zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger zu leisten. 10 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Anträge zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 11 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Ablehnung des Klägers als Bewerber sei ausschließlich aus anderen als den in § 1 AGG genannten Gründen erfolgt. Der fachlich hinsichtlich des Anforderungsprofils nicht geeignete Kläger habe sich zudem hier erkennbar nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm vielmehr darum gegangen, nur den formalen Status als Bewerber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz geltend zu machen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. 12 Die interne Entscheidung über die Besetzung der Stelle sei bereits am 02.11.2023 erfolgt und damit vor dem Einreichen der Bewerbung seitens des Klägers am 05.11.2023. Bereits das erste Vorstellungsgespräch vom 02.11.2023 sei derart überzeugend gewesen, dass intern eine Wunschperson bereits festgestanden habe. Bereits am 02.11.2023 sei durch den damaligen Geschäftsführer, Herrn … und Frau Dr. … beschlossen worden, keine weiteren Bewerbungen mehr zu sichten und auch keine weiteren Vorstellungsgespräche zu terminieren. Der Auswählprozess bei der Beklagten sei deshalb bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Bewerbung des Klägers am 05.11.2023 dort eingegangen sei. Das bereits zugesagte Vorstellungsgespräch mit dem anderen Kandidaten habe die Beklagte nicht mehr kurzfristig absagen wollen, weil dies nach Auffassung der Personalleiterin Frau Dr. … unhöflich gewesen wäre und zudem möglicherweise negative Kommentare in den entsprechenden sozialen Netzwerken sowie Karriereplattformen im Internet hätte auslösen können. Daher habe man sich entschieden, dieses eine, bereits vorab terminierte Gespräch noch zu führen. Es sei der Beklagten ein großes Anliegen gewesen, den neuen Stelleninhaber bereits im Einstellungsprozess ein bestmögliches Bild auch über das Teamgefüge zu machen. Folglich sei der jetzige Stelleninhaber mit E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 10.11.2023 zu einem weiteren gemeinsamen Kennenlerngespräch für den 16.11.2023 eingeladen worden. Nach dem 02.11.2023 habe die Beklagte kein weiteres Screening von Bewerbungsunterlagen mehr vorgenommen, da der Rekrutierungsprozess allein die Zielsetzung gehabt habe, den späteren Stelleninhaber einzustellen. 13 Das Arbeitsgericht hat am 11.03.2025 durch Einvernahme der Personalleiterin der Beklagten, der Zeugin Dr. … Beweis erhoben. Mit Endurteil vom 27.11.2025 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt: 1. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 30.04.2024 bleibt aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 12.000,- 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 14 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass zu Gunsten des Klägers unterstellt werden könne, dass hinreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG vorliegen würden, welche eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Klägers vermuten ließen. Die Beklagte habe die Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung zur Überzeugung der erkennenden Kammer jedoch widerlegt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen hatte, bevor die Bewerbung des Klägers beim Beklagten eingegangen sei. Dies ergäbe sich aus der glaubhaften Zeugenaussage der einvernommenen Zeugin Dr. … Diese habe ausgeführt, das Bewerbungsgespräch vom 02.11.2023 sei ein hervorragendes Gespräch gewesen. Die Zeugin habe anschaulich vermittelt, dass im Bewerbungsgespräch ein richtiger „Flow“ vorgelegen habe. Die Zeugin habe weiterhin ausgeführt, der Geschäftsführer und sie seien sich einig gewesen, diesen (Einstellungs-)Prozess bestmöglich abschließen zu wollen. Für sie persönlich sei „die Entscheidung am 02.11.2023 gefallen“. Sie hätte den Einstellungsprozess nicht so vorangetrieben, wenn sie nicht auch eine positive Einstellung vom Geschäftsführer gehabt hätte, dass der Bewerber „sein Wunschkandidat“ gewesen sei. Das Stellenbewerbungsverfahren sei damit abgeschlossen gewesen, auch wenn die Beklagte noch am 07.11.2023 ein weiteres Vorstellungsgespräch geführt habe. Die Zeugin habe insoweit glaubhaft ausgesagt, dass in der Folgewoche noch ein Gespräch mit dem bereits nach Papierlage nachrangigem Bewerber durchgeführt worden sei. Dieses Gespräch sei jedoch nur durchgeführt worden, um keine negativen Bewertungen in sozialen Netzwerken zu verursachen. Auch das weitere Treffen mit dem letztendlich eingestellten Bewerber am 16.11.2023 stünde der Annahme eines abgeschlossenen Bewerbungsverfahrens am 02.11.2023 nicht entgegen. Der primäre Zweck des Zusammentreffens des Bewerbers mit den beiden Teammitgliedern am 16.11.2023 sei gewesen, dass der Bewerber die Teammitglieder kennen lerne. Insoweit sei die Zeugeneinvernahme glaubhaft gewesen. Auch die E-Mail der Personalleiterin an den eingestellten Bewerber vom 10.11.2023 mache dies deutlich. Die E-Mail habe gerade nicht den Charakter einer Einladung zu einem zweiten, für die Beklagte weiterhin entscheidungsrelevanten Vorstellungsgesprächs, sondern weise den Charakter einer frühzeitigen Onboarding-Maßnahme auf. Ohne rechtliche Auswirkung auf das gefundene Ergebnis wären die erfolgte Zwischenmitteilung an den Kläger, und die erst später erfolgten Absagen an die Mitbewerber und an den Kläger sowie der erst spätere Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem jetzigen Stelleninhaber. Gehe ein Arbeitgeber davon aus, dass erst der schriftliche Abschluss eines Vertrages mit dem ausgewählten Bewerber rechtsverbindlich sei, könne er sich bis zur Übermittlung des gegengezeichneten Vertrages nicht sicher sein, ob der ausgewählte Bewerber das Vertragsangebot annehme. Es bleibe dem Arbeitgeber daher unbenommen, die Ausschreibung bis zum Vertragsschluss noch offen zu halten, um bessere Voraussetzungen für eine etwaige Neueröffnung des Verfahrens zu schaffen, Aus dem gleichen Grund sei er nicht gehindert, allen anderen Bewerbern erst nach Abschluss des Vertrages mit dem ausgewählten Bewerber abzusagen. Aufgrund der Würdigung des Gesamtsachverhaltes sei daher davon auszugehen, dass bereits am 02.11.2023 und somit vor Eingang der Bewerbung des Klägers am 05.11.2023, bei der Beklagten eine positive Entscheidung zu Gunsten des jetzigen Stelleninhabers gegeben gewesen sei. 15 Das Urteil das Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 27.11.2025 ist dem Kläger am 03.12.2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Klägers ging beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 04.12.2025 ein. Die Berufungsbegründungsschrift ging beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 19.12.2025 ein. 16 Der Kläger ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht noch zutreffend festgestellt habe, dass hinreichende Vermutungstatsachen nach § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Klägers vorliegen würden. So habe die Beklagte gegen die ihr obliegende interne Prüfpflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verstoßen und habe auch keinen betreuten Vermittlungsauftrag dergestalt rechtzeitig auf den Weg gebracht, wie es das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 detailliert und umfassend dargelegt habe. Auch die Verletzung von § 181 SGB IX hätte vorliegend die Wirkung einer Benachteiligung nach § 22 AGG, weil die durch die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten besonderen Belange schwerbehinderter Menschen tangiert gewesen seien. Nach Ansicht des Klägers würde die vorgenommene Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts lückenhaft und widersprüchlich sein und sogar gegen elementare Denkgesetze verstoßen. Das Erstgericht halte es für nachvollziehbar, dass man einen Bewerber, den man einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe nicht wieder auslade, weil der Arbeitgeber dann begründete Ängste vor negativen Bewertungen auf Social Media haben könnte. Das aber dieses „Motiv“ noch eine weitaus größere Tragweite in Bezug auf die Reputation eines Arbeitgebers haben könne, wenn herauskäme, dass ein Bewerber zu einem bloßem „Show-Vorstellungsgespräch“ eingeladen worden sei und tatsächlich gar keine Chance mehr auf die Stelle gehabt hätte, hätte dies einen weitaus größeren Reputationsschaden für den Arbeitgeber, weil sich dieser Bewerber notwendigerweise „veräppelt“ vorkommen müsse. Mit diesem Umstand habe sich das Erstgericht jedoch gar nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dieser Aspekt der Kammer des Erstgerichts hätte aufdrängen müssen. Weiter klammere das Erstgericht aus, dass die Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt habe, dass für sie die Entscheidung bereits im Erstgespräch mit dem letztendlich eingestellten Bewerber gefallen sei. Dabei verkenne das Erstgericht jedoch, dass die Entscheidung zur Stellenbesetzung gerade nicht nur ausschließlich durch die Zeugin Dr. … hätte fallen können. Diese habe zwar begründet, sie sei davon ausgegangen, dass auch der Geschäftsführer den letztendlich erfolgreichen Bewerber als sehr guten Bewerber angesehen hätte, jedoch heiße dies noch lange nicht, dass er sich für diesen Bewerber bereits im Erstgespräch entschieden hätte. Das Erstgericht ziehe dabei auch nicht in Erwägung, dass die Bekundung der Zeugin Dr. … auch lediglich eine Darstellung der Retroperspektive hätte sein können und daher bei Beurteilung des Aussagegehalts der Zeugin hätte berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus klammere das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Bedeutung des Austausches des letztendlich eingestellten Bewerbers mit seinen künftigen Kollegen im Rahmen des vorgenommenen Zweitgesprächs aus. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die künftigen Kollegen ihr Feedback geben sollten in Bezug auf den letztendlich eingestellten Bewerber. Dies impliziere aber zwangsläufig, dass dieses Feedback auch irgendeinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung gehabt hätte und damit verkenne das Erstgericht, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Bewerbung weiterhin eine Chance auf die Stelle gehabt hätte. Das ergäbe sich schon daraus, dass der letztendlich eingestellte Bewerber sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung des Klägers unstreitig noch nicht für die Annahme der Stelle entschieden hatte. Im Fall der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2025 – 8 AZR 123/24 hätten jedoch schon bereits objektive Umstände vorgelegen, die hätten untermauern können, dass seitens des Arbeitgebers keine anderweitige Entscheidung mehr fallen würde. Hiervon unterscheide sich der streitgegenständliche Fall jedoch. 17 Zutreffend habe das Erstgericht dahingehend erkannt, dass die Beklagte den ihr obliegenden Pflichten zur Darlegung und zum Beweis der vollständigen Tatbestandsvoraussetzungen des Einwands des Rechtsmissbrauchs nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus lägen keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine Entschädigungshöhe unterhalb der Regelentschädigung von 1,5 Bruttomonatsgehältern rechtfertigen würde. 18 Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: I. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Weiden – Kammern Schwandorf vom 27.11.2025, Az: 5 Ca 219/24, wird das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 30.04.2024 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von EUR 12.000,- nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinnsatz hieraus seit Rechtshängigkeit. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 19 Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 20 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei weder lückenhaft, noch widersprüchlich noch verstoße sie gegen elementare Denkgesetze. Nach Entscheidung der Beklagten für einen anderen Bewerber am 02.11.2023 hätte für den Kläger im Zeitpunkt seiner Bewerbung am 05.11.2023 keine Chance mehr bestanden, die bei der Beklagten zu besetzende Stelle zu bekommen. Dem stünde auch das weitere Gespräch zwischen dem übernommenen Bewerber und seinem Team nicht entgegen. Dabei übersehe der Kläger, dass der anderweitige Bewerber als Leiter IT eingesteift worden sei und damit der fachliche Vorgesetzte dieses kleinen Teams sei. Das Feedback dieses Teams im Kennenlerngespräch habe hinsichtlich der Einstellungsentscheidung der Beklagten am 02.11.2023 daher keine nennenswerte Bedeutung und das Erstgericht habe daher völlig zu Recht die wesentliche Bedeutung dieses Kennenlernens herausgearbeitet nämlich dahingehend, eine gute Basis zu schaffen für die positive Entscheidung des damaligen anderweitigen Bewerbers. Es sei wichtig gewesen, dass der neue Stellenbesetzer sich selbst ein Bild von der fachlichen Tiefe der Mitarbeitenden im Team machen konnte. Die Einstellungsentscheidung der Beklagten sei bereits am 02.11.2023 gefallen gewesen, so dass der Kläger nicht mehr mit seiner Bewerbung zum Zug gekommen wäre. Darüber hinaus sei der Kläger für die zu besetzende Stelle objektiv nicht geeignet gewesen und hätte damit unter keinem Gesichtspunkt eine Einstellungschance gehabt. Der Kläger hatte ausweislich seiner Bewerbungsunterlagen lediglich Wirtschaftswissenschaften studiert und hätte daher die Anforderungen der Stellenausschreibung der Beklagte nicht erfüllt und sei daher schon aus diesen Gründen nicht geeignet gewesen. Darüber hinaus habe sich der Kläger den Status als Bewerber im Sinne des AGG treuwidrig verschafft. Die Bewerbung des Klägers hätte nicht als ernsthafte Bewerbung auf die Stelle als „IT-Leiter (m.w.
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