VGH München, Beschluss v. 11.02.2026 – 13a ZB 26.30046 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 11.02.2026 – 13a ZB 26.30046 Download Drucken Titel: Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheids in Asylrechtsstreitigkeiten durch einen Prozessbevollmächtigten Normenketten: AsylG § 78 Abs. 7, § 83b VwGO § 57 Abs. 2, § 67 Abs. 4 S. 2, § 78, § 83, § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 154 Abs. 2 ZPO § 222 BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 Leitsatz: In Asylstreitigkeiten muss die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid durch einen Prozessbevollmächtigten eingeleitet werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylstreitigkeit, Rechtsbehelf gegen Gerichtsbescheid, Zweiwochenfrist, Antragsfrist, Berufungszulassung, Formmangel, Wiedereinsetzung, Zustellung, Prozessvertretung Vorinstanz: VG München, Gerichtsbescheid vom 02.01.2026 – M 6 K 25.35777 Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom
- Januar 2026 – M 6 K 25.35777 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom
- Januar 2026 ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist. 2 Der Kläger hat am
- Januar 2026 in eigener Person beim Verwaltungsgericht beantragt, die Berufung gegen den ihm am
- Januar 2026 zugestellten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom
- Januar 2026 zuzulassen. 3 In Asylstreitigkeiten ist die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid gemäß § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids mit der Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen (OVG Bremen, B.v. 23.6.2023 – 1 LA 83/23 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 12.8.2022 – 13 A 1630/22.A – juris Rn. 2 f.; OVG SH, B.v. 18.12.2019 – 1 LA 72/19 – juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 20.2.2012 – 7 LA 15/12 – juris Rn. 2 u. 4). Dabei müssen sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Gerichtsbescheid dem Kläger am
- Januar 2026 zugestellt worden. Hiervon ausgehend begann die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am
- Januar 2026, 0.00 Uhr und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am
- Januar 2026, 24.00 Uhr (vgl. allg. zur Fristberechnung BayVGH, B.v. 20.8.2015 – 21 ZB 15.30176 – juris Rn. 2). Bis zum Ablauf der Antragsfrist ist kein formgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangen. Den Zulassungsantrag vom
- Januar 2026 hat der Kläger in eigener Person gestellt, er war mithin dabei nicht ordnungsgemäß vertreten. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4 Von der Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist mündliche Verhandlung zu beantragen (vgl. § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, obwohl er hierauf in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen worden war. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.