VGH München, Beschluss v. 09.02.2026 – 14 ZB 24.1493 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.02.2026 – 14 ZB 24.1493 Download Drucken Titel: Rechtswirksamkeit und Vollstreckung
Art. 103Abs.
1 GG nicht hinreichend dargelegt, weil sich der Kläger nicht näher mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung der Ablehnungsentscheidung auseinandersetzt (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis nur BVerwG, B.v. 28.3.2013 – 4 B 15.12 – BauR 2013, 1248 Rn. 16 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht (VG-Protokoll S. 6 zweiter Absatz i.V.m. UA Rn. 32) hat es für unstreitig und daher für nicht beweisbedürftig gehalten, dass die Gemeinde A. die Hecke im Rahmen von Pflegemaßnahmen im Zeitraum von 2017 bis 2020 zurückgeschnitten hat. Soweit der Kläger belegen wollte, dass er einen Rückschnitt nicht vorgenommen hat, hat es ein Zeugnis des Bürgermeisters hierfür für ungeeignet gehalten, weil es für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich war, wie der Bürgermeister belegen könnte, dass der Kläger die Hecke nicht zurückgeschnitten hat, zumal ein Negativbeweis aus seiner Sicht nicht umfassend geführt werden kann. Auf diese Begründung der Ablehnungsentscheidung geht der Kläger mit seinem Vortrag nicht näher ein. 35 2.1.2. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung der Ablehnungsentscheidung ist ein Verfahrensmangel in der Form eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs.
Art. 103Abs.
1 GG auch nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ablehnung seines Beweisantrags zu
- ausgeführt habe, dass der Sachverständige über den Zustand der Durchführung der Pflegemaßnahmen nichts sagen könne, werfe die Frage auf, wieso es dann von einem Anscheinsbeweis dazu ausgehe, dass überhaupt ein Teil der Hecke beseitigt worden sei. 36 Das Verwaltungsgericht hat die beiden Sätze des besagten Beweisantrags zu
- (VG-Protokoll S. 3 unten) getrennt voneinander gewürdigt. Hinsichtlich des ersten Satzes (Beweisthema: kein anderer Grundstückszustand als vor Durchführung der Pflegemaßnahmen) hat es (VG-Protokoll S. 5 Mitte i.V.m. UA Rn. 27) den Beweisantrag abgelehnt, weil es das angebotene Beweismittel wegen mittlerweile erfolgter vollständiger Entfernung der Wurzelstöcke nicht für geeignet gehalten hat. Hinsichtlich des zweiten Satzes (Beweisthema: kein vormaliges Vorhandensein von zwei Strauchreihen auf dem Grundstück) hat es (VG-Protokoll S. 5 Mitte i.V.m. UA Rn. 41) den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt und dazu hervorhoben, dass es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nur auf die ökologische Gleichwertigkeit und nicht auf die Herstellung eines identischen Zustands ankommt. 37 Mit seinem besagten Vorbringen geht der Kläger weder auf die verwaltungsgerichtliche Ablehnungsbegründung zum ersten Satz eines Beweisantrags zu
- noch auf die Ablehnungsbegründung zum zweiten Satz seines besagten Beweisantrags hinreichend ein. 38 2.1.
- Ein Verfahrensmangel in der Form eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 und 2, § 108 Abs.
Art. 103Abs.
1 GG ist schließlich nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger hinsichtlich der Ablehnung des zweiten Satzes seines Beweisantrags zu
- vorträgt, soweit das Verwaltungsgericht hierzu ausführe, dass es nur auf die ökologische Gleichwertigkeit und nicht auf die Herstellung eines identischen Zustands ankomme, habe es hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Denn damit geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht (UA Rn. 40) hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der „konkreten Anpflanzungsanforderungen“ sehr wohl festgestellt hat, dass diese zur Herstellung eines gleichwertigen ökologischen Zustands führen. 39 2.
- Zwar leitet der Kläger aus den von ihm geltend gemachten Verfahrensmängeln auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung her. Jedoch kommt auch insoweit eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus den zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genannten Gründen (siehe 2.1.) nicht in Betracht (vgl. zu diesem Kriterium HessVGH, B.v. 1.11.2012 – 7 A 1256/11 – NVwZ-RR 2013, 417/418). 40
- Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass er mit seiner Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auch auf die Geltendmachung diesbezüglicher Verfahrensfehler abzielt, die ausnahmsweise dann gegeben sein können, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4 m.w.N.), sind solche Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. 41
- Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 42 Zwar wird an verschiedenen Stellen der Antragsbegründung jeweils im Kontext der Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel behauptet, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Insoweit macht der Kläger aber auch unter Berücksichtigung seines jeweiligen Vortrags zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht deutlich genug, in welchen genauen Hinsichten er tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sieht. Soweit – wie seitens des Klägers – die Schwierigkeit in vom Verwaltungsgericht nicht oder unzutreffend behandelten Aspekten erblickt wird, müssen diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164). Jedenfalls an Letzterem fehlt es. 43
- Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 52, 47 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 44 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.