VGH München, Urteil v. 01.07.2026 – 16a D 24.1705 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 01.07.2026 – 16a D 24.1705 Download Drucken Titel: Entfernung eines Rechtspflegers aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlicher Freiheitsentziehung durch Unterlassen Normenketten: BayDG Art. 11, Art. 14, Abs. 1 Art. 25 Abs. 2, Art. 55 Hs. 2 BeamtStG § 34, § 47 Abs. 1 StGB § 345 Abs. 1 StPO § 257 c BayPVG Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 Leitsätze:
(2)) ist, wie sich aus dem Urteil selbst und aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, die autonome Entscheidung des Beklagten als damaligem Angeklagten, gegenüber der Strafkammer eine Beschränkung seiner (strafrechtlichen) Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu erklären, mit der Folge, dass die Feststellungen des seinerzeit angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. August 2020 (Az. 45 Ls 1001 Js 3790/20) einschließlich der darin enthaltenen ausführlichen Beweiswürdigung zum objektiven und subjektiven Deliktstatbestand, rechtskräftig wurden und die Grundlage für die Entscheidung des Landgerichts über die festzusetzende Rechtsfolge bildeten. Indem der Beklagte nun im Disziplinarverfahren die Wiederholung der Beweisaufnahme erreichen möchte, setzt er sich in Widerspruch zu seiner Entscheidung gegenüber der Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth. 31 Dem Urteil das Landgerichts Nürnberg-Fürth lag eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO zugrunde. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein akzeptiert, dass auch auf Grundlage eines „Deals“ ergangene strafgerichtliche Urteile grundsätzlich Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten (vgl. Weiß in GKÖD Bd. II: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 57 BDG Rn. 17). Eine Verfahrensabsprache ändert nichts an der Richtigkeit des vom Strafgerichts festgestellten Sachverhalts (BVerwG, U.v. 24.2.1999 – 1 D 31.98 – juris Rn. 16). Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Absprache wesentlichen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 53; BVerwG, B.v. 24.7.2007 – 2 B 65.07 – juris Rn. 12). 32 Entgegen der Berufungsbegründung sind substantiierte rechtliche Beanstandungen hinsichtlich der Absprache nicht ersichtlich. 33 Der Beklagte trägt insoweit vor, er habe die Zustimmung zu der Verfahrensabsprache keinesfalls autonom getroffen. Die Vorsitzende Richterin habe ohne Beteiligung der Schöffen während der letzten von drei Verhandlungspausen gemeinsam mit seinem Pflichtverteidiger im Flur des Gerichtsgebäudes auf ihn eingeredet, so dass er sich gleichsam genötigt gesehen habe, dem zwei Tage vorher telefonisch verabredeten Deal zuzustimmen. Gleich zu Sitzungsbeginn habe sie ihm in Aussicht gestellt, er solle die zwischen Gericht, Verteidigung und Anklage vorher erörterte Absprache annehmen. Sonst werde er zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dies stelle einen eindeutigen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar. Zu keinem Zeitpunkt habe er vor den Strafgerichten ein Geständnis abgelegt. 34 Mit diesem Vortrag werden keine substantiierten rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verfahrensabsprache dargelegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erfolgte die Verfahrensabsprache unter Wahrung der rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO (s. hierzu BVerfG, U.v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – juris Rn. 64 ff.). Die Beschränkung einer Berufung des Angeklagten auf den Strafausspruch kann Gegenstand einer Verständigung in der Berufungsinstanz sein (BayObLG, B.v. 20.12.2019 – 205 StRR 1148/19 – juris; OLG Nürnberg, B.v. 10.8.2016 – 2 OLG 8 Ss 289/15 – juris). Dass die Vorsitzende Richterin möglicherweise in einer Verhandlungspause auf dem Gerichtsflur mit dem Beklagten gesprochen hat, macht die Verfahrensabsprache nicht rechtswidrig. Entscheidend ist, dass das Gericht während der Hauptverhandlung und in Gegenwart sämtlicher Verfahrensbeteiligter den Inhalt der möglichen Verständigung bekanntgegeben hat (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO). Erst wenn die Verfahrensbeteiligten zu dieser Erklärung rechtliches Gehör erhalten und dann dem Vorschlag des Gerichts zu Protokoll zugestimmt haben, kommt die Verständigung zustande. Der Beklagte war durch seinen damaligen Verteidiger beraten worden und hat der Verständigung zugestimmt. Auch wenn er sich – wie er jetzt vorträgt – unter Druck gesetzt gefühlt haben mag, war es seine eigene Entscheidung gewesen, die Zustimmungserklärung abzugeben. Er hat sich im Weiteren dazu entschieden, kein Rechtsmittel gegen das betreffende Urteil einzulegen. Dass der Beklagte kein Geständnis abgelegt hat, im Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2022 bei der Strafzumessung jedoch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch als Geständnis und damit zugunsten des Beklagten gewertet wurde, ist vorliegend nicht relevant. Wie das Strafgericht im Urteil die Strafzumessung begründet, hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der in der Strafverhandlung erfolgten Verfahrensabsprache. 35 Dass der Vorname des Geschädigten V. in den Strafurteilen falsch geschrieben wurde, macht die Absprache nach § 257c StPO ebenfalls nicht „unrichtig“. Dies betrifft nur einen einzelnen Aspekt des Sachverhalts, der nicht den Schluss zulässt, dass im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Sachverhalts unzutreffend wären. III. 36 Durch den festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte innerdienstlich ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) begangen. 37 Mit seinem Verhalten hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, Strafgesetze zu beachten und gegen seine Verpflichtung zu vollem persönlichem Einsatz nach § 34 Satz 1 BeamtStG, was auch beinhaltet, dass Beamte das ihnen zugewiesene Aufgabengebiet korrekt zu bewältigen haben (vgl. Reich/Masuch, Beamtenstatusgesetz, 4. Aufl. 2025, § 34 Rn. 3). 38 Unter Beachtung der Maßstäbe aus Art. 14 Abs. 1 BayDG war vorliegend auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. 39 1. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BayVGH, U.v. 17.12.2025 – 16a D 24.1166 – juris Rn. 90). 40 Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 56 BayDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BayVGH, U.v. 17.12.2025 – 16a D 24.1166 – juris Rn. 91). 41 Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 46 bis 48). 42 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme. 43
- a)Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurück und folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19 f.; B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 44 Vorliegend sieht § 345 Abs. 1 StGB für die durch den Beklagten begangene vorsätzliche Vollstreckung gegen Unschuldige durch Unterlassen in einem minder schweren Fall einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. 45 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Durch sein Dienstvergehen hat er das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren. 46 Durch das Dienstvergehen des Beklagten befand sich eine Person zu Unrecht in Strafhaft. Dies wiegt schwer. Der Beklagte hat durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Hinzu kommt ein vorangegangenes Dienstvergehen ähnlicher Art. Auch hier war es durch das dienstpflichtwidrige Verhalten des Beklagten zu einer zu langen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gekommen. Der Verurteilte befand sich damals 39 Tage zu lang in Haft. Dieses Disziplinarverfahren ist mit der Verhängung einer Geldbuße (500,00 €) gegen den Beklagten abgeschlossen worden. Bereits innerhalb eines Jahres nach dieser Disziplinarverfügung vom 19. November 2018 ist es zu dem hier abzuurteilenden weiteren Dienstvergehen des Beklagten gekommen. Das vorangegangene Disziplinarverfahren unterliegt keinem Verwertungsverbot; es kann unter Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 BayDG verwertet werden, da das hiesige Disziplinarverfahren den Ablauf der fünfjährigen Frist verhindert hat. 47
- b)Das Nachtatverhalten des Beklagten ist nicht gegen ihn zu verwenden und als neutral zu bewerten. Grundsätzlich ist ein Negieren und Relativieren der Tat zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.2020 – 16a D 19.283 – juris Rn. 35). Zwar ist dem Vortrag des Beklagten eine gewisse Distanzierung zu seiner Rolle als Beamter des Freistaats Bayern zu entnehmen. Dies ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als ein dem Beklagten vorwerfbares Verhalten einzustufen. 48
- c)In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. 49
- aa)Dass das zuständige Landgericht einen minder schweren Fall festgestellt hat, kann zwar im vorliegenden Verfahren mildernd berücksichtigt werden. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Dies ist zum Einen in der Schwere des Dienstvergehens und zum Anderen in dem vorangegangenen Disziplinarverfahren begründet. 50
- bb)Der Beklagte meint, die Tat sei durch eine mangelnde Dienstaufsicht und Kontrolle begünstigt worden. Er sei durch die äußeren Arbeitsbedingungen permanent überlastet und überfordert gewesen. Die Abteilungsleitung habe ihn nie auf den Straftatbestand des § 345 StGB („Vollstreckung gegen Unschuldige“) und die damit verbundenen Verfahren bei der täglichen Massenroutine hingewiesen. Versäumnisse in der Geschäftsstelle des Beklagten hätten die unrechtmäßige Inhaftierung des Verurteilten V. begünstigt. 51 Eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte oder ein Mitverschulden kann nur in Ausnahmefällen und primär unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.2007 – 1 D 15.05 – juris Rn. 22, Rn. 24; BayVGH, U.v. 25.9.2024 – 16a D 22.1976 – juris Rn. 58). Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass schon aufgrund des Vorfalls, der dem Disziplinarverfahren 2018 zugrunde gelegen hatte, auf Seiten des Dienstherrn Hinweise auf ein entsprechendes Fehlverhalten des Beklagten vorgelegen hatten. Der Dienstherr ist insoweit aber nicht untätig geblieben, sondern hat dem Beklagten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine Geldbuße auferlegt. Insoweit lag eine Pflichtenmahnung vor, die den Beklagten sensibilisieren sollte, nicht ein weiteres Dienstvergehen ähnlicher Art zu begehen. Sollte der Beklagte sich aufgrund der von ihm vorgetragenen Arbeitsüberlastung nicht imstande gefühlt haben, in Zukunft ein solches Fehlverhalten zu vermeiden, wäre es an ihm gewesen, die äußeren Bedingungen beim Dienstherrn konsequent anzumahnen. Der Vorgesetzte kann in einer Überforderungssituation nur dann hilfreich eingreifen, wenn er davon weiß. IV. 52 Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine anderweitige Verwendung des Beklagten – verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, gegebenenfalls in einer anderen Behörde oder sogar Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.3.2024 – 16a D 22.1589 – juris Rn. 52; U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 192). Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 6.3.2024 – 16a D 22.1589 – juris Rn. 52; U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). V. 53 Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).