OLG Bamberg, Beschluss v. 15.07.2026 – 12 Wx 2/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 15.07.2026 – 12 Wx 2/25 e Download Drucken Titel: Online-Trauung, Online-Eheschließung, Konsulartrauung, Somalia., Konsularische Eheschließung, Formwirksamkeit der Ehe, Persönliche Anwesenheit Normenketten: PStG § 34 Abs. 2 PStG § 49 Abs. 2 EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 2 Art. 4-9 somalisches PerStG Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Eheschließung „v o r“ einer nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB ordnungsgemäß ermächtigten Person. Schlagworte: Online-Trauung, Online-Eheschließung, Konsulartrauung, Somalia., Konsularische Eheschließung, Formwirksamkeit der Ehe, Persönliche Anwesenheit Vorinstanz: AG Coburg, Beschluss vom 03.12.2025 – 13 III 15/25 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Standesamts der Stadt … wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 03.12.2025, Az. 13 III 15/25, abgeändert: Das Standesamt … wird angewiesen, die am xx.xx.2025 in der Somalischen Botschaft in B. geschlossene Ehe der Betroffenen nachzubeurkunden. 2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Auslagen werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe 1 Die Betroffenen D. X., geb. am xx.xx.1997, und A. X., geb. am xx.xx.1999, beide somalische Staatsangehörige, erstreben die Nachbeurkundung ihrer vor der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. geschlossenen Ehe. I. 2 1. Die Verlobten hatten sich am xx.xx.2025 zur Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. begeben. Der konsularische Vertreter der Bundesrepublik Somalia, S. begrüßte beide Verlobten zunächst vor der Botschaft und fragte sie nach ihrem Anliegen. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Botschaft kehrte er zu den Verlobten vor die Botschaft zurück und fragte beide, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollten, was beide bejahten. Frau A. X. wollte die Botschaft nicht betreten, weil ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war und sie große Furcht vor Schwierigkeiten in diesem Verfahren hatte. Auf Anweisung des konsularischen Vertreters Somalias blieb sie daher vor der Botschaft, ihr Verlobter D. X. begab sich in die Botschaft. Bei der anschließenden Eheschließung hatte A. X. durch das geöffnete Fenster der Botschaft und über ein Video-Telefonat persönlichen Kontakt zum konsularischen Vertreter Somalias und zu ihrem Verlobten D. X.. Die Botschaft der Bundesrepublik Somalia stellte den Ehegatten unter dem xx.xx.2025 eine Heiratsurkunde aus, mit der sie bestätigte, dass die in der Botschaft zwischen den Betroffenen geschlossene Ehe rechtsgültig sei und trug die Eheschließung in das Register der somalischen Botschaft in B. ein. 3 Am 25.08./23.09.2025 beantragten die Betroffenen beim Standesamt … die Nachbeurkundung ihrer am xx.xx.2025 vom konsularischen Vertreter der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. beurkundeten Eheschließung. 4 Unter dem 24.09.2025 richtete das Standesamt der Stadt … eine Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an das Amtsgericht Coburg und machte rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe für den deutschen Rechtsbereich geltend. Zwar sei die materielle Wirksamkeit der Eheschließung unter der Annahme somalischer Staatsangehörigkeit zu bejahen, denn nach dem ausschließlich anzuwendenden somalischen Sachrecht seien die Ehevoraussetzungen erfüllt und Ehehindernisse bestünden nicht. Aufgrund der Angaben des Ehemannes zu den Umständen der Eheschließung sei jedoch die formelle Wirksamkeit der Eheschließung fraglich. Es handele sich nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB um eine Eheschließung im Inland, die nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB – weil keiner der Verlobten deutscher Staatsangehöriger gewesen sei – zwar vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehöre, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden könne. Allerdings habe sich die Verlobte bei der Eheschließung vor bzw. außerhalb des Botschaftsgebäudes aufgehalten und sei lediglich durch eine Video-Übertragung ohne persönliche Anwesenheit der Eheschließung zugeschaltet gewesen. Es sei fraglich, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2024 – XII ZB 244/22 eine „Online-Eheschließung“ für Fälle des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EBGB zulasse. Das Standesamt bitte daher um eine gerichtliche Entscheidung in der Frage, ob die formelle Wirksamkeit der Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich „im Hinblick auf die Durchführung der Online-Eheschließung in vorliegender Konstellation“ gegeben sei. 5 Das Amtsgericht hat das Standesamt nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 03.12.2025 angewiesen, die am xx.xx.2025 geschlossene Ehe nicht nachzubeurkunden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf die Form der Eheschließung nicht somalisches, sondern deutsches Sachrecht anwendbar sei. Gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB könne „im Inland“ eine Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Weil sich zwar der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung auf somalischen Staatsgebiet – nämlich der Somalischen Botschaft in B. – aufgehalten habe, nicht aber die Ehefrau, habe es sich um eine im Inland geschlossene Ehe gehandelt. Es sei daher deutsches Sachrecht anzuwenden. Danach sei keine formgültige Ehe zustande gekommen. Denn nach den §§ 1310 Abs. 1, S. 1 und 1311 S. 1 BGB müssten die Eheschließenden ihre Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben. Eine Online-Eheschließung sei nach deutschem Sachrecht nicht formwirksam. Deswegen habe die Nachbeurkundung der Eheschließung zu unterbleiben. 6 2. Gegen diesen Beschluss wendet sich das Standesamt … mit seiner Beschwerde vom 10.12.2025. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Nachbeurkundung abgelehnt habe, jedoch habe das Amtsgericht die besondere Problematik des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nicht erörtert. Der Beschluss stützte sich ausschließlich auf Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, der konsularische Eheschließungen im Inland jedoch nicht erfasse. Vielmehr sei für diese Fälle Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB lex specialis. Es werde daher um eine Begründung im Hinblick auf die aufgeworfene Fragestellung zu Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gebeten. 7 Mit Beschluss vom 15.12.2025 hat das Amtsgericht Coburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift rechtfertige keine Abweichung von der angegriffenen Entscheidung. II. 8 Die gemäß § 53 Abs. 2 PStG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Standesamtes der Stadt … ist in der Sache begründet, weil die Ehe zwischen den Beschwerdeführern nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB formwirksam nach somalischem Recht geschlossen worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, so dass die Eheschließung nach § 34 Abs. 2 PStG nachzubeurkunden ist. 9 Nach Art. 13 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 10 1. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Betroffenen besaßen zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils allein die somalische Staatsangehörigkeit. 11 2. Der konsularische Vertreter der Bundesrepublik Somalia war von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigte Person i.S.v. Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB. 12 3. Die Ehe ist in der nach dem Recht des ermächtigenden Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden. 13 Nach Art. 4 bis 9 somalisches PerStG wird die Ehe durch einen Vertrag zwischen Mann und Frau geschlossen, der ihr Zusammenleben gesetzlich begründet. Der Ehevertrag wird durch Angebot und Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten vor zwei geschäftsfähigen Zeugen geschlossen. Die Ehe kommt auch zustande, wenn der Anbietende abwesend ist, ein Angebot muss dann schriftlich vorliegen. Die Ehe soll vor einem Richter oder vor einer vom Justizministerium ermächtigten Person geschlossen werden, wenn dies nicht möglich ist, auch vor einer Person die vertiefte Kenntnisse im islamischen Recht besitzt. Sie ist innerhalb von zwei Wochen beim nächsten Distriktgericht oder einer ermächtigten Behörde zu registrieren. Aufgrund der Auskunft der Deutschen Botschaft in Nairobi vom 10.09.2025 steht auch fest, dass nach somalischen Recht bei der Eheschließung Vertretung und Online-Eheschließungen möglich sind. 14 Dass diese Vorgaben eingehalten wurden, ist durch die Heiratsurkunde nachgewiesen, die die Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. den Eheleuten ausgestellt hat. Damit ist auch belegt, dass die erforderliche Registrierung erfolgte. 15 4. Auch die weitere Voraussetzung, nämlich dass die Eheschließung v o r der ordnungsgemäß ermächtigten Person erfolgen muss, ist unter den konkreten Umständen der Eheschließung der Betroffenen erfüllt. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.