VGH München, Beschluss v. 09.01.2026 – 20 CE 25.2224 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.01.2026 – 20 CE 25.2224 Download Drucken Titel: Anhörung vor einer Veröffentlichung von Ergebnissen einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle Normenketten: LFGB § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayVwVfG Art. 45 VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, § 146 OWiG § 41 Leitsätze: 1. Die Anhörung nach § 40 Abs. 3 S. 1 LFGB setzt voraus, dass dem Betroffenen auch die jeweilige behördliche Ahndungsprognose soweit mitgeteilt wird, dass er deren Plausibilität – und damit die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung – überprüfen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ahndungsprognose muss sich auf tatsächliche, einzelfallbezogene Feststellungen stützen, die nicht nur eine objektive Tatbestandsverwirklichung, sondern auch die konkrete Möglichkeit eines subjektiv tatbestandsmäßigen – dh vorsätzlichen oder (sofern strafbewehrt) fahrlässigen – Verhaltens ergeben. Im Fall einer Strafbarkeitsprognose bedarf es (mindestens) eines „Anfangsverdachts“ in dem Sinn, dass aufgrund der konkret festgestellten Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit eine verfolgbare Straftat vorliegt. (Rn. 18 und 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Veröffentlichung eines Verstoßes gegen eine sonstige Vorschrift im Anwendungsbereich des LFGB, Anhörungsfehler, Anforderungen an die Strafbarkeitsprognose i.R.d. Anhörung vor einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, Gaststätte, Veröffentlichung, lebensmittelrechtliche Kontrolle, Anhörungspflicht, Ahndungsprognose, Abgabemitteilung, Bußgeld, Straftat, Anfangsverdacht Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 06.11.2025 – 26b E 25.6323 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2025 wird in den Ziff. I. und II. geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, gemäß § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 1. Juli 2025 entsprechend der Ankündigung als Anlage zum Schreiben vom 24. Juli 2025 zu veröffentlichen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der eine Gaststätte (Pizzeria) in München betreibt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB. 2 1. Bei einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers am 1. Juli 2025 traf die Antragsgegnerin insgesamt 94 Detailfeststellungen, von denen 85 als Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gewertet wurden; die Antragsgegnerin verfügte am selben Tag eine vorübergehende Betriebsschließung der Gaststätte, die am 5. Juli 2025 wieder aufgehoben wurde. 3 2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf den Kontrollbericht vom 1. Juli 2025 mit, die genannten Verstöße erfüllten „den Tatbestand von Straftaten“ nach § 20a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 7 TierLMHV i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB, § 12 i.V.m § 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB, Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 1169/2011 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 bis 5 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a LFGB und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a LMIV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB. Aufgrund der gravierenden Beanstandungen habe die Betriebsstätte kurzfristig geschlossen werden müssen. In seiner Funktion als Betriebsinhaber sei der Antragsteller für die Beanstandungen „verantwortlich“. Nach § 163a StPO werde dem Antragsteller bis zum 9. August 2025 Gelegenheit eingeräumt, sich zum Tatbestand zu äußern. Mache der Antragssteller innerhalb des genannten Zeitraums keine Angaben zur Sache, werde der Fall „nach Aktenlage entschieden“. 4 3. Mit Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Hinweis auf einen beigefügten Entwurfstext mit, dass beabsichtigt sei, die festgestellten Beanstandungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB zu veröffentlichen. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, anlässlich der Kontrolle vom 1. Juli 2025 seien Verstöße gegen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen festgestellt worden; insofern werde auf den Kontrollbericht und auf zwei Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 15. Juli 2025 verwiesen. Weiter wurde festgestellt: „Es wurde zudem ein Strafverfahren eingeleitet. Eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist erfolgt. Von Seiten der Staatsanwaltschaft besteht Einverständnis mit der Veröffentlichung. Auch wäre, falls es sich um ein Bußgeldverfahren handeln würde, nach derzeitiger Aktenlage eine Geldbuße von über 350 Euro zu erwarten.“ Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Veröffentlichung bis zum 7. August 2025. 5 4. Auf Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde die Frist zur Stellungnahme mit undatierter elektronischer Nachricht – nach unbestrittenem Vortrag zugegangen am 11. August 2025 – verlängert bis zum 22. August 2025 und diesem Akteneinsicht bewilligt. Zugleich wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass in der Anhörung vom 24. Juli 2024 irrtümlicherweise formuliert worden sei, dass der Fall bereits an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Dies sei bislang nicht der Fall. 6 Mit Schriftsatz vom 22. August 2025 äußerte sich der Antragsteller zu der geplanten Veröffentlichung. 7 In der Verfahrensakte der Antragsgegnerin befindet sich eine interne E-Mail aus dem Sachgebiet der Antragsgegnerin „KVR-III/10 – Lebensmittelüberwachung“ vom 1. September 2025 an das Funktionspostfach „Schnellmeldung Lebensmittelüberwachung“ mit folgender Anfrage: „Ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden? Wir benötigen auch eine Bußgeldprognose, dass das Bußgeld über 350 Euro wäre, falls das Strafverfahren eingestellt wird.“ Die Antwort vom 8. September 2025 lautete: „Wir haben das im Betreff genannte Verfahren digital an das Behördenpostfach der Staatsanwaltschaft München I versendet. Sofern wir dieses Verfahren als Bußgeldverfahren bearbeiten würden, wäre nach derzeitiger Aktenlage eine Geldbuße von über 350 EUR zu erwarten. Bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 EUR (§ 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB) erscheint eine Geldbuße von über 350 EUR aufgrund der festgestellten hygienischen Missstände angemessen.“ 8 5. Mit Schreiben vom 9. September 2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass an der geplanten Veröffentlichung weiterhin unverändert festgehalten werde. Das Schreiben enthält die Feststellung: „Zudem erfolgte inzwischen eine Abgabe des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro ist zu erwarten. Bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 EUR (§ 60 Abs. 5 Nr. 1 LFGB) erscheinen Geldbußen von über 350 EUR aufgrund der festgestellten hygienischen Missstände angemessen. Eine Ahndung nach § 12 LFGB i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 LFGB entspricht dabei geltendem Recht.“ Eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin in diesem Schreiben nicht eingeräumt. 9 6. Mit Schriftsatz vom 18. September 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die beabsichtigte Veröffentlichung vorläufig zu untersagen. 10 Mit Beschluss vom 6. November 2025 untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die am 1. Juli 2025 festgestellten Verstöße „Kennzeichnungsmangel bezüglich Art oder Intensität des Lebensmittels“ zu veröffentlichen; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. 11 7. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 10. November 2025 – richtet sich die am 20. November 2025 erhobene Beschwerde, die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 begründet wurde. Der Antragsteller rügt u.a., es habe bereits keine ordnungsgemäße Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB stattgefunden. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 24. Juli 2025 seine Veröffentlichung zumindest auch auf eine Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gestützt, jedoch innerhalb der Stellungnahmefrist klargestellt, dass eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft tatsächlich noch nicht erfolgt sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin den mit Schreiben vom 24. Juli 2025 angekündigten Veröffentlichungstext durch Beschluss vom 6. November 2025 teilweise untersagt. Im Hinblick auf den danach zu modifizierenden Veröffentlichungstext fehle es bisher gänzlich an einer Anhörung. Zudem sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Aufspaltung des geplanten Veröffentlichungstextes in zulässige und nicht zulässige Teile von Rechts wegen ausgeschlossen. Schließlich fehle es in den Akten auch an einer ausreichenden Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. 12 8. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 entgegen. Insbesondere sei die erforderliche Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB ordnungsgemäß erfolgt. Zum einen habe die Antragsgegnerin noch innerhalb der Stellungnahmefrist klargestellt, dass eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft (noch) nicht erfolgt sei. Zum anderen sei aus dem Schreiben vom 24. Juli 2025 klar hervorgegangen, dass der Verdacht der Verwirklichung der Tatbestände mehrerer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bestehe. Hierdurch habe der Antragsteller Kenntnis von den maßgeblichen Feststellungen gehabt und die Folgen für sein Unternehmen ausreichend abschätzen können. Auch die Modifizierung des Veröffentlichungstextes nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts stelle keine substantielle Änderung dar, hinsichtlich derer erneut angehört werden müsste. Auch eine Aufspaltung des Veröffentlichungstextes – wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen – sei hier nicht ausgeschlossen. Schließlich sei auch die Bußgeldprognose ausreichend gewesen. Die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, welche Straftatbestände sie für einschlägig halte. Die Erfahrungswerte der Antragsgegnerin zeigten, dass in Strafverfahren bezüglich Betriebsschließungen aufgrund von massiven Hygienemängeln in der Regel Geldstrafen zwischen 2.000,00 und 4.500,00 EUR oder mehr verhängt würden. Auch eine etwaige Geldbuße würde bei dieser Betriebsschließung allein aufgrund der festgestellten Hygienemängel bereits erheblich höher als 350,00 EUR ausfallen. 13 9. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördensowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 14 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 15 Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 26 ff.), führen zum Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 16 1. Der Antragsteller hat einen (durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichernden) Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Veröffentlichung gegenüber der Antragsgegnerin. Die beabsichtigte Veröffentlichung ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und greift damit auf nicht gerechtfertigte Weise in die Grundrechte des Antragstellers ein, vor allem in dessen Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 25ff; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – juris Rn. 22). Insofern sind die Voraussetzungen eines öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs erfüllt (vgl. NdsOVG, B.v. 17.2.2022 – 14 ME 54/22 – juris Rn. 7). Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Antragstellers nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.