VG Ansbach, Urteil v. 23.01.2026 – AN 4 K 22.1759 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 23.01.2026 – AN 4 K 22.1759 Download Drucken Titel: Rechtmäßigkeit der Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen Normenketten: AGGlüStV Art. 10 Abs. 4, Art. 11 S. 2, Art. 15 Abs. 4 GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GlüStV 2021 § 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 S. 2 VwGO § 74 Abs. 1 S. 2 Leitsätze:
(2). Die Klägerin kann von der Beklagten daher weder die Erteilung einer bis zum 30. Juni 2032 befristeten Erlaubnis noch eine Neuverbescheidung ihres entsprechenden Antrags verlangen (3.). 19 1. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zum Betrieb der klägerischen Spielhalle erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nur befristet erteilt werden konnte. 20 Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass diese Pflicht zur Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere die Spielhallenbetreiber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG verletzt (BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 22 ZB 14.221 – juris Rn. 14 ff.; B.v. 31.5.2021 – 23 ZB 20.517 – juris Rn. 27; B.v. 2.6.2021 – 23 ZB 20.518 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 10.3.2021 – 4 A 4700/19 – juris Rn. 58 ff.). 21 Die in § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 normierte zwingende Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb einer Spielhalle erweist sich ferner als verhältnismäßig. Sie dient einem legitimen Zweck, nämlich der besseren Überwachung von Spielhallen, indem sie durch die vor Ablauf der Befristung mögliche Neubeantragung bzw. Neuerteilung einer Erlaubnis der Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener, neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention, aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis ermöglicht. Die Befristung ist geeignet, den Zweck umfassender Kontrolle zu fördern, weil erst durch sie eine spätere Neubeantragung und ggf. Neuerteilung der Erlaubnis nötig wird (BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 22 ZB 14.221 – juris Rn. 20). Die Befristung ist auch erforderlich, da ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel nicht zur Verfügung steht; insbesondere stellen die allgemeinen Überwachungsinstrumente nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Satz 2 AGGlüStV keine gleichwertige Kontrollmöglichkeit zur Verfügung. Bei zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen vor Ort müsste die Behörde sonst bei unbefristet erteilten Erlaubnissen erst ein Widerrufsverfahren durchführen, statt im Rahmen einer Neuerteilung eine Neubewertung vornehmen zu können. Auch angesichts der schnellen Änderungen des Glücksspielangebots, der zunehmenden Digitalisierung im Glücksspielsektor und der damit verbundenen schnellen Dynamik auf dem Glücksspielmarkt ist die Befristung nicht nur geeignet, die legitimen Allgemeinwohlinteressen des § 1 GlüStV 2021 zu sichern, sondern ferner erforderlich. Durch die rasanten technischen Entwicklungen der angebotenen Glücksspiele wäre ein Widerruf – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorlägen – jedenfalls nicht genauso effektiv wie eine Befristung. Die Befristung ist grundsätzlich verhältnismäßig im engeren Sinne unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich des betrieblichen und wirtschaftlichen Interesses des Spielhallenbetreibers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits. Dies gilt auch mit Blick auf das Betreiberrisiko, nach Ablauf der Befristung der Erlaubnis möglicherweise keine Nachfolgeerlaubnis zu erhalten und sich dennoch gegebenenfalls langfristig mietvertraglich gebunden und in Räume und Geräte investiert zu haben. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen hier grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht wird und die Geltungszeiträume der glücksspielrechtlichen Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden (BayVGH, B.v. 31.5.2021 – 23 ZB 20.517 – juris Rn. 50; B.v. 2.6.2021 – 23 ZB 20.518 – juris Rn. 50). 22 2. Die Beklagte hat das ihr hinsichtlich der Befristungsdauer zukommende Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt und mit der konkret festgelegten Befristungsdauer von vier Jahren insbesondere im vorstehenden Sinne angemessen von der Befristungsbefugnis Gebrauch gemacht. 23 Die Dauer der – durch § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 zwingend vorgegebenen – Befristung ist weder im Glücksspielstaatsvertrag 2021 noch im zugehörigen Bayerischen Ausführungsgesetz verbindlich geregelt. Sie steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2019 – RN 5 K 17.1243 u.a. – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.1.2020 – M 16 K 17.2592 – juris Rn. 20). Die Behördenentscheidung über die Befristungsdauer ist daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Bei der Ausübung des Ermessens sind, bezogen auf die festzulegende Dauer der Befristung, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einschließlich des Zwecks der Befristung maßgebend. In die Ermessensentscheidung sind ferner die widerstreitenden betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Spielhallenbetreibers einzustellen (VG Stuttgart, U.v. 14.7.2020 – 18 K 9300/18 – juris Rn. 28). 24
- a)Diese Grundsätze hat die Beklagte bei der Ermessensausübung hinsichtlich der streitgegenständlichen Befristung der an die Klägerin erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis berücksichtigt. 25 Sie hat hierzu in den Gründen des Bescheids vom 30. Juni 2022 einerseits dargelegt, dass durch die Länge der festgesetzten Frist der besonderen Überwachungsbedürftigkeit des Spielhallenbetriebs Rechnung getragen werden solle, wobei namentlich die zahlreichen Neuregelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eine regelmäßige Überprüfung erfordern würden. Des Weiteren hat sie zutreffend die Relevanz der bei einer derartigen regelmäßigen Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse für die Entscheidung über die Erlaubnisneuerteilung hervorgehoben. Ferner hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung von den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021, namentlich der Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021) sowie der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2021), leiten lassen. 26 Sie hat andererseits aber auch die gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Spielhallenbetreiberin sowie deren Bedürfnis nach einer gewissen Rechtssicherheit hinsichtlich des Fortgangs des Spielhallenbetriebs in ihre Erwägungen einbezogen. 27
- b)Durch die konkret festgelegte Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2026, d.h. von vier Jahren ab der Neuerteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis am 30. Juni 2022, hat die Beklagte schließlich einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Überwachung des Spielhallenbetriebs sowie der Gewährleistung eines hinreichenden Jugend- und Spielschutzes vor den Gefahren der Glücksspielsucht einerseits und den betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen der Klägerin andererseits getroffen. Die Kammer folgt insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, wonach durch die Festlegung einer Geltungsdauer der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf vier Jahre in vertretbarer und angemessener Weise von der Befugnis zu deren Befristung Gebrauch gemacht wird (BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 22 ZB 14.221 – juris Rn. 20; B.v. 31.5.2021 – 23 ZB 20.517 – juris Rn. 50; B.v. 2.6.2021 – 23 ZB 20.518 – juris Rn. 50). 28
- c)Die Angemessenheit der vierjährigen Geltungsdauer der der Klägerin am 30. Juni 2022 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird auch durch die von der Klagebegründung hiergegen vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt. 29 Der Einwand, die vorstehend zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da diese in maßgeblicher Weise von der Erwägung getragen gewesen sei, der Verwaltung eine zeitnahe Neubewertung der sich aus dem seinerzeit bevorstehenden Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Rechtslage zu ermöglichen, wohingegen seit dessen Inkrafttreten eine mindestens bis zum 31. Dezember 2028 stabile und vorhersehbare Rechtslage bestehe, greift in mehrfacher Hinsicht nicht durch. Zum einen war der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 26. März 2014 (22 ZB 14.221 – juris Rn. 20) von der Vertretbarkeit und Angemessenheit einer vierjährigen Geltungsdauer einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis ausgegangen; zum damaligen Zeitpunkt aber hatte sich die Rechtslage in ähnlicher Weise stabil und vorhersehbar dargestellt, weil ein Außerkrafttreten des seinerzeit maßgeblichen Glücksspielstaatsvertrags 2012 ebenfalls erst in mehreren Jahren, nämlich frühestens zum 30. Juni 2021 (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012), angestanden hatte. Zum anderen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch in den Beschlüssen vom 31. Mai 2021 (23 ZB 20.517 – juris Rn. 50) und vom 2. Juni 2021 (23 ZB 20.518 – juris Rn. 50) seine Rechtsauffassung von der Verhältnismäßigkeit einer auf vier Jahre befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht allein mit der Erwägung begründet, diese ermögliche eine Überprüfung der Verwaltung, ob und inwieweit der Betrieb im Einklang mit oder im Widerspruch zu dem neuen Glücksspielstaatvertrag 2021 stehe. Vielmehr hat er auch in diesen Entscheidungen auf die fehlende gleichwertige Kontrollmöglichkeit durch die allgemeinen Überwachungsinstrumente nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2012 i.V.m. Art. 9 Abs. 4, 10 Satz 2 AGGlüStV a.F. (jetzt § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Satz 2 AGGlüStV), die schnellen Änderungen des Glücksspielangebots, die zunehmende Digitalisierung im Glücksspielsektor und die damit verbundene schnelle Dynamik auf dem Glücksspielmarkt abgehoben, denen mit einem Widerruf nicht in genauso effektiver Weise wie mit einer Befristung begegnet werden könne. 30 Erfolglos muss vor diesem Hintergrund ferner der Versuch der Klagebegründung bleiben, eine Unverhältnismäßigkeit der vorliegenden Befristung daraus herzuleiten, dass mit einem Widerrufsvorbehalt oder der Anordnung geeigneter Auflagen mildere, zielgenauere Mittel zur Reaktion auf künftige Entwicklungen im Glücksspielrecht oder zum Suchtpräventionsvollzug zur Verfügung stünden. Im Gegenteil würde eine Entscheidung der Beklagten, glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb einer Spielhalle entgegen der Vorgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht zu befristen, sondern zur Erreichung der damit verfolgten Überprüfungs- und Präventionszwecke ausschließlich mit einem Widerrufsvorbehalt oder Auflagen zu versehen, die Grenzen des ihr insoweit zukommenden Ermessens überschreiten, welches ihr – wie dargelegt – allein in Bezug auf die Dauer der Befristung eingeräumt ist. 31 Ebenso wenig sind etwaige, von der Klägerin getätigte Investitionen in den Spielhallenbetrieb geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der auf vier Jahre befristeten Erlaubniserteilung zu begründen. Die Klägerin hat bereits nicht näher dargelegt, in welchem Umfang und welcher Höhe ihr die beispielhaft genannten Ausgaben für Miete, Ausbau, Sicherheitstechnik und Compliancestrukturen angefallen sind. Ihrem Hinweis, die Amortisationszeiträume der genannten Aufwendungen gingen deutlich über vier Jahre hinaus und beliefen sich etwa für feste Einbauten auf fünf bis zehn Jahre, ist entgegenzuhalten, dass die gewählte Befristungsdauer zumindest eine teilweise Abschreibung ermöglicht und – etwa bei Einrichtungsgegenständen oder technischen Geräten – ein anschließender Weiterverkauf erfolgen kann. Ohnehin verlangen weder Art. 14 GG noch das Gebot des Vertrauensschutzes die Ermöglichung einer Vollamortisation (BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – juris Rn. 73). Mit Blick auf mietvertragliche Bindungen besteht für die Klägerin im Rahmen von Vertragsverhandlungen die Möglichkeit, entweder auf den Abschluss eines – im Gewerberaummietrecht nicht unüblichen – befristeten Mitvertrags oder aber auf die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts hinzuwirken, falls ihr keine neuerliche Spielhallenerlaubnis erteilt werden sollte. Bestehende Ungewissheiten, ob sich die Vermieterseite nach dem Ende der vertraglich vereinbarten Mietdauer zum Abschluss eines weiteren – ggf. abermals befristeten – Mietvertrags bereiterklärt, unterfallen dabei dem allgemeinen Lebensrisiko. Dass ausweislich des Klagevorbringens in der mündlichen Verhandlung die im Betrieb der Klägerin aufgestellten Spielgeräte für vier Jahre angemietet würden, vermag eine Unangemessenheit der vierjährigen Befristung ebenfalls nicht zu begründen. Durch vorausschauende Vertragsgestaltung ist es vielmehr möglich, einen Gleichlauf der Geltungsdauer der glücksspielrechtlichen Erlaubnis einerseits und der vierjährigen Mietdauer der Spielgeräte andererseits herbeizuführen. 32 Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, auch die in der inmitten stehenden Spielhalle beschäftigen Mitarbeiter benötigten für ihre berufliche Zukunft Planungssicherheit, ist nicht zu erkennen, inwiefern sich hieraus eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ergeben könnte, wie diese von § 113 Abs. 5 VwGO für die Begründetheit der Verpflichtungsklage vorausgesetzt wird. 33 3. Da sich die Befristung der mit Bescheid vom 30. Juni 2022 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der klägerischen Spielhalle bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 nach alledem als rechtmäßig – insbesondere verhältnismäßig – erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, kann dieser kein Anspruch auf die begehrte Erlaubniserteilung bis zum Ablauf des 30. Juni 2032 zustehen. Gleichfalls ausscheiden muss damit ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Neuverbescheidung über die Befristungsdauer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. III. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.