VGH München, Beschluss v. 02.02.2026 – 3 CE 25.2453 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 02.02.2026 – 3 CE 25.2453 Download Drucken Titel: Kein Anordnungsgrund für einstweilige Freihaltung einer Beförderungsplanstelle bei ausreichender Stellenausstattung und Möglichkeit rückwirkender Kompensation Normenketten: GG Art. 33 Abs. 2 VwGO § 123 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Anordnungsgrund für die Verpflichtung zur Freihaltung einer Haushaltsstelle der höheren Besoldungsgruppe im Wege der einstweiligen Anordnung besteht nicht, wenn die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch ausreichend freie Planstellen nicht gefährdet ist. (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Kompensation bei erfolgreichem Hauptsacheverfahren schließt einen Anordnungsgrund wegen befürchteter Schadensersatzansprüche durch Zeitablauf aus. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Soldat, Beförderung (zum Stabsfeldwebel), Monatliche Beförderungslesung, Anordnungsgrund, Beförderungsanspruch, Bewerbungsverfahrensanspruch, Dringlichkeit, einstweilige Anordnung, Haushaltsstelle, Schadlosstellung, Freihalten, Planstelle, Beförderungslesung, Haushaltsplan, Schadensersatz Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 09.12.2025 – AN 16 E 25.2927 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Dezember 2025 wird in seinen Ziffern 1. und 2. abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.849,90 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Freihaltung einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO zum Zwecke der Beförderung zum Stabsfeldwebel. 2 Er steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin und bekleidet derzeit den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, den er seit dem 28. Juni 2023 innehat. Er besetzt derzeit eine gebündelte Stelle A7 – A9 BBesO. Seine Dienstzeit endet am 31. Mai 2029. 3 Unter dem 10. September 2025 beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum Stabsfeldwebel. Mit Schreiben vom 29. September 2025 beantragte er zudem, ihn binnen 14 Tagen ab sofort auf eine Haushaltstelle der Besoldungsgruppe A9 haushalterisch nachzuweisen. 4 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel ab. Unter dem 10. Oktober 2025 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2025, über die – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. 5 Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab sofort auf eine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für den Antragsteller eine Haushaltsstelle eines Stabsfeldwebels (A9 BBesO) ab sofort freizuhalten, solange nicht über den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist. 6 Hierauf hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, den Antragsteller ab sofort auf eine Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung eine entsprechende Planstelle freizuhalten bis über den Antrag des Antragstellers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bestandskräftig entschieden ist. 7 Die Antragsgegnerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025 dahingehend abzuändern, den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Es mangele an einem Anordnungsgrund. Ausweislich des Bundeshaushaltsplans stünden für die Besoldungs- / Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ 18.643 Planstellen insgesamt zur Verfügung. Laut „Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 14“ seien von 14.599,0 Planstellen der Besoldungs- / Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ in 2025 mit Stand von 01.10.2025 12.716,0 Stellen besetzt. Die vom Verwaltungsgericht angenommene „Gefahr“ einer etwaigen Vereitelung des Primärschutzes des Antragstellers bestehe weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. II. 9 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. 10 Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war abzulehnen. 11 1. Der Antragsteller hat weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund in Form einer besonderen Dringlichkeit glaubhaft gemacht. 12 Der Anordnungsgrund setzt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. 13
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