, § 940 Leitsatz: Nach der Löschung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Videos durch die als mittelbare Störerin in Anspruch genommene Betreiberin einer Internetplattform obliegt es der Verfügungsklagepartei, konkrete Tatsachen dazu vorzutragen, inwieweit – trotz eingestellter Verletzungshandlung – die Angelegenheit noch so dringlich ist, dass ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen. Dies gilt auch, wenn die Löschung und der damit einhergehende Wegfall des Verfügungsgrundes nach Beginn des gerichtlichen Verfügungsverfahrens erfolgten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Intermediär tendenziell ein geringeres Interesse besitzt, dass bestimmte Äußerungen verbreitet werden, als derjenige, der sie aufgestellt und publiziert hat. Schlagworte: Verfügungsgrund, beendete Verletzungshandlung, mittelbarer Störer Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 28.10.2025 – 11 O 4675/25 Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.02.2026 – 3 U 2073/25 Pre Fundstellen: ZUM 2026, 402 MDR 2026, 605 LSK 2026, 1948 GRUR-RR 2026, 204 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2025, Az. 11 O 4675/25, gemäß § 522 Abs. 2
zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Ansprüche des Verfügungsklägers auf Unterlassung der Verbreitung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Videos, das von Dritten erstellt, in die Internetplattform der Verfügungsbeklagten eingestellt und seit 15.07.2025 dort verbreitet wurde. 2 Der Verfügungskläger wies die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich am 16.07.2025 darauf hin, dass er durch das Video in seinen Rechten verletzt werde, und forderte sie zur Löschung auf (Anlage A 2). Mit Schriftsatz vom 15.08.2025 stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er Unterlassung der Verbreitung von den in dem Video enthaltenen Lichtbildern und Tatsachenbehauptungen begehrt. 3 Die Verfügungsbeklagte entfernte während des gerichtlichen Verfügungsverfahrens erster Instanz nach einer Prüfung (laut ihrem Vortrag am 17.09.2025) das streitgegenständliche Video des Drittnutzers von ihrer Plattform. 4 Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies mit Endurteil vom 28.10.2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass nach der Löschung des Videos kein Verfügungsgrund mehr bestehe. 5 Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungskläger in seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Unterlassungsanspruch weiterverfolgt. II. 6 Die Berufung ist zur übereinstimmenden Überzeugung der Mitglieder des Senats offensichtlich unbegründet. Es fehlt – wie das Landgericht zutreffend ausführte – an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes gemäß §§ 935, 940
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67). Es handelt sich dabei um eine eigenständige prozessuale Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die neben dem Verfügungsanspruch bestehen muss (OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3) und daher nicht mit der materiellrechtlichen Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs gleichgesetzt werden darf (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018 – 3 W 1932/18, GRUR-RR 2019, 64, Rn. 13 – CurryWoschdHaus). 9 Ein Verfügungsgrund, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung oder Fortdauer des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, sodass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf. Er ist festzustellen, wenn das Begehren des Verfügungsklägers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist eine Folgenabschätzung vorzunehmen: Das Interesse des Verfügungsklägers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Nürnberg Beschluss vom 13.11.2018 – 3 W 2064/18, NJW-RR 2019, 105, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2018 – 3 W 1013/18, BeckRS 2018, 32140, Rn. 12). 10 Der Senat hat in Markensachen – vor Inkrafttreten des § 140 Abs. 3 MarkenG – entschieden, dass sich bei der Verletzung von Rechten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes die Dringlichkeit aus der Lage des Falls von selbst ergeben kann, wenn eine Verletzung des Rechts fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst, wie dies beim Vertrieb eines Produkts unter Verletzung von Schutzrechten der Fall ist: Solange die Verletzungshandlung andauert, ist von einem Verfügungsgrund auszugehen, denn der Zeicheninhaber ist in der Regel nicht gehalten, eine Markenverletzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 14 – CurryWoschdHaus). Auch bei Presse- und vergleichbaren Äußerungssachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren regelmäßig ohne Weiteres gegeben, weil bei einer unmittelbar bevorstehenden oder einer noch andauernden Zuwiderhandlung – wenn also beispielsweise Druckerzeugnisse noch vertrieben oder die Veröffentlichungen im Internet noch abrufbar sind – mit fortschreitender Zeit eine Manifestierung der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergeht (Drescher, in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025,
81). 11 In anderen Konstellationen ergibt sich dagegen auch bei Schutzrechtsverletzungen oder Pressesachen nicht aus der Natur der Sache, dass für den Verfügungskläger im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren Nachteile entstehen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die beanstandete Beschränkung der Nutzung der Social-Media-Plattform abgelaufen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2020 – 3 W 1856/20, nicht veröffentlicht) oder der Verfügungsbeklagte die gegenständliche Verletzungshandlung einstellte, beispielsweise durch Einfügung eines Urhebervermerks am beanstandeten Lichtbild (OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 – I-6 W 98/20, WRP 2021, 815, Rn. 7 – Trainer-Foto), durch Entfernung eines markenrechtsverletzenden Fotos auf der Homepage des Verfügungsbeklagten (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 16 – CurryWoschdHaus) oder durch Löschung einer im Internet veröffentlichten negativen Kundenbewertung (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.02.2024 – 6 U 42/23 e, WRP 2024, 833, Rn. 16). In diesen Fällen obliegt es der Verfügungsklagepartei, konkrete Tatsachen dazu vorzutragen, inwieweit – trotz eingestellter Verletzungshandlung – die Angelegenheit noch so dringlich ist, dass ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Ohne einen derartigen Vortrag ist ein Verfügungsgrund nicht ersichtlich. 12 2. Bei Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze ist eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung nicht mehr gegeben. 13
23) – zur Vermeidung einer nachteiligen Entscheidung vorgegangen werden kann (diese Möglichkeit einer Änderung des Klagebegehrens besteht allerdings unter Umständen nicht mehr in der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2
). 18 Es ist auch zumutbar, von einem Verfügungskläger zu verlangen, sich mit einem neuen Verfügungsantrag zur Wehr zu setzen, sollte – auch wenn dafür derzeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen – das Video erneut in die Plattform der Verfügungsbeklagten eingestellt werden. Entgegen der Rechtsaufassung des Verfügungsklägers würde eine Erledigungserklärung im hiesigen Verfahren nicht als dringlichkeitsschädliches Verhalten in einem neuen Eilverfahren ausgelegt werden können. 19 Auch prozessökonomische Gesichtspunkte sprechen nicht gegen die vom Senat aufgestellten Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zwar ist zutreffend, dass dadurch möglicherweise – wenn nämlich sich die Verfügungsbeklagte nach der Erledigung dazu entscheiden würde, die Beiträge wieder online zu stellen – derselbe Streitgegenstand in mehreren Gerichtsverfahren zu verhandeln ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das einstweilige Verfügungsverfahren generell vorläufigen Charakter hat. Nur durch eine Abschlusserklärung wird eine einstweilige Verfügung auf rechtsgeschäftlichem Wege einem endgültigen Titel gleichgestellt. III. 20 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1422 des Kostenverzeichnisses zum GKG). 21 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.