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LG München I, Beschluss v. 14.01.2026 – 20 T 15671/25

LG München I, Beschluss v. 14.01.2026 – 20 T 15671/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 14.01.2026 – 20 T 15671/25 Download Drucken Titel: Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses Normenkette: ZPO § 802e, § 802i Leitsätze:

  1. Bei einer Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802e ZPO. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Die aus § 802i ZPO begründete Zuständigkeit ist keine originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gerichtsvollzieher, Abnahme, Nachbesserung, AG, Wohnsitzwechsel, Fortsetzung, Nachbesserungsverfahren, Beschlus, Richterin, Brake, Haftort, Vermeidung, Verfahrens, Hintergrund, Vermeidung von Wiederholungen, Vermögensauskunft, örtliche Zuständigkeit, Rechtshilfe, Verfahrensfortsetzung, Haft Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 31.10.2025 – 1509 M 8557/25 Tenor Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.10.2025, Az 1509 M 8557/25, wird zuruckgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts München vom …10.25 Bezug genommen. 2 Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht München … ist nicht für die Nachbesserung der Vermögensauskunft zuständig. 3 Bei einer Abnahme nach § 802 i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802 e ZPO. Die aus § 802 i ZPO begründete Zuständigkeit ist keine originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit (siehe AG Lübeck, Beschluss vom 19.1.2022, Az. 51b M 19/20). 4 Der Gerichtsvollzieher des Haftorts wird vielmehr wie der ersuchte Gerichtsvollzieher im Fall der Rechtshilfe behandelt (siehe Zöller, ZPO-Kommentar,
  3. Auflage, § 802 i ZPO, Rdnr. 3). 5 Zutreffend ist, dass – etwa bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners – der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners für das Nachbesserungsverfahren örtlich zuständig bleibt; dies vor dem Hintergrund, dass das Nachbesserungsverfahren die Fortsetzung des alten und aufgrund des Nachbesserungsverlangens insoweit noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (siehe AG Brake, Beschluss vom 25.4.2013, Az. 6 M 380/13). Im letzteren Fall war der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners auch der nach § 802 e ZPO örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Kosten: § 97 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.