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OLG München, Beschluss v. 23.02.2026 – 31 Wx 294/24 e

OLG München, Beschluss v. 23.02.2026 – 31 Wx 294/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 23.02.2026 – 31 Wx 294/24 e Download Drucken Titel: Wegfall der generellen Vorlagepfli

a.F. war beispielsweise lediglich der Ein- und Austritt von Kommanditisten genannt, nicht aber der Erwerb der Kommanditanteile durch Rechtsgeschäft. Gleichwohl wurde die rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege der richterrechtlichen Rechtsfortbildung bereits von dem Reichsgericht (aaO) und der späteren höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Um beide Fälle voneinander unterscheiden zu können, war (und ist, s.u.) ein Sonderrechtsnachfolgevermerk notwendig, damit Dritte, insbesondere Gläubiger, die gegebenenfalls unterschiedliche Haftungssituation für die beiden Fälle erkennen können. 12 Da der rechtsgeschäftliche Erwerb nicht geregelt war, wurde durch die Rechtsprechung neben der Anmeldung als solcher die Nichtabfindungsversicherung als Nachweis dafür verlangt, dass tatsächlich eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall vorliegt und die Einlage des ausscheidenden Kommanditisten weiterhin besteht und nicht „abgefunden“ wurde. 13 Der Bundesgerichtshof (aaO) begründete dies wie folgt: „Vor dem Hintergrund dieser gewohnheitsrechtlich anerkannten Ausgangslage ist auch die ebenfalls auf die Grundsatzentscheidung des RG (RG, DNotZ 1944, 195) zurückgehende und durch die nahezu einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigte (vgl. BayObLG, DB 1983, 384; OLG Köln, DNotZ 1953, 435; OLG Oldenburg, DB 1990, 1909; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 208; a.A. nur das vorlegende KG, NZG 2004, 809, abw. von seiner bisherigen Rechtsprechung im Beschluss v. 12. 3. 1985 – 1 W 498/85) und von der herrschenden Meinung im Schrifttum gebilligte (vgl. insb. Heymann/Horn,

,

  1. Aufl., § 162 Rdnr. 11; Keidel/Krafka/Willer, RegisterR,
  2. Aufl., Rdnr. 750; Röhricht/v. Westphalen/v. Gerkan,

, 2. Aufl., § 162 Rdnr. 15; Schlegelberger/Martens,

, 5. Aufl., § 162 Rdnr. 18; Terbrack, RPfleger 2003, 105 [107]) stetige Praxis der Mehrzahl der RegGer. berechtigt, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer sog. (negativen) „Abfindungsversicherung” abhängig zu machen. Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl aber im Regelfall das geeignete Mittel für die vom RegGer. nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 12 FGG im Anmeldungsverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge.“ 14 2. An der oben genannten Rechtsansicht kann, nach Änderung des § 711 BGB, insbesondere durch die Schaffung des § 711 Abs. 1 S.1 BGB, mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG, Gesetz vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436); Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 01.01.2024) und damit der Einführung einer gesetzlichen Normierung für die Übertragung von Kommanditanteilen im Wege einer Sonderrechtsnachfolge, nicht mehr festgehalten werden. 15

  1. a)Es besteht zwar grundsätzlich weiterhin die Notwendigkeit, einen Sonderrechtsnachfolgevermerk einzutragen, da zum Schutz Dritter, insbesondere der Gläubiger, auch weiterhin die Einzelvon der Sonderrechtsnachfolge unterschieden werden muss. Dies muss auch im Register deutlich gemacht werden (vgl. dazu auch Krafka ZPG 2024, 53 Rn. 9). 16 Zu klären ist aber, welche Nachweise nach geltender Rechtslage für die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks dem Amtsgericht im Regelfall vorzulegen sind. Namentlich ist fraglich, ob allein die ausdrückliche Benennung des Erwerbs im Wege der Sonderrechtsnachfolge ausreicht, oder ob weitergehender Nachweis durch Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung geführt werden muss. 17
  2. b)Der bisherige Ansatz, über die Anmeldung hinaus weitere Nachweise von den Anmeldenden deshalb zu verlangen, weil die Sonderrechtsnachfolge einen gesetzlich nicht normierten Erwerb und damit einen „Sonderfall“ darstelle, kann nicht mehr zugrunde gelegt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, stehen die Erwerbsalternativen in den §§ 711 und 712 BGB nebeneinander, ohne dass ein Regel-Ausnahmeverhältnis bestünde. Die oben genannte Begründung, welche vom Reichsgericht, den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof als Begründung für die Praxis der Registergerichte, eine Nichtabfindungsversicherung anzufordern, genannt wurde, trägt daher nicht mehr. Die Begründung des Amtsgerichts – Registergericht – im Nichtabhilfebeschluss vom 24.10.2024, wonach der Regelfall weiterhin das isolierte Ausscheiden unter Eintritt von Kommanditisten sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Senat geht vielmehr – wie der Beschwerdeführer – davon aus, dass ein Vorrangverhältnis zwischen der Einzel- und der Sonderrechtsnachfolge nicht besteht. 18
  3. c)Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung des § 711 Abs. 1 S. 1 im Rahmen des MoPeG in den Gesetzesmaterialien nicht dazu verhalten, ob die Änderung auch Auswirkungen hinsichtlich der Praxis der Anmeldung und Eintragung zum Handelsregister nach sich ziehen. Insbesondere erfolgten keine Angaben zum Erfordernis der Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung. 19 Aus dem Fehlen entsprechender Ausführungen kann aber weder abgeleitet werden, dass an der bisherigen Praxis festzuhalten wäre, noch dass diese – beispielsweise durch den Verzicht auf eine Versicherung – zu modifizieren wäre. 20
  4. d)Die Verpflichtung, Eintragungen nur bei ausreichender Sachverhaltserforschung vorzunehmen, ergibt sich aus der Amtsermittlungspflicht in § 26 FamFG (nach alter Rechtslage § 12 FGG). Die Anforderung von Nachweisen muss notwendig sein, um die Richtigkeit des Handelsregisters nach Möglichkeit zu gewährleisten. 21 Vorliegend wurde ausdrücklich der Erwerb der Kommanditanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge zur Eintragung angemeldet. Die Anmeldung ist insoweit eindeutig und rechtfertigt für sich grundsätzlich die entsprechende Eintragung. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Anmeldung eine Einzelrechtsnachfolge vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Da – wie zuvor aufgezeigt – zwei gesetzlich normierte Möglichkeiten der Rechtsnachfolge nebeneinanderstehen, lässt sich die Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung mit der bisherigen Begründung deshalb – im vorliegenden Fall – nicht mehr rechtfertigen. Für den Erwerb im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist im Regelfall bei entsprechender Anmeldung kein erhöhter Nachweis im Sinne einer Nichtabfindungsversicherung zu fordern, wenn die Anmeldung klar zum Ausdruck bringt, dass eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt. 22
  5. e)Vorstehende Überlegungen werden auch in neueren Veröffentlichungen zum Thema in der juristischen Literatur angestellt. 23 Während früher die herrschende Ansicht im Schrifttum der nahezu einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zuneigte (vgl. ausführlich BGH aaO Nr. 2 mit div. Nachweisen), wird neuerdings ganz überwiegend davon ausgegangen, dass eine Nichtabfindungsversicherung durch das Amtsgericht – Registergericht – (im Regelfall) nicht ohne Weiteres (dazu unten 3.) zur Voraussetzung für die Eintragung gemacht werden darf (vgl. die Änderung der Kommentierung in Hopt/Roth,

§ 162Rn. 8 von der 44. Auflage 2025 zur 45. Auflage 2026; ebenso Krafka Register

R/Krafka,

  1. Aufl. 2024, Rn. 750; ausführliche Auseinandersetzung bei Krafka ZPG 2024, 53; vgl. MüKoHGB/Grunewald,
  2. Aufl. 2026,

§ 162Rn.

15; a.A. – Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung wohl weiter möglich – Ebenroth/Boujong/Oepen, 5. Aufl. 2024,

§ 162Rn.

24 am Ende). 24 3. Vorstehende Ausführungen schließen nicht aus, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im Einzelfall neben der Anmeldung weitere Nachweise anfordert. Sollten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zur Eintragung angemeldete Sonderrechtsnachfolge nicht oder nicht wie angemeldet den Tatsachen entspricht, so ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass entsprechende Nachweise durch das Amtsgericht – Registergericht – verlangt werden können und bei Nichtvorlage die Eintragung unterbleibt. III. 25 Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG bedarf es nicht. Sie ginge ins Leere, da auf die Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts – soweit sie mit der Beschwerde angegriffen worden war – aufgehoben wurde und die Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Senats mithin nicht beschwert sind. IV. 26 Für die erfolgreiche Beschwerde fallen keine Kosten an, Aufwendungen werden nicht erstattet.

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