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VGH München, Beschluss v. 16.02.2026 – 11 CS 26.112

VGH München, Beschluss v. 16.02.2026 – 11 CS 26.112 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 16.02.2026 – 11 CS 26.112 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung eines Fahreignungsgutachtens - Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 80b Abs. 1 S. 1, § 166 Abs. 1 S. 1 ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 BayVwZVG Art. 9 Leitsätze:

  1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht (mehr) statthaft, wenn der angegriffene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, weil bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ein Rechtsbehelf in der Hauptsache (Widerspruch oder Anfechtungsklage), dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte, nicht eingelegt ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Die Zustellung eines Bescheids, für den sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt in dem Zeitpunkt als geheilt, in dem es durch die behördliche Übermittlung einer Zweitschrift dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist nicht statthaft und damit unzulässig (stRspr, vgl. VGH München BeckRS 2025, 12349 Rn. 15 mwN). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, keine hinreichenden Erfolgsaussichten wegen verfristeter Hauptsacheklage und, fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis, Heilung einer unwirksamen Zustellung durch tatsächlichen Zugang, Fahrerlaubnisentziehung, Prozesskostenhilfe, Bestandskraft, Bekanntgabe, Gutachtensanordnung, Vorläufiger Rechtsschutz, Zustellungsmängel, bestandskräftiger Verwaltungsakt, Statthaftigkeit einstweiligen Rechtsschutzes, Heilung eines Zustellungsmangels, Übersendung einer Zweitschrift, tatsächlicher Zugang, Rechtsschutz gegen Gutachtensanordnung Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 30.12.2025 – AN 10 S 25.2596 Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und die Gutachtensanordnung vom
  4. Juni
  5. 2 Mit Schreiben vom
  6. Juni 2021 teilte die Polizeiinspektion Roth der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts ... mit, die Antragstellerin habe am
  7. Juni 2021 wegen eines angeblichen Suizidversuchs ihres Sohnes die Polizei gerufen. Dieser habe demgegenüber berichtet, seine Mutter in einer psychischen Ausnahmesituation vorgefunden zu haben. Als er versucht habe, die Wohnung zu verlassen, habe sie ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Antragstellerin behauptete, ihr Sohn habe sie geschlagen. Nach den Feststellungen der Polizei befand sich die Antragstellerin in einem akuten psychischen Ausnahmezustand. Sie habe sich außergewöhnlich aggressiv, sehr unzugänglich und beleidigend ihrem Sohn gegenüber gezeigt. 3 Mit Schreiben vom
  8. Juni 2021 forderte das Landratsamt die Antragstellerin wegen des Verdachts einer psychischen Erkrankung zur Vorlage eines ärztlichen Befundberichts auf. Nach einem ärztlichen Attest vom
  9. Juli 2021 leidet die Antragstellerin an keiner psychischen Erkrankung, jedoch an Multipler Sklerose, einem chronischen Schmerzsyndrom bei Bandscheibenprolaps, rezidivierender Migräne und Borreliose. Sie nehme seit Jahren regelmäßig Schmerzmittel ein, zur Zeit Oxycodon 20 mg (1-1-1) und Metamizol bei Bedarf. Daraufhin sah das Landratsamt von weiteren Ermittlungen ab und stellte das Verfahren ein. 4 Durch polizeiliches Schreiben vom
  10. November 2023 erfuhr das Landratsamt, dass die Antragstellerin anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am
  11. November 2023 angegeben hatte, sie lebe seit drei Monaten in ihrem Pkw, gehe keiner Arbeit nach und leide an diversen Krankheiten, darunter Multipler Sklerose und Borreliose, weshalb sie auf Medikamente angewiesen sei. Eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Krankenhaus habe ergeben, dass die Antragstellerin auf die Einnahme starker Opiate angewiesen sei, die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen unter keinen Umständen vereinbar sei. 5 Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt forderte das Landratsamt die Antragstellerin mit wegen unbekannten Aufenthalts öffentlich zugestelltem Schreiben vom
  12. November 2023 auf, gemäß § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 6.1 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen. 6 Nachdem die Antragstellerin kein Gutachten vorgelegt hatte, wurde sie mit öffentlich zugestelltem Schreiben vom
  13. Dezember 2023 zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis angehört. Mit öffentlich zugestelltem Bescheid vom
  14. Februar 2024 entzog ihr das Landratsamt auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgelds, ihren Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. 7 Am
  15. Mai 2025 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ihr zunächst mündlich und am
  16. Juni 2025 schriftlich mitgeteilt, dass ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Mit Schreiben vom
  17. Juni 2025 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die vorläufige Versagung des Personenbeförderungsscheins ein und führte u.a. aus, sie leide seit Jahren an Multipler Sklerose und chronischer Borreliose und werde medizinisch engmaschig betreut. Zusätzlich nehme sie seit Jahren Oxycodon mit stabiler Einstellung und unter ärztlicher Kontrolle. Sie fordere die unverzügliche schriftliche Übermittlung des Bescheids vom
  18. Februar
  19. Weiter legte sie eine allgemeinärztliche Bescheinigung vom
  20. Juni 2025 über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur FeV zur Ausstellung eines Personenbeförderungsscheins vor, wonach bei ihr keine Anzeichen für Erkrankungen vorlägen, die die (bedingte) Eignung ausschließen könnten. 8 Mit Schreiben vom
  21. Juni 2025 übermittelte das Landratsamt der Antragstellerin eine Zweitschrift des Entziehungsbescheids vom
  22. Februar
  23. Mit E-Mail vom
  24. Juni 2025 teilte es ihr mit, dass der Vollzug des vormaligen Fahrerlaubnisentzugs ausgesetzt werde, bis die Eignung abschließend geklärt sei. Es bestünden jedoch weiterhin Eignungszweifel, weshalb sie zeitnah erneut eine Beibringungsaufforderung erhalten werde. 9 Mit Schreiben vom
  25. Juni 2025 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, bis
  26. September 2025 gemäß § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 6.1 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen. 10 Mit Schreiben vom
  27. Juli 2025 legte die Antragstellerin „Widerspruch gegen die beabsichtigte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis“ ein und wandte sich gegen die tatsächlichen Feststellungen in der Beibringungsanordnung und die öffentlichen Zustellungen im Entziehungsverfahren 2023/
  28. 11 Mit Bescheid vom
  29. August 2025 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Widerspruch nicht die Schriftform einhalte. Zudem sei er gegen eine Beibringungsanordnung nicht statthaft. 12 Am
  30. September 2025 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom
  31. Februar 2024, „zugestellt am 07.06.25 mit Zweitschrift – Entziehung der Fahrerlaubnis“, die noch anhängig ist, und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In ihrem Klageantrag begehrte sie, den Bescheid vom
  32. Februar 2024 „zugestellt am 20.06.25 durch Zweitschrift“, aufzuheben. 13 Mit Beschluss vom
  33. Dezember 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren ab. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am
  34. September 2025 eingegangenen Klage gegen den Entziehungsbescheid vom
  35. Februar 2024 sei mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da dieser Bescheid spätestens mit Ablauf des
  36. September 2025 bestandskräftig geworden und sein Vollzug nach § 80 Abs. 4 VwGO am
  37. Juni 2025 bis zur Klärung der Eignungszweifel behördlich ausgesetzt gewesen sei. Ob sich der Widerspruch vom
  38. Juli 2025 auch gegen den Entziehungsbescheid gerichtet habe, könne offenbleiben, weil die Klage in jedem Falle verfristet sei. Der Widerspruch sei ausweislich des Empfangsbekenntnisses mit am
  39. August 2025 zugestelltem Bescheid vom
  40. August 2025 zurückgewiesen worden und der Entziehungsbescheid daher ggf. in Gestalt des Widerspruchbescheids spätestens mit Ablauf des
  41. September 2025 bestandskräftig geworden. Es spreche jedoch viel dafür, dass sich der Widerspruch schon nicht auf den Entziehungsbescheid bezogen habe, da sich die Antragstellerin ausdrücklich gegen die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Gutachtensanordnung vom
  42. Juni 2025 gewandt habe. Dann wäre der Entziehungsbescheid mangels rechtzeitiger Klageerhebung mit Ablauf des
  43. Juli 2025 in Bestandskraft erwachsen. Er sei nicht schon am
  44. März 2024 durch öffentliche Zustellung bekannt gegeben worden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG nicht vorgelegen hätten, sondern im Wege der Heilung nach Art. 9 VwZVG analog durch tatsächlichen Zugang der Zweitschrift mitsamt ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung. Nach Angaben der Antragstellerin habe sie die Zweitschrift am
  45. Juni 2025 erhalten, sodass die Klagefrist am Montag, den
  46. Juli 2025 abgelaufen sei. Da die behördliche Aussetzung die (sofortige) Vollziehbarkeit hemme, ohne die Wirksamkeit des Verwaltungsakts zu berühren, habe der Bescheid vom
  47. Februar 2024 mangels fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig werden können. Es sei nicht von einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids durch E-Mail vom
  48. Juni 2025 auszugehen, da in diesem Fall der Vollzug gerade nicht auszusetzen gewesen wäre. Im Übrigen wäre dann die Anfechtungsklage nicht statthaft und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Gutachtensanordnung vom
  49. Juni 2025 sei nicht statthaft und damit unzulässig. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sei eine behördliche Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG und nicht selbstständig anfechtbar. Für das Feststellungsbegehren, das die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zum Gegenstand habe, sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht statthaft. 14 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom
  50. Februar 2024 wiederherzustellen bzw. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid mangels wirksamer Bekanntgabe keine Rechtswirkung entfalte. Außerdem begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe unkritisch die nicht tragfähige Annahme der Fahrerlaubnisbehörde übernommen, dass „konkrete Zweifel“ an ihrer Fahreignung bestünden. Es habe die ärztlichen Stellungnahmen und die verkehrsmedizinische Untersuchung unzutreffend gewürdigt und die Bedeutung der vorgelegten medizinischen Unterlagen verkannt, was einen Abwägungs- und Begründungsfehler darstelle. Die Anordnung eines weiteren kostenintensiven Gutachtens verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die behaupteten Zweifel seien bereits ausgeräumt. Ein weiteres Gutachten verspreche keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Es lägen bereits ärztliche Stellungnahmen und eine Verkehrsuntersuchung vor. Weiter begründe die bloße Einnahme eines opioidhaltigen Medikaments keine Fahrungeeignetheit. Entscheidend seien eine stabile Einstellung, Gewöhnung und fehlende Ausfallerscheinungen. Außerdem sei ihr der öffentlich zugestellte Entziehungsbescheid nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Die erst am
  51. Juni 2025 übersandte Zweitschrift heile diesen Mangel nicht rückwirkend. Sie sei beruflich auf ihren Führerschein angewiesen. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 16 Bei sachgerechter Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Auslegung liegt in ihrem Interesse, da die Beschwerde unzulässig wäre, weil die Antragstellerin sie mangels Postulationsfähigkeit nicht persönlich einlegen könnte (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, ist grundsätzlich auch Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren, da das Kostenrisiko bis zur Entscheidung über einen frist- und formgerechten Prozesskostenhilfeantrag regelmäßig als Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzuerkennen ist (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 17, 35). 17 Der Prozesskostenhilfeantrag kann jedoch keinen Erfolg haben, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht als unzulässig abgelehnt. Auf die geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit der Antragstellerin, die keine Formularerklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat, kommt es daher nicht an. 18 Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, wenn jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO,
  52. Aufl. 2022, § 80 Rn. 81; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 460 f.; Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2024, § 80 Rn. 147; BVerwG, B.v. 10.1.2018 – 1 VR 14.17 – NVwZ 2018, 1485 Rn. 23 m.w.N.). Das ist bei einer Klage gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht der Fall (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gersdorf, a.a.O. § 80 Rn. 21; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO,
  53. Auf. 2025, § 80 Rn. 129). Ist der angegriffene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden, ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht (mehr) statthaft (vgl. Buchheister in Wysk, VwGO,
  54. Aufl. 2025, § 80 Rn. 41). 19 Es besteht kein Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin am
  55. September 2025 erhobene Klage, der Rechtsbehelf in der Hauptsache, wegen Ablaufs der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig und der Entziehungsbescheid vom
  56. Februar 2024 aus dem gleichen Grund bestandskräftig geworden ist. 20 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Zustellung des Bescheids durch die behördliche Übermittlung einer Zweitschrift spätestens am
  57. Juni 2025 gemäß Art. 9 VwZVG geheilt worden ist. Das Landratsamt hat der Antragstellerin den Bescheid auf ihre ausdrückliche Forderung vom
  58. Juni 2025 hin schriftlich übermittelt. Nach Art. 9 VwZVG gilt ein Dokument, für das sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, indem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nachdem die Antragstellerin mit ihrer Klage eine Zweitschrift des Bescheids vom
  59. Februar 2024 vorgelegt und dazu vorgetragen hat, jene sei ihr am
  60. bzw.
  61. Juni 2025 (Klageschrift) bzw. am
  62. Juni 2025 (Beschwerdeschrift) übermittelt worden, ist von einem tatsächlichen Zugang spätestens am
  63. Juni 2025 auszugehen. Ferner genügt es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Heilung von Zustellungsmängeln, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfangsberechtigten als Zweitschrift, Abschrift oder in Kopie zugegangen ist; der Zugang des Originals ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43 95 – NVwZ 1999, 178 = juris Rn. 29; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.7.2020 – 3 B 2/20 – juris Rn. 23; BGH, B.v. 7.10.2020 – XII ZB 167/20 – juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 27.11.2023 – 2 A 478/22.Z – juris Rn. 15; Olthaus in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG,
  64. Aufl. 2024, § 8 VwZG Rn. 13; Hennigfeld in FGO eKommentar, Stand 8.1.2026, § 53 Rn. 27 jeweils m.w.N.). Aus der – zeitlich maßgeblichen – öffentlichen Zustellung des Entziehungsbescheids ergibt sich auch, dass das Landratsamt den erforderlichen Bekanntgabewillen hatte (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 a.a.O. Rn. 29; BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 13a ZB 20.30264 – juris Rn. 9; HessVGH, B.v. 27.11.2023 a.a.O. Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.2.2023 – 12 A 2807/21 – juris Rn. 6 f.). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das Landratsamt den Bescheid mit der E-Mail vom
  65. Juni 2025, mit der es dessen Vollziehung ausgesetzt hat, nicht aufgehoben hat. In der Aussetzung der Vollziehung und der gleichzeitigen Ankündigung, erneut eine Beibringungsanordnung zu erlassen, kommt deutlich zum Ausdruck, dass das Landratsamt solange an dem Bescheid festhalten wollte, bis die Fahreignungszweifel geklärt waren und erst nach Vorlage eines positiven Gutachtens ggf. eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin in Betracht kam. 21 Die einmonatige Klagefrist war bereits abgelaufen, unabhängig davon, ob man diese Frist seit dem tatsächlichen Zugang der Zweitschrift des Entziehungsbescheids am
  66. Juni 2025 oder ab der durch Empfangsbekenntnis nachgewiesenen Zustellung des Widerspruchsbescheids am
  67. August 2025 berechnet. Das Verwaltungsgericht ist somit richtig davon ausgegangen, dass dahinstehen kann, ob der Entziehungsbescheid überhaupt Gegenstand des Widerspruchs vom
  68. Juli 2025 sein sollte bzw. war. 22 Demnach ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch deshalb unzulässig war, weil das Landratsamt die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO mit E-Mail vom
  69. Juni 2025 bis zur Klärung der Eignungszweifel behördlich ausgesetzt hat und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlte (vgl. Puttler, a.a.O. § 80 Rn. 132). Dafür spricht allerdings vieles. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht zu erkennen, welchen rechtlichen Vorteil die Antragstellerin vor diesem Hintergrund durch einen stattgebenden Gerichtsbeschluss hätte erlangen können. 23 Schließlich trifft auch die gerichtliche Annahme zu, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Gutachtensanordnung vom
  70. Juni 2025 nicht statthaft und damit unzulässig wäre (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2025 – 11 CE 25.519 – ZfSch 2025, 473 Rn. 15 m.w.N.). Daher kann auch dahinstehen, ob sich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin vom
  71. September 2025 überhaupt gegen die nachträglich erlassene Beibringungsanordnung vom
  72. Juni 2025 richtet. Zwar hat die Antragstellerin in ihren rechtlichen Ausführungen erwähnt, dass sie eine Gutachtensanordnung für nicht veranlasst und unverhältnismäßig halte, jedoch diese weder in den Betreff ihrer Antrags- und Klageschrift aufgenommen noch zum Gegenstand der dort gestellten An-träge gemacht. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis vom
  73. Februar 2024 auf der Nichtbeibringung des mit Schreiben vom
  74. November 2023 geforderten Gutachtens beruhte, können sich die Ausführungen auch hierauf beziehen. 24 Ist ein Rechtsbehelf wie hier der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, ist seine Begründetheit nicht mehr zu prüfen. Deshalb durfte sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis befassen und insbesondere nicht prüfen, ob ein hinreichender Anlass für die Aufforderung bestand, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat das Gericht auch keine materielle Prüfung vorgenommen. Ihre Ausführungen zur Fahreignung gehen daher ins Leere. 25 Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden, Auslagen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO nicht entstanden sind und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.