VGH München, Beschluss v. 17.02.2026 – 5 C 25.1187 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 17.02.2026 – 5 C 25.1187 Download Drucken Titel: Heilung von Gehörsverstößen im Kostenfestsetzungsverfahren Normenketten: GG Art. 103 Abs. 1 VwGO § 164, § 173 S. 1 ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1. Ist ein Anspruch, der Gegenstand eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und damit eines Vollstreckungstitels ist, insgesamt erfüllt worden mit der Folge, dass der Titel nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung sein kann, so führt dies zur Erledigung des Vollstreckungstitels, die der Schuldner einer (weiteren) Vollstreckung des Gläubigers entgegenhalten kann. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist der Erstattungspflichtige anzuhören. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung ist geheilt, wenn der Betroffene im Erinnerungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Kostenfestsetzung zu äußern. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Kostenfestsetzungsverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenfestsetzung, Erinnerung, Beschwerde, Anhörung, Antragserfordernis, Heilung, Umsatzsteuer, Verzinsung, Umsatzsteuererstattung, Vorsteuerabzugsberechtigung, Rechtliches Gehör, Dispositionsgrundsatz, Verzinsung von Kosten, Heilung von Verfahrensfehlern, rechtliches Gehör, Erinnerungsverfahren, Kostenfestsetzungsverfahren Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 19.05.2025 – W 6 K 24.1469 Fundstellen: RPfleger 2026, 432 LSK 2026, 2890 Tenor I. Nr. III. des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Februar 2025 – Nr. W 6 K 24.1469 – wird wie folgt gefasst: Ein Betrag in Höhe von 855,00 Euro ist ab dem 31. Dezember 2024, ein weiterer Betrag in Höhe von 162,45 Euro ab dem 6. März 2025 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2025 – Nr. W 6 M 25.382 – wird geändert, soweit mit ihm die Erinnerung des Antragstellers auch bezogen auf Nr. III. des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. Februar 2025 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Mai 2025. Mit diesem Beschluss wies das Verwaltungsgericht eine Erinnerung des Antragstellers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 zurück. 2 Die Antragsgegnerin beantragte beim Verwaltungsgericht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Dezember 2024 die Festsetzung im Einzelnen aufgeführter Kosten in Höhe von insgesamt 1.017,45 Euro sowie die Feststellung, dass diese Kosten ab Antragseingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. In der Zusammenstellung der Kosten sind neben Kosten in Höhe von 855 Euro auch „19,00% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG“ in Höhe von 162,45 Euro genannt. Weiter heißt es in dem Schriftsatz, die vertretene Partei sei vorsteuerabzugsberechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht festzusetzen sei. 3 In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 werden die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin auf 1.017,45 Euro festgesetzt (Nr. I.). Den festgesetzten Betrag hat der Antragsteller zu tragen (Nr. II.). Der zu erstattende Betrag ist ab dem 31. Dezember 2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Nr. III.) 4 Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Antragsteller unter Hinweis auf die Angabe der Antragsgegnerin, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 „Rechtsmittel“ ein. Der Betrag in Höhe von 855 Euro sei angewiesen worden. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Antragsgegnerin sodann mit Schriftsatz vom 6. März 2025 mit, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Nach Erhalt dieses Schriftsatzes erklärte der Antragsteller, das Rechtsmittel aufrechtzuerhalten. Auch im Schriftsatz vom 6. März 2025 werde formal kein Antrag auf Festsetzung der Mehrwertsteuer gestellt. Der anteilige Betrag in Höhe von 162,45 Euro sei an die Antragsgegnerin zwischenzeitlich gezahlt worden. Der Antragsgegnerin fehle das Rechtsschutzinteresse zur Festsetzung der Kosten. Im weiteren Verlauf des Erinnerungsverfahrens beanstandete der Antragsteller auch, ihm sei vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Eine Titulierung wäre nicht notwendig gewesen. Die Kosten seien unverzüglich nach Bekanntgabe gezahlt worden. 5 Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Antragstellers zurück. Das Verwaltungsgericht geht in dem Beschluss davon aus, Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sei der Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit in ihm ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 162,45 Euro nebst hieraus zu erstattender Zinsen festgesetzt werde. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht u.a. aus: Der Kostenfestsetzungsbeschluss habe sich nicht durch die Zahlung des Antragstellers erledigt. Diese sei nicht vorbehaltlos und ohne Einwände erfolgt. Der Antragsteller habe bis zuletzt moniert, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer seitens der Antragsgegnerin nicht beantragt worden und daher fehlerhaft erfolgt sei. 6 Gegen den ihm am 27. Mai 2025 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 10. Juni 2025 Beschwerde ein. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beim Senat vorhandenen Gerichtsakten verwiesen. II. 8 Die Beschwerde ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. 9 1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller wende sich mit seinem „Rechtsmittel“ vom 28. Februar 2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss – also mit einer Erinnerung gemäß § 165, § 151 VwGO –, nur soweit dieser Umsatzsteuer für den geltend gemachten Betrag aufweist. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung seines Begehrens hat er mit seiner Erinnerung den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt angegriffen. Dies folgt jedenfalls aus dem Hinweis in dem, noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist für die Erinnerung (vgl. § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom 7. März 2025, der Antragsgegnerin fehle aufgrund seiner Zahlungen das Rechtsschutzinteresse zur Festsetzung der Kosten. 10 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2025 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nur zu beanstanden, soweit er in Nr. III. eine Verzinsung ab dem 31. Dezember 2024 für den gesamten in Nr. I. festgesetzten Betrag anordnet. 11
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