dem Pflegeberufegesetz sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Kalendertag des Fälligkeitsmonats
BG iVm § 3 der Verfahrensregelungen zu zahlen. Eine Mahnung ist hierfür nicht erforderlich. (Rn. 35 – 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erfolgreiche Leistungsklage des Pflegeausbildungsfonds auf Zahlung von Umlagebeträgen in den Ausgleichsfonds
dem Pflegeberufegesetz (PflBG);, Verzugszinsen
BG i.V.m. § 3 Vereinbarung der Verfahrensregelungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Pflegeausbildung, Umlagebetrag, Ausgleichsfonds, Zahlungsklage, Verwaltungsrechtsweg, Verzugszinsen, Prozesszinsen Tenor
BG, die Erhebung der Umlagebeträge bei den Einrichtungen
BG, sowie die Verwaltung der eingehenden Beträge
BG. Die Beklagte sei als ambulante Pflegeeinrichtung zur Zahlung von Umlagebeträgen verpflichtet. Für die Klage habe die Klägerin insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis, da sie als beliehenes Unternehmen keine Behörde des Freistaats Bayern im Sinne des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) sei und daher auf die klageweise Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen sei. Aus den Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden für die Jahre 2020-2023 seien bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Umlagebeträge in Höhe von 40.992,48 EUR fällig (Teilbeträge August 2020 bis September 2023). 9 Daneben seien aufgrund des eingetretenen Zahlungsverzugs Verzugszinsen angefallen. Die monatlichen Umlagebeträge seien jeweils zum
dem das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 19. Februar 2025 anberaumt hatte, kam die versandte Ladung (adressiert an „…“) mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurück. Daraufhin teilte die Klägerin auf gerichtliche
frage die neue Adresse „…, … …“ der Beklagten mit. An diese Adresse wurde die Klageschrift samt Anlagen mit gerichtlichem Schreiben vom
dem in den Akten befindlichen Sendungsnachweis am
frage teilte die Klägerin mit Schreiben vom
GO trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde und sie auf diese Möglichkeit im Ladungsschreiben hingewiesen worden war. 21 Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren
GO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 22 Soweit die Klägerin die Klage mit Schreiben vom 13. Januar 2026 hinsichtlich der Umlagebeträge für die Monate Oktober bis Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 6.014,10 EUR nebst Zinsen erweitert hat, ist die Klageerweiterung sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Den weiteren Umlagebeträgen liegt derselbe Festsetzungs- und Zahlungsbescheid zugrunde, wie der ursprünglichen Klageforderung. Infolge der Erweiterung kann somit über alle in diesem Bescheid festgesetzten Umlagebeträge entschieden werden, ein weiteres Gerichtsverfahren ist entbehrlich. Einwendungen hinsichtlich der Erweiterung sind weder geltend gemacht noch von Amts wegen erkennbar. A. 23 Für die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage ist
GO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. 24 Die Klägerin wurde mit öffentlichrechtlichem Vertrag vom 8. Oktober 2018 durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, als zuständige Stelle im Sinne des § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 PflBG beliehen. Die Beleihung der Klägerin beinhaltet die Befugnis, gegenüber den
dem Pflegeberufegesetz einzahlungspflichtigen Einrichtungen den von diesen zu leistenden Umlagebetrag mit Verwaltungsakt festzusetzen (§ 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Ein beliehenes Privatrechtssubjekt handelt funktionell als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) mit allen behördlichen Handlungsoptionen (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 1 Rn. 162ff.). Soweit die Übertragung der hoheitlichen Aufgabenerfüllung konkret reicht, handelt der Beliehene daher öffentlichrechtlich. 25
BG werden die Kosten der Pflegeausbildung durch Ausgleichsfonds
Maßgabe der in § 26 Abs. 2 bis § 36 PflBG getroffenen Regelungen finanziert. Die Einzahlungsverpflichtung der Beklagten, die auf § 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 PflBG i.V.m. der PflAFinV beruht, stellt eine öffentlichrechtliche Forderung des Freistaats Bayern dar, für deren Durchsetzung grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des Privatrechts handelt, ändert daran nichts, da diese als Beliehene und somit als vom Freistaat Bayern beauftragte Behörde tätig wurde. Damit ist auch die mit der vorliegenden Klage verfolgte Durchsetzung der in den Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden festgestellten Forderungen öffentlichrechtlich zu qualifizieren (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.12.2023 – Au 9 K 22.1903 – juris Rn. 19 ff.). 26 Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist
GO sachlich und
GO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Wohnsitz in Mittelfranken hat. B. 27 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 28 Insbesondere besitzt die Klägerin für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis, denn sie benötigt einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, um die durch Verwaltungsakt festgesetzten Umlagebeträge vollstrecken zu können. Die Befugnis, selbst zu vollstrecken, wurde ihr weder durch die Regelungen zur Beleihung im Pflegeberufegesetz übertragen, noch sehen die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz eine solche vor. Die Klägerin ist daher nicht gemäß Art. 27 Abs. 2 VwZVG in Verbindung mit § 3 DVVwZVG zur Anbringung einer Vollstreckungsklausel an Bescheide
VwZVG befugt (vgl. ausführlich VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 11). C. 29 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der bestandskräftig festgesetzten Umlagebeträge für die Jahre 2020 bis 2023 zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen im tenorierten Umfang. 30 I. Aufgrund der bestandskräftigen Festsetzungs- und Zahlungsbescheide vom
dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Da die Bescheide nicht im Wege des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vollstreckt werden, ist die in Art. 23 VwZVG vorgesehene, förmliche Zustellung nicht erforderlich.
VwVfG (in der bis zum
der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 33 Die Bescheide wurden
Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch einen Versanddienstleister an dem jeweils ausgewiesenem Bescheidsdatum mit einfachem Brief zur Post gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Bescheide nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Vielmehr hat die Beklagte
Klageerhebung eine Teilzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR angewiesen und damit auch zu erkennen gegeben, dass sie Kenntnis von den der Klageforderung zugrundeliegenden Bescheiden hat. 34 Da die genannten Bescheide bestandskräftig sind, ist deren Rechtmäßigkeit nicht mehr zu überprüfen. Ein Nichtigkeitsgrund i.S.v. Art. 44 BayVwVfG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend ist die Klägerin zur Zahlung in Höhe von insgesamt 37.006,58 EUR zu verurteilen. 35 II. Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 30.992,48 EUR bis Rechtshängigkeit am 27. September 2023 in Höhe von insgesamt 4.044,14 EUR und aus einem Betrag von 6.014,10 EUR bis Rechtshängigkeit am 13. Januar 2026 in Höhe von insgesamt 1.388,66 EUR. 36 Rechtsgrundlage für den Zinsanspruchs ist § 33 Abs. 6 PflBG i.V.m. § 3 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen.
1 Satz 1 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen erhebt die fondsführende Stelle, werden Einzahlungen verspätet geleistet, für diese ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
BG. 37
AFinV zahlen die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
BG den Umlagebetrag jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats. Eine entsprechende Regelung zur Fälligkeit findet sich in den bestandskräftigen Bescheiden der Klägerin. Damit ist entsprechend § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit für die Leistung
dem Kalender bestimmt und es bedurfte für den Eintritt des Verzuges keiner Mahnung durch die Klägerin. Die von der Klägerin verschickten Mahnungen stellen daher eine rechtlich zur Verzugsbegründung nicht erforderliche zusätzliche Zahlungsaufforderung dar. 38 Die Beklagte ist mit der Zahlung der monatlichen Umlagebeträge somit jeweils mit Beginn des 11. Kalendertages in Verzug geraten.
1 Satz 1 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen ist ab diesem Tag die Forderung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 39
1 Sätze 2 und 3 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen werden abgerundete volle Eurobeträge verzinst. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen. Diesen Vorgaben entsprechen die von der Klägerin mit dem Schreiben vom 13. Januar 2026 als Anlagen K25 und K26 vorgelegten Zinsberechnungen. Einwände gegen den Zinsanspruch wurden von der Beklagten nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. 40 Daher sind die Verzugszinsen in der beantragten Höhe bis zur jeweiligen Rechtshängigkeit festzusetzen. 41 III. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Rechtshängigkeit
§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. 42 Grundsätzlich sind in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für öffentlichrechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung von § 291 BGB zu entrichten, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (grundlegend BVerwGE 7, 95; aus jüngerer Zeit etwa BVerwGE 158, 296 Rn. 9). Da der Umfang der Geldschuld vorliegend eindeutig bestimmt ist bzw. rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, können auch im vorliegenden Fall Prozesszinsen
dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden (vgl. auch VG Augsburg, GB v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.