dem Wortlaut des § 54a Abs.1 PBefG werden Maßnahmen durch Beauftragte der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Beauftragt sind alle Personen, die die Behörde zur Durchführung ihrer Aufsichtsmaßnahmen einschaltet. Hierunter fallen nicht nur die Behördenmitarbeiter selbst, sondern auch Dritte. Diese werden aber nicht ohne weiteres zu beliehenen Unternehmern, mit der Wirkung, dass sie selbstständig öffentlich-rechtliche Akte setzen. Das Funktionsfähigkeitsgutachten dient vorliegend lediglich als Entscheidungsgrundlage im Rahmen des § 13 Abs. 4 PBefG. Hoheitliche Aufsichtsmaßnahmen ergreift die beauftragte Dritte selbst nicht. (Rn. 34) 2.
G ist der zur Auskunft Verpflichtete berechtigt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Kammer teilt die Ansicht, dass über die in § 54a PBefG normierten Verweigerungsrechte hinaus, die allgemeinen Zeugnisverweigerungsrechte der Zivilprozessordnung nicht nur bei Gefahr straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung, sondern in dem in Art. 65 BayVwVfG entsprechenden Umfang gelten sollen, nicht. Es wird in § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PBefG ausdrücklich nur auf § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und nicht auf § 384 Nr. 3 ZPO verwiesen, was nahelegt, dass der Gesetzgeber eine Anwendung des § 384 ZPO für den vorliegenden Fall gerade nicht beabsichtigte. Im Übrigen würde eine derart weite Auslegung des § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PBefG die Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde vollständig aushöhlen, sofern die Datenerhebung verweigert werden kann, sobald dabei Gewerbegeheimnisse betroffen sind. (Rn. 42) 1. Für eine Betriebsprüfung der Genehmigungsbehörde
G bedarf es weder des Verdachts eines Gesetzesverstoßes noch eines besonderen Anlasses. Alleinige Voraussetzung dieser sog. tatbestandslosen Ermächtigung ist es, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinne zu dienen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
G. 3 Mit Bescheid vom
frage und Prognose“). 5 Die Regierung von Mittelfranken wies den Widerspruch mit Bescheid vom
gekommen wird, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2). 8 Am 20. Oktober 2025 ließ die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen und trug im Wesentlichen vor, dass die Sofortvollzugsanordnung rechtswidrig sei, denn es bestehe kein sachlicher Grund, den ausgefüllten Fragebogen sofort zu erhalten. Das öffentliche Interesse an der zeitnahen Erstellung eines Funktionsgutachtens habe die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen. Auch die Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. § 54a Abs. 1 PBefG ermächtige zu Aufsichts- und Prüfmaßnahmen gegenüber einzelnen Unternehmern, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Pflichten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, bestünden. Vorliegend wolle die Antragsgegnerin das Datenmaterial aber sammeln, um die Zahl der zu erteilenden Taxikonzessionen
G neu festzusetzen, was nicht vom Zweck der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Die Auskunftspflicht verstoße gegen Art. 8 EMRK, da die geforderten Unterlagen die betriebliche und geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin beträfen. Aus Art. 8 EMRK, dessen materielle Gewährleistung innerstaatlich unmittelbar wirksam sei, folge, dass eine Behörde einem Dritten keinen Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Auskünften verschaffen dürfe. Die Antragstellerin habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht zwinge, sensible interne Daten an die … GmbH herauszugeben. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO liege vor, denn die Antragstellerin habe nicht freiwillig in die Verarbeitung der Daten durch die … GmbH eingewilligt. Mit dem Widerspruch vom 27. März 2025 und der Klage vom 30. Juli 2025 habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin eindeutig mitgeteilt, dass sie mit einer Verarbeitung durch die … GmbH nicht einverstanden sei. Im Übrigen diene die Datenerhebung der … GmbH nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO, denn
3 DSGVO müsse die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie ihr Zweck durch ein Gesetz bestimmt sein und § 54a Abs. 1 PBefG diene gerade nicht als taugliche Rechtsgrundlage dafür. Außerdem sei die … GmbH keine Beliehene, weshalb allein die Antragsgegnerin die Verarbeitung als öffentlichrechtliche Aufgabe vornehmen dürfe. Die Antragstellerin habe ein Verweigerungsrecht
G i.V.m. §§ 383, 384 Nr. 3 ZPO, denn bei einigen der abgefragten Daten handle es sich um Gewerbegeheimnisse, worunter auch wirtschaftliche Tatsachen fielen, sofern an diesen ein erhebliches und unmittelbares Nichtoffenbarungsinteresse bestehe. Insbesondere durch die Frage
Fahrgastkategorien in Ziffer 12a des Erhebungsbogens erfrage die Antragsgegnerin den Kundenstamm der Antragstellerin, der gerade unter das Gewerbegeheimnis falle. Gleiches gelte für die Aufzählung der Umsätze und Kosten in Ziffer
GO falle zuungunsten der Antragstellerin aus, weil sich der Bescheid vom 10. Februar 2025 als rechtmäßig erweise. Das Vorbringen der Antragstellerin, Auskunfts- und Einsichtsansprüche bestünden nur bei konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung einer Verpflichtung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehe, finde im Gesetz keine Stütze, denn § 54a Abs. 1 PBefG setze weder den Verdacht eines Gesetzesverstoßes noch einen besonderen Anlass voraus. Vielmehr handle es sich um eine tatbestandslose Ermächtigungsgrundlage, die allein der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtung bzw. der Vorbereitung einer Entscheidung diene. Vorliegend liege dem Auskunftsverlangen die
G von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidung zu Grunde. Danach sei beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden würden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht werde.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine etwaige Zulassungssperre auf Grundlage einer besonders sorgfältigen Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Taxengewerbe unter Zuhilfenahme aller erreichbaren und geeigneten Mittel festzustellen. Eine punktuelle
forschung aus gegebenem Anlass reiche daher nicht aus, weshalb die abgefragten Informationen erforderlich i.S.d. § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG seien. Im Übrigen müsse auch die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran haben, dass keine weiteren Konzessionen auf der Grundlage unzureichender Aufklärung des Bedarfs erteilt werden. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liege fern, denn § 54 Abs. 2 und § 54a PBefG liefen weitgehend ins Leere, sofern sämtliche Informationen, die einen Bezug zur Personenbeförderung haben, der Geheimhaltung unterlägen. Eine Einwilligung in die Datenverarbeitung sei
G gerade nicht erforderlich und es handle sich auch nicht um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. 12 Die Antragstellerin hielt den Ausführungen der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. November 2025 entgegen, dass § 54a PBefG gerade keine Blankoermächtigung darstelle, sondern wie jede gesetzliche Ermächtigung rechtlichen Grenzen unterliege, insbesondere seien im Rahmen der Ermessensausübung das Übermaßverbot sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Auskunft diene nicht der Aufsicht über die Antragstellerin und sei auch zur Entscheidungsfindung
G nicht erforderlich, da sich § 13 Abs. 4 PBefG ausschließlich auf das Taxigewerbe beziehe, die Antragstellerin jedoch als Mietwagenunternehmerin tätig sei. § 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG berechtige schließlich auch lediglich zur Einsicht in vorhandene Unterlagen, begründe jedoch keine Pflicht zum Ausfüllen und Übersenden durch das Unternehmen i.S.e. „Übergabe“ und damit Mitwirkung an der Datenerhebung. Daher verstoße die Anordnung vom
GO statthaft. Bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung handelt es sich um einen wirksamen Verwaltungsakt (vgl. schon: OVG NRW, B.v. 3.2.1998 – 13 B 1488/97 – juris Rn. 3), welcher in Ziffer 1 des Bescheids vom
GO ausdrücklich lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom
trägliche Einbeziehung der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 des Bescheids vom
GO, da eine eigene Interessenabwägung vorgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6). Es ist demnach nicht entscheidungserheblich, ob die Erwägungen der Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch tatsächlich sachlich zu tragen vermögen. Insoweit verfängt auch der Einwand der Antragstellerin, die Sofortvollzugsanordnung sei inhaltlich, insbesondere im Hinblick auf den Begriff „zeitnah“ nicht hinreichend begründet worden, nicht. 22 Die Antragsgegnerin hat den formellen Anforderungen genüge getan, indem sie bezogen auf den vorliegenden Einzelfall ausführt, die zeitnahe Erstellung eines Funktionsfähigkeitsgutachtens sei im besonderen öffentlichen Interesse geboten. Seit den Jahren 2017 bis 2025 und besonders deutlich
2023 sei ein kontinuierlicher Rückgang der funkvermittelten Fahrten bei Taxen erkennbar. Insbesondere sei ein nochmaliger drastischer Rückgang der Auftragszahlen von 2024 auf 2025 zu erkennen, die nun sogar deutlich unter die Auftragszahlen der Corona-Jahre 2020 bis 2022 fielen. Dass die Vermittlungszahlen für das laufende Jahr prognostisch sogar unterhalb jener der Corona-Jahre lägen, weise auf eine sehr schwierige wirtschaftliche Lage der Unternehmen hin. Die Antragsgegnerin befürchte, dass die Erteilung der beantragten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (derzeit 30) eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen bewirken könnte, indem durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht werde. Folglich bestehe eine besonders hohe Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu schützen. Ob diese bedroht sei, sei mit Hilfe einer Prognose konkret
zuweisen. Die zeitnahe Erstellung eines Funktionsfähigkeitsgutachtens sei insoweit elementar, um über eine gesicherte Datengrundlage für künftige Maßnahmen zu verfügen. Hierfür seien auch die von der Antragstellerin abgefragten Daten erforderlich. Unter anderem solle geklärt werden, ob sich die
fragesituation generell verschlechtert habe oder ob – und ggf. aus welchen Gründen – eine Verlagerung weg von den Taxenbetrieben hin zu den Mietwagenunternehmen stattgefunden habe. Folglich bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, die im Erhebungsbogen abgefragten Daten zu erhalten. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der zeitnahen Erstellung eines Funktionsfähigkeitsgutachtens mit dem privaten Interesse, die Datenherausgabe bis zu einer endgültigen Entscheidung über die erhobene Klage zu verweigern, falle zuungunsten der Antragstellerin aus. 23 b. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende originäre Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus, da die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag abgelehnt werden, ohne dass weitere Interessen abgewogen werden müssen. 25
der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage gegen den Bescheid vom
G kann sich die Aufsichtsbehörde über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Art und Häufigkeit der Aufsichts- und Prüfungsmaßnahmen werden im Gesetz nicht näher geregelt. Innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob und wie sie von ihrer Aufsichtsbefugnis Gebrauch macht (BayVGH, B.v. 24.11.2010 – 11 CS 10.2862 – juris Rn. 12). Sowohl zur Durchführung der Aufsicht, als auch zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen kann die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Ermittlungen anstellen, wobei es genügt, wenn einer der beiden Zwecke betroffen ist (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 54a PBefG Rn. 31). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weitere erforderliche Ermittlungsmaßnahmen einleiten und durchführen, da die Aufzählung in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG mit „insbesondere“ nicht abschließend ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2024 – 11 CS 24.764 – juris Rn. 15). Für eine Betriebsprüfung
G bedarf es weder des Verdachts eines Gesetzesverstoßes noch eines besonderen Anlasses (Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand März 2024, § 54a PBefG Rn. 1; Bidinger, a.a.O. § 54a PBefG Rn. 42). Es handelt sich dabei um eine sog. tatbestandslose Ermächtigung, deren alleinige Voraussetzung es ist, der Erfüllung der Aufsichtsverpflichtungen der zuständigen Behörde bzw. der Vorbereitung ihrer Entscheidungen im finalen Sinne zu dienen. Die Frage, ob für eine Betriebsprüfung ein Anlass besteht, ist daher allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner zu überprüfen (BayVGH, B.v. 24.11.2010 a.a.O. Rn. 12; Bidinger, a.a.O. § 54a PBefG Rn. 42). Auch aus § 54b Satz 2 PBefG, wonach die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße sind, folgt nichts anderes (BayVGH, B.v. 22.7.2024 – 11 CS 24.764 – juris Rn. 16). 29 Dies zugrunde gelegt, bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin gerade keiner konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung von Pflichten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Die Erhebung von Daten mittels des versandten Erhebungsbogens und der daraus folgenden Erstellung eines Gutachtens durch die Firma … GmbH dient zu Recht dem Zweck der Vorbereitung einer Entscheidung i.S.v. § 13 Abs. 4 PBefG als auch der Erfüllung der Aufsichtspflicht über das Taxi- und Mietwagengewerbe i.S.d. § 54a Abs. 1 PBefG. 30
G ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen die
frage
Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr (Nr. 1), die Taxendichte (Nr.2), die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit (Nr. 3) und die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben (Nr.4). Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. 31 Hinzu kommt, dass
der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 23, 314 und VRS Band 40, 303, 305) die Behörde zur Feststellung der schwierig zu ermittelnden Zulassungssperre besonders sorgfältig mit Hilfe aller erreichbaren und auch geeigneten Mittel die dafür maßgebenden Umstände prüfen muss, wobei es auf eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Taxengewerbe ankommt. Die aufgezeigten Anforderungen gebieten eine dauerhafte Kenntnis des Gewerbes; eine punktuelle
forschung aus gegebenem Anlass reicht daher nicht aus (OVG NRW, B.v. 3.2.1998 – 13 B 1488/97 – juris Rn. 8). 32 Wie die Antragsgegnerin im Bescheid vom 6. Oktober 2025 ergänzend ausführt, seien die letzten Genehmigungen zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Zeitraum Ende 1984 und Anfang 1985 durch die Antragsgegnerin erteilt worden.
stetig gestiegenen Auftragszahlen in den Jahren 1971 bis 1985 hätten die Aufträge in den Jahren 1986 bis 1991 stagniert, ehe von 1992 bis 2002 eine kontinuierliche Abnahme der Aufträge stattgefunden habe, die von 2002 bis 2007 stagniert sei. Eine im Jahr 2008 durchgeführte gutachtliche Überprüfung der Funktionsfähigkeit des … Taxengewerbes habe ergeben, dass Angebot und
frage seit vielen Jahren weit auseinanderklaffen würden. Dieser Trend habe sich in den Folgejahren fortgesetzt, wonach eine rückläufige
frage festzustellen gewesen sei. Aktuell stünden den Fahrgästen 79 Taxen und 60 Mietwagen zur Verfügung. Die Anzahl der funkvermittelten Fahrten habe 2022 noch 235.981 und 2025 (bis 30.9.2025) nur noch 123.485 betragen. Dies weise auf eine sehr schwierige wirtschaftliche Lage der Unternehmen hin. Aktuell sei über insgesamt 30 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu entscheiden (21 Neubewerber und 9 Altbesitzer). 33 Vor diesem Hintergrund überzeugt es, dass die Wirtschaftlichkeit des Taxi- und Mietwagengewerbes insgesamt evaluiert werden soll, und dass dazu mittels des Erhebungsbogens auch die Auswirkungen der erteilten Genehmigungen zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen in den Blick genommen werden. Anders als bei Taxen, sieht das deutsche Personenbeförderungsrecht keine Kontingentierung der Mietwagengenehmigungen vor. Es existiert keine objektive Berufswahlregelung. Soweit der Unternehmer die subjektiven Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt, besteht ein zahlenmäßig unbegrenzter Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 4 PBefG). Sinkt wegen der Angebotsausweitung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen die
frage
Taxifahrten, ist das bei der Bewertung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen und das Taxengewerbe könnte bereits bei einer geringeren Zahl von bereitgehaltenen Taxen funktionsfähig sein. Der Einwand der Antragstellerin, sie unterliege als Mietwagenunternehmerin zum streitgegenständlichen Sachverhalt nicht der Aufsicht der Antragsgegnerin, verfängt aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs zwischen dem Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen, der im Einzelnen gerade genauer ermittelt werden soll, nicht. 34 Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass die Firma … GmbH als private Dienstleisterin mit der Erstellung des Funktionsfähigkeitsgutachtens beauftragt wurde, da es der Antragsgegnerin obliegt, wen sie mit der Auswertung der erhobenen Daten betraut.
dem Wortlaut des § 54a Abs. 1 PBefG werden Maßnahmen durch Beauftragte der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Beauftragt sind alle Personen, die die Behörde zur Durchführung ihrer Aufsichtsmaßnahmen einschaltet. Hierunter fallen nicht nur die Behördenmitarbeiter selbst, sondern auch Dritte. Diese werden aber nicht ohne weiteres zu beliehenen Unternehmern, mit der Wirkung, dass sie selbstständig öffentlichrechtliche Akte setzen (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 54a PBefG Rn. 39). So liegt der Fall auch hier. Das Funktionsfähigkeitsgutachten dient lediglich als Entscheidungsgrundlage für die Antragsgegnerin im Rahmen des § 13 Abs. 4 PBefG. Die beauftragte Dritte selbst ergreift keine hoheitlichen Aufsichtsmaßnahmen. 35 Allerdings müssen die verlangten Unterlagen, wie § 54a Abs. 1 PBefG aufweist, für den Zweck der Aufsichtsausübung bzw. Entscheidungsvorbereitung erforderlich sein. Dabei ist der Begriff „erforderlich“ aber nicht als „zwingend geboten“ oder „unverzichtbar“ zu verstehen, sondern als zur Zweckerreichung sachlich geeignet und verhältnismäßig (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 28.6.2024 – 6 L 1142/24 – juris Rn. 91). Diese weite Auslegung der „Erforderlichkeit“ erscheint auch im Kontext der neu zu treffenden Entscheidungen
G geboten. Es geht nämlich dabei um die zutreffende Beantwortung einer Frage, die sowohl für die im öffentlichen Verkehrsinteresse liegende Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes wie für die Verwirklichung des Grundrechts auf Zugang zum Beruf des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) bedeutsam ist. § 54a PBefG ist dabei nicht isoliert zu sehen. Indem er auf die behördlicherseits zu treffenden Entscheidungen abstellt, bezieht er als Maßstäbe für die Erforderlichkeit die gesetzlichen Vorgaben – etwa in §§ 13 und 39 PBefG – ein, sofern es sich um gesetzlich näher ausgestaltete Entscheidungen handelt (vgl. OVG NRW, B.v. 3.2.1998 – 13 B 1488/97 – juris Rn. 7). Welche Daten abgefragt werden dürfen, bestimmt sich also anhand der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Anhaltspunkte dafür, dass die Offenlegung der Einnahmen-/Überschussrechnung, Gewinn- und Verlustrechnung sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen zu sämtlichen Umsätzen und Kosten unverhältnismäßig wäre, sind nicht ersichtlich. Die Daten erscheinen vielmehr sachlich geeignet die wirtschaftliche Situation des Taxi- und Mietwagengewerbes beurteilen sowie die durch Schätzung angegebenen Daten zum Betrieb, zu den Fahrzeugen und Einsatzzeiten bzw. Tourenaufkommen durch Daten belegen zu können. Da die letzte Funktionsfähigkeitsprüfung im Jahr 2008 stattfand, ist die Kontrolle auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig. Nähere Ausführungen zum Auswahlermessen waren vorliegend nicht angezeigt, da sich bereits durch die Fragestellungen im Erhebungsbogen die Auskunftsverpflichtung dahingehend konkretisierte, dass die Antragsgegnerin entschied, worüber die Antragstellerin in welchem Umfang Auskunft zu erteilen hat. Ein fehlerhaftes Entschließungsermessen ist nicht ersichtlich. Ob die Auswertung der Daten anstelle eines Dritten durch die Antragstellerin selbst zweckmäßig wäre, was im Übrigen eher unter eine fehlerhafte Auswahlentscheidung zu subsumieren wäre, unterliegt als Zweckmäßigkeitserwägung gerade nicht der gerichtlichen Ermessenskontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). 36 bb. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen stehen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht entgegen. 37
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (vgl. EuGH, U.v. 14.2.2008, Varec, C-450/06, ECLI:EU:C:2008:91, Rn. 49; U.v. 29.3.2012, Interseroh Scrap and Metals Trading, C-1/11, ECLI:EU:C:2012:194, Rn. 43 f.) und wird neben Art. 17 Abs. 2 GRCh (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2016, Bayer CropScience SA-NV und Stichting De Bijenstichting, C-442/14, ECLI:EU:C:2016:890, Rn. 97 ff.), auch durch Art. 16 GRCh gewährleistet. Die Europäische Menschenrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Garantie der Berufsfreiheit (vgl. EGMR Thlimmenos v. Greece, U.v. 6.4.2000, Nr. 34369/97, § 41).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darf der Begriff „Privatleben“ in Art. 8 EMRK aber nicht dahin ausgelegt werden, dass die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen hiervon ausgeschlossen sind (vgl. EGMR, Niemitz v. Germany, U.v. 16.12.1992, Nr. 13710/88, § 29; Societé Colas Est and others v. France, U.v.16.4.2002, Nr. 37971/97, § 41; Peck v. United Kingdom, U.v. 28.1.2003, Nr. 44647/98, § 57), so dass grundsätzlich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Schutz von Art. 8 EMRK unterfallen dürften (vgl. BVerfG, B.v. 27.4.2021 – 2 BvR 206/14 – juris Rn. 75 f.; EuGH, U.v. 14.2.2008, Varec, C-450/06, ECLI:EU:C:2008:91, Rn. 48). Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist dennoch nicht schrankenlos. Das Erfordernis einer Rechtsgrundlage für Eingriffe der öffentlichen Gewalt ist dabei als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts anerkannt und in Art. 52 Abs. 1 GRCh ausdrücklich niedergelegt. Gleiches gilt für den Schutz des Privatlebens
1 EMRK, welcher unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
2 EMRK ausdrücklich eingeschränkt werden kann. Eine Behörde darf danach in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Wie bereits dargelegt, dient § 54a Abs. 1 PBefG als taugliche gesetzliche Grundlage zur Offenlegung von betrieblichen Daten und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, in Gestalt der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes. 38 Auch ein Verstoß gegen nationale Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist nicht ersichtlich. Es sind die Befugnisse der Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde schon vom Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ausgenommen, da gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG öffentlichrechtliche Vorschriften – wie hier § 54 a PBefG – zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. Gleiches ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GeschGehG wie eben auch aus dem maßgeblichen Unionsrecht (vgl. BayVGH, B.v. 21.01.2025 – 11 CS 24.2003 – juris Rn. 18). 39 Die pauschale Behauptung, die Unterlagen enthielten Geschäftsgeheimnisse und damit „sensible interne Daten“, rechtfertigt im Übrigen nicht die Zurückhaltung aller Auskünfte, sondern allenfalls einzelner Bestandteile. 40
1 DSGVO enthält die Verordnung Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. „Personenbezogene Daten“ sind
1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Bei den im Erhebungsbogen abgefragten Informationen handelt es sich ausschließlich um solche, die im Rahmen eines Geschäftsbetriebs anfallen und das jeweilige Unternehmen betreffen. Es sind gerade keine Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies zeigt sich insbesondere anhand der in Ziffer 12a abgefragten Daten, die sich lediglich auf Schätzungen hinsichtlich der Fahrgastkategorien und nicht auf Informationen über den identifizierbaren Kunden selbst beziehen. Es liegt aber auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO vor, da eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zwangsläufig erforderlich ist.
1 DSGVO ist es ausreichend, wenn mindestens eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Vorliegend ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
G i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zum Schutz vor Selbstbelastung hat sich die Antragstellerin vorliegend nicht berufen. 42
G ist der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete berechtigt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Zu den Angehörigen
1 Nr. 1 bis 3 ZPO gehören Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner (auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht) sowie alle Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie. Die Kammer teilt die Ansicht des Prozessbevollmächtigten, dass über die in § 54a PBefG normierten Verweigerungsrechte hinaus, die allgemeinen Zeugnisverweigerungsrechte der Zivilprozessordnung nicht nur bei Gefahr straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung, sondern in dem in Art. 65 BayVwVfG entsprechenden Umfang gelten sollen (vgl. so auch: Heinze in: Heinze/Fehling/Fiedler,
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, hat sie nicht vorgetragen, sondern gerade darauf verwiesen, dass sie dadurch Gewerbegeheimnisse preisgeben würde. 44 c.
dem der Hauptsacherechtsbehelf aus den dargelegten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht ein gewichtiges Indiz in der Interessenabwägung dafür, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufforderung zur Auskunftserteilung zu belassen. 45 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 C. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.