VwVfG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG bekannt gegeben worden noch ist der Bekanntgabemangel durch Übermittlung des Bescheids mit E-Mail vom
ZVG ist auch nicht gemäß Art. 9 VwZVG dadurch geheilt worden, dass das Landratsamt dem Ehemann der Antragstellerin mit E-Mail vom … … 2025 sowie der Antragstellerin mit E-Mail vom … … 2025 eine Kopie des streitgegenständlichen Bescheids übermittelt hat und die Antragstellerin vom Inhalt des Bescheids Kenntnis genommen hat. 29 Sofern sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt es nach Art. 9 VwZVG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Tatsächlicher Zugang bedeutet dabei, dass das Dokument so in den Machtbereich des Empfangsberechtigten gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Adressat der Zustellung trotz Verletzung der Zustellungsvorschriften das zuzustellende Schriftstück „in die Hand bekommen hat” (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 11 CS 21.1465 – juris Rn. 13). 30 Die Vorschrift des Art. 9 VwZVG ist zwar auf den vorliegenden Mangel
ZVG grundsätzlich anwendbar und die Antragstellerin hat den Bescheid nachweislich erhalten. Der Bescheid wurde der Antragstellerin jedoch lediglich per E-Mail übermittelt. Ob die Übermittlung einer Kopie des Bescheids bzw. in elektronischer Form zur Heilung eines Zustellungsmangels nach Art. 9 VwZVG, nach dem inhaltsgleichen § 8 VwZG oder dem gleich gelagerten § 189 ZPO ausreicht, ist umstritten (vgl. zum Streitstand: VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.5002 – juris Rn. 40 m.w.N.). 31 Zwar wird hierdurch der Zweck der Bekanntgabe, dem Adressaten zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids zu verschaffen, erreicht. Gegen dieses Verständnis der Heilungsvorschrift spricht allerdings der Wortlaut der Vorschrift. Art. 9 VwZVG stellt bei einem Zustellungsmangel „eines Dokuments“ für die Heilung darauf ab, dass „es“, also das Dokument selbst, dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Hierfür spricht ferner der Wille des Gesetzgebers und der Sinn und Zweck der Zustellung, mit der gerade besondere Anforderungen an die Authentizität des zu übergebenden Dokuments gestellt werden sollen. Denn die hohen Anforderungen durch die Originalunterschrift, den Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk dienen dazu, dem Empfänger die Überprüfung der Identität des Dokuments mit dem tatsächlichen Bescheid zu ermöglichen. Art. 9 VwZVG ist auf den vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.5002 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Der Zustellmangel wurde daher nicht geheilt. Ob darüber hinaus der erforderliche Zustellwille des Landratsamtes bei Übermittlung des Bescheids per E-Mail vorlag, kann daher dahinstehen. 32 Zudem ist durch die Übermittlung per einfacher E-Mail die in Bezug auf die Zwangsmittelandrohungen in Nrn. 3 und 4 nach Art. 36 Abs. 7 VwZVG erforderliche Zustellung des Bescheids nicht erfolgt und die hinsichtlich der Nrn. 1 und 4 nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 9 AufenthG erforderliche Schriftform nicht gewahrt, sodass die entsprechenden Verwaltungsakte selbst bei Annahme deren Wirksamkeit formell rechtswidrig oder nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig wären. 33 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.