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VG München, Beschluss v. 21.01.2026 – M 27 S 25.6536

VG München, Beschluss v. 21.01.2026 – M 27 S 25.6536 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 21.01.2026 – M 27 S 25.6536 Download Drucken Titel: Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts

Art. 41Abs. 5 Bay

VwVfG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG bekannt gegeben worden noch ist der Bekanntgabemangel durch Übermittlung des Bescheids mit E-Mail vom

  1. Oktober 2025 geheilt worden. 25 1.2.2.1 Eine öffentliche Zustellung des Bescheids war nicht zulässig, da der Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nicht davon ausgehen durfte, dass die Antragstellerin unbekannten Aufenthalts im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG war. 26 Die Zustellung kann nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Das Dokument gilt in diesem Fall nach Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Zustellvorschriften dienen der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die öffentliche Zustellung ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG als „letztes Mittel“ der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43.95 – juris Rn. 18 m.w.N.). Um einen unbekannten Aufenthaltsort annehmen zu können, muss der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten allgemein, d.h. infolge gründlicher und umfassender sachdienlicher sowie zeitnaher Bemühungen, z.B. durch Anfragen bei der Polizei, Befragungen von Angehörigen oder der Einwohnermeldebehörden, unbekannt sein (vgl. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.5002 – juris Rn. 29). 27 Hieran gemessen lagen im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Annahme eines unbekannten Aufenthalts der Antragstellerin im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nicht vor. Zwar blieben laut Postzustellungsurkunden vom
  2. April 2025 sowie
  3. Mai 2025 zwei Zustellversuche an die dem Landratsamt bekannte Wohnanschrift der Antragstellerin bei deren Ehemann erfolglos. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bescheid jedoch bereits am
  4. Mai 2025 nach dem ersten gescheiterten Zustellversuch ohne weitere Ermittlungen zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt. Erst nach Abnahme der Benachrichtigung am … … 2025 teilte die zuständige Polizeiinspektion am … … und der Ehemann der Antragstellerin am … … 2025 mit, dass die Antragstellerin weiterhin unter derselben Anschrift bei ihrem Ehemann wohnhaft und lediglich der Name der Antragstellerin nicht am Briefkasten vermerkt war. Vor diesem Hintergrund war dem Landratsamt der Aufenthaltsort der Antragstellerin nicht unbekannt und eine öffentliche Zustellung durfte nicht erfolgen. 28 1.2.2.2 Der Mangel

Art. 15Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vw

ZVG ist auch nicht gemäß Art. 9 VwZVG dadurch geheilt worden, dass das Landratsamt dem Ehemann der Antragstellerin mit E-Mail vom … … 2025 sowie der Antragstellerin mit E-Mail vom … … 2025 eine Kopie des streitgegenständlichen Bescheids übermittelt hat und die Antragstellerin vom Inhalt des Bescheids Kenntnis genommen hat. 29 Sofern sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt es nach Art. 9 VwZVG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Tatsächlicher Zugang bedeutet dabei, dass das Dokument so in den Machtbereich des Empfangsberechtigten gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Adressat der Zustellung trotz Verletzung der Zustellungsvorschriften das zuzustellende Schriftstück „in die Hand bekommen hat” (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 11 CS 21.1465 – juris Rn. 13). 30 Die Vorschrift des Art. 9 VwZVG ist zwar auf den vorliegenden Mangel

Art. 15Vw

ZVG grundsätzlich anwendbar und die Antragstellerin hat den Bescheid nachweislich erhalten. Der Bescheid wurde der Antragstellerin jedoch lediglich per E-Mail übermittelt. Ob die Übermittlung einer Kopie des Bescheids bzw. in elektronischer Form zur Heilung eines Zustellungsmangels nach Art. 9 VwZVG, nach dem inhaltsgleichen § 8 VwZG oder dem gleich gelagerten § 189 ZPO ausreicht, ist umstritten (vgl. zum Streitstand: VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.5002 – juris Rn. 40 m.w.N.). 31 Zwar wird hierdurch der Zweck der Bekanntgabe, dem Adressaten zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids zu verschaffen, erreicht. Gegen dieses Verständnis der Heilungsvorschrift spricht allerdings der Wortlaut der Vorschrift. Art. 9 VwZVG stellt bei einem Zustellungsmangel „eines Dokuments“ für die Heilung darauf ab, dass „es“, also das Dokument selbst, dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Hierfür spricht ferner der Wille des Gesetzgebers und der Sinn und Zweck der Zustellung, mit der gerade besondere Anforderungen an die Authentizität des zu übergebenden Dokuments gestellt werden sollen. Denn die hohen Anforderungen durch die Originalunterschrift, den Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk dienen dazu, dem Empfänger die Überprüfung der Identität des Dokuments mit dem tatsächlichen Bescheid zu ermöglichen. Art. 9 VwZVG ist auf den vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 20.5.2021 – M 10 K 19.5002 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Der Zustellmangel wurde daher nicht geheilt. Ob darüber hinaus der erforderliche Zustellwille des Landratsamtes bei Übermittlung des Bescheids per E-Mail vorlag, kann daher dahinstehen. 32 Zudem ist durch die Übermittlung per einfacher E-Mail die in Bezug auf die Zwangsmittelandrohungen in Nrn. 3 und 4 nach Art. 36 Abs. 7 VwZVG erforderliche Zustellung des Bescheids nicht erfolgt und die hinsichtlich der Nrn. 1 und 4 nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 9 AufenthG erforderliche Schriftform nicht gewahrt, sodass die entsprechenden Verwaltungsakte selbst bei Annahme deren Wirksamkeit formell rechtswidrig oder nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig wären. 33 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.