Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2025 in Höhe von 4.000,00 € teilweise zurückgenommen worden ist,
3 S. 2 ZPO. Insoweit unterliegt jeweils die Klägerin kostenmäßig. 39 Soweit der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2024 teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist,
Das Gericht entscheidet diesbezüglich über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Maßgeblich ist insoweit, wie nach summarischer Prüfung der Rechtsstreit im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich geendet hätte. Nach Auffassung des Gerichts entspricht es hier billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Es sprechen in diesem Zusammenhang überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass bezüglich der Mietforderungen für das Jahr 2020 die Verjährung rechtzeitig durch den Mahnantrag, welcher am 27.12.2023 beim Mahngericht eingegangen ist, nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehemmt worden ist. Die Bezeichnung „Miete 2020 für Apt. 126“ im Mahnbescheid erscheint ausreichend, da die Klägerin die ihr nach ihrer Auffassung für das Jahr 2020 insgesamt zustehende Miete geltend gemacht hat. Eine (inhaltlich aus dem Akteninhalt nicht genau feststellbare) Monierung des Mahngerichts ist durch die Klagepartei im Januar 2024 so beantwortet worden, dass am 01.02.2024 der Mahnbescheid erlassen und der Beklagten am 06.02.2024 zugestellt werden konnte. Nach summarischer Prüfung liegt es daher nahe, dass die Zustellung noch „demnächst“ im Sinn von § 167 ZPO erfolgte und die Verjährung daher gehemmt war. Eine Kostenauferlegung auf die Beklagte erscheint auch vor dem Hintergrund angemessen, dass die Beklagte den klägerischen Anspruch für das Jahr 2020 nach Rechtshängigkeit vollumfänglich erfüllt und dessen materiellrechtliches Bestehen damit jedenfalls faktisch anerkannt hat. 40 Kostenmäßig unterliegt die Klägerin daher mit 400,00 € + 1.000,00 € sowie weiteren 4.000,00 €, die Beklagte unterliegt kostenmäßig mit 1.800,00 €. Daraus folgt eine Kostenquote von 75% zu 25% zum Nachteil der Klägerin. V. 41 Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. VI. 42 Eine Pflicht zu der von der Klägerin beantragten Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht für das nicht letztinstanzlich entscheidende Gericht nicht, Art. 267 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH NJW 2021, 3303). Ohnehin sind die von der Klägerin in ihrem Vorlageantrag bezeichneten Rechtsfragen für das hiesige Verfahren ausweislich der obigen Begründung nicht entscheidungserheblich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.