OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.02.2026 – 3 U 2073/25 Pre - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.02.2026 – 3 U 2073/25 Pre Download Drucken Titel: Anforderungen an den Verfügungsgrund nach eingestellter Verletzungshandlung in Pressesachen Normenkette: ZPO § 935, § 940 Leitsatz: Beim Vorgehen gegen den Plattformbetreiber ist im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes zu berücksichtigen, dass ein Intermediär tendenziell ein geringeres Interesse besitzt, dass bestimmte Äußerungen verbreitet werden, als derjenige, der sie aufgestellt und publiziert hat. Kommt ein Intermediär der Aufforderung eines Betroffenen nach, Beiträge Dritter zu entfernen, ist daher regelmäßig nicht die Befürchtung gerechtfertigt, er werde zu einem späteren Zeitpunkt den Beitrag wieder freischalten, mag dies auch technisch möglich sein und er sich dies vorbehalten. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen derjenige, der die Äußerung getätigt hat, diese zunächst aus dem Internet nimmt oder von Wiederholungen absieht, ist daher von vornherein nicht gegeben. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfügungsgrund, Plattformbetreiber, Löschung des Internetvideos Vorinstanzen: OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 26.01.2026 – 3 U 2073/25 Pre LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 28.10.2025 – 11 O 4675/25 Tenor 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2025, Aktenzeichen 11 O 4675/25, wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.333,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.10.2025, Aktenzeichen 11 O 4675/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. 3 1. In tatsächlicher Hinsicht trägt der Verfügungskläger zwar (grundsätzlich zutreffend) vor, dass – wie sich auch aus dem Hilfebereich der Verfügungsbeklagten ergebe – ein gesperrter Inhalt ohne weiteres wiederhergestellt werden könne. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes ist für den Senat jedoch entscheidend, dass aktuell durch das Löschen des Beitrags eine derzeit andauernde Zuwiderhandlung nicht gegeben ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reaktivierung bestehen, zumal zum einen die Verfügungsbeklagte ausführte, dass sie den Beitrag nach ihrer Prüfung entfernt habe und eine erneute Verbreitung des beanstandeten Beitrags unter der im Antrag genannten URL nicht zu besorgen sei, und zum anderen der Beitrag bereits vor über vier Monaten entfernt und seitdem nicht wieder freigeschaltet wurde. 4 Zu berücksichtigen ist in Konstellationen der vorliegenden Art (Vorgehen gegen den Plattformbetreiber), dass ein Intermediär tendenziell ein geringeres Interesse besitzt, dass bestimmte Äußerungen verbreitet werden, als derjenige, der sie aufgestellt und publiziert hat. Kommt ein Intermediär der Aufforderung eines Betroffenen nach, Beiträge Dritter zu entfernen, ist daher regelmäßig nicht die Befürchtung gerechtfertigt, er werde zu einem späteren Zeitpunkt den Beitrag wieder freischalten, mag dies auch technisch möglich sein und er sich dies vorbehalten. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen derjenige, der die Äußerung getätigt hat, diese zunächst aus dem Internet nimmt oder von Wiederholungen absieht, ist daher von vornherein nicht gegeben. 5 2. Auf die rechtlichen Ausführungen des Verfügungsklägers zum Verfügungsgrund nimmt der Senat wie folgt Stellung: 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.