FG Nürnberg, Urteil v. 15.01.2026 – 7 K 794/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG Nürnberg, Urteil v. 15.01.2026 – 7 K 794/24 Download Drucken Titel: Freiwillige Inanspruchnahme einer nicht zugelassenen Privatklinik und unterlassene Geltendmachung von Erstattungsansprüchen – Keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG Normenkette: EStG § 33 Abs. 1 Leitsatz: Aufwendungen für eine medizinische Behandlung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar, wenn der Steuerpflichtige sich trotz bestehender Behandlungsalternativen in einem Vertragskrankenhaus freiwillig für eine nicht zugelassene Privatklinik entscheidet und zudem zumutbare Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse nicht geltend macht; eine Zwangsläufigkeit der Kosten scheidet in diesem Fall aus. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Einkommensteuer Fundstellen: EFG 2026, 536 StEd 2026, 164 LSK 2026, 3722 Tatbestand 1 Streitig ist, ob vom Kläger getragene Aufwendungen für Behandlungen in einer Privatklinik in den Jahren 2020 und 2021 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. 2 Der Kläger wird in den Streitjahren einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Lohnersatzleistungen (Krankengeld). In der Einkommensteuererklärung 2020 machte er außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 15.506,00 € geltend. Darin waren u.a. Aufwendungen für medizinische Eingriffe in der B-Klinik (Fachklinik), i.H.v. 15.051,00 € enthalten. 3 Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 19.10.2022 die Einkommensteuer 2020 auf 2.204,00 € fest. Außergewöhnliche Belastungen wurden nicht angesetzt, da keine Nachweise vorgelegt worden seien. 4 Hiergegen legte der Kläger am 25.10.2022 Einspruch ein. 5 In der Folgezeit wurden eine Aufstellung der geltend gemachten Aufwendungen und die Belege eingereicht. Außerdem wurde ein Schreiben der Krankenkasse D vom 27.04.2020 vorgelegt. Darin wird der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung in der B-Klinik abgelehnt, da es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handele. Über zugelassene Krankenhäuser, die für die Behandlung zur Verfügung gestanden hätten, sei der Kläger durch Schreiben der D vom 09.03.2020 informiert worden. Des Weiteren sei der gesetzlich vorgesehene Beschaffungsweg nicht eingehalten worden (§ 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V). 6 Der Kläger führte ergänzend aus, dass Krankheitskosten immer, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Krankheit selbst verursacht habe, zwangsläufig und aus tatsächlichen Gründen anzuerkennen seien. Im Streitfall sei die angesetzte Behandlung medizinisch indiziert gewesen. Er habe von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und eine andere Klinik als die von der Krankenkasse vorgeschlagene Klinik für die Behandlung ausgewählt. 7 Er sei endgültig mit den Krankheitskosten belastet. Durch eine Anfrage bei der D habe er eine Ersatzmöglichkeit in Anspruch genommen, die wegen fehlender Zulassung des Krankenhauses abgelehnt worden sei. Er habe nicht auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs verzichtet, sondern ein solcher habe nicht bestanden. 8 Am 05.10.2023 reichte der Kläger die Einkommensteuererklärung 2021 ein. Er machte darin u.a. einen Behinderten-Pauschbetrag (GdB 50) sowie Aufwendungen für die B-Klinik/Arztkosten i.H.v. insgesamt 4.122,00 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. 9 Mit Bescheid vom 13.12.2023 wurde die Einkommensteuer 2021 auf 7.224,00 € festgesetzt. Mangels Nachweisen blieben die außergewöhnlichen Belastungen außer Ansatz. 10 Hiergegen legte der Kläger am 18.12.2023 Einspruch ein und reichte Belege über die Krankheitskosten sowie den Schwerbehindertenausweis ein. 11 Mit Änderungsbescheid vom 02.04.2024 wurde die Einkommensteuer auf 6.856 € herabgesetzt. Der Behinderten-Pauschbetrag (GdB 50) wurde berücksichtigt. 12 Mit Einspruchsentscheidung vom 28.05.2024 wurden die Einsprüche zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen. 13 Im Rahmen des § 33 EStG sei die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen und nicht nur die der Krankheit zu berücksichtigen. Zwangsläufigkeit sei nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen freiwillig trage. Der Grund für diese willentliche Entscheidung sei unerheblich. Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können. 14 Im Streitfall wären die Kosten für die Behandlung durch die Krankenkasse übernommen worden, wenn die Behandlung in einem Vertragskrankenhaus durchgeführt worden wäre. Der Kläger sei hierüber informiert worden, bevor er sich in die stationäre Behandlung in der B-Klinik begeben habe. Ihm habe somit ein Erstattungsanspruch gegenüber der D zugestanden. Indem der Kläger die Behandlung in der B-Klinik habe durchführen lassen, habe er frei entschieden, die Kosten der Behandlung selbst zu tragen. Dieser Sachverhalt sei mit dem Verzicht auf eine Erstattung vergleichbar. Die Aufwendungen für die Krankenhausaufenthalte seien nicht zwangsläufig entstanden. 15 Mit der Klage vom 28.06.2024 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 16 Er führt aus, dass er in der Zeit von 2015 bis Ende 2018 im Klinikum C behandelt worden sei. Trotz mehrerer Operationen seien immer wieder Beschwerden aufgetreten. In der Hoffnung auf Besserung habe er sich am 04.02.2020, 02.03.2020, 20.04.2020, 22.06.2020 und 06.04.2021 in der B-Klinik operieren lassen. Dies sei letztlich erfolgreich gewesen. Zum Nachweis wird ein Schreiben der Klinik C vom 28.05.2015 vorgelegt, das auf eine geplante Operation am 26.06.2015 Bezug nimmt. Des Weiteren verweist der Kläger auf ein Attest von E, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.10.2024: "A litt seit vielen Jahren unter XXX. Diese wurden multipel operiert, dabei erfolgte die Behandlung in den Jahren bis 2018 überwiegend in der Klinik C. Leider traten trotz der multiplen Operationen immer wieder Rezidive auf, die den Patienten sowohl körperlich als auch psychisch schwerst belasteten. Daher stellte sich A mehrfach in der B-Klinik zur operativen Therapie und Lasertherapie vor, da der dortige Chirurg sehr große Erfahrung mit dieser Erkrankung hatte und ihm letztendlich auch langfristig helfen konnte. Seit Abschluß der Therapie in der B-Klinik trat kein erneutes Rezidiv auf." 17 Der Kläger trägt ergänzend vor, dass er mit Schreiben vom 14.04.2020 die Kostenübernahme bei der D für die Operation am 20.04.2020 beantragt habe. Dies sei mit Schreiben vom 27.04.2020 abgelehnt worden und er sei mit folgenden Krankheitskosten belastet: Operation am 04.02.2020 4.809,00 € zuzüglich Narkose (04.02.2020) 400,00 € Operation am 02.03.2020 3.183,00 € Operation am 20.04.2020 4.421,00 € Operation am 22.06.2020 2.071,00 € zuzüglich Narkose (22.06.2020) 400,00 € Summe: 15.284,00 € Operation am 06.04.2021 3.600,00 € zuzüglich Narkose (06.04.2021) 400,00 € Summe: 4.000,00 € 18 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19.10.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2024 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 15.284,00 € angesetzt werden, den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 13.12.2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 02.04.2024 und der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2024 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 4.000,00 € angesetzt werden, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie die Revision zuzulassen. 19 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat keinen Erfolg. I. 23 Sie ist zulässig, aber unbegründet. 24 Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19.10.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2024 sowie der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 13.12.2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 02.04.2024 und der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 25 1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. 26
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