VGH München, Beschluss v. 02.03.2026 – 2 C 25.828 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 02.03.2026 – 2 C 25.828 Download Drucken Titel: Streitwert bezüglich denkmalschutzrechtlicher Abbrucherlaubnis Normenkette: GKG § 52 Abs. 1, § 68 Leitsätze: Für das wirtschaftliche Interesse am Abbruch eines Gebäudes geht der VGH um regelmäßig anzunehmenden Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für das dahinter stehende Vorhaben aus. (Leitsatz der Schriftleitung) (redaktioneller Leitsatz) Für das wirtschaftliche Interesse am Abbruch eines - vermeintlich denkmalgeschützten - Gebäudes ist vom regelmäßig anzunehmenden Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für das dahinter stehende Vorhaben auszugehen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwert bei Abbruchgenehmigung, Streitwertfestsetzung, Abbruchgenehmigung, wirtschaftliches Interesse, Streitwertkatalog, Mehrfamilienhaus, Beschwerdeverfahren, Unanfechtbarkeit, denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung, Streitwert Vorinstanz: VG München, Urteil vom 13.01.2025 – M 8 K 22.3674 Fundstellen: BayVBl 2026, 423 LSK 2026, 4106 FDRVG 2026, 004106 Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Eine Heraufsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung scheidet aus. Mit der Klage hat der Kläger die Möglichkeit zum Abbruch eines (vermeintlich) denkmalgeschützten Gebäudes erreicht. In Bezug auf den Streitwert orientiert sich der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser sieht in seiner aktuellen Fassung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.