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VG München, Beschluss v. 05.02.2026 – M 5 E 25.7446

VG München, Beschluss v. 05.02.2026 – M 5 E 25.7446 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 05.02.2026 – M 5 E 25.7446 Download Drucken Titel: Höchstdauer der Verlängerung von Beamt

Art. 63Abs. 2 und Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (Bay

HIG) verloren hätte. Die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit setzt bereits begrifflich voraus, dass das zu verlängernde Beamtenverhältnis überhaupt noch besteht. Wird die Verlängerung erst danach ausgesprochen, so ist sie aufgrund der Beendigung des zugrundeliegenden Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht mehr möglich. Auch wäre eine erneute Ernennung aufgrund von Art. 73 Abs. 5 Satz 4 BayHIG nicht möglich (VG München, B.v. 20.3.2020 – M 5 E 20.635 – juris Rn. 21 sowie zu Art. 22 BayHSchPG als wortgleicher Vorgängervorschrift des Art. 73 BayHIG Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, 26. Edition, Stand: 29.2.2020, Art. 22 BayHSchPG, Rn. 17). 21

  1. b)Jedoch hat die Antragstellerin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft machen können. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zu verlängern, begegnet nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. 22
  2. aa)Eine Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids vom 23. Oktober 2025 folgt nicht schon daraus, dass die Antragstellerin vor Erlass nicht angehört wurde. 23 Eine vorherige Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der ablehnenden Entscheidung war nicht notwendig, da Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eine vorherige Anhörung nur vor Erlass eines Verwaltungsakts vorsieht, der in die Rechte des Beteiligten eingreift. Ein Verwaltungsakt der „Eingriffsverwaltung“ liegt dabei vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, etwa, da der Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Betroffenen zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt oder von ihm ein Tun oder Unterlassen fordert. Dagegen genügt es nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46/81 = NJW 1983, 2044 Rn. 2045). Da das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit kraft Gesetzes nach Art. 122 Abs. 2 Satz 1 BayBG endet, würde eine Verlängerung der Antragstellerin eine neue Rechtsposition gewähren. Die beantragte Verlängerung hat also eine Erweiterung des Status Quo der Antragstellerin zum Inhalt, für die Art. 28 BayVwVfG jedoch keine Anhörungspflicht vorsieht. 24
  3. bb)Ein Anspruch auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin folgt auch nicht aus Art. 73 Abs.

Art. 65Abs. 2 BayHIG, da einer Verlängerung die Höchstgrenze aus Art. 65 Abs. 2 Satz 6 BayHIG entgegensteht. 25

(1)Gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayHIG wird eine Akademische Rätin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt. Nach Satz 2 kann dieses Dienstverhältnis um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses ist gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 4 BayHIG – abgesehen von den in Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 BayHIG normierten Fällen – nicht zulässig. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BayHIG bestimmt ausdrücklich, dass Gründe für eine Verlängerung – vorbehaltlich dessen, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen – die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, darstellen können. Zu beachten ist, dass nach Art. 65 Abs. 2 Satz 6 BayHIG Verlängerungen aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Mutterschutz, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. 26 Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin bis zum
  1. August 2026 ist vorliegend nicht möglich, da das Beamtenverhältnis auf Zeit der Antragstellerin bereits nach Art. 73 Abs. 5 Satz 2 BayHIG um drei Jahre verlängert worden ist (vom
  2. April 2021 bis zum
  3. März 2024). Damit war eine weitere Verlängerung aus Gründen der Inanspruchnahme von Elternzeit und Mutterschutz nach Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BayHIG nur noch um ein weiteres Jahr, bis zur Erreichen der Höchstgrenze von vier Jahren, möglich. Art. 65 Abs. 2 Satz 6 BayHIG reglementiert die Gesamtdauer der Verlängerungen ausdrücklich, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen (vgl. auch zu Art. 17 Abs. 2 BayHSchPG, der wortgleichen Vorgängervorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayHIG bei Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern,
  4. Edition, Stand 1.2.2022, Art. 17 Rn. 19). Da das Beamtenverhältnis der Antragstellerin bereits vom
  5. April 2024 bis einschließlich
  6. Januar 2025, und nochmals vom
  7. Januar 2025 bis einschließlich
  8. November 2025 vom Antragsgegner verlängert wurde, ist die Höchstdauer der Verlängerungen mit insgesamt über 1,5 Jahren ausgeschöpft. Bereits die letzte Verlängerung bis zum
  9. November 2025 überschritt die zulässige Gesamtdauer der Verlängerungen nach Art. 65 Abs. 2 Satz 6 BayHIG. 27
(2)Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bezieht sich Art. 65 Abs. 2 Satz 6 BayHIG auch nicht allein auf die in Art. 65 Abs. 2 BayHIG vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten, sondern auf sämtliche in der BayHIG vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren bzw. Akademischen Rätinnen und Räten auf Zeit, die dienstrechtlich insoweit den Juniorprofessorinnen und -professoren gleichgestellt sind. 28 Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des Art. 65 Abs. 2 Satz 6 BayHIG selbst, wonach Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 (= Inanspruchnahme von Elternzeit und Mutterschutz), auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Im Gegensatz zu Art. 65 Abs. 2 Satz 5 BayHIG, der eine Höchstdauer von drei Jahren von Verlängerungen aus anderen Gründen nach Art. 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 BayHIG normiert, enthält Art. 65 Abs. 2 Satz 6 BayHIG keine Beschränkung auf die in Art. 65 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BayHIG genannten Verlängerungsgründe. 29 Zum anderen ergibt sich eine solche Auslegung auch aus der systematischen Zusammenschau mit Art. 65 Abs. 3 BayHIG sowie aus der Gesetzesbegründung zum neu eingefügten Art. 65 Abs. 3 BayHIG (bzw. zur wortgleichen Vorgängervorschrift Art. 17 BayHSchPG). 30 Der Gesetzgeber hat das Amt eines Akademischen Rats/ einer Akademischen Rätin als zeitlich befristetes Beamtenverhältnis ausgestaltet, da es sich um eine Qualifikationsstelle für den wissenschaftlichen Nachwuchs handelt, mit der die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erworben werden sollen (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bayerischen Staatsregierung BayLT-Drs. 15/9677, 1 sowie die Kommentierung zur wortgleichen Vorgängervorschrift Art. 22 BayHSchPG in Schmid in von Coelln/Lindner BeckOK Hochschulrecht Bayern,
  1. Edition 29.2.2020, Art. 22 BayHSchPG, Rn. 12). Verlängerungsmöglichkeiten werden daher restriktiv gehandhabt. Eine einmalige Verlängerung des Dienstverhältnisses um bis zu weitere drei Jahre ist nach Art. 73 Abs. 5 Satz 2 BayHIG ohne weitere Voraussetzungen möglich, insbesondere wird eine Bewährung des Amtsinhabers nicht vorausgesetzt (Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern,
  2. Edition 29.2.2020, Art. 22 BayHSchPG, Rn. 17). Weitere Verlängerungen sind – abgesehen von den in Art. 65 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BayHIG normierten Fällen – nicht möglich und dürfen eine Gesamtdauer von vier Jahren nicht überschreiten. Diese Regelung entsprach im Wesentlichen den Vorgaben des bis zum
  3. Mai 2006 geltenden Bayerischen Hochschullehrergesetzes (Art. 21a BayHSchLG) sowie den hochschulrahmenrechtlichen Vorgaben in §§ 57a ff. HRG a.F. (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bayerischen Staatsregierung BayLT-Drs. 15/9677, 1). 31 Der Bundesgesetzgeber hat die §§ 57a ff. HRG mittlerweile aufgehoben und den gesamten Regelungskomplex der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich mit Ausnahme der Beschäftigung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz verankert (WissZeitVG), das seit dem
  4. April 2007 gilt. Es übernimmt im Wesentlichen die Regelungssystematik und die Einzelregelungen der §§ 57a ff. HRG, wobei allerdings aus familienpolitischen Gründen eine weitere Verlängerungsmöglichkeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Wissenschaftsbereich zugelassen wurde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifikationsphase des wissenschaftlichen Personals bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Diese Verlängerungsoption besteht unabhängig von den in § 2 Abs. 5 WissZeitVG geregelten Verlängerungsoptionen (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bayerischen Staatsregierung BayLT-Drs. 15/9677, 2). 32 Mit Einführung des Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG – der wortgleich in das derzeit geltende BayHIG (Art. 63 Abs. 5 BayHIG) übernommen wurde – bezweckte der Gesetzgeber es, die im Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingeführte Verlängerungsoption für die Betreuung von Kindern auch im Rahmen der Befristungsregelung für die befristeten Beamtenverhältnisse im Hochschulpersonalrecht vorzusehen (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bayerischen Staatsregierung BayLT-Drs. 15/9677, 2). Würde bereits die in Art. 65 Abs. 2 Satz 6 BayHIG normierte Verlängerungshöchstdauer von vier Jahren sich nur auf die Verlängerungsgründe in Art. 65 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BayHIG beziehen, wäre die Schaffung eines neuen Abs. 3, der explizit die Voraussetzungen einer Verlängerung aufgrund familienpolitischer Gründe regelt, nicht notwendig gewesen. 33 cc) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihres Beamtenverhältnisses könnte sich demnach allein aus Art. 73 Abs.

Art. 65Abs. 3 Bay

HIG ergeben. Ein solcher besteht aber voraussichtlich nicht, da die Antragstellerin die Notwendigkeit einer Verlängerung zur Fertigstellung ihrer Habilitationsschrift nicht glaubhaft machen konnte. 34 Nach Art. 73 Abs.

Art. 65Abs. 3 Bay

HIG soll das Beamtenverhältnis auf Zeit einer Akademischen Rätin auf Antrag der Beamten unabhängig von den in Art. 65 Abs. 2 BayHIG geregelten Verlängerungsmöglichkeiten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHIG erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen. 35 Die Vorschrift soll der Dreifachbelastung mit der Dienstleistung im Arbeitsverhältnis, der wissenschaftlichen Qualifizierung und der Kinderbetreuung Rechnung tragen und ermöglicht eine selbstständige Verlängerung über die Regelhöchstfrist von drei Jahren hinaus (VG München, B.v. 20.3.2020 – M 5 E 20.635 – juris Rn. 26, zur wortgleichen Vorgängervorschrift Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern, 26. Edition, 1.2.2022, Art. 17 Rn. 25; vgl. auch die Gesetzesbegründung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung des Art. 17 Abs. 3 BayHschPG in LT-Drucksache 15/9677, 2). 36

(1)Die Voraussetzungen der Kinderbetreuung liegen seitens der Antragstellerin mit den in den Jahren 2023 und 2024 geborenen Kindern vor. 37
(2)Die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwände gegen eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin stellen nach Auffassung der Kammer keine ausreichenden entgegenstehenden dienstlichen Gründe dar. 38 Nach Art. 73 Abs.

Art. 65Abs. 3 Bay

HIG wird das Beamtenverhältnis auf Zeit, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin verlängert. Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ ist hier entsprechend zu Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 BayHIG zu verstehen und stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 23.8.2017 – 1 L 806/17.NW – juris Rn. 11). Auch wenn der Antragsgegner zurecht anmerkt, dass dem Begriff „dienstliche Gründe“ verwaltungspolitische Entscheidungen zugrunde liegen, die das Gericht zu berücksichtigen hat (vgl. auch BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21/03 – juris Rn. 10) folgt daraus nicht, dass das Gericht bei seiner Nachprüfung an diese Gründe gebunden wäre. Vielmehr hat das Gericht die vorgetragenen Gründe – auch wenn sie verwaltungspolitische Organisationserwägungen enthalten – auf ihre Nachvollziehbarkeit und ihre Tragfähigkeit zu überprüfen. 39 Keine ausreichenden dienstlichen Gründe stellen solche Auswirkungen einer Maßnahme dar, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, beispielsweise, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung steht und dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 21/03 – juris Rn. 14; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 23.8.2017 – 1 L 806/17.NW – juris Rn. 13). Denn es widerspräche der gesetzgeberischen Wertung, auf der einen Seite den mit bestimmten Schutzrechten verbundenen Verlängerungstatbestand zu schaffen, und diese Schutzrechte auf der anderen Seite dem Beamten als entgegenstehende dienstliche Gründe entgegenzuhalten (VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 23.8.2017 – 1 L 806/17.NW – juris Rn. 13). Damit kann schon der Einwand des Antragsgegners, es sei mühsam und mit Organisationsaufwand verbunden, geeignete Ersatzkräfte für die Dauer der Abwesenheit der Antragstellerin einzustellen, nicht durchgreifen. Denn das bei Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit der Beamte für den Dienstherrn nicht zur Verfügung steht und er deshalb nach Ersatzkräften suchen muss, ist generell der Inanspruchnahme von Elternzeit immanent. Dass diese Ersatzkräfte regelmäßig auf die Dauer der Abwesenheit der ursprünglichen Stelleninhaberin befristet werden müssen, ist ebenfalls eine zwar bedauerliche, aber typische Auswirkung einer Elternzeitvertretung und stellt keinen Einzelfall dar, der den Antragsgegner mit besonderer Härte treffen würde. Hierbei ist zum einen schon zu beachten, dass auch außerhalb von Elternzeitvertretungen Befristungen im wissenschaftlichen Hochschulbetrieb keine Ausnahme, sondern vielmehr einen Regelfall darstellen. Zum anderen ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten nicht, dass der Antragsgegner bzw. der Lehrstuhlinhaber besondere Probleme bei der Gewinnung von Ersatzpersonal gehabt hätte; vielmehr ist die Stelle der Antragstellerin seit ihrer Abwesenheit durchgehend von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einem jeweiligen Umfang zu 50% besetzt. Es finden sich gerade keine wiederholten unbeantworteten Stellenausschreibungen oder Auswahlverfahren, die ergebnislos abgebrochen worden wären. 40 In dem Zusammenhang greift auch der Einwand, die Stelle der Antragstellerin sei bei ihrer beabsichtigten Rückkehr bereits durch einen Mitarbeiter besetzt, nicht durch. Denn es obliegt nicht der Antragstellerin dafür zu sorgen, dass ihre Stelle durch entsprechend zeitgerechte Befristungen pünktlich zu ihrer Wiederkehr wieder frei ist. Dies ist vielmehr Aufgabe des Dienstherrn, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt dafür zu sorgen hat, dass eine entsprechende Stelle für die Antragstellerin nach Ablauf der Elternzeit wieder zur Verfügung steht. 41 Auch der Einwand des Antragsgegners, der Bedarf an langfristig verfügbaren und qualifizierten Mitarbeitern sei zuletzt weiter gestiegen, da der Lehrstuhlinhaber ein prestigeträchtiges staatlich gefördertes Forschungsprojekt im Bereich … … eingeworben habe, sodass das Beamtenverhältnis der Antragstellerin nicht weiter verlängert werden könne, kann nach Auffassung der Kammer keinen ausreichenden entgegenstehenden dienstlichen Grund darstellen. Denn zum einen enthalten aufwändigere, staatlich geförderte Forschungsprojekte erfahrungsgemäß entsprechende Mittel für weitere Projektstellen, die gerade der Einstellung weiterer wissenschaftlicher Mitarbeiter dienen (sogenannte Drittmittelstellen). Diese zusätzlichen Stellen sind – da sie der Einstellung von Mitarbeitern dienen, die gezielt an diesem Projekt arbeiten sollen – regelmäßig mit Mitteln ausgestattet, die an die Laufzeit des Projekts angepasst sind und damit die entsprechend lange Beschäftigung von Mitarbeitern ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vom Antragsgegner vorgetragen worden, dass dieses aufwendige Forschungsprojekt mit den üblich vorhandenen Planstellen aus dem Haushalt zu bewältigen wären, zumal diese weiterhin für die Aufrechterhaltung des üblichen Lehrstuhlbetriebs und Lehrtätigkeiten benötigt werden. 42

(3)Nach Auffassung der Kammer ist allerdings nicht absehbar, dass die Antragstellerin ihre Habilitationsschrift innerhalb des beantragten Verlängerungszeitraums fertigstellen wird. 43 Nach Art. 65 Abs. 3 BayHIG muss die Verlängerung notwendig sein, um die nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHIG erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen. Die nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHIG geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen können insbesondere durch eine Habilitation nachgewiesen werden (Art. 57 Abs. 1 Satz 3 BayHIG). Die Verlängerung muss also zum Erfolg der Weiterqualifizierung notwendig und absehbar sein (VG München, B.v. 20.3.2020 – M 5 E 20.635 – juris Rn. 28; vgl. auch zur wortgleichen Vorgängernorm Art. 17 Abs. 3 BayHSchPG Schmid in von Coelln/Lindner, BeckOK Hochschulrecht Bayern,
  1. Edition 1.2.2022, Art. 17 BayHSchPG Rn. 26). 44 Ob die Verlängerung notwendig ist, um diese zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen, unterliegt einer Prognoseentscheidung des Dienstherrn (VG München, B.v. 20.3.2020 – M 5 E 20.635 – juris Rn. 32). Diese Prognose stellt ihrem Wesen nach ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil dar und ist als solche durch das Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; BVerwG, U. v. 17.5.1979 – 2 C 4/78 – ZBR 1979, 304/306; BVerwG, U. v. 26.6.1980 – 2 C 13/79 – BayVBl 1981, 52). Dem Dienstherrn steht bei seiner Prognoseentscheidung ein der gesetzlichen Regelung immanenter Beurteilungsspielraum zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die Prognoseentscheidung durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene ersetzt (BVerwG, U. v. 27.11.1980 – 2 C 38/79 – BVerwGE 61, 176/194, juris; BVerwG, U. v. 20.9.1984 – BVerwGE 70, 143/146, juris; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2/06 – juris; BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 36; B.v. 11.3.2013 – 3 ZB 10.602 juris). 45 Hiervon ausgehend bestehen hinsichtlich der Einschätzung des Dienstherrn, die Antragstellerin werde ihre Habilitationsschrift auch im Falle einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht fertigstellen können, unter Berücksichtigung des eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs sowie des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums keine durchgreifenden Bedenken. 46 Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten ergibt sich aus mehreren Stellen, dass der Lehrstuhlinhaber Herr Prof. Dr. Z(…) die Prognose eines erfolgreichen Abschlusses des Habilitationsverfahrens der Antragstellerin als ungünstig bewertet. So hat er ausgeführt, die Antragstellerin habe ihm trotz einer beträchtlichen Beschäftigungsdauer an seinem Lehrstuhl bislang keine einzige geschriebene Zeile vorgelegt (Schreiben vom 12.10.2023, Schreiben vom 6.11.2025). Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe bereits einen erheblichen Teil ihrer Habilitationsschrift erstellt, vermag diese Einschätzung nach Auffassung der Kammer nicht zu entkräften. Denn unabhängig davon, ob und in welchen Umfang bereits Textfassungen existieren, haben die Antragsparteien übereinstimmend vorgetragen, dass Herr Prof. Dr. Z(…) seine Betreuungszusage gegenüber der Antragstellerin bereits im Jahr 2023 widerrufen hat. 47 Zwar führt der Widerruf einer Betreuungszusage nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Habilitationsvorhaben an der Juristischen Fakultät des Antragsgegners von vorneherein ausgeschlossen ist. Nach § 4 Abs. 1 und 2 der Habilitationsordnung der …-Universität für die Juristische Fakultät (Fassung vom
  2. Mai 2007) setzt der Fakultätsrat für jedes Habilitationsverfahren ein Fachmentorat ein, das aus drei Mitgliedern besteht, von denen mindestens eines das angestrebte Habilitationsfach vertritt, und die Habilitandin oder den Habilitanden während des Verfahrens betreut. Auch bei einem Zerwürfnis mit einem einzelnen Betreuer kann eine Habilitation daher grundsätzlich erfolgreich abgeschlossen werden. 48 Voraussetzung für die Einsetzung eines solchen Fachmentorats ist jedoch die formale Annahme zur Habilitation durch die Juristische Fakultät des Antragsgegners. Die Entscheidung über die Annahme oder deren Versagung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 der Habilitationsordnung). Eine entsprechende Annahmebestätigung hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgelegt. Die von ihr eingereichte eidesstattliche Versicherung, wonach mehrere Strafrechtsprofessoren des Antragsgegners die Bildung eines Fachmentorats sowie ihre Mitwirkung in Aussicht gestellt hätten, sowie der Verweis auf eine angebliche E-Mail eines namentlich nicht benannten Professors, können eine formale Annahme zur Habilitation nicht ersetzen und vermögen die Prognoseentscheidung des Dienstherrn nicht entscheidend in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als weder drei konkret benannte Strafrechtsprofessoren angegeben noch die in Bezug genommene E-Mail von der Antragstellerin vorgelegt worden ist. Da darüber hinaus auch kein regelmäßiger fachlicher Austausch der Antragstellerin mit einem Strafrechtsprofessor des Antragsgegners über den Fortschritt und den zeitlichen Rahmen der Arbeit substantiiert dargelegt wurde, sieht das Gericht keine Grundlage für eine günstigere Prognose hinsichtlich des Erfolgs des Habilitationsvorhabens der Antragstellerin. 49 Da somit die Voraussetzungen einer Verlängerung nach Art. 73 Abs.

Art. 65Abs. 3 Bay

HIG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden, war der Antrag abzulehnen. 50

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 51
  2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) – die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Die Jahresbezüge der Antragstellerin in dem mit der Stelle verbundenen Amt A 13, Stufe 6, belaufen sich auf insgesamt 67.138,39 EUR, hiervon die Hälfte. Eine weitere Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.