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OLG München, Beschluss v. 18.03.2026 – 8 U 5204/21

OLG München, Beschluss v. 18.03.2026 – 8 U 5204/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 18.03.2026 – 8 U 5204/21 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz - auch kein Differen

§ 6Abs.

1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestätigt, dass ein etwaiger darauf gestützter Anspruch nicht nur auf maximal 15% des Kaufpreises beschränkt bleibe, sondern auch weiter der unbegrenzten Vorteilsausgleichung unterliege. Einschränkungen des Vorteilsausgleichs liefen dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und würden der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinauslaufen, der unionsrechtlich nicht veranlasst sei. 32 2.

  1. Der Senat schließt sich dem an. 33 Nach den ergangenen Entscheidungen des EuGH ist geklärt, dass ein im Hinblick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot vorzunehmender Vorteilsausgleich, der zur „Aufzehrung“ des Schadens führt, unionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 34 Eine nochmalige Vorlage zur diesbezüglichen Klärung an den EuGH kommt danach nicht in Betracht, dies auch nicht im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des OGH vom 25.04.2025 (10Ob2/23a, BeckRS 2023, 9749). Wie dargelegt ist es, so der EuGH, mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften die Sache jedes Mitgliedstaates, die Modalitäten für die nach dem Effektivitätsgrundsatz gebotene Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes durch den Käufer festzulegen. Divergenzen in der diesbezüglichen Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten sind daher hinzunehmen, d.h. eine deshalb erfolgte Vorlage wäre offensichtlich verfehlt. 35
  2. Ein Anspruch der Klagepartei auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nebst Zinsen scheidet daher aus. 36 3.
  3. Selbst das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug sowie ein entsprechendes Verschulden der Beklagten unterstellt, ist ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens (ungeachtet seiner Höhe innerhalb des vorgegebenen Schätzrahmens) aufgrund der anzurechnenden Vorteile zwischenzeitlich vollständig ausgeglichen. 37 Vorliegend ergeben sich Nutzungsvorteile von insgesamt rund 9.106,00 €. 38 Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 03.06.2020 als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 95.500 km für 16.850,00 € erworben. Bei Verkauf hatte es ausweislich des vorgelegten Verkaufsvertrags vom 28.11.2025 (Anl. BK 5) eine solche von 179.000 km. 39 Bei Heranziehen der allgemein verwendeten Berechnungsformel, ausgehend von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km bei Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 9.4.2021 – 8 U 68/20, BeckRS 2021, 8880 Rn. 35) ergeben sich danach die eingangs genannten Nutzungsvorteile, d.h. 16.850,00 € (Bruttokaufpreis) x 83.500 km (gefahrene Strecke seit Erwerb) : 154.500 km (Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) = rund 9.106,00 €. 40 Als Restwert ist jedenfalls der erzielte Verkaufserlös von 10.500,00 € zugrunde zu legen. 41 Der Klagepartei sind daher Vorteile von insgesamt 19.606,00 € zugeflossen, welche den entrichteten Kaufpreis von 16.850,00 € erheblich übersteigen, d.h. der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat sich trotz unterstellten Verbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Ergebnis für sie als finanziell lukrativ dargestellt. 42 3.
  4. Sofern die Berufung ausführt, dass das Unionsrecht als einziges Erfordernis vorsehe, dass der Ersatz angemessen sei, d.h. geeignet, einen effektiven Schutz der Rechte des Käufers zu gewährleisten, führt auch eine Prüfung, ob die im Ergebnis zu keinem Ersatzanspruch mehr führende Vorteilsanrechnung der Gewährleistung einer angemessenen Entschädigung der Klagepartei entgegensteht, soweit dieser im Zusammenhang mit dem Einbau der einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 VO Nr. 715/2007 ein Schaden entstanden ist, nicht dazu, dass dieser noch ein Schadensersatz zu gewähren wäre. 43 Wie ausgeführt, stellt der BGH bei der Berechnung des Differenzschadens auf den objektiven (Minder-)Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, dies unter Berücksichtigung der mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere des Risikos behördlicher Anordnungen. Eine Nutzungsuntersagung oder -einschränkung ist dabei vorliegend nicht erfolgt, kann auch nicht mehr mit nachteiligen Folgen für die Klagepartei erfolgen, da zwischenzeitlich das Fahrzeug bei Zufluss eines Verkaufserlöses veräußert ist. Dass die Klagepartei darüber hinaus tatsächlich infolge des Verbaus der Abschalteinrichtung ein materieller Schaden entstanden wäre, ist weiter weder ersichtlich noch vorgetragen. 44 Eine Einschränkung des Bereicherungsverbots ist danach vorliegend durch nichts veranlasst, d.h. die Vorteile (Fahrten über eine Strecke von insgesamt 83.500 km sowie ein Verkaufserlös von 10.500,00 €) sind zu einer Rechnungseinheit mit den Nachteilen (maximal um 2.527,50 € überhöhter Kaufpreis) aus Anlass des getätigten Kaufs des Fahrzeugs verbunden und überwiegen diese deutlich, wobei sowohl Vorwie Nachteile keiner weiteren Entwicklung mehr zugänglich sind. Dass es deshalb eine bei Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes angemessene Entschädigung gebieten würde, der Klagepartei noch zusätzlich einen Betrag zwischen 842,50 € und 2.527,50 € zukommen zu lassen, sieht der Senat nicht, zumal es nach Ansicht des EuGH ersichtlich nur um die Wiedergutmachung des den Käufern entstandenen Schadens geht, und nicht darum, diesen, unabhängig von einem solchen, Gelder der Fahrzeughersteller zukommen zu lassen. E. 45 Der Klagepartei wurde eingeräumt, zu diesen Hinweisen im Beschluss vom 10.02.2026 bis 03.03.2026 Stellung zu nehmen, wie auch mit Schriftsatz vom 03.03.2026 erfolgt, wobei – so die Gegenerklärung – nur auf einzelne Ausführungen des Senats eingegangen werden soll und wurde. 46 Hierzu ist anzumerken: 47
  5. Der Senat hat einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens – ein verbautes unzulässiges Thermofensters unterstellt – nicht deshalb verneint, weil kein Schaden eingetreten wäre, d.h. nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat bei Abstellen auf den Kaufpreis ein Differenzschaden in einer Größenordnung von 842,50 € bis 2.527,50 € (wie zuletzt gefordert) vorgelegen. 48 Ein Eingehen auf die Ausführungen in der Gegenerklärung zu einer Schadensentstehung, dies auch bei Verweis auf Rechtsprechung des OGH, erübrigt sich daher. 49 Der Senat vertritt aber entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen sind, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Weiter kann diese Vorteilanrechnung der Gewährung eines Schadensersatzes nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV – so auch der BGH – gänzlich entgegenstehen, wenn der Differenzschaden damit vollständig ausgeglichen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Berufung auch weiterhin ein Erfolg zu versagen ist. 50 2. Die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens verstößt aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht gegen Unionsrecht. Dass der Effektivitätsgrundsatz einen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden vorschreiben würde, hat der EuGH nicht ausgesprochen. Seinen Darlegungen ist vielmehr Gegenteiliges zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der Darlegungen in der Gegenerklärung. 51 Der EuGH hat einen, sich auf den Anspruch des Käufers auswirkenden Vorteilsausgleich nicht beanstandet, d.h. einen solchen durch Anrechnung eines – denklogisch nach Fahrzeugerwerb – erfolgten Nutzungsvorteils akzeptiert, soweit dies einem angemessenen Ausgleich des vom Käufer erlittenen Schadens nicht entgegensteht. Es muss also – wie in jedem Einzelfall zu prüfen – ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den mit dem Kauf des Fahrzeugs verbunden Nach- und Vorteilen bestehen bleiben. Das Verlangen eines stets zu gewährenden „aufzehrungsfesten“ Mindestschadens steht dem entgegen, würde es doch bei überwiegenden Vorteilen der Forderung eines angemessenen Ausgleichs widersprechen, über die vom Unionsrecht bezweckte Wiedergutmachung hinausgehen, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen und ausschließlich einen Strafcharakter haben. 52 Soweit die Gegenerklärung daher die Auffassung zu vertreten scheint, aufgrund des EuGH-Urteils vom 01.08.2025 sei nicht auf eine Akzeptanz eines möglicherweise auch vollständigen Schadensausgleichs zu schließen, weil danach nur die Gewährleistung eines – wie einzelfallabhängig zu prüfenden – angemessenen Schadensersatzes maßgeblich sei, widerspricht dies schon dem Wortsinn des gemäß dem EuGH nach dem Unionsrecht zu fordernden angemessenen Ausgleichs des erlittenen Schadens und entbehrt damit einer Grundlage. 53 Die Gegenerklärung stellt darüber hinaus nicht in Abrede, dass sich die Vorlagefragen des LG Ravensburg (Beschluss vom 27.10.2023 – 2 O 16/21, BeckRS 2023, 34267 und 2 O 331/21, BeckRS 2023, 34266, Rn. 73) erklärtermaßen auf die Angemessenheit der Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei möglicher Aufzehrung des Schadens auf den kleinen bzw. Differenzschadensersatz bezogen haben. Gleiches ist den von ihr in Bezug genommenen Aussagen des Prof. Dr. F und Rechtsanwalt Dr. H zu entnehmen. 54 Der EuGH wäre daher entsprechend den von der Gegenerklärung unkommentierten Ausführungen des Senats gehalten gewesen, auf einen, bei Versagung eines Schadensersatzanspruchs wegen vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens gegebenen Verstoß gegen Unionsrecht deutlich hinzuweisen und die Handhabung des BGH zu beanstanden. Dies hat er aber nicht getan. Er hat mit seinem Urteil vom 01.08.2025, C 666/23, wie auch die Gegenerklärung einräumt, trotz dieser ihm zur Klärung angetragenen Problematik vielmehr ohne weitere Einordnung, Ergänzung oder Subsumtion seine frühere Rechtsprechung zitiert, die Vorlagefragen insoweit also offenkundig als damit bereits geklärt angesehen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, auch ausdrücklich die Anrechnung von Nutzungsvorteilen akzeptiert und die nationalen Gerichte für befugt erachtet, dafür zu sorgen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt, soweit dies einem angemessenen Ausgleich des, von diesem erlittenen, Schadens nicht entgegensteht. Es muss also gewährleistet sein, dass im Einzelfall die anzurechnenden Vorteile die Nachteile in ihrer Gesamtheit aufwiegen. Ist dies nicht der Fall, ist der erlittene Schaden also nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, bestehen Schadensersatzansprüche in entsprechender Höhe. Andernfalls bedarf es – und nichts anderes ist der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen – eines weiteren Schadensersatzes nach Unionsrecht nicht. Die Frage einer möglichen, nicht unionsrechtswidrigen Aufzehrung des Differenz- bzw. kleinen Schadensersatzes war und ist damit geklärt. 55 3. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevante Frage, ob die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens infolge einer vorgenommenen Vorteilsanrechnung gegen Unionsrecht verstößt, erachtet der Senat, wie auch der BGH, daher zweifelsfrei für nicht angezeigt. 56 Nach Art.267 Abs. 3 AEUV sind einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden können, zwar zur Vorlage verpflichtet. Ausgehend davon, dass vom Begriff des Rechtsmittels außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Verfassungsbeschwerde nicht umfasst sind (Calliess/Ruffert/ Wegener, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 27, beckonline), könnte dies mithin für den Senat grundsätzlich zutreffen. 57 Allerdings besteht eine entsprechende Verpflichtung ausnahmsweise dann nicht, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits – wie hier – Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acteclaire-Doktrin). 58 Im Falle eines acte éclairé kann die Wirkung, die von einer durch den EuGH gem. Art. 267 AEUV in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, im Einzelfall nämlich den inneren Grund der Verpflichtung gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen, dies insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist, oder wenn eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. idS EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1963:6 = BeckRS 2004, 72883 Rn. 75 u. 76- Da Costa ua], EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1982:335 = NJW 1983, 1257 Rn. 13 u. 14- C.I.L.F.I.T. ua; EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1997:517 = GRUR Int 1998, 140 Rn. 29 – Parfums Christian Dior, und EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2009:215 = EuZW 2009, 374 Rn. 36 – Pedro Servicios; EuGH (Große Kammer), Urteil vom 6.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303, beckonline). 59 So liegt es hier. 60 Die Klagepartei beansprucht Schadensersatz wegen des Kaufs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters versehenen Fahrzeugs, wobei sie meint, die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens infolge einer vorgenommenen Vorteilsanrechnung verstoße gegen Unionsrecht. 61 Die Frage eines diesbezüglichen Unionsrechtsverstoßes wurde dem EuGH indessen bereits vorgelegt. Dieser hat schon mit Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, ausgesprochen, das Unionsrecht sei dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats sei, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden stehe. Unter diesem Vorbehalt hat er die Anrechnung des Nutzungsvorteils und die Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten gebilligt. Ausweislich seines Urteils vom 01.08.2025, C 666/23, hat der EuGH zudem explizit zur Kenntnis genommen, dass der BGH im Rahmen des Differenzschadensersatzes die Vorteile der Fahrzeugnutzung auf den Entschädigungsbetrag anrechnet, wenn diese mit dem Restwert des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich des Schadensersatzbetrags übersteigen. Zudem hatte das vorlegende Gericht die auch hier gegebene Konstellation der vollständigen Schadensaufzehrung durch Vorteilsanrechnung bei Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos bei inmitten stehendem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz ausdrücklich problematisiert. Der EuGH hat sich insoweit darauf beschränkt, seine frühere Rechtsprechung, wie aufgezeigt, wiederzugeben. Wie ebenfalls zuvor aufgezeigt war dieser auch bereits zu entnehmen, dass das Unionsrecht einen angemessenen Ausgleich des erlittenen Schadens gebietet, deshalb aber keinen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden vorschreibt, da ein solcher im Falle die Nachteile überwiegender Vorteile dem geforderten angemessenen Ausgleich widersprechen, über eine Wiedergutmachung hinausgehen und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen würde sowie Strafcharakter hätte. Der EuGH hat dementsprechend seiner bereits aufgezeigten Grundsätze nur wiederholt. 62 Dafür, dass er die hier entscheidungserhebliche und ihm bereits vorgelegte Frage nicht eindeutig oder noch nicht erschöpfend bei möglicher Fortentwicklung seiner Rechtsprechung beantwortet hätte, spricht daher nichts, zumal er auch gehalten gewesen wäre, eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit aufzuzeigen und zu beanstanden. 63 Letztlich gebietet auch die in Bezug genommene Rechtsprechung des OGH keine Vorlage an den EuGH. 64 Der EuGH hat, wie aufgezeigt, ebenfalls bereits ausgesprochen, das Unionsrecht sei dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats sei, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen. Unterschiede in der mitgliedschaftlichen Rechtsprechung sind daher aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen hinzunehmen, soweit der Ersatz nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht. Dass es insoweit stets einen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden geben müsste, verlangt der EuGH dabei, wie eben dargelegt, gerade nicht. 65 4. Der Senat hält sich im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch an die Vorgaben des EuGH. 66 Weshalb nach dem Effektivitätsgrundsatz der Klagepartei entsprechend der EuGH-Rechtsprechung noch ein Schadensersatz und insbesondere ein solcher von mindestens 2.527,50 € zugebilligt werden müsste, zeigen die Berufung und auch die Gegenerklärung nicht auf. Nach Unionsrecht ist, wie ausgeführt, der dem Käufer entstandene Schaden wiedergutzumachen und sind diesem nicht, unabhängig von einem solchen, Gelder der Fahrzeughersteller zukommen zu lassen. Dass ein erlittener Schaden bzw. welcher erlittene Schaden der Klagepartei bislang nicht angemessen ausgeglichen worden wäre, ergibt sich aus der Berufung und Gegenerklärung indessen nicht. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung wurde ersichtlich nicht durchgeführt und nicht dargetan, was gegen die vorgenommene Angemessenheitsprüfung des Senats zu erinnern wäre. F. 67 Die Berufung der Klagepartei ist und kann daher nunmehr im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. 68 Der Senat ist aus dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 69 Anlass zur Zulassung der Revision besteht dabei nicht. Einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO stehen auch keine sonstigen Umstände entgegen. Es liegt bezüglich der zu treffenden Entscheidung keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, über deren Umfang und Bedeutung Unklarheiten bestehen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH und BGH zweifelsfrei beantworten, weshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. G. 70 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 71 Zum Streitwert vgl. Hinweisbeschluss

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