1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestätigt, dass ein etwaiger darauf gestützter Anspruch nicht nur auf maximal 15% des Kaufpreises beschränkt bleibe, sondern auch weiter der unbegrenzten Vorteilsausgleichung unterliege. Einschränkungen des Vorteilsausgleichs liefen dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und würden der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinauslaufen, der unionsrechtlich nicht veranlasst sei. 32 2.
1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV – so auch der BGH – gänzlich entgegenstehen, wenn der Differenzschaden damit vollständig ausgeglichen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Berufung auch weiterhin ein Erfolg zu versagen ist. 50 2. Die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs.
1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens verstößt aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht gegen Unionsrecht. Dass der Effektivitätsgrundsatz einen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden vorschreiben würde, hat der EuGH nicht ausgesprochen. Seinen Darlegungen ist vielmehr Gegenteiliges zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der Darlegungen in der Gegenerklärung. 51 Der EuGH hat einen, sich auf den Anspruch des Käufers auswirkenden Vorteilsausgleich nicht beanstandet, d.h. einen solchen durch Anrechnung eines – denklogisch nach Fahrzeugerwerb – erfolgten Nutzungsvorteils akzeptiert, soweit dies einem angemessenen Ausgleich des vom Käufer erlittenen Schadens nicht entgegensteht. Es muss also – wie in jedem Einzelfall zu prüfen – ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den mit dem Kauf des Fahrzeugs verbunden Nach- und Vorteilen bestehen bleiben. Das Verlangen eines stets zu gewährenden „aufzehrungsfesten“ Mindestschadens steht dem entgegen, würde es doch bei überwiegenden Vorteilen der Forderung eines angemessenen Ausgleichs widersprechen, über die vom Unionsrecht bezweckte Wiedergutmachung hinausgehen, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen und ausschließlich einen Strafcharakter haben. 52 Soweit die Gegenerklärung daher die Auffassung zu vertreten scheint, aufgrund des EuGH-Urteils vom 01.08.2025 sei nicht auf eine Akzeptanz eines möglicherweise auch vollständigen Schadensausgleichs zu schließen, weil danach nur die Gewährleistung eines – wie einzelfallabhängig zu prüfenden – angemessenen Schadensersatzes maßgeblich sei, widerspricht dies schon dem Wortsinn des gemäß dem EuGH nach dem Unionsrecht zu fordernden angemessenen Ausgleichs des erlittenen Schadens und entbehrt damit einer Grundlage. 53 Die Gegenerklärung stellt darüber hinaus nicht in Abrede, dass sich die Vorlagefragen des LG Ravensburg (Beschluss vom 27.10.2023 – 2 O 16/21, BeckRS 2023, 34267 und 2 O 331/21, BeckRS 2023, 34266, Rn. 73) erklärtermaßen auf die Angemessenheit der Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei möglicher Aufzehrung des Schadens auf den kleinen bzw. Differenzschadensersatz bezogen haben. Gleiches ist den von ihr in Bezug genommenen Aussagen des Prof. Dr. F und Rechtsanwalt Dr. H zu entnehmen. 54 Der EuGH wäre daher entsprechend den von der Gegenerklärung unkommentierten Ausführungen des Senats gehalten gewesen, auf einen, bei Versagung eines Schadensersatzanspruchs wegen vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens gegebenen Verstoß gegen Unionsrecht deutlich hinzuweisen und die Handhabung des BGH zu beanstanden. Dies hat er aber nicht getan. Er hat mit seinem Urteil vom 01.08.2025, C 666/23, wie auch die Gegenerklärung einräumt, trotz dieser ihm zur Klärung angetragenen Problematik vielmehr ohne weitere Einordnung, Ergänzung oder Subsumtion seine frühere Rechtsprechung zitiert, die Vorlagefragen insoweit also offenkundig als damit bereits geklärt angesehen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, auch ausdrücklich die Anrechnung von Nutzungsvorteilen akzeptiert und die nationalen Gerichte für befugt erachtet, dafür zu sorgen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt, soweit dies einem angemessenen Ausgleich des, von diesem erlittenen, Schadens nicht entgegensteht. Es muss also gewährleistet sein, dass im Einzelfall die anzurechnenden Vorteile die Nachteile in ihrer Gesamtheit aufwiegen. Ist dies nicht der Fall, ist der erlittene Schaden also nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, bestehen Schadensersatzansprüche in entsprechender Höhe. Andernfalls bedarf es – und nichts anderes ist der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen – eines weiteren Schadensersatzes nach Unionsrecht nicht. Die Frage einer möglichen, nicht unionsrechtswidrigen Aufzehrung des Differenz- bzw. kleinen Schadensersatzes war und ist damit geklärt. 55 3. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevante Frage, ob die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs.
1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens infolge einer vorgenommenen Vorteilsanrechnung gegen Unionsrecht verstößt, erachtet der Senat, wie auch der BGH, daher zweifelsfrei für nicht angezeigt. 56 Nach Art.267 Abs. 3 AEUV sind einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts angefochten werden können, zwar zur Vorlage verpflichtet. Ausgehend davon, dass vom Begriff des Rechtsmittels außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Verfassungsbeschwerde nicht umfasst sind (Calliess/Ruffert/ Wegener, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 27, beckonline), könnte dies mithin für den Senat grundsätzlich zutreffen. 57 Allerdings besteht eine entsprechende Verpflichtung ausnahmsweise dann nicht, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits – wie hier – Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acteclaire-Doktrin). 58 Im Falle eines acte éclairé kann die Wirkung, die von einer durch den EuGH gem. Art. 267 AEUV in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, im Einzelfall nämlich den inneren Grund der Verpflichtung gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen, dies insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist, oder wenn eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. idS EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1963:6 = BeckRS 2004, 72883 Rn. 75 u. 76- Da Costa ua], EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1982:335 = NJW 1983, 1257 Rn. 13 u. 14- C.I.L.F.I.T. ua; EuGH ECLI:ECLI:EU:C:1997:517 = GRUR Int 1998, 140 Rn. 29 – Parfums Christian Dior, und EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2009:215 = EuZW 2009, 374 Rn. 36 – Pedro Servicios; EuGH (Große Kammer), Urteil vom 6.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303, beckonline). 59 So liegt es hier. 60 Die Klagepartei beansprucht Schadensersatz wegen des Kaufs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters versehenen Fahrzeugs, wobei sie meint, die Versagung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs.
1 EG-FGV, § 27 Abs. 1 EG-FGV aufgrund vollständiger Aufzehrung des Differenzschadens infolge einer vorgenommenen Vorteilsanrechnung verstoße gegen Unionsrecht. 61 Die Frage eines diesbezüglichen Unionsrechtsverstoßes wurde dem EuGH indessen bereits vorgelegt. Dieser hat schon mit Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, ausgesprochen, das Unionsrecht sei dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats sei, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden stehe. Unter diesem Vorbehalt hat er die Anrechnung des Nutzungsvorteils und die Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten gebilligt. Ausweislich seines Urteils vom 01.08.2025, C 666/23, hat der EuGH zudem explizit zur Kenntnis genommen, dass der BGH im Rahmen des Differenzschadensersatzes die Vorteile der Fahrzeugnutzung auf den Entschädigungsbetrag anrechnet, wenn diese mit dem Restwert des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich des Schadensersatzbetrags übersteigen. Zudem hatte das vorlegende Gericht die auch hier gegebene Konstellation der vollständigen Schadensaufzehrung durch Vorteilsanrechnung bei Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos bei inmitten stehendem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz ausdrücklich problematisiert. Der EuGH hat sich insoweit darauf beschränkt, seine frühere Rechtsprechung, wie aufgezeigt, wiederzugeben. Wie ebenfalls zuvor aufgezeigt war dieser auch bereits zu entnehmen, dass das Unionsrecht einen angemessenen Ausgleich des erlittenen Schadens gebietet, deshalb aber keinen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden vorschreibt, da ein solcher im Falle die Nachteile überwiegender Vorteile dem geforderten angemessenen Ausgleich widersprechen, über eine Wiedergutmachung hinausgehen und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen würde sowie Strafcharakter hätte. Der EuGH hat dementsprechend seiner bereits aufgezeigten Grundsätze nur wiederholt. 62 Dafür, dass er die hier entscheidungserhebliche und ihm bereits vorgelegte Frage nicht eindeutig oder noch nicht erschöpfend bei möglicher Fortentwicklung seiner Rechtsprechung beantwortet hätte, spricht daher nichts, zumal er auch gehalten gewesen wäre, eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit aufzuzeigen und zu beanstanden. 63 Letztlich gebietet auch die in Bezug genommene Rechtsprechung des OGH keine Vorlage an den EuGH. 64 Der EuGH hat, wie aufgezeigt, ebenfalls bereits ausgesprochen, das Unionsrecht sei dahin auszulegen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats sei, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen. Unterschiede in der mitgliedschaftlichen Rechtsprechung sind daher aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen hinzunehmen, soweit der Ersatz nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht. Dass es insoweit stets einen „aufzehrungsfesten“ Mindestschaden geben müsste, verlangt der EuGH dabei, wie eben dargelegt, gerade nicht. 65 4. Der Senat hält sich im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auch an die Vorgaben des EuGH. 66 Weshalb nach dem Effektivitätsgrundsatz der Klagepartei entsprechend der EuGH-Rechtsprechung noch ein Schadensersatz und insbesondere ein solcher von mindestens 2.527,50 € zugebilligt werden müsste, zeigen die Berufung und auch die Gegenerklärung nicht auf. Nach Unionsrecht ist, wie ausgeführt, der dem Käufer entstandene Schaden wiedergutzumachen und sind diesem nicht, unabhängig von einem solchen, Gelder der Fahrzeughersteller zukommen zu lassen. Dass ein erlittener Schaden bzw. welcher erlittene Schaden der Klagepartei bislang nicht angemessen ausgeglichen worden wäre, ergibt sich aus der Berufung und Gegenerklärung indessen nicht. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung wurde ersichtlich nicht durchgeführt und nicht dargetan, was gegen die vorgenommene Angemessenheitsprüfung des Senats zu erinnern wäre. F. 67 Die Berufung der Klagepartei ist und kann daher nunmehr im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. 68 Der Senat ist aus dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 69 Anlass zur Zulassung der Revision besteht dabei nicht. Einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO stehen auch keine sonstigen Umstände entgegen. Es liegt bezüglich der zu treffenden Entscheidung keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, über deren Umfang und Bedeutung Unklarheiten bestehen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH und BGH zweifelsfrei beantworten, weshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. G. 70 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 71 Zum Streitwert vgl. Hinweisbeschluss
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.