LG München I, Beschluss v. 21.01.2026 – 14 T 11115/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 21.01.2026 – 14 T 11115/25 Download Drucken Titel: Zur Anwendung der sog. Vorwirkungs
§ 290Rn. 80). § 290 Abs. 1 Nr. 5 Ins
O knüpft an die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus der Insolvenzordnung an (HK-Privatinsolvenz/
§ 290Rn. 81). Nur solche können demnach eine Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 Ins
O begründen. Der Schuldner kann jedoch nicht geltend machen, sich in einem Rechtsirrtum über seine Verpflichtungen befunden zu haben (HK-Privatinsolvenz/
§ 290Rn. 86). Gemäß § 20 Abs. 1 Ins
O hat der Schuldner bereits im Eröffnungsverfahren die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und das Gericht auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dies ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht stets davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 22.11.2021, IX ZB 23/10). Die Auskunftspflicht erfasst demnach sämtliche Umstände, die für verfahrensleitende Entscheidungen des Gerichtes im Eröffnungsverfahren erforderlich sind. Das betrifft alle Angaben, die zur wirtschaftlichen Beurteilung des Verfahrens benötigt werden. Eine natürliche Person hat auch umfassend Angaben über die persönlichen Lebensverhältnisse zu machen (HK-Privatinsolvenz/Waltenberger InsO § 20 Rn. 6). Dies folgt nach Auffassung des Gerichts nicht zuletzt aus dem Grundgedanken der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung, § 1 S. 1 InsO). Es gehört zu den Pflichten des Insolvenzschuldners, an der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung mitzuwirken. Hierzu gehört, den Gläubigern – und im Rahmen der von dem Gericht zu treffenden Entscheidungen dem Gericht – frühzeitig und somit bereits vor Eröffnung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, sich ein Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seiner objektiven Leistungsfähigkeit zu machen. Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit und zu möglicherweise fehlender Leistungsfähigkeit infolge Krankheit oder sonstiger Verhinderungsgründe schaffen die Tatsachengrundlage für die Beurteilung, ob der Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens seiner Erwerbsobliegenheit nach § 287a InsO überhaupt nachkommen kann oder, falls Hinderungsgründe nicht vorliegen, unmittelbar nach Verfahrenseröffnung nachkommt. Der Zweck des § 290 Abs. 1, nur dem redlichen Schuldner die Vergünstigung des § 290 Abs. 1 zuteil werden zu lassen, wäre verfehlt, wenn der Schuldner sich vor Eröffnung des Verfahrens zu wesentlichen Merkmalen seiner potentiellen Erwerbsfähigkeit nicht äußern müsste, weil die Erwerbsobliegenheit als solche erst mit Beginn der Abtretungsfrist beginnt. Da der Schuldner sich hier nicht zu den aufgeworfenen Fragen des Gerichts geäußert hat, ist er der vorgeschilderten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Für das Gericht steht somit bereits vor Eröffnung des Verfahrens fest, dass der Versagungstatbestand nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht ist. Die Stundung war deshalb zu versagen.“ 17 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.08.2025, beim Erstgericht am selben Tage eingegangen, führt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die beantragte Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO lägen vor, zumal kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sei. Der Norm des § 4a InsO könne nicht entnommen werden, dass das Insolvenzgericht sämtliche Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO zu prüfen habe. Soweit das Erstgericht dem Schuldner eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit gem. § 287b InsO unterstelle, welche zum Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO führen könnte, müsse dies ins Leere gehen. Die angeführte BGH-Rechtsprechung sei schon deshalb nicht einschlägig, weil danach unzweifelhaft feststehen müsse, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen werde. Dies könne hier jedoch, wie bereits in den vorangegangenen Schriftsätzen ausgeführt, nicht angenommen werden. Bislang sei der Schuldner seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten mit Blick auf § 4a InsO jedenfalls nachgekommen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO setze einen Antrag eines Gläubigers voraus, der seine Forderung im Verfahren angemeldet habe. Erst dann werde das Gericht den Versagungsgrund zu prüfen haben. Zum jetzigen Zeitpunkt könne das Erstgericht nicht bereits unzweifelhaft wissen, dass der Schuldner gegen § 287b InsO verstoßen und ein Antrag eines Gläubigers erfolgen werde, der seine Forderung im Verfahren angemeldet habe. 18 Mit Beschluss vom 28.07.2025 hat das Erstgericht dem vorgenannten Rechtsmittel nicht abgeholfen. Dabei ist abermals darauf hingewiesen worden, dass die Versagung der Stundung darauf gestützt worden sei, dass der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht nachkomme. Das Gericht unterstelle dem Schuldner also nicht, dass er seiner Erwerbsobliegenheit im Falle der Eröffnung des Verfahrens nicht nachkommen würde. Jedoch lasse der Schuldner das Gericht bewusst im Unklaren, warum er derzeit nicht erwerbstätig sei. Zu entsprechenden Angaben wäre er jedoch bereits im Eröffnungsverfahren verpflichtet. 19 Mit Beschluss vom 10.09.2025 hat der nach der Geschäftsverteilung als Einzelrichter zuständige nunmehrige Berichterstatter das Verfahren nach § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Ausführungen in den genannten Verfügungen und Beschlüssen des Insolvenzgerichts sowie die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerseite Bezug genommen. II. 21 Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners erweist sich als unbegründet. 22
- Die sofortige Beschwerde ist statthaft i.S.v. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 4d Abs. 1 InsO. Die Einlegungsfrist ist gewahrt, §§ 6 Abs. 2, 4 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. 23
- Das schuldnerseits eingelegte Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung stellt sich aus Sicht der Kammer – allerdings unter Zurückstellung von Bedenken – jedenfalls als vertretbar dar. 24 Die Ablehnung der schuldnerseits beantragten Stundung der Verfahrenskosten kann letztlich noch mit Recht auf § 4a InsO gestützt werden. 25 Insoweit wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die beantragte Stundung zu Recht abgelehnt, weil der Schuldner die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat. Die durchaus beachtlichen Angriffe der sofortigen Beschwerde verfangen hier letztlich nicht. 26 Hierzu im Einzelnen: 27 a) Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 S. 3, S. 4 InsO ist die Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. 28 b) Nach vorzugswürdiger Rechtsauffassung, die weiterhin die h.M. darstellen dürfte, ist die Regelung in § 4a Abs. 1 S. 3, S. 4 InsO jedoch nicht als abschließend zu erachten, weil nach der Funktion der Verfahrenskostenstundung (Ermöglichung der Restschuldbefreiung) eine Stundung zu unterbleiben hat, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung wird erlangen können (sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH – siehe namentlich BGH NZI 2021, 1064 Rn. 31 f.; 2020, 476 Rn. 11; 2017, 627 Rn. 19 f.; ZInsO 2015, 1790; 2011, 1223; 2011, 931 Rn. 6; NZI 2010, 948 Rn. 13; NJW-RR 2005, 697 f.; LG München I ZVI 2003, 301 [302]; LG Hamburg NZI 2023, 834; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.01.2025 – 11 T 7549/24, unveröff.; AG Hamburg NZI 2021, 1067 Rn. 4; HK-InsO/Kirchhof § 4a InsO Rn. 8; Römermann/Becker § 4a InsO Rn. 32 ff.; a.A. LG Berlin ZInsO 2002, 680 [681]; AG Hannover NZI 2004, 391; KPB/Wenzel Rn. 38). In einer solchen Konstellation dürfen richtigerweise keine öffentlichen Mittel für eine Stundung eingesetzt werden. Da das Insolvenzverfahren in vielen Fällen ohne die Stundung mangels Masse nicht eröffnet würde, wären die von der öffentlichen Hand getragenen Kosten nach Aufhebung der Stundung (§ 4c InsO) von dem Schuldner nicht mehr zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 142/11 –, juris Rn 3 ff; BGH, Beschluss vom
- 12.2004 – IX ZB 72/03 –, juris Rn 5 ff.). 29 Hiergegen wird zwar insbesondere eingewendet, die sog. Vorwirkungsrechtsprechung könne jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 01.07.2014 nicht mehr überzeugen. Denn durch diese Reform sei die Regelung in § 4a Abs. 1 S. 3 InsO dahingehend angepasst worden, dass bei Stundungserteilung allein der Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO relevant sein solle, während der Verweis auf den Versagungsgrund in § 290 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestrichen worden sei. Der Gesetzgeber habe damit in Kenntnis der Vorwirkungsrechtsprechung nicht nur am restriktiven Wortlaut der Norm festgehalten, sondern diesen weiter eingeschränkt, weshalb der Vorwirkungsrechtsprechung seither die rechtliche wie auch methodische Grundlage fehle (siehe u.a. BeckOK InsR/Madaus,
- Ed. 01.11.2025, § 4a InsO Rn. 20). Für eine teleologische Erweiterung relevanter Ausschlussgründe fehle die planwidrige Regelungslücke. Richtigerweise sei § 4a Abs. 1 InsO wortlautgetreu anzuwenden und eine Stundung nur dann von vornherein ausgeschlossen, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege. Andere Versagungsgründe seien für die Stundungsentscheidung irrelevant (BeckOK InsR/Madaus,
- Ed. 01.11.2025, § 4a InsO Rn. 20; AG Göttingen BeckRS 2016, 18375; HmbKommInsR/Dawe Rn. 19; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht,
- Aufl. 2015, Rn. 257; Grote/Pape ZInsO 2013, 1433 [1440]; Dawe ZVI 2014, 433 [438]; AG Göttingen BeckRS 2016, 18375). 30 Zwar erachtet die Kammer die vorstehende Argumentation als durchaus gewichtig, indes nicht als zwingend, zumal sich den Gesetzesmaterialien keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber die sog. Vorwirkungsrechtsprechung bewusst habe beschränken oder dieser gar den Boden entziehen wollen (vgl. hierzu namentlich BT Drs. 17/11268 S. 20). 31 So finden sich zu Recht auch für den Zeitraum ab Juli 2014 zahlreiche Entscheidungen bzw. Literaturstimmen, in denen an dieser Rechtsprechung festgehalten wurde (vgl. namentlich BGH NZI 2021, 1064 Rn. 32 [für den Fall eines unzulässigen Zweitantrags]; BGH NZI 2020, 476 Rn. 11 [für den Fall der offensichtlich unzureichenden Restschuldbefreiung]; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.01.2025 – 11 T 7549/24, unveröff.; LG Düsseldorf ZInsO 2015, 2503; AG Aachen BeckRS 2016, 21057; AG Hamburg ZInsO 2015, 2045; AG Ludwigshafen BeckRS 2016, 20164; Deyda VIA 2017, 57 [59]; Frind ZInsO 2015, 542
(543); HK-InsO/Kirchhof Rn. 8; Pape/Pape ZInsO 2017, 793 [799 ff.]; Schmerbach NZI 2014, 990 [991]; Uhlenbruck/Sternal § 287a InsO Rn. 6; i.E. auch AG Aachen NZI 2017, 114; noch offengelassen in BGH NZI 2017, 627 Rn. 20). 32 Nach Überzeugung der Kammer kann daher auch weiterhin an der sog. Vorwirkungsrechtsprechung grundsätzlich festgehalten werden. 33
- c)Die sog. Vorwirkungsrechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. 34 Soweit die Schuldnerseite einwendet, dass Erwerbsobliegenheit und Mitwirkungspflichten nur im eröffneten Insolvenzverfahren zur Anwendung kämen, kann dem nur eingeschränkt zugestimmt werden. 35 Zutreffenderweise besteht zwar die Erwerbsobliegenheit des Schuldners nach § 287b InsO erst während des eröffneten Insolvenzverfahrens (Andres/Leithaus/Andres, 5. Aufl. 2025, InsO § 287b), sodass die Stundung nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO erst versagt werden kann, wenn sich der Schuldner im betreffenden Zeitraum nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. 36 Vorliegend hat das Insolvenzgericht die Versagung der Verfahrenskostenstundung jedoch explizit nicht auf eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit gestützt, sondern auf eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, wie auch im erstgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss noch einmal betont ist. 37 Dies stellt sich aus Sicht der Kammer als durchaus vertretbar dar. 38 Die Stundung konnte vorliegend wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004,- IX ZB 72/03 –, juris Rn 5ff.). 39 Eine solche Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten liegt hier vor, weil der Schuldner die – jedenfalls im Wesentliche – zulässige Anforderung von Auskünften durch das Insolvenzgericht vollumfänglich abgelehnt hat. 40 Soweit der Schuldner unvollständige oder nicht ausreichende Unterlagen vorlegt, kann das Insolvenzgericht dem Schuldner unter Nennung der konkreten Mängel aufgeben, diese in einer angemessenen Frist zu beheben. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hinweise unbeachtet lässt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02 – juris, Rn 12). 41 Gleiches hat aus Sicht der Kammer zu gelten, wenn die von dem Schuldner in zulässiger Weise geforderten Erklärungen sich als unzureichend darstellen oder sogar prinzipiell verweigert werden. 42 Dies ist hier der Fall. 43 So hat das Insolvenzgericht die fehlenden Angaben des Schuldners konkret bezeichnet und ihn wiederholt und unter angemessener Fristsetzung zu hinreichend konkreten Auskünften aufgefordert. 44 Dieser mehrfachen Aufforderung ist indes schuldnerseits unter bewusster, vollumfänglicher Ablehnung einer entsprechenden Pflicht explizit nicht nachgekommen worden. 45 Anders als die sofortige Beschwerde meint, hielten sich die seitens des Insolvenzgerichts gestellten Fragen hier – jedenfalls überwiegend und in den wesentlichen Punkten – noch in einem zulässigen Rahmen. 46 Für grundsätzlich zulässig erachtet die Kammer vorliegend die Fragen, „warum der Schuldner derzeit keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und wie er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen will, wenn das Verfahren eröffnet werden sollte“. Mit dieser auch hinreichend konkretisierten Anfrage gingen insbesondere keine inhaltlich überzogenen Anforderungen einher. 47 Soweit das Insolvenzgericht damit die weitere Aufforderung verband, auch vorzutragen, „welche Bemühungen der Schuldner in der Zeit seit Gewährung der Grundsicherungsleistungen unternommen hat, um eine Erwerbstätigkeit zu erlangen“, bestehen allerdings seitens der Kammer Bedenken. So verweist die Schuldnerseite zunächst nicht zu Unrecht darauf, dass diese Prüfung an sich bereits seitens der zuständigen Behörde im Rahmen des Bezugs der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgenommen worden seien. Zwar brauchen sich Gerichte – wie z.B. auch im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe – im Rahmen einer Prüfung von Amts wegen nicht per se auf die Vorlage von Leistungsbescheiden zu beschränken, zumal bei behördlichen Bewilligungen naturgemäß auch Fehler unterlaufen können. Die insolvenzgerichtliche Anfrage war hier jedoch augenscheinlich zuvörderst auf die Aufklärung von in der Vergangenheit liegenden Umständen gerichtet, auf die es bei der in die Zukunft gerichteten, prognostischen Einschätzung, ob unzweifelhaft feststehe, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen könne, wohl nicht maßgeblich ankommen dürfte. Schon vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind Gerichte freilich auch gehalten, keine inhaltlich überzogenen oder gar unnötigen Informationen einzuholen. 48 Letztlich kann hier aber sogar dahinstehen, ob das Insolvenzgericht auch diese Information zu erfragen berechtigt war. Denn zum einen durften jedenfalls die weiteren Fragen gestellt werden und zum anderen lehnte die Schuldnerseite die Beantwortung sämtlicher ergänzender Fragen des Erstgerichts aus- und nachdrücklich ab. Einer Aufspaltung in (noch) zulässige und (ggf.) nicht mehr zulässige Fragen bedurfte es daher vorliegend nicht. 49 Die erstgerichtlichen Fragen waren auch durchaus von der konkreten Sachlage getragen, also insbesondere nicht aus der Luft gegriffen oder gar „diskriminierend“, wie die sofortige Beschwerde meint. Die Nachfragen des Erstgerichts waren durch konkrete, objektivierbare und faktenbasierte Anhaltspunkte gestützt. Insoweit ist seitens des Erstgerichts nicht zu Unrecht namentlich auf den längeren Bezug von Grundsicherung seitens des Schuldners (er bezog und bezieht zumindest seit Oktober 2024 Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, SGB II), dessen vergleichsweise geringes Alter (26 Jahre), dessen mutmaßlichen gesundheitlichen Zustand und auf die nicht ersichtlichen Einschränkungen durch familiäre Verpflichtungen verwiesen worden. 50 Die Anfrage des Insolvenzgerichts erfolgte daher auch nicht etwa pauschal ausforschend oder gar „ins Blaue hinein“. 51 Die wiederholte Reaktion des Schuldners hierauf stellte sich dagegen als äußerst vage, floskelhaft ausweichend („Nicht wenige Kinder kümmern sich um erkrankte und pflegebedürftige Eltern, um nur ein Beispiel in den Raum zu stellen.“) und überwiegend sogar als generell ablehnend dar. 52 Jedenfalls unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalls durfte das Erstgericht davon ausgehen, dass – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der sog. Vorwirkungsrechtsprechung – unzweifelhaft feststehe, dass der Schuldner im Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangen werde. 53 Auch durch die mehrfach wiederholte, pauschale Behauptung der Schuldnerseite, im Insolvenzverfahren dann „selbstverständlich“ allen Pflichten genügen und sich redlich verhalten zu werden, ist diese nachvollziehbare erstgerichtliche Einschätzung nicht erschüttert oder gar widerlegt. 54
- d)Was die Bedenken der Beschwerde angeht, man könne gegenwärtig (auch) nicht prognostizieren, ob ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen werde, ist aus Sicht der Kammer ebenfalls auf den zutreffenden Standpunkt des Bundesgerichtshofs zu verweisen, wonach das Insolvenzgericht nicht zu prüfen brauche, wie sich der Gläubiger im eröffneten Verfahren verhalten werde: „Hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens Dritter lassen sich nur Prognosen treffen, keine sicheren Feststellungen. Der Gläubiger ist rechtlich nicht verpflichtet, sich im Eröffnungsverfahren festzulegen.“ (BGH NZI 2020,476, IX ZB 39/19, Rz. 16). 55 Dem ist mit Blick auf die vorliegende Konstellation ebenfalls beizutreten. Dem Erstgericht ist also auch kein diesbezüglicher Fehler vorzuwerfen. 56 In diesem Lichte ist die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts letztlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenstundung vielmehr in jedenfalls gut vertretbarer, auch einzelfallbezogener Weise abgelehnt. 57 Nach alledem ist der sofortigen Beschwerde des Schuldners kein Erfolg beschieden. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen. III. 58 Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO. 59 Die Rechtsbeschwerde war hier nach § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 60 Einer diesbezüglichen Beschränkung der Zulassung bedurfte es dabei nach Meinung der Kammer nicht.