folgender Frage ersucht: (redaktioneller Leitsatz) Steht Art. 27 RL 92/83/EWG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer nationalen Praxis entgegen, die eine Steuerentstehung bei einer (nicht von der erteilten Erlaubnis gedeckten) Verlagerung von Alkoholerzeugnissen vorsieht, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Steueraufsicht tatsächlich beeinträchtigt war und die Alkoholerzeugnisse tatsächlich
steuerbefreiten Zwecken verwendet werden? (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Alkoholsteuer, Steuerfreiheit, unerlaubte Verlagerung, Verhältnismäßigkeit, Steuerbefreiung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Alkoholerzeugnis, Widerrufsvorbehalt, Steuerhinterziehung, Lagerortwechsel, Billigkeitsverfahren, Effektivitätsgebot Tenor 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung
folgender Frage ersucht: Steht Art. 27 RL 92/83/EWG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer nationalen Praxis entgegen, die eine Steuerentstehung bei einer (nicht von der erteilten Erlaubnis gedeckten) Verlagerung von Alkoholerzeugnissen vorsieht, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Steueraufsicht tatsächlich beeinträchtigt war und die Alkoholerzeugnisse tatsächlich
steuerbefreiten Zwecken verwendet werden? 2. Das Verfahren wird bis
r Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin, eine GmbH, die Süßwaren, speziell x, herstellt und vertreibt, produzierte bis
m
r steuerfreien Verwendung von unvergällten Alkoholerzeugnissen für Zwecke nach § 27 Abs. 1 Nr. 6 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) erteilt worden (Verwendererlaubnis). Die Erlaubnis galt nur für die Betriebsstätte in der A-Str., in B. 3 Am
vor am Standort B wurde der streitgegenständliche Alkohol auch am neuen Standort für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet. 5 Mit Schreiben vom
r steuerfreien Verwendung von Alkoholerzeugnissen für den neuen Standort, die der Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2023 mit Wirkung
m
r steuerfreien Verwendung am
gelassenen Verwendungsort verwendet worden sei, sondern am neuen Standort. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2024 als unbegründet
rück. 7 Die Klägerin trägt vor, die vollständige und einmalige Verlegung des Geschäftssitzes stelle keine zweckwidrige Verwendung des Alkohols dar. Die Steuerfestsetzung werde allein mit rein formalen Argumenten begründet und sei unverhältnismäßig, da der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck – die zollamtliche Überwachung –
jeder Zeit gewährleistet gewesen sei. Insofern käme es jeweils auf den konkreten Einzelfall an. 8 Der Beklagte trägt vor, die Lagerung und Verwendung der Alkoholerzeugnisse am neuen Standort sei nicht im Rahmen der erteilten Erlaubnis erfolgt. Damit sei der Alkohol in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die Steuer – unabhängig von der späteren Verwendung des Alkohols – entstanden. Die Erteilung der neuen Lagererlaubnis mit Wirkung
m 24. Juli 2023 ändere insofern nichts an der
vor entstandenen Alkoholsteuer. 9 Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip läge nicht vor, da die Erlaubnis für die steuerfreie Verwendung eine materielle Voraussetzung für die steuerfreie Verwendung von Alkohol sei. Etwaige Härten seien im Einzelfall hinzunehmen. Ein Erstattungsverfahren in Abhängigkeit der tatsächlichen Verwendung des Alkohols sei unionsrechtlich nicht geboten. Das Erlaubniserfordernis sei gerechtfertigt, weil eine effektive Steueraufsicht nicht möglich oder wesentlich erschwert sei, wenn vom erlaubten Verwendungsort abgewichen werde, da
nächst ausfindig gemacht werde müsse, wo sich die Mengen tatsächlich befinden. Es widerspräche auch dem Zweck einer unangemeldeten Sofort-Kontrollmöglichkeit, wenn erst durch Rücksprache mit der Klägerin die genauen Lagerorte identifiziert werden müssten. II. 10
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1838) geändert worden ist, von Bedeutung: 12 § 27 Abs. 1 Nr. 6 AlkStG Steuerbefreiungen
r Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder … 13 § 28 Abs. 1 und Abs. 3 AlkStG Verwender
verlässigkeit keine Bedenken bestehen. …
geführt werden können, … 14 Außerdem relevant ist folgende Regelung der deutschen Verordnung
r Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung – AlkStV –) vom 6. März 2017 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 431), die
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1838) geändert worden ist: 15 § 8 Abs. 1 AlkStV Änderung von Verhältnissen
stimmung des Hauptzollamts. 16 § 58 Abs. 1 und 2 AlkStV Antrag auf Erlaubnis
r steuerfreien Verwendung
beantragen. ²Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
machen oder
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
r Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. ²Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. … 17 § 59 Abs. 4 AlkStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
lassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. … 19
r Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in der Fassung der Richtlinie 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 (RL 92/83/EWG, ABl. 1992, L 316, S. 21) an. Bei der Auslegung dieser Richtlinie bestehen Zweifel, die für den Streitfall entscheidungserheblich sind: 21 Art. 27 Abs. 1 Buchst. f RL 92/83/EWG:
r Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie
r Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse … f) unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet…. III. 22 1. Der Senat setzt das Klageverfahren aus (§ 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor formulierte Frage
r Vorabentscheidung vor. 23 Nach der nationalen Rechtsprechung ist durch die nicht erlaubte Verlagerung des Alkohols Alkoholsteuer entstanden, die auch nicht rückwirkend entfällt, obwohl der Alkohol für steuerfreie Zwecke verwendet wurde. Der vorlegende Senat stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit allein deshalb abgelehnt werden darf, weil die Klägerin vor Verlagerung des Alkohols die Stellung eines Erlaubnisantrags versäumt hat, oder ob die unionsrechtlich vorgesehene obligatorische Steuerfreiheit in
sammenhang mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es gebietet, die Steuerfreiheit dennoch
gewähren. 24 2. Rechtliche Würdigung nach nationalem Recht 25 Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Abs. 1 AlkStG steuerfrei verwenden will, bedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AlkStG einer Erlaubnis. 26 Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 AlkStG entsteht die Steuer, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr
geführt werden können. Eine zweckwidrige Verwendung, die nach § 28 Abs. 3 Satz 1 AlkStG
r Steuerentstehung führt, liegt nach der nationalen Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn das Alkoholerzeugnis nicht
den Verwendungszwecken des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AlkStG eingesetzt wird, sondern auch in den Fällen, in denen das Alkoholerzeugnis zwar solchen Zwecken dient, jedoch an einem anderen Ort, als in der Erlaubnis genannt, gelagert und verwendet wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom
lassen; eine solche lag aber im Streitfall nicht vor. 27 Nach nationaler Rechtsprechung ist eine Erlaubnis im Verbrauchsteuerrecht nicht lediglich eine formelle Anforderung, sondern konstitutiv für die Steuerbefreiung (
MonG): BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 – VII R 34/17, BFH/NV 2019, 736, Rn. 25;
MonG a.F.: BFH-Urteile vom
StG): BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 – VII R 64/10, BFH/NV 2012, 71, Rn. 11;
StG): BFH-Beschluss vom 13. November 2007 – VII B 112/07, BFH/NV 2008, 409, Rn. 5, jeweils m.w.N.), so dass allein eine Verwendung
steuerfreien Zwecken ohne die erforderliche Erlaubnis für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht ausreicht. Das AlkStG sieht in diesem Fall weder eine rückwirkende Erlaubnis (über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus) noch ein Entlastungsverfahren vor (
MonG a.F.: BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 – VII R 78/99, BFHE 191, 473, Rn. 12 ff;
StG: BFH-Beschluss vom
r steuerfreien Verwendung von unvergällten Alkoholerzeugnissen für Zwecke nach § 27 Abs. 1 Nr. 6 AlkStG erteilt worden. Nur
diesem Zweck hat sie den streitgegenständlichen Alkohol unstreitig auch verwendet bzw.
verwenden beabsichtigt. 29 Erlaubter Ort für die Lagerung und die Verwendung war der ehemalige Betriebssitz der Klägerin in der A-Str. in B. Die ab dem
lassung der Lagerung an einem nicht angemeldeten Ort nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AlkStV oder auf
stimmung
r Änderung des Lagerorts nach § 59 Abs. 4 AlkStV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 AlkStV hatte die Klägerin nicht gestellt. Erst mit Bescheid vom 30. August 2023 wurde der neue Lagerort mit Wirkung
m 24. Juli 2023 erlaubt. 30 Dementsprechend ist nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung mit der Verlagerung der Alkoholerzeugnisse durch die Klägerin Alkoholsteuer entstanden, auch wenn es für den Verdacht einer Steuerhinterziehung, eines Missbrauchs oder einer Steuervermeidung keinen Anhaltspunkt gibt. 31 3.
r Anrufung des EuGH 32 Im Streitfall stellt sich die Frage, ob Art. 27 RL 92/83/EWG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer nationalen Praxis entgegensteht, die bei Verlagerung von Alkoholerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis eine Steuerentstehung ausnahmslos vorsieht, auch wenn diese anschließend steuerfrei verwendet werden und eine Steuergefährdung am neuen Lagerort nicht besteht. Der vorlegende Senat neigt bei – die Vorlage rechtfertigenden – Zweifeln dazu, diese Frage
bejahen. 33 a) Mit § 27 Abs. 1 Nr. 6 AlkStG hat der nationale Gesetzgeber die obligatorische Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f RL 92/83/EWG umgesetzt. 34 Da die Steuerfreiheit nach Art. 27 Abs. 1 RL 92/83/EWG von den Mitgliedstaaten nur nach Maßgabe von Bedingungen, die sie
r Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie
r Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen,
gewähren ist und die RL 92/83/EWG keinen bestimmten Mechanismus
r Kontrolle der Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorsieht, haben die Mitgliedstaaten insofern einen Gestaltungsspielraum (vgl.
r Energiesteuer: BFH-Urteile vom
r Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie
r Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind (EuGH-Urteile Repertoire Culinaire vom
MonG: BFH-Urteil vom 27. Februar 2019 – VII R 34/17, ECLI:DE:BFH:2019:U.270219.VIIR34.17.0, Rn. 32;
MonG: BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 – VII R 78/99, BFH/NV 2000, 1273, Rn. 17;
r verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit: BFH-Urteil vom 5. Mai 2015 – VII R 58/13, BFH/NV 2015, 1234, Rn. 21 f). 37 aa) Für die Notwendigkeit einer Verwendererlaubnis spricht, dass diese für eine effektive Steueraufsicht erforderlich ist. Durch die Kenntnis der
gelassenen Verwender und Verteiler soll die Finanzbehörde eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch einzelne Steueraufsichtsmaßnahmen und Außenprüfungen sicherstellen können. Durch das Erlaubnisverfahren wird das Hauptzollamt in die Lage versetzt, die Verwendung des Alkoholerzeugnisses und damit die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung
prüfen (vgl. BFH-Urteil vom
Erlaubnisvorbehalten des Energiesteuergesetzes: BFH-Urteil vom
sätzlichen Erlaubnis keine erneute Prüfung der (steuerlichen)
verlässigkeit erforderlich (vgl. insofern BFH-Urteil vom
r Notwendigkeit Kontrollen praktikabel durchführen
können auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom
r Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems vorsehen. 41 aa) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und
denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom
verhindern (EuGH-Urteil Bitulpetrolium Serv vom 25. April 2024 – C-657/22, ECLI:EU:C:2024:353, Rn. 28, m.w.N.). Daher dürfen die Mitgliedstaaten eine Steuerbefreiung nicht von der Einhaltung bestimmter Pflichten, die die Mitgliedstaaten
r Kontrolle und Ahndung einer missbräuchlichen Verwendung von verbrauchsteuerbaren Erzeugnissen vorsehen, abhängig machen, wenn
m einen die Verwendung
einem steuerbegünstigten Zweck feststeht und
m anderen kein Anhaltspunkt für den Verdacht einer Steuerhinterziehung, eines Missbrauchs oder einer Steuervermeidung besteht (vgl. EuGH-Urteil Alsen vom 13. März 2025 – C-137/23, ECLI:EU:C:2025:179, Rn. 66 ff.). Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, den (Gegen-)beweis einer ordnungsgemäßen Verwendung
erbringen (vgl. EuGH-Urteil Bitulpetrolium Serv vom
r Änderung des Lagerorts als Maßnahme der Steueraufsicht ein formelles Erfordernis darstellt, ist
prüfen, ob die in Rede stehende Sanktion (gänzlicher Wegfall der Steuerbefreiung) mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. 43 Damit ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die Erlaubnis des Lagerorts notwendig ist, um die korrekte und einfache Anwendung der in Art. 27 Abs. 1 Buchst. b RL 92/83/EWG vorgesehenen Steuerbefreiung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens
gewährleisten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 5. September 2024 C-137/23, ECLI:EU:C:2024:697, Rn. 47), das heißt in einer Situation, in der
m einen unstreitig ist, dass der Alkohol den in der Richtlinie genannten Zwecken diente und
m anderen der Beklagte nicht über Anhaltspunkte verfügte, die darauf hätten schließen lassen, dass die Klägerin im Hinblick auf den streitgegenständlichen Alkohol in eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch im Bereich der Verbrauchsteuern verwickelt war. 44 cc)
dem sind
r Überzeugung des Gerichts jeweils die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls
berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in jedem Einzelfall Anhaltspunkte für den Verdacht einer Steuerhinterziehung, eines Missbrauchs oder einer Steuervermeidung
prüfen sind (vgl. EuGH-Urteil Alsen vom 13. März 2025 – C-137/23, ECLI:EU:C:2025:179, Rn. 68 ff.). Dies erfordert notwendigerweise auch die Prüfung von Umständen, die zeitlich nach der Verwirklichung des Steuerentstehungs- bzw. dem Steuerbefreiungstatbestand eintreten werden. Insofern ist nach Auffassung des Gerichts
berücksichtigen, wenn die Finanzbehörde im konkreten Einzelfall ihren Aufsichtspflichten am Lagerort nachkommen kann. 45 dd) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls waren
r Überzeugung des Senats
keinem Zeitpunkt die Aufsichtsmöglichkeiten des Beklagten aufgrund des Umzugs und der fehlenden Änderungsanzeige diesbezüglich eingeschränkt, da selbst für eine überraschende Prüfung die neue Adresse (über die Homepage der Klägerin) leicht ermittelbar gewesen wäre. 46 Außerdem erscheint eine vorherige Erlaubniseinholung nicht erforderlich. So ist z.B. im Bereich der Stromsteuer geregelt, dass nach Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort eine neue Erlaubnis (die auch in diesem Bereich der Steueraufsicht dient, vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2023, VII R 50/20, BFH/NV 2024, 341, Rn. 23, 25) noch innerhalb der folgenden 3 Monate beantragt werden kann und dann die bisherige bis
r Entscheidung hierüber fort gilt (§ 3 Abs. 3 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 der Stromsteuerverordnung). 47 Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, den Verstoß gegen die Anzeigepflichten nach § 59 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AlkStV anderweitig (z.B. durch ein Bußgeld) ahnden
können, hat der Senat Zweifel, ob es nicht unverhältnismäßig ist, die Steuerentstehung – obwohl der Alkohol obligatorisch steuerfreien Verwendungszwecken diente – an den nicht angezeigten Lagerortwechsel
knüpfen, ohne dass eine Einschränkung der Steueraufsichtsmöglichkeiten erkennbar wäre. 48 ee) Der Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin auf ein alternatives Steuerentlastungsverfahren verwiesen werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2023 – VII R 50/20, ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0, Rn. 33 ff.). Entlastungsmöglichkeiten sind lediglich in §§ 29 f AlkStG für hier nicht vorliegende Fälle vorgesehen. Ein Antrag auf rückwirkende Erlaubnis des neuen Lagerorts ist nach nationaler Praxis nicht möglich (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom selben Tag
14 K 1143/24). 49 ff) Gleiches gilt hinsichtlich der Möglichkeit der Klägerin nach nationalem Recht eine abweichende Festsetzung der Steuer bzw. einen Erlass in einem gesonderten Billigkeitsverfahren
erlangen (§§ 163, 227 der Abgabenordnung). 50
m einen bestehen Zweifel daran, ob unter Berücksichtigung des Effektivitätsgebots ein Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen auf ein weiteres Verfahren (Billigkeitsverfahren) verweisen kann (vgl.
den grundsätzlichen Erwägungen dazu: BFH Vorlagebeschluss vom 19. Februar 2025 – XI R 23/24, ECLI:DE:BFH:2025:VE.190225.XIR23.24.0, Rn. 44 ff; anhängig beim EuG unter T-569/25; und insbesondere
den Unterschieden zwischen Billigkeitsverfahren und regulärem Festsetzungsverfahren: Rn. 47 ff). 51
m anderen ist im Rahmen eines derartigen Billigkeitsverfahrens nach der nationalen Rechtsprechung jegliches Vorbringen
m unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit
r Unionsrechtswidrigkeit der angewandten Regelungen ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.