Systematik und Ratio dahingehend zu verstehen, dass die in § 46 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 WaffG geregelte Voraussetzung auch in solchen Fällen erfüllt ist, in denen (lediglich) Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und somit die Aufgaben eines Fachgutachtens
G verlangen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
weis, Verkauf, Wohnung, Dauer, Schusswaffen, konkrete Gefahr, Unverletzlichkeit der Wohnung, milderes Mittel, Durchsuchungsanordnung, Persönliche Eignung, Verhältnismäßigkeit, Suizidgefahr, Grundrechtseingriff, sofortige Sicherstellun, Eignungsbedenken, einstweiliger Rechtsschutz, waffenrechtliche Durchsuchung, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, bedeutende Rechtsgüter, persönliche Krise, Suizidgedanken Rechtsmittelinstanz: VG Ansbach, Berichtigungsbeschluss vom 09.03.2026 – AN 16 X 26.767 Tenor 1. Der Stadt …(Antragstellerin) samt zugezogener Personen, z.B. Polizeibeamte, Mitarbeiter einer Tresorherstellerfirma und/oder eines Schlüsseldienstes, wird die Anordnung erteilt, die Wohnräume einschließlich aller Nebenräume wie Keller, Dachboden und Garage des Antragsgegners, …zum Zwecke der sofortigen vorläufigen Sicherstellung von
folgend aufgeführten Erlaubnisdokumenten sowie Waffen samt ggf. vorhandener Munition an Werktagen von 06:00 bis 21:00 Uhr zu durchsuchen: Erlaubnisart Dokumentennr. Erteilt am Erteilende Behörde Standard-Waffenbesitzkarte … 29.1.1990 Stadt … Waffenbesitzkarte für Sportschützen … 30.1.2027 Stadt … Waffenart Hersteller, Modell Kaliber Seriennr. Unterhebelrepetierbüchse Marlin .30-30Win … Repetierbüchse Mauser 8x57JS … Revolver, HS Mod.21F H: SCHMIDT OSTHEIM 4mmRF Kurz ohne Halbautomatische Pistole Heckler & Koch 9mmLuger … Revolver Smith & Wesson .357Mag … Dabei dürfen, sofern der Antragsgegner einer entsprechenden Aufforderung nicht
kommt, verschlossene Räume, Behältnisse und Schutzvorkehrungen geöffnet werden.
behördlicher Einschätzung bestehende persönliche Belastungssituation aufgrund persönlicher Lebensumstände und strafrechtlicher Ermittlungen lege eine weitere Destabilisierung nahe, wenn der Antragsgegner Kenntnis über das noch hinzutretende Widerrufsverfahren erlange. Mildere Mittel zur Erlangung der Erlaubnisdokumente, Schusswaffen und Munition seien nicht vorhanden, sofern deren Herausgabe nicht freiwillig und vollständig erfolge. Das Interesse des Antragsgegners auf Wahrung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung trete in einer Gesamtabwägung zurück. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen. II. 5 Der Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 2. März 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, zum Zwecke der sofortigen vorläufigen Sicherstellung der im Tenor bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente sowie Waffen einschließlich gegebenenfalls erlaubnispflichtiger Munition des Antragsgegners hat im überwiegenden Umfang Erfolg. 6 1. Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg
GO gegeben, da es sich bei der richterlichen Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung im Rahmen des Waffenrechts um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und eine abdrängende Sonderzuweisung nicht besteht. 7 2. Der Antrag ist zulässig und weitgehend begründet. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners liegen vor. Unbegründet ist der Antrag, soweit die Durchsuchung der Person des Antragsgegners selbst sowie sonstiger Anwesender beantragt wird. 8 a)
G kann die zuständige Behörde für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen,
diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und
G sind die Beauftragten der zuständigen Behörde zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung
G berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung
Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 9 Das Verwaltungsgericht darf eine Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – NJW 1997, 2165). Dabei ist auch zu prüfen, ob sich die zu vollstreckende sofortige vorläufige Sicherstellungsverfügung als offenkundig rechtswidrig erweist (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei einer sofortigen Sicherstellung
G a.F.: VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 22 und B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 11). 10 Insofern ist zu berücksichtigen, dass das sofortige (vorläufige) Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf Konstellationen abzielt, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage gerade nicht vorab von der Sicherstellung Kenntnis erlangen soll. Es handelt sich also um eine Dringlichkeitsmaßnahme der Behörde. Aufgrund der besonderen Gefahrenlage genügt es, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Durchsuchungsantrag nur ein dem Antragsgegner unbekannter Entwurf der Sicherstellungsanordnung vorliegt, der erst bei bzw. unmittelbar vor der Durchsuchung dem Antragsgegner bekanntgegeben wird. Dementsprechend ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG bei einer ansonsten anzunehmenden Gefährdung des Vollstreckungserfolgs das Absehen der Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung rechtens (zum Ganzen m.w.N. VG Freiburg, B.v. 23.4.2025 – 15 K 1268/25 – BeckRS 2025, 17669 Rn. 12 f.). 11
überzeugender Ansicht ist § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG
Systematik und Ratio dahingehend zu verstehen, dass die in § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG geregelte Voraussetzung auch in solchen Fällen erfüllt ist, in denen (lediglich) Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und somit die Aufgaben eines Fachgutachtens
G verlangen (VG Freiburg, a.a.O., Rn. 17 ff.). Eine drohende Gefährdung bedeutender Rechtsgüter i.S.d. § 46 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG ist anzunehmen, „wenn sich aus der Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen der Schluss ergibt, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht“ (BT-Drs. 20/12805, S. 38 und BT-Drs. 20/13413, S. 55). 12 Die sofortige vorläufige Sicherstellung
G ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet.
der Gesetzesbegründung soll bei der Ermessensausübung insbesondere berücksichtigt werden, dass der Umgang mit Waffen
der Grundkonzeption des Waffenrechts einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt und das Waffenrecht einen risikointoleranten Ansatz verfolgt (siehe BT-Drs. 20/12805, S. 38 und BT-Drs. 20/13413, S. 55). 13 Im Übrigen ist die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung zeitlich zu befristen (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – NJW 1997, 2165). 14 b)
diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung
G vor. Insbesondere erweist sich die im als Entwurf mit dem Durchsuchungsantrag vorgelegten Bescheid verfügte sofortige vorläufige Sicherstellung, die dem Antragsgegner noch bekanntzugeben ist, gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Aktenlage spricht vielmehr alles für deren Rechtmäßigkeit. 15
einer unangekündigten behördlichen Kontrolle am 20. August 2025 anhand eines bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Fotos festgestellt worden, dass der Antragsgegner auf einem Holzbalken im Keller seines Wohnhauses einen Munitionsgurt mit augenscheinlich scharfer, erlaubnispflichtiger Munition aufbewahrt hat.
G hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe und die Munition so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter
Möglichkeit verhindert wird (BayVGH, B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023, BeckRS 2015, 55134 Rn. 11). Dementsprechend schreibt § 13 Abs. 2 AWaffV auch für Munition die Verwahrung in verschlossenen Behältnissen bzw. bestimmten Sicherheitsanforderungen entsprechenden Behältnissen vor. Hiergegen hat der Antragsgegner durch die offene Aufbewahrung des genannten Munitionsgurts verstoßen. Insofern kann dahinstehen, ob auch das Aufbewahren des Schlüssels für den Tresor, in dem die Waffen des Antragsgegners gelagert sind, lediglich in einem hohlen Holzbalken im Keller des Anwesens und nicht etwa wiederum in einem verschlossenen Behältnis die Annahme rechtfertigen kann, der Antragsgegner besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. 17 cc) Es dürften auch genügend Tatsachen bekannt sein, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragsgegners begründen und die Antragstellerin berechtigen, von diesem gemäß § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines entsprechenden Fachgutachtens zum
weis seiner persönlichen Eignung zu fordern. Denn es liegen E-Mails des Antragsgegners vor, in welchen dieser Suizidgedanken äußert. So hat der Antragsgegner in einer E-Mail vom
der Scheidung von seiner Ehefrau befindet, indem er diese u.a. mit den Worten „Fick Dich, Du geldgieriges Miststück“ oder „Du bist das Hinterletzte, wie ich es bereits 2023 zu beschreiben wusste.“ beschimpft. Da er durch seine schriftlich belegten und die von seinem Umfeld berichteten Äußerungen einen konkreten Zusammenhang zwischen seiner persönlichen Krisensituation und dem Zugriff auf seine Waffen herstellt, bestehen konkrete tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Gefahr einer Selbstgefährdung des Antragsgegners besteht. 19
Aktenlage bestehen entsprechend vorstehenden Ausführungen berechtigte Gründe dafür, die Herausgabe der Erlaubnisdokumente, Waffen und Munition unmittelbar mit Bekanntgabe der vorläufigen Sicherstellung auch durchzusetzen, falls der Antragsgegner diese nicht freiwillig herausgibt. Ein milderes Mittel (Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) steht nicht zur Verfügung, insbesondere auch ein Abwarten des regulären Widerrufsverfahrens mit Fristsetzung zur freiwilligen Überlassung ist angesichts der bestehenden Instabilität des Antragsgegners nicht geeignet, die bestehende Gefahr für dessen Leben und Gesundheit zu verhindern. Im Übrigen ist durch die im Tenor enthaltene Bedingung, dass eine Durchsuchung erst
vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Erlaubnisdokumente und Waffen einschließlich ggf. vorliegender Munition stattfinden darf, sichergestellt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung gewahrt wird (vgl. VG Stuttgart, B.v. 18.4.2017 – 5 K 2481/17 – BeckRS 2017, 132014 Rn. 13). 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.