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BayObLG, Beschluss v. 20.01.2026 – 203 StObWs 454/25

BayObLG, Beschluss v. 20.01.2026 – 203 StObWs 454/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 20.01.2026 – 203 StObWs 454/25 Download Drucken Titel: Strafvollzug - Disziplinarmaßnahmen

§ 76Rn.

13). 10 c. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die Speichelprobe als eine nicht invasive Maßnahme beurteilt, die grundsätzlich geeignet ist, einen Betäubungsmittelkonsum des Strafgefangenen, der nach überwiegender Auffassung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Anstaltsordnung darstellen würde (vgl. OLG Hamm NStZ 1995, 55; BeckOK Strafvollzug Bund/Wachs, 28. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 102 Rn. 9 m.w.N.; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 11. Kapitel Sicherheit und Ordnung D Rn. 18; a.A. Goerdeler a.a.O.

§ 76Rn.

18), festzustellen, und keiner ärztlichen Begleitung bedarf. 11 d. Auch gegen die Androhung eines Disziplinarverfahrens zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Anordnung einer Testung hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken. Eine fehlende Mitwirkung des Gefangenen stellt nach der Rechtsauffassung des Senats einen sanktionierbaren Verstoß gegen eine in Art. 94 Abs. 1 BayStVollzG inkludierte Verhaltensvorschrift dar, ohne dass die Selbstbelastungsfreiheit verletzt würde (so auch Goerdeler a.a.O.

§ 76Rn. 15 m.w.N.; Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. 11. Kapitel D Rn. 17; zum Streitstand vgl. Beck

OK Strafvollzug Bayern/Arloth,

  1. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 94 Rn. 2). Die Ausübung von psychischem Druck auf den Strafgefangenen, um seine Mitwirkung zu erreichen, etwa mittels der Androhung einer Disziplinarmaßnahme, zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Anordnung stellt keine unzulässige Zwangsmaßnahme dar (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 101 Rn. 4; § 56 Rn. 9; einschränkend Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, Strafvollzugsgesetze,
  2. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 144; zu Bedenken auch Lesting in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O.

§ 65Rn.

21). 12 e. Der Senat hat im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Aspekt der Selbstbelastungsfreiheit auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Sanktionierung eines Verhaltensverstoßes im Falle einer positiven Probe, der ein verdachtsunabhängiges Screening zugrunde liegt (zum Streitstand vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 23. Ed. 1.10.2025, BayStVollzG Art. 94 Rn. 2 m.w.N.; für eine Unzulässigkeit Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. H Rn. 30c; Walter/Lindemann in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O.

§ 86Rn.

15; Goerdeler a.a.O.

§ 76Rn. 17 m.w.N.; Beck

OK Strafvollzug Bund/Wachs,

  1. Ed. 1.2.2023, StVollzG § 102 Rn. 10; Gericke StV 2003, 305, 307; Pollähne StV 2007, 88, 90; wohl auch Harrendorf/Ullenbruch a.a.O.
  2. Kapitel D Rn. 18; offen gelassen BVerfG, Beschluss vom
  3. August 2009 – 2 BvR 2280/07, BeckRS 2009, 38650). 13 f. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch weder zur Anordnung der Reihenuntersuchung noch zur Durchführung der Reihenuntersuchung hinreichende Feststellungen getroffen. 14 aa. Beruhte die Durchführung des Speicheltests nicht auf einer rechtmäßigen Anordnung, kommt im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot in Betracht, weil dann der Mitarbeiter die Disziplinarmaßnahme nicht hätte androhen dürfen (im Erg. auch OLG Dresden NStZ 2005, 588; zu unzulässigen Androhungen auch Arloth/Krä a.a.O. § 56 Rn. 9). 15 bb. Nachdem der Antragsteller eine korrekte Handhabung des Speicheltests von Seiten der Bediensteten bestritten hat, hätte die Strafvollstreckungskammer zudem die Abläufe der Testung aufklären müssen. Ob das Verhalten des Betroffenen objektiv und subjektiv einen disziplinarisch zu verfolgenden Tatbestand erfüllt, unterliegt im Strafvollzugsrecht der vollen gerichtlichen Nachprüfung (Senat, Beschluss vom
  4. März 2025 – 203 StObWs 52/25 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme stellt eine strafähnliche Sanktion dar, für die der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (Senat, Beschluss vom
  5. Oktober 2023 – 203 StObWs 290/23 –, juris Rn. 96 m.w.N.). 16 Der Schluss von einem Untersuchungsergebnis auf einen Betäubungsmittelkonsum trägt nicht (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom
  6. Dezember 2004 – 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz) –, juris Rn. 13). Auf das Ergebnis einer Laboranalyse lässt sich eine Disziplinarmaßnahme nur stützen, wenn sich die Anstaltsleitung – und im gerichtlichen Verfahren auch das Tatgericht – von der Einhaltung der für eine ordnungsgemäße Testung vorgeschriebenen Standards der Probenentnahme unter Verwendung eines anerkannten Speichelsammelsystems, der Beschriftung, der Aufbewahrung und des Transports vorzugsweise anhand einer Dokumentation der Vollzugsanstalt überzeugt und eine Verwechslungs- und Kontaminationsgefahr auf der Grundlage der konkreten Feststellungen verworfen hat. Andernfalls wäre der Strafgefangene gegen Sorgfaltspflichtverletzungen der Mitarbeiter insbesondere bei der Beschriftung der Proben und der Einhaltung hygienischer Standards schutzlos gestellt. 17
  7. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht kommt es nicht mehr darauf an, dass die Strafvollstreckungskammer die Authentizität des Antrags nach § 109 StVollzG nicht geprüft hat. Geht bei Gericht ein Antrag nach § 109 StVollzG wie hier nur in einer Ablichtung eines Schreibens, das zudem keine Unterschrift aufweist und ersichtlich von einem Mitgefangenen verfasst wurde, ein, besteht für das Gericht in der Regel Veranlassung zu klären, ob der Antrag von dem Antragsteller – auch im Rahmen einer Vollmacht – herrührt oder etwa in unzulässiger Prozessstandschaft (vgl. § 109 Abs. 2 StVollzG, Arloth/Krä a.a.O. § 109 Rn. 12) erhoben worden ist. Auch wenn das StVollzG über die Formvorgaben von § 112 Abs. 1 StVollzG hinaus das Erfordernis einer Unterschrift der Person, welche den Inhalt der Antragsschrift verantwortet, abweichend zu anderen Verfahrensordnungen nicht vorsieht (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 112 Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  8. Februar 1980 – 2 Ws 228/79 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  9. August 1984 – 1 Vollz (Ws) 25/84 –, juris), versteht es sich nicht von selbst, dass eine ersichtlich unter einem anderen Namen verfasste Erklärung von dem angeblichen Antragsteller stammt. 18
  10. Einen weiteren Fehler stellt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne zureichende tatsächliche Feststellungen zu § 112 Abs. 1 StVollzG und ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen von § 112 Abs. 2 StVollzG dar. 19 Die Strafvollstreckungskammer hat im Tenor ihres Beschlusses vom
  11. Juli 2025 ein unzutreffendes Datum des Hauptsacheantrags benannt, nämlich den bereits mit ihrem Beschluss vom
  12. April 2025 verbeschiedenen Antrag des Strafgefangenen vom „23.04.2025“. Der verfahrensgegenständliche Antrag datiert jedoch, wie die Strafvollstreckungskammer in ihrer Darstellung der Prozessgeschichte richtig erkannt hat, vom
  13. Mai
  14. 20 Mit einem mit einer Paraphe gezeichneten Schreiben vom
  15. April 2025, bei Gericht eingegangen am
  16. April 2025, hatte der Antragsteller zunächst bei der Strafvollstreckungskammer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der gegen ihn am
  17. April 2025 verhängten Disziplinarmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung „über den noch zu stellenden Anfechtungsantrag“ gestellt. Nachdem die Strafvollstreckungskammer diesen Antrag mit Beschluss vom
  18. April 2025 zurückgewiesen hatte, ging zu einem aktenmäßig nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt mit Schreiben der Vollzugsanstalt vom
  19. Mai 2025 unter dem Namen des Antragstellers bei der Strafvollstreckungskammer ein handschriftlich verfasster, nicht datierter und nicht unterschriebener Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung in Ablichtung nebst mit Paraphen gezeichneten Anlagen in Ablichtung ein; im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei Antrag in der Hauptsache gestellt. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom
  20. Mai 2025 abgelehnt. Erst danach wurde der Antrag in der Hauptsache gestellt. 21 Wurde die Entscheidung der Vollzugsanstalt im Disziplinarverfahren dem Strafgefangenen, wovon die Strafvollstreckungskammer in den Gründen ihres Beschlusses wohl aufgrund ihres Verweises auf die Vorschrift von § 112 StVollzG ausgeht, nicht nur mündlich eröffnet, sondern auch schriftlich bekanntgegeben, hätte er die Anfechtungsfrist von § 112 Abs. 1 StVollzG beachten müssen. Ein am
  21. Mai 2025 eingereichter Feststellungsantrag könnte sich wegen Umgehung der Frist von § 112 Abs. 1 StVollzG als unzulässig erweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom
  22. Februar 2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10). Unter der Voraussetzung einer schriftlichen Bekanntgabe am
  23. April 2025 hätte auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe vom
  24. Mai 2025 die Frist von § 112 Abs. 1 StVollzG nicht mehr wahren können. In diesem Fall wären Anhaltspunkte auf fehlendes Verschulden, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einen Anfechtungsantrag in der Hauptsache schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. 22 Wurde die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen dem Strafgefangenen lediglich mündlich eröffnet, findet § 112 Abs. 1 StVollzG keine Anwendung. Mangels Fristversäumung bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 23
  25. Die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Dolmetschers kommt nicht in Betracht. Der Rechtspfleger wird für die Niederschrift der Rechtsbeschwerde, sofern erforderlich, einen Dolmetscher hinzuziehen. Eine mündliche Verhandlung findet in der Rechtsbeschwerde nicht statt. 24
  26. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier nicht veranlasst. Im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist auch in der Rechtsbeschwerde eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, so dass die Voraussetzungen von § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Auch nach den Vorgaben von § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung nicht geboten. Danach wird dem Strafgefangenen neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein zur Vertretung bereiter Anwalt nur dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine anwaltliche Vertretung ist dann erforderlich, wenn nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache zu besorgen ist, der Antragsteller werde seine Interessen ohne anwaltliche Hilfe nicht sachgerecht wahrnehmen können. Eine Schwierigkeit der Sache, die die Mitwirkung eines Rechtsanwalts gebieten würde, ist vorliegend bezogen auf die Rechtsbeschwerde nicht gegeben. Der im Entwurf der Rechtsbeschwerde angebrachte Vortrag führt nach der gebotenen vorläufigen Beurteilung im Falle einer unter Beachtung der Frist von § 45 Abs. 1 S. 1 StPO, § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG wirksam nachgeholten Rechtsbeschwerde ohne weiteres zu einer Aufhebung des antragsgegenständlichen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer, da die Entscheidung mehrere offensichtliche Mängel aufweist. Die vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen könnten indes Anlass geben, in der ersten Instanz die Frage einer Beiordnung eines Rechtsanwalts neu zu überdenken.

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