3 Leitsätze: Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a
abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien, gegeneinander abzuwägen und in eine Gesamtbetrachtung einzustellen. Bei bandenmäßig vom Ausland aus organisierten Delikten dürfte auch die Wiederholungsgefahr zum Nachteil von Geschädigten im Inland berücksichtigt werden. Die Förderung der Resozialisierung des verurteilten ausreisepflichtigen Straftäters ist demgegenüber kein spezielles Anliegen der Vorschrift von § 456a
. (Rn. 8) 1. Bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1
handelt es sich um eine Ermessensentscheidung iSv § 28 Abs. 3 EGGVG, die gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar sind die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, stehen aber nicht im Vordergrund. Keine maßgebliche Rolle für die Entscheidung spielen die beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung in Polen, die in Polen ausgesprochene Sanktion und das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten. Denn die Förderung der Resozialisierung des verurteilten ausreisepflichtigen Straftäters ist kein spezielles Anliegen der Vorschrift des § 456a
. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Ermessensentscheidung, Ermessensfehler, öffentliches Interesse, nachhaltige Strafvollstreckung, persönliche Verhältnisse/Belange, Resozialisierung Fundstelle: FDStrafR 2026, 004719 Tenor
abzusehen. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt hat dem Verteidiger mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 mitgeteilt, dass eine Entscheidung gemäß § 456a
zum 2/3 Prüftermin (
gestellt. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) durchgeführt. In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg, weil die nach § 456a
getroffene Entscheidung keinen Ermessensfehler aufweist und der Verurteilte deswegen nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG). 5 1. Der Anwendungsbereich von § 456a
ist wegen der vergleichbaren Ausgangslage auch gegenüber einem EU-Bürger eröffnet, wenn nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bestandskräftig der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden ist, er ausreisepflichtig ist und ihm die erneute Einreise in das Bundesgebiet befristet nach § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU nicht gestattet ist (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 4; im Ergebnis auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 Ws 49/21 –, juris Rn. 14 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2019 – III-1 VAs 5/19 –, juris; BeckOK
/Coen, 58. Ed. 1.1.2026,
3). Dass die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall, obwohl sie eine Wiederholungsgefahr bezüglich der begangenen Straftaten bejaht hat, entgegen § 7 Abs. 2 FreizügG/EU bislang kein Wiedereinreiseverbot ausgesprochen hat (zur Sollvorschrift vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, 01.08.2024, § 7 FreizügG/EU Rn. 6, 24), steht der Anwendung von § 456a
nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH schließt eine unionsrechtlich wirksame Verlustfeststellung das Recht eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt aus (Hailbronner a.a.O. Rn. 21). Die Möglichkeit der Nachholung der Vollstreckung bei Rückkehr ins Bundesgebiet nach § 456a Abs. 2 S. 1
bleibt unberührt. Ob der Verurteilte berechtigt einreist, würde im übrigen für die Nachholung der Vollstreckung keine Rolle spielen (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg,
, 27. Auflage, § 456a
Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
ist eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom
,
abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien, gegeneinander abzuwägen und in eine Gesamtbetrachtung einzustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl in KK-
a.a.O., § 456a Rn. 3a m.w.N.; Nestler in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 456a Rn. 12; BeckOK
/Coen, 58. Ed. 1.1.2026,
OK MigR/Biereder-Groschup, 23. Ed. 1.10.2025,
5). Die Strafvollstreckung dient auch der effektiven Verbrechensbekämpfung. Bei bandenmäßig vom Ausland aus organisierten Delikten dürfte auch die Wiederholungsgefahr zum Nachteil von Geschädigten im Inland berücksichtigt werden. Denn eine ungünstige Kriminalprognose ist bei der Entscheidung relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Verurteilte werde alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 203 VAs 1906/19 –, juris Rn. 13; BeckOK
/Coen a.a.O. § 456a Rn. 4 m.w.N.; Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 456a
Rn. 2; KK-
/Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a). 9 5. Gemessen daran ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München Bezug. Ermessensfehler lässt die Ablehnung des Absehens von der weiteren Vollstreckung im Fall des Antragstellers nicht erkennen. Die Entscheidung ist so gefasst, dass sie dem Senat eine Überprüfung auf Ermessensfehler ermöglicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen auf einer zutreffenden Sachverhaltsgrundlage Gebrauch gemacht und dieses unter Beachtung des Normzwecks und der zu § 456a
mit dem Zweck einer gleichmäßigen Ermessensausübung erlassenen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz sowie unter Berücksichtigung der Umstände der Tat, der Schwere der Schuld, der Verbüßungsdauer, des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung und der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten rechtsfehlerfrei ausgeübt. 10 a) Der Zweck der Ermächtigung des § 456a
liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 9, vom 21. August 2023 – 203 VAs 243/23 –, juris Rn. 9 und vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 8; Appl a.a.O. § 456a Rn. 1). 11
dem Beginn des letzten Strafdrittels, falls nicht besondere Umstände sogar die vollständige Verbüßung der Strafe erfordern. 13 d) Dass es sich beim Verurteilten um einen Ausländer handelt, der aus persönlichen Gründen gerne aus dem Strafvollzug entlassen werden und ins Ausland zu seiner dort lebenden Familie zurückkehren würde, hat die Vollstreckungsbehörde nicht aus dem Blick verloren. Einen Anspruch auf ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach Verbüßung der Halbstrafe kann der Antragsteller daraus jedoch nicht herleiten. Die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten sind zwar, soweit dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, stehen jedoch nicht im Vordergrund (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Keine maßgebliche Rolle für die Entscheidung spielen die vom Antragsteller beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung in Polen, die gegen ihn in Polen ausgesprochene Sanktion und das – von einem Verurteilten in der Regel zu erwartende – beanstandungsfreie Vollzugsverhalten. Denn wie oben ausgeführt ist die Förderung der Resozialisierung des verurteilten ausreisepflichtigen Straftäters kein spezielles Anliegen der Vorschrift von § 456a
. Die Begehung gesonderter Straftaten im Heimatland ist ebenfalls kein Aspekt, der eine Besserstellung des Verurteilten bei der Strafvollstreckung im Inland rechtfertigen könnte. Wenn die Vollstreckungsbehörde hier mit Blick auf die Tatumstände und die Person des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von der weiteren Strafvollstreckung noch nicht abzusehen ist, ist gegen diese Entscheidung eingedenk des Prüfungsmaßstabs von § 28 Abs. 3 EGGVG nichts zu erinnern. III. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.