1 DSGVO, eine datenschutzrechtliche Unterlassungsaufforderung, weil der Beklagte mit dem „ARD ZDF Deutschland Beitragsservice“ personenbezogene Daten rechtswidrig an einen Dritten weitergebe und von diesem verarbeiten lasse, und die Anforderung einer Datenschutzauskunft. Zur Begründung des Widerspruchs wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags mangels Auftragserfüllung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Die Rundfunkanstalten erfüllten ihren verfassungsmäßigen Auftrag einer unabhängigen sorgfältigen Berichterstattung nicht mehr, weshalb ein die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender individueller Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden, vielfältigen Berichterstattung nicht mehr gegeben sei. Es komme zu Verstößen gegen die Neutralitätspflicht und gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und selbst Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks forderten aufgrund strukturellen Versagens zwischenzeitlich eine radikale Reform. Aufgrund konsequenter und dauerhafter Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen könne der Beitragszahler nicht verpflichtet sein, diese Rechtsverstöße mit seinen Beiträgen zu finanzieren. Außerdem verstoße es gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, dass eine Behörde, die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Mit dem Rundfunkbeitrag werde außerdem auch ARTE und mithin ein französischer Sender finanziert. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße auch gegen die negative Glaubensfreiheit, weil der Kläger es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, den Rundfunk, der erhebliche Falschinformationen verbreite, durch seine Beitragszahlungen zu fördern. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei außerdem europarechtswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
14 EMRK, weil deutsche Staatsbürger, die von ihrer Aufenthaltsfreiheit Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebiets wählten, sowie andere deutschsprachige Europäer den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunk leistungslos empfangen könnten. In Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern sei die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland wettbewerbsverzerrend im Sinne des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit). 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
EU-GRCh Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründeten, sowie auch andere deutschsprachige Europäer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunk anders als die Inhaber einer Wohnung in Deutschland leistungslos, d.h. ohne einen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, empfangen könnten, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe. Obendrein ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung aus dem damit verbundenen Verstoß gegen die unionsrechtliche „Dienstleistungsfreiheit“. Denn in Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern stelle die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland eine „Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 56 AEUV“ dar. - Jedenfalls aber stelle die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks empfangen zu können, keinen „Vorteil“ dar. Ein solcher sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung einer „Gegenleistung“ für diesen Vorteil durch eine Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zwingend erforderlich, wenn man den Rundfunkbeitrag mit dem Bundesverfassungsgericht nicht als „Steuer“, sondern als „Vorzugslast“ einstufe. Denn der öffentlichrechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich: o Insofern sei schon die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts falsch, der öffentlichrechtliche Rundfunk sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt „notwendig“. Denn er unterbinde vielmehr schon rein ökonomisch gesehen begriffsnotwendig und denklogisch als „Zwangsbeitrags-Monopolist“ den freien Wettbewerb und fördere dadurch nicht die Meinungsvielfalt, sondern schränke sie stattdessen sogar ein, indem er als „Staatsfunk“ etwa genehme Journalisten aus der freien Wirtschaft einlade und diese damit großmache, hingegen kleinere Journalisten, die dem „Staatsfunk“ nicht genehm seien, nicht einlade. Außerdem sei der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht frei von finanziellen Interessen und deshalb auf das Wohlwollen der Politik angewiesen. Zudem handle es sich bei der Nachrichten- und Informationsversorgung um eine Dienstleistung wie jede andere. Die Annahme, der Staat könne dies besser als der freie Markt, sei falsch und nicht nachvollziehbar. In einem freien Markt könne sich der Bürger selbst aussuchen, welche Angebote er konsumiere und aus welchen Quellen er seine Informationen beziehe. o Zudem sei – wie eine Dissertation aus dem Jahre 2022 zeige – die Annahme des Bundesverfassungsgerichts eine „haltlose Unterstellung“, dass die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks, die eben der Allgemeinheit, nicht aber dem Einzelnen selbst zu Gute komme, für diesen einen „individuellen Vorteil“ darstelle. o Dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag grundlegend verfehle, zeige schon der durch gerichtliches empirisches Sachverständigengutachten zu beweisende Umstand seiner fehlenden und weiter abnehmenden „Akzeptanz in der Bevölkerung“, die für seine Funktionsfähigkeit und Existenzberechtigung unerlässlich sei. Diese Akzeptanz fehle, weil ein mehr als erhebliches, nämlich sogar unverzeihliches Versagen dieses Rundfunks festzustellen sei, dem nicht mehr nur durch Reformen der maroden Rundfunkanstalten, sondern nur noch durch den Aufbau ganz neuer Strukturen begegnet werden könne. o Das Versagen zeige sich etwa in der fehlenden Meinungsvielfalt im öffentlichrechtlichen Programmangebot und an den Verstößen gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona-Politik, zum Ukraine-Krieg oder zur UNO/WHO, aber auch daran, dass subjektive Meinungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern als objektive Nachrichten verkauft würden, dass regierungsnahe Journalisten auf den Lohnlisten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten stünden und so die gebotene Unparteilichkeit durch deren Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung, beeinträchtigt werde, dass sogar Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks ein diese Zustände kritisierendes Manifest verfasst hätten, und schließlich daran, dass die Rundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung missachteten, wie sie in § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) verankert seien. Dazu enthält die Klagebegründung umfangreiches Material, wie etwa zahlreiche entsprechende Zeitungs- bzw. Medienartikel, welche als Beleg für die den dargelegten Beispielen im Einzelfall zugrundeliegenden Tatsachen vorgelegt werden. - Den Einwand des infolge der dargelegten Mängel des Programmangebots fehlenden „Vorteils“ dürften die Fachgerichte nicht ungeprüft lassen und nicht einfach auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Programmgestaltung und deren Überwachung zuständigen, plural besetzten Gremium verweisen, sowie auf die Möglichkeit des einzelnen Beitragspflichtigen, sich an dieses Gremium mit einer die besagten Mängel aufzeigenden Programmbeschwerde wenden zu können. Denn die Rundfunkräte der Rundfunkanstalten seien bei genauem Hinsehen gar nicht wirklich staatsfern und plural besetzt, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag gefordert worden sei, und seien daher schon wegen ihrer fehlenden pluralen Besetzung nicht von vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren Kontrollpflichten gar nicht wirksam nach und stellten deshalb gar keine tauglichen Kontrollorgane dar, sodass eine Kontrolle durch die Gerichte erforderlich sei. Auch das Institut der Programmbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen, was sich etwa daran zeige, dass selbst hunderte Programmbeschwerden einer über den Verein „Ständige Programmkonferenz der öffentlichrechtlichen Medien e.V.“ zu ladenden sachverständigen Zeugin ohne jeden Erfolg geblieben seien. Die Rundfunkräte seien als Kontrollgremien auch deshalb untauglich, weil sie gar nicht rechtlich und demokratisch legitimiert seien. - Jedenfalls aber habe vor dem dargestellten Hintergrund eines Versagens der Kontrollgremien das Bundesverfassungsgericht mit seiner ausdrücklichen Betonung des Charakters des Rundfunkbeitrags als „Gegenleistung“ für den „Vorteil“ der Empfangsmöglichkeit den Verwaltungsgerichten einen „Fingerzeig“ gegeben, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programmangebots selbst zu prüfen, weil sie von Verfassungs wegen verpflichtet und berufen seien, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu entwickeln. - Der Festsetzungsbescheid sei schlussendlich auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die Tätigkeit des „Beitragsservice“ mangels einer Inkasso-Erlaubnis
11 Mit Schreiben vom
GO bestehe. Weiter wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
GO in Betracht ziehe, falls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil kein Einverständnis bestehe. Zur Begründung wurde auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom
GO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. A. 20 Die Klage ist zulässig. 21 Sie ist als Anfechtungsklage
GO statthaft und insbesondere auch fristgemäß erhoben.
GO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da der vorliegend gegenständliche Widerspruchsbescheid vom
GO von Amts wegen nach den Vorschriften des VwZG.
ZG ist die Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), wonach bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben die Zustellung dadurch ersetzt werden kann, dass der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird, findet keine Anwendung, da
ZVG im Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des VwZG zugestellt wird (so auch § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, s.o.; vgl. VG Regensburg, U.v. 27.11.2019 – RN 3 K 18.268 – n.v.). 23 Dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte über den notwendigen Zustellungswillen verfügt hätte. Es ist weder ersichtlich, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich zugestellt wurde, noch dass beabsichtigt war, eine Zustellung i.S.v. § 2 Abs. 1 VwZG vorzunehmen (vgl. hierzu Hüttenbrink in Posser/Wolff/Decker BeckOK VwGO,
V durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt. Nachdem der Beklagte die in Bayern zuständige Landesrundfunkanstalt ist, ist er damit spezialgesetzlich zum Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides ausreichend legitimiert. Er ist
RG) eine Anstalt des öffentlichen Rechts und kann als solche Träger von Hoheitsrechten und zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt sein. Die Errichtung des Beklagten erfolgte durch das Bayerische Rundfunkgesetz. Körperschaften des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 23 Rn. 38). Die Aufgabenzuweisung zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkangeboten folgt aus Art. 2 BayRG. Einer darüber hinausgehenden Zulassung oder Erlaubnis bedarf es nicht. 36 Auch die Annahme, die Landesrundfunkanstalt könne mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte erlassen, geht vor diesem Hintergrund fehl. Als Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch Verwaltungsakt wahrnimmt, erfüllt der Beklagte den Behördenbegriff des Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und ist Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung. Mit Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG hat der Gesetzgeber – gleichlautend wie im Bundesrecht (dort § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) – den funktionellen (verfahrensrechtlichen) Behördenbegriff angeordnet. Entscheidend ist danach die materielle Wahrnehmung von öffentlichrechtlichen Verwaltungsaufgaben; auf die organisatorische – insbesondere hierarchische – Eingliederung in die Staatsverwaltung kommt es nicht an. Wenn und soweit eine Organisationseinheit öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist sie Behörde in diesem Sinne. Darüberhinausgehende Fragen der Einbindung in eine Organisationseinheit sind für den Behördenbegriff der Verwaltungsverfahrensgesetze ohne Bedeutung. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“ gilt. Würde dem Beklagten generell die Behördeneigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG nicht zukommen, wäre die Erklärung der Nichtanwendbarkeit systematisch verfehlt (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 21 f.). Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dementsprechend geklärt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörde handelt (so VG Köln, U.v. 14.12.2021 – 6 K 3156/18 – beckonline Rn. 19 m.w.N. zu obergerichtlicher Rechtsprechung). Aus § 2 Abs. 1 und 2 RBStV folgt die materielle Berechtigung, für Rundfunkbeiträge im privaten Bereich einen Festsetzungsbescheid zu erlassen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 39). 37 Da, wie dargelegt, im angefochtenen Bescheid im Briefkopf, in der Grußformel am Ende und in der Rechtsmittelbelehrungder hierfür zuständige Bayerische Rundfunk als die den Bescheid erlassende Landesrundfunkanstalt, also öffentlichrechtliche Anstalt, klar erkennbar ist, kann gegen die streitgegenständliche bescheidsmäßige Beitragsfestsetzung nicht eingewandt werden, diese sei
§/Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 (Bay) VwVfG (entspr.) nichtig, weil der Bescheid die erlassende Stelle nicht erkennen lasse. Nicht überzeugend ist nach alledem auch der Einwand, der verfahrensgegenständliche Festsetzungsbescheid sei
§/Art 44 Abs. 2 Nr. 3 (Bay) VwVfG (entspr.) nichtig, weil der Beitragsservice außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs gehandelt habe, da er erkennbar für den Beklagten tätig wurde und die verfahrensgegenständliche Wohnung in dessen Zuständigkeitsbereich liegt. 38
V Teil der einzelnen Rundfunkanstalt und kann im Namen und im Auftrag der Rundfunkanstalten Bescheide erlassen, worauf in den Erläuterungen zu dem Festsetzungsbescheid auf dessen Rückseite (Mitte) auch hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch SächsOVG, B.v. 28.3.2014 – 3 D 7/14 – juris), erlässt aber selbst keine eigenen Bescheide. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV beruhende Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) regelt in deren § 2, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten – der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio – die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. Demzufolge hat sich der Beklagte zulässigerweise bei Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient. Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – (NJW 2014, 3215 Rn. 147) die einschlägige Norm des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar angesehen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 6.12.2022 – 7 B 21.1315 – juris Rn. 25). 40 Vor diesem Hintergrund, wonach der Beitragsservice schlichtweg eine unselbständige Teiluntergliederung der Rundfunkanstalt darstellt und als solcher lediglich für die Rundfunkanstalt handelt, aber nicht als eine rechtlich selbständig handelnde juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit auftritt oder gar selbst Festsetzungsbescheide erlässt, greifen auch Bedenken nicht durch, wonach der Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das Gebot der „Selbstorganschaft“ und auch gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des „Funktionsvorbehalts“ verstoße, welche die Ausgliederung hoheitlicher Befugnisse an Stellen ausschließen sollen, die privatrechtlich, jedenfalls aber nicht öffentlichrechtlich agierten und keine Behörden mit in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Mitarbeitern darstellten (vgl. auch VG Freiburg, G.v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 99 m.w.N.). 41 Dem Beitragsservice fehlt auch nicht eine etwaig erforderliche „Inkassoerlaubnis“
Denn betreffend die Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalt, die sich hierbei des Beitragsservice als eines bloßen (weisungsgebundenen) Verwaltungshelfers bedient (vgl. § 16 der Beitragssatzung des Beklagten), besteht eine solche Erlaubnis aufgrund „anderer Gesetze“ im Sinne des § 3 RDG, hier nämlich aufgrund von § 10 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 RBStV. Der Beitragsservice selbst erbringt hingegen als bloßer (unselbständiger) Verwaltungshelfer ohnehin keine „selbständigen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen“ im Sinne des § 3 RDG und bedarf daher auch keiner gesonderten entsprechenden Erlaubnis. Eine Rechtsdienstleistung könnte der Beitragsservice nur erbringen, wenn er nach außen als rechtlich selbständige Organisation für den Beklagten tätig würde (vgl. zum Ganzen auch VG Freiburg, G.v.11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 106 m.w.N.). 42
V wird bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kein Ermessen eingeräumt. Ob die Landesrundfunkanstalt bei der Entscheidung, welchen von mehreren Bewohnern einer Wohnung sie heranzieht, tatsächlich einen der Anwendbarkeit des § 10a RBStV entgegenstehenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat, kann dahinstehen, da klägerseits noch nicht einmal geltend gemacht wird, dass die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit anderen Personen bewohnt wird. Unabhängig davon würde eine Auswahlentscheidung außerdem schon bei der Schaffung des – personenbezogenen – Beitragskontos erfolgen und nicht mehr bei der Erstellung von Festsetzungsbescheiden. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand, § 10a RBStV ermächtige zum automatisierten „Erlass“, nicht aber zur „Erstellung“ des Bescheids. Wenn man den beiden Begriffen in diesem Zusammenhang überhaupt eine unterschiedliche Bedeutung zumessen kann, dann wohl allenfalls eher dahingehend, dass mit der Erstellung die technische Vorbereitung des Entwurfs gemeint ist. Dies aber würde nur die verwaltungsorganisatorische und -interne Handhabung betreffen, die im Außenverhältnis ohne Belang ist, weil im Außenverhältnis ein Bescheid erst in der Form und mit dem Inhalt maßgeblich ist, in dem dieser – mit dem Erlass – den behördeninternen Bereich verlässt. Es spricht daher vieles dafür, dass für die technische Vorbereitung gar kein Erfordernis einer eigenständigen gesetzlichen Regelung bestehen muss. Jedenfalls aber erfasst die Befugnis zum automatisierten „Erlass“ eines Bescheids auch die vorherige automatisierte „Erstellung“. 44 Das Fehlen einer Unterschrift im verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheid ist vor diesem Hintergrund nach dem in §/Art. 37 Abs. 5 (Bay) VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, auf den auch in Bezug auf den Erlass von Festsetzungsbescheiden zurückgegriffen werden kann, unschädlich, weil der Erlass zu Recht mit Hilfe automatischer Einrichtungen erfolgte (vgl. hierzu insgesamt ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 26 ff.). Selbst wenn man – entgegen der vorstehenden Ausführungen – aber aufgrund einer Unzulässigkeit des Erlasses im automatisierten Verfahren oder wegen einer fehlenden Unterschrift einen formellen Fehler annehmen würde, wäre ein solcher Fehler durch den Erlass des verfahrensgegenständlichen Widerspruchsbescheides angesichts der damit verbundenen Gestaltänderung des Ausgangsbescheides
GO geheilt worden (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 7 ZB 20.2029 – juris Rn. 11 ff.), weil Ausgangsbescheide im Widerspruchsverfahren durch Mitarbeiter des Beklagten überprüft werden und im Anschluss ein unterschriebener Widerspruchsbescheid erlassen wird, sodass von einer vollautomatisierten Entscheidung keine Rede sein kann. 45
V erfolgen, weil die für ihre Wohnung beitragspflichtige Klagepartei die von ihr für den bescheidsgegenständlichen Zeitraum geschuldeten Beiträge trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV, nämlich in der Mitte des Drei-Monats-Zeitraum, und vollständig geleistet hat. Die Höhe der für jeden Monat festgesetzten Beiträge entspricht mit 18,36 EUR der durch § 8 RFinStV unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom
1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Da die Klagepartei den Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt hat, konnte im angefochtenen Festsetzungsbescheid demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 EUR festgesetzt werden. 50 2. Die Klägerseite dringt auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, infolge einer strukturellen, systemischen Verfehlung des öffentlichrechtlichen Programmauftrags durch die Landesrundfunkanstalten mit einem überteuerten, den Grundsätzen der Sparsamkeit zuwiderlaufenden, nicht neutralen, sondern staatsnahen, parteilichen und von subjektiver Einseitigkeit und Propaganda geprägten öffentlichrechtlichen Rundfunkprogrammangebot stelle die Möglichkeit des Empfangs dieses Programmangebots keinen „Vorteil“ dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben, wie dies abgabenrechtlich bei einer Belastung mit einer Vorzugslast erforderlich sei. 51 a. Die Klagepartei kann sich gegenüber ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht darauf berufen, der öffentlichrechtliche Rundfunk verfehle seinen Programmauftrag und die Möglichkeit der Nutzung seines Rundfunkangebots stelle daher keinen individuellen, die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil (mehr) dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das erkennende Gericht folgt, sehen weder die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 RBStV noch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags vor. Deshalb können angebliche Defizite im Programmangebot der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 23 ff.). Mangels wechselseitiger Verknüpfung von Beitragspflicht und Programmangebot können vom Beitragsschuldner auch keine Gegenrechte geltend gemacht werden, die eine Durchsetzbarkeit von Rundfunkbeitragsforderungen hindern könnten. Weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit ergibt sich ein subjektivöffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags, das als in der rundfunkrechtlichen Beziehung wurzelndes Gegenrecht der Durchsetzung der Beitragspflicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 29 ff.). 52 b. Der Konnex zwischen Beitragspflicht und dem in der Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebots zu sehenden Vorteil, an dem die Klagebegründung argumentativ ansetzt, ist vielmehr auf verfassungsrechtlicher Ebene in Bezug auf die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht
V von Relevanz. Ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit zur Nutzung des öffentlichrechtlichen Programmangebots, das zur Verletzung des Äquivalenzprinzips und deshalb dazu führen würde, dass die einfachgesetzlich angeordnete Rundfunkbeitragspflicht
V verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt wäre, setzt allerdings voraus, dass die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots gröblich verfehlt werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 34). 53 Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist jedoch sehr hoch. Sie muss dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung der äquivalenten Gegenleistung und der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmautonomie der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Rechnung tragen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlichrechtlichen Programmangebots voraus. Die dafür im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 39). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, in den Blick genommen werden muss und eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Angebot anderer Rundfunkanstalten möglich sei; die Betrachtung dürfe sich dabei nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 40). Der Beurteilung muss ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet. Hierfür erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren für sachgerecht, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 41). Da das Ziel eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots evident und regelmäßig verfehlt werden muss, bieten die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Ein grobes Missverhältnis lässt sich auch daher nicht durch eine parteipolitische tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sind nämlich nicht verpflichtet, alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sonstigen „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 43 ff.). Auch die von der Klägerseite angeführte, angeblich sinkende Akzeptanz des öffentlichrechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung ist als faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt nicht geeignet, eine Verfehlung des Programmauftrags zu belegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 46). 54 Ausgehend von diesen Maßstäben, denen sich das erkennende Gericht anschließt, ist eine Verfehlung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten weder ersichtlich noch von der Klägerseite selbst in ihrem Vorbringen substantiiert aufgezeigt worden. Im klägerischen Vorbringen wird zwar geltend gemacht, der öffentlichrechtliche Rundfunk erfülle seinen Programmauftrag nicht, insbesondere aufgrund des Fehlens von Neutralität, Sachlichkeit und Meinungspluralismus sowie wegen Verstößen gegen die gebotene Staats-/Regierungsferne und Unparteilichkeit. Die im Klagevorbringen hierfür exemplarisch aufgegriffenen Ausschnitte aus der Berichterstattung und Programmangeboten öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten betreffen thematisch aber nur einen geringen Teil der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk obliegenden und in seinen Programmangeboten abgedeckten Berichterstattung über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen Lebensbereichen. Da das Klagevorbringen die Berichterstattung in thematischer Hinsicht nur punktuell bemängelt, greift dies zu kurz, um strukturelle, regelhaft auftretende Defizite des Gesamtprogrammangebots aufzeigen zu können. Das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist wesentlich breiter aufgestellt als vom Klagevorbringen in den Blick genommen und erfasst nicht nur den in ihr aufgegriffenen Bereich politischer Themenkomplexe und Sendungen, sodass – selbst wenn man die im Klagevorbringen angegebenen Vorkommnisse tatsächlich als wahr unterstellen und, wie diese, als Verstoß im vorgenannten Sinne einordnen würde – nicht auf strukturelle und evidente, das Gesamtprogrammangebot betreffende Defizite geschlossen werden könnte. Die Ausführungen im Klagevorbringen beschränken sich außerdem im Wesentlichen auf Beispiele aus der Fernsehberichterstattung, vor allem in ARD und ZDF. Seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, erfüllt der öffentlichrechtliche Rundfunk aber durch die Gesamtheit seines Programmangebotes, welches neben bundesweiten Fernsehprogrammen auch aus einer Vielzahl an Spartenprogrammen, regionalen Fernsehprogrammen (sog. „Dritte Programme“), Hörfunkangeboten und Telemedien besteht. Für diese Gesamtheit aller Programmangebote – und nicht nur für einzelne Fernsehprogramme – wäre eine umfassende, strukturelle und evidente Verfehlung des Programmauftrags nachzuweisen; einen solch umfassenden Ansatz nimmt das Klagevorbringen jedoch nicht ein. Selbst wenn man unterstellt, die Berichterstattung hinsichtlich der im Klagevorbringen exemplarisch angeführten Fälle wäre tatsächlich defizitär, würde dies weder in thematischer Hinsicht noch im Hinblick auf die verschiedenen Programmangebote vollumfängliche, das Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffende Defizite der Erfüllung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten betreffen, auch weil aus den beispielhaft behaupteten Verfehlungen keine systemischen Unzulänglichkeiten abstrahiert werden, mit denen in der Zusammenschau strukturelle Defizite des Gesamtangebots geltend gemacht würden. Hinzu kommt, dass an vielen Stellen des Klagevorbringens Grundlage für die an bestimmten Beispielen aus der Berichterstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks geäußerte Kritik eine eigene subjektive Wertung aufgrund einer abweichenden persönlichen Meinung zu den gegenständlichen Themen ist. Auch deshalb ist das Klagevorbringen nicht geeignet, die Annahme einer Verfehlung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu begründen, weil es bei einer vom Programmauftrag sogar geforderten, von Meinungspluralismus geprägten Berichterstattung in der Natur der Sache liegt, dass die Berichterstattung nicht immer von allen Konsumenten zu allen Themen geteilt wird, und die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der Meinungsvielfalt auch nicht verpflichtet sein können, alle auch in „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichwertig abzubilden. 55 Dass die Erfüllung des Programmauftrages durch Mitarbeitende des öffentlichrechtlichen Rundfunks hinterfragt und öffentlich thematisiert wird („Manifest“), belegt ebenfalls keine grundlegende Verfehlung des Programmauftrages (vgl. ausführlich VG München, U.v. 22.5.2024 – M 26a K 23.359 – juris Rn. 35). Es ist vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und der Frage der Vielfaltssicherung stattfindet (vgl. VG Berlin, U.v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 43). 56 c. Eine weitere eigenständige Aufklärungs- oder Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 VwGO, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, besteht – auch unter Berücksichtigung der im klägerischen Vorbringen angebotenen Beweise – nicht. 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Frage des Vorliegens derartiger Defizite gerichtlich voll nachprüfbar ist und ein zur Entscheidung über eine Klage berufenes Verwaltungsgericht einem derartigen Einwand eines Beteiligten nachgehen und prüfen muss, ob es aus Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Bereits um die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen, ist aber ein substantiierter klägerischer Vortrag erforderlich, der in der Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potenzieller Defizite des Gesamtprogrammangebots über einen erheblichen Zeitraum von mindestens zwei Jahren untersucht (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 47). 58 Vorliegend fehlt es an einem solchen substantiierten Vorbringen der Klägerseite. Die Ausführungen im Klagevorbringen sind nämlich zum einen schon nicht durch ein wissenschaftliches Gutachten belegt. Zum anderen zeigt es, wie soeben dargelegt, nicht ausreichend substantiiert auf, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt über einen erheblichen Zeitraum potentiell so regelhafte evidente Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, sodass ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Programmangebots bestehen könnte. Die im Klagevorbringen enthaltenen „Beweisanträge“ stellen sich mangels hinreichend bestimmter Beweistatsachen als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge und daher bloß als Anregungen zur Beweisermittlung dar. Da das Vorbringen nicht ausreichend substantiiert ist, veranlassen auch sie das Gericht nicht dazu, den Sachverhalt
GO von Amts wegen weiter aufzuklären. Nicht angezeigt war auch, das in Parallelverfahren teilweise angekündigte „Große Beitragsstopper-Gutachten“ abzuwarten. Es ist nämlich nicht absehbar, ob und wann ein solches Gutachten, welches als Privatgutachten zunächst auch nur weiterer Parteivortrag wäre, vorgelegt werden kann und welchen Inhalt es haben wird. Angesichts der bloß vagen Ankündigung besteht mit Blick auf die Entscheidungsreife des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung, mit einer Entscheidung weiter abzuwarten. 59 Nach alledem besteht gegenwärtig nicht nur kein Anlass, in eine weitere Amtsermittlung oder gar gerichtliche Beweiserhebung einzutreten, sondern erst recht auch kein Grund, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen. Angesichts der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eindeutig den Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern obliegenden Darlegungslast gibt es auch keine Grundlage für eine sekundäre Beweislast der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Erfüllung ihres Programmauftrags, wie sie derzeit in vielen Parallelverfahren von den dortigen Klägerinnen und Klägern geltend gemacht wird. 60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.