OLG München, Beschluss v. 27.03.2026 – 31 W 428/26 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 27.03.2026 – 31 W 428/26 e Download Drucken Titel: Erfolglose Ablehnung eines Sachverständigen trotz beruflicher Kontakte zu einer Partei Normenkette: ZPO § 406 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die bloße Bestellung von Waren durch einen Sachverständigen bei einer Partei begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern keine darüber hinausgehenden persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Gelegentliche berufliche Kontakte ohne weitere Anhaltspunkte reichen nicht aus. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Die frühere dreimalige Bestellung von Waren per E-Mail bei einer Partei durch den Sachverständigen stellt keinen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen und damit seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. (Leitsatz des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ablehnungsgrund, Ablehnungsgesuch, Besorgnis der Befangenheit, fachliche Nähe, Sachverständigenablehnung Vorinstanz: LG Traunstein, Beschluss vom 09.03.2026 – 8 O 3048/23 Fundstellen: DS 2026, 134 LSK 2026, 4908 Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 09.03.2026, Az. 8 O 3048/23, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Die Klagepartei wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen durch das Landgericht. 2 In der Sache macht die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses über einen Holzküchenherd geltend. Des Weiteren begehrt die Klägerin Schadenersatz wegen Beschädigung eines Korkbodens. 3 Das Landgericht erließ am 01.12.2025 einen Beweisbeschluss, in dem es unter Ziffer IV. heißt: „Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Beklagtenpartei, das Holzfach des streitgegenständlichen Ofens entspreche nach der durch die Beklagtenpartei vorgenommenen Anpassung dem Maßplan K 1“. Mit ergänzendem Beweisbeschluss vom 01.12.2025 bestimmte es Herrn … … zum Sachverständigen. Dieser ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer für München und Oberbayern im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk sowie für das Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk. Der Sachverständige bestätigte am 24.01.2026 den erhaltenen Auftrag und teilte mit einem weiteren Schreiben desselben Tages Folgendes mit: „Vorab möchte ich Sie informieren, dass ich bei Fa. V. per Mail zwei Heizeinsätze für Pellet (19.04.2021 und 30.09.22) sowie ein Ersatzteil (25.01.23) bestellt habe. Wenn dies aus Ihrer Sicht zu einer Ablehnung meinerseits für den o. g. Fall führt, bitte ich um kurze Info“. 4 Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 lehnte die Klagepartei den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnung wurde u.a. wie folgt begründet: „Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 24.01.2026 selbst angegeben, in der Vergangenheit in den letzten 5 Jahren dreimal Kunde gewesen zu sein. Zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten bestand damit eine frühere vertragliche Beziehung. Diese frühere Kundenbeziehung begründet aus Sicht der Klägerin objektive Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. […] Eine frühere Kundenbeziehung stellt ein persönliches und wirtschaftliches Näheverhältnis dar, das die Besorgnis begründet, der Sachverständige könne – bewusst oder unbewusst – geneigt sein, den Beklagten oder dessen Leistungen nicht kritisch zu beurteilen. Gerade bei der Beurteilung eines angeblich mangelhaften Ofens besteht die Gefahr, dass eine positive Grundeinstellung gegenüber der Beklagten oder deren Produkten Einfluss auf die gutachterliche Bewertung nimmt“. 5 Der Sachverständige nahm dazu nicht Stellung, der Beklagte führte zu dem Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 12.02.2026 aus: „…hat der gerichtliche Sachverständige, Herr … …, mit Schreiben vom 24.01.2026 darauf hingewiesen, dass er im Zeitraum 04/2021 bis einschließlich 01/2023 insgesamt 3 Bestellungen (2 Heizeinsätze sowie ein Ersatzteil) bei der Beklagten getätigt hat. Gleichwohl besteht deshalb kein persönliches und/oder wirtschaftliches Näheverhältnis zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten, das die Besorgnis der Befangenheit und damit einhergehend einen Ablehnungsgrund ausreichend begründen würde“. 6 Das Landgericht wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 09.03.2026 als unbegründet zurück. Die bloße Bestellung von Waren reiche nicht aus, um Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Erforderlich seien intensivere Kontakte oder eine engere Beziehung. 7 Gegen diesen am 09.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.03.2026, eingegangen am selben Tage. Bereits der eigene Vortrag des Sachverständigen begründe durchgreifende Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Die angefochtene Entscheidung verkenne diesen maßgeblichen Umstand und setze die Anforderungen an die Besorgnis der Befangenheit rechtsfehlerhaft zu hoch an. Die unmittelbare und wiederholte Geschäftsbeziehung betreffe den Bereich der Ofen- und Heiztechnik und damit genau den fachlichen Tätigkeitsbereich, in dem der Beklagte tätig sei und über den der Sachverständige gutachterlich zu befinden habe. Es liege somit nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine fachlichinhaltliche Nähe vor. 8 Mit Beschluss vom 24.03.2026 half das Landgericht der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab und verfügte am selben Tag die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde. II. 9 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 10 1. Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr.1 ZPO statthafte Beschwerde ist gem. §§ 567 ff. ZPO zulässig erhoben worden. 11 Zur Entscheidung ist gem. 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter berufen, da die angefochtene Entscheidung ebenfalls von einem Einzelrichter erlassen wurde. 12 2. Die sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da kein Grund gem. §§ 406 Abs. 1 S.1, 42 Abs. 2 ZPO vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen zu rechtfertigen. 13
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