VG § 3 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 VwGO § 3, § 5, § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 4, S. 7, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 Leitsätze:
berechtigt, bei Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7
ist bei mehrfachen, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Beleidigungsdelikten mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial zulässig. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuständigkeit Fahrerlaubnisbehörde bei Wohnsitzwechsel, Eignungszweifel wegen hohem Aggressionspotenzial, MPU wegen Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage, medizinisch-psychologisches Gutachten, Aggressionspotenzial, Fahreignungsüberprüfung, Fahrerlaubnisentziehung, sofortige Vollziehung, MPU-Anordnung, Straßenverkehr, Fortführung, Fahrerlaubnisentzugsverfahren, Nichteignung, Fahrerlaubnisinhaber, Anordnung zur Gutachtensbeibringung, zuständige Behörde Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 19.03.2026 – 11 CS 26.120 Tenor
). 7 Am
vorliege, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werde. Deshalb sei gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
eine medizinischpsychologische Untersuchung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden. Ein Gutachten sei jedoch nicht vorgelegt worden, weshalb daraus von Seiten des Landratsamtes geschlossen werde, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei (§ 11 Abs. 8
). Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ergebe sich aus § 47 Abs. 1
. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Bescheides werde im öffentlichen Interesse angeordnet (wird ausgeführt). Die Anordnung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Es folgt die Begründung der Kostenentscheidung. 15 Mit Schriftsatz vom
und § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Hs. 1
entspreche. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse das ihr zustehende Ermessen erkennbar ausüben und dürfe sich nicht wie vorliegend in einer standardisierten schematischen formelhaften Klausel erschöpfen. Zudem sei fraglich, ob die beiden am untersten Rahmen der Strafbarkeit liegenden Beleidigungsdelikte, die ersichtlich ohne konkrete Auswirkung auf den Straßenverkehr oder die allgemeine Verkehrssicherheit gewesen seien überhaupt ausreichend Anlass für die Einleitung eines behördlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens bieten würden. Es werde nicht einmal im Ansatz dargestellt, warum die benannten Delikte geeignet seien könnten, die charakterliche Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen. Es werde massiv in den ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers eingegriffen, der als Fuhrunternehmer auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen sei. Abgesehen davon sei die Behörde förmlich für das erneut am
hierfür keine Regelung vor, sodass auf die Regelung des VwVfG zurückgegriffen werden kann (vgl. BeckOK StVR/Koehl, 29. Ed. 15.10.2025,
VwVfG eingreift, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da schon kein Verstoß gegen Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit im Sinne eines Verfahrensfehlers vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts A ergibt sich vorliegend zwar, wie der Antragsteller zutreffend ausführen lässt, nicht aus § 73 Abs. 2 Satz 2
, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf Antragsverfahren bezieht. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis hat aber das Landratsamt A keinem Antrag des Antragstellers entsprochen, sie ist vielmehr im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig geworden, der von § 73 Abs. 2 Satz 2
auch nicht erfasst wird. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Eine Abweichung von der grundsätzlich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1
bestehenden örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde war aber gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG gerechtfertigt. 25 Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Insbesondere wird er nicht durch § 73 Abs. 2 Satz 2
verdrängt. Beide Bestimmungen haben unterschiedliche Regelungsbereiche und -zwecke und sind deshalb nebeneinander anwendbar. Infolge der Zustimmung des Landratsamtes B … zum Bescheidserlass durch das Landratsamt A war somit die Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG legitimiert (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2007 – 11 CS 06.2029 – juris Rn. 18 ff.; VG Bayreuth, B.v. 20.12.2022 – 1 S 22.1111 – juris Rn. 48). 26 Die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens wurde nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG angefragt und nach § 3 Abs. 3 VwVfGBbg erteilt. Aus der Erklärung geht eindeutig hervorgeht, dass das Landratsamt des Landkreises B … damit einverstanden war, dass das Landratsamt A als bisher zuständige Behörde das Verfahren weiterführt. Dies diente der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, denn der Antragsteller war erst etwa einen Monat vor der Fahrerlaubnisentziehung umgezogen und das Landratsamt A hatte bis dahin das gesamte fahrerlaubnisrechtliche Verfahren seit April 2025 geführt und kannte die Akten. Dem Erfordernis der Wahrung der Interessen der Beteiligten ist – wie im vorliegenden Fall – genügt, wenn die Geltendmachung ihrer Rechte durch die Fortführung des Verfahrens bei der ursprünglich zuständigen Behörde nicht wesentlich erschwert wird. Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller das Verfahren hier wesentlich erschwert würde, bestehen nicht. Insbesondere ist die etwaige einmalige Anreise zu einer mündlichen Verhandlung des anwaltlich vertretenen Antragsstellers kein solcher Grund. 27
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2
gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der
vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3
die §§ 11 bis 14
entsprechend Anwendung. 31 a. Die Nichteignung des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 Satz 1
. 32 Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1
auf die Nichteignung geschlossen werden. 33 Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1
aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11
entspricht. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (st Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Weiterhin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2
erforderlich, dass der Betroffene nachweislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1
hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 18). 34 aa. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
müssen zunächst Straftaten vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen und darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden (BayVGH, U.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13). 35 Der Antragsgegner ging rechtsfehlerfrei davon aus, dass zur Anordnung der Beibringung einer medizinischpsychologischen Untersuchung (MPU) vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
vorlagen. 36 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
ist einschlägig, da dem Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang mindestens zwei Straftaten vorgehalten werden können, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential liefern. Die Fahrerlaubnisbehörde war berechtigt, vom Antragsteller ein Gutachten anzufordern, mit dem zu klären war, ob er trotz dieser Straftaten geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (vgl. VG München B.v. 1.12.2011 – 6b S 11.4066 – juris Rn. 30). Straftaten stehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. der Kraftfahreignung, wenn sie anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurden und durch Ereignisse im Straßenverkehr motiviert waren (vgl. Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025,
35c). Für Eignungsüberprüfungen kommen Straftaten in Betracht, aus denen sich Aggression gegen Personen oder Sachen ergeben, wie etwa eine Beleidigung (MüKoStVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016,
71). 37 Vorliegend wurden die beiden rechtskräftig abgeurteilten Straftaten der Beleidigung durch den Antragsteller im oder aufgrund von Ereignissen des Straßenverkehrs begangen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung trat – aufgrund gleichartiger Delikte – und hierdurch amtsbekannt war (Bl. 5 BA). Die polizeilichen Meldungen über das erhöhte Aggressionspotenzial des Antragstellers durfte und musste der Antragsgegner durchaus ernst nehmen. Die Straftaten wurden in sehr engem zeitlichen Zusammenhang begangen und der Antragsteller zeigte sich von seiner ersten Verurteilung offenbar unbeeindruckt. Die hier vorliegenden Anhaltspunkte tragen nach Überzeugung des Gerichts die Annahme einer erhöhten Aggressivität des Antragstellers im und im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Das den Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten des Antragstellers fällt insbesondere wegen der Intensität, mit der auf gewöhnliche Verkehrssituationen emotionalaggressiv reagiert wurde, so aus dem Rahmen, dass allein dieser Sachverhalt für sich einen hinreichenden Anlass für das Erfordernis medizinischpsychologischer Abklärung darstellt. Starke emotionale Unausgeglichenheit und unbeherrschte impulsive Haltung ohne soziale Angepasstheit sind charakterliche Eignungsmängel (vgl. VG Stuttgart, U.v. 19.12.2002 – 10 K 4766/02- juris Rn. 11 f.). 38 Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch das ihr bei dieser Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt. Zwar ist die dargestellte Ermessensausübung überaus kurz (vgl. S. 2 der Gutachtensanordnung, Bl. 21 BA), genügt aber nach Auffassung des Gerichts gerade noch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Bei der gegebenen Sachlage kam im Übrigen keine andere als die getroffene Entscheidung der Anordnung eines Gutachtens in Betracht, was zutreffend von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung begründet wird. 39 bb. Die Fragestellung in der Gutachtensanforderung (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1
) ist nicht zu beanstanden. Da die Fahrerlaubnisakte zudem der Begutachtungsstelle zur Verfügung gestellt wird, ist es der begutachtenden Person aufgrund der verkehrsmedizinischen Zusatzqualifikation problemlos möglich, die relevante Frage zu beantworten. 40 cc. Die Beibringungsaufforderung entspricht auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6
. Der Antragsgegner ist den sich hieraus ergebenden Informationspflichten korrekt nachgekommen. Die Fristsetzung zur Beibringung des medizinischen Gutachtens bis 20. Juni 2025 war angemessen im Sinne von § 2 Abs. 8 StVG und § 11 Abs. 6 Satz 2
und wurde zudem mehrfach sehr entgegenkommend bis letztlich
mangels entsprechender Mitwirkung des Antragstellers gehalten, aus der Nichtvorlage auf die Nichteignung zu schließen und hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit der Wirkung nach § 46 Abs. 5
zu entziehen. Ein Ermessen wird der Behörde bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt. Der Antragsteller war zur Mitwirkung verpflichtet. 42 4. Die Abgabeverpflichtung des Führerscheins erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Abgabeverpflichtung ist als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1
durchzusetzen. Diese hat sich auch nicht durch die als Äquivalent zwischenzeitlich abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.