VGH München, Beschluss v. 30.03.2026 – 19 C 25.2255 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 30.03.2026 – 19 C 25.2255 Download Drucken Titel: Erfolglose PKH-Beschwerde in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren Normenkette: AufenthG § 104c Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Nach § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG in der bis Ende 2025 geltenden Fassung hatte der Gesetzgeber bei den erforderlichen Voraufenthalt unterbrechenden kurzfristigen Unterbrechungen nur solche als unschädlich vor Augen, die gerade keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten sollten. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Chancen-Aufenthaltsrecht, Besitzstandswahrende Wirkung (offen gelassen), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichtenprüfung, Lebensmittelpunkt, Voraufenthalt, Unterbrechung, Besitzstandswahrung, Kostenentscheidung, erforderlicher Voraufenthalt, kurzfristige Unterbrechung, Verlagerung des Lebensmittelpunkts Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2025 – AN 5 K 24.758 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. 2 Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden dürfen, weil ansonsten unbemittelten Beteiligen die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26 f.; B.v. 18.9.2017 – 2 BvR 451/17 u.a. – juris Rn. 11). Hinreichende Erfolgsaussicht verlangt daher nicht, dass der Prozesserfolg überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 166 VwGO Rn. 10 und 80). Die summarische Prüfung muss ergeben, dass für einen Erfolg in der Hauptsache hinreichende, das heißt konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehen, so dass der Erfolg in der Hauptsache nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 – juris Rn. 27; B.v. 1.4.2015 – 2 BvR 3058/14 – juris Rn. 20). 3 Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab entgegen der Meinung des Klägers nicht verletzt. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass eine Unterbrechung des fünfjährigen Voraufenthalts im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG [in der bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.