SchFG bei nicht gesicherter wirtschaftlicher und rechtlicher Stellung von Lehrkräften Normenketten: BayEUG Art. 97 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BaySchFG Art. 18, Art. 29 Abs. 3, Art. 41 VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Leitsätze: 1.
SchFG kann die staatliche Förderung von Ersatzschulen nur dann vollständig entfallen, wenn die
Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht
EUG genügend gesichert ist. (Rn. 26) 2. Ob die wirtschaftliche und rechtliche Stellung einer Lehrkraft genügend gesichert ist, ist auch im Förderverfahren
dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz ausschließlich
den in Art. 97 Abs. 1 BayEUG genannten Voraussetzungen und nicht anhand der Eintragungen in den Amtlichen Schuldaten zu beurteilen. (Rn. 26)
SchFG ist nur zulässig, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkraft insgesamt nicht gesichert ist. Bei Abweichungen zwischen vertraglich vereinbarter und in den Amtlichen Schuldaten eingetragener Stundenzahl ist der Zuschuss lediglich anteilig zu kürzen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betriebszuschuss für Lehrkraft an staatlich anerkannter Berufsfachschule, wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte, Zuschusskürzung bei Abweichung des Arbeitsvertrags von den Amtlichen Schuldaten, amtliche Schuldaten, Bestimmtheitsgrundsatz, Betriebszuschuss, Ersatzschulfinanzierung, Förderausschluss Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 18.03.2025 – Au 3 K 22.443 Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
SchFG nicht ausgeschlossen, da die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkraft S. genügend gesichert i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG sei. Unerheblich für die Frage der rechtlichen Absicherung der Lehrkraft i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG sei, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pflichtstundenzahl mit den Eintragungen in den Amtlichen Schuldaten übereinstimmten. Für die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkraft i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG könne nicht auf außerhalb der arbeitsvertraglichen Regelungen liegende Umstände bzw. Angaben des Schulträgers im Förderverfahren abgestellt und das Einkommen fiktiv heruntergerechnet werden. Ausschlaggebend seien allein die arbeitsvertraglichen Regelungen. Danach sei die wirtschaftliche Stellung der Lehrkraft S. ausreichend gesichert, da ihr Gehalt mindestens 80 v.H. von dem einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft betrage. Auf die Frage, ob und inwieweit Sonderzahlungen zu berücksichtigen seien, komme es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Eine vollständige Streichung der staatlichen Förderung von Stunden, die eine Lehrkraft halte, bei der die Eintragungen in den Amtlichen Schuldaten von den vertraglich vereinbarten Stunden abwichen, sei mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Maßgeblich sei allein, ob und inwieweit zum Stichtag 20. Oktober die in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen Unterrichtsstunden durch entsprechende Arbeitsverträge unterlegt seien. Bei der Ermittlung des Zuschusses seien daher die in den Amtlichen Schuldaten aufgeführten Stunden (anteilig) zu kürzen, für die zum Stichtag kein Arbeitsvertrag mit der betroffenen Lehrkraft bestanden habe bzw. die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gegangen seien. Auf der Basis des Arbeitsvertrags der Lehrkraft S. ergebe sich daher in Bezug auf die Klägerin ein weiterer Lehrpersonalzuschuss in Höhe von 32.872,50 Euro, der vom Beklagten zusätzlich zugunsten der Klägerin festzusetzen sei. 3 Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag. Die Klägerin tritt dem entgegen. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. 5 Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 6 Die geltend gemachten Zulassungsgründe
GO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. 7 A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht aufgezeigt. 8 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.). 9 1. Der Beklagte trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gehalt der Lehrkraft S. entspreche mindestens 80 v.H. des Gehalts einer staatlichen Lehrkraft, ohne dass es auf die Frage der Berücksichtigung der Sonderzahlungen ankomme, treffe nicht zu. Auch bei Zugrundelegung der Stunden aus dem Arbeitsvertrag sei
den Berechnungen des Beklagten die wirtschaftliche Stellung der Lehrkraft S. nur unter Berücksichtigung der freiwilligen Zulagen gesichert. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG stelle auf das in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlte Gehalt ab, nicht auf das Jahresgehalt zuzüglich etwaiger Sonderzahlungen. Im Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. November 2016 sei zum Vollzug des Art. 29 Abs. 3 BaySchFG ausdrücklich festgelegt, dass Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen seien, da hierauf kein Anspruch bestehe und sie somit jederzeit zurückgenommen werden könnten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung folgten zudem aus der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die genügende wirtschaftliche Sicherung der Lehrkräfte nicht auf die Angaben des Schulträgers im Bezuschussungsverfahren (Angaben in den Amtlichen Schuldaten) abzustellen sei, sondern die arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen Schulträger und Lehrkraft maßgebend seien. In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG, der über Art. 41 BaySchFG für die Berechnung des Betriebszuschusses entsprechend anzuwenden sei, heiße es ausdrücklich, dass sich die Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses
den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr richte. Die in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen Unterrichts-, Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden seien die Grundlage für die Berechnung des Betriebszuschusses. Daher seien auch die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG nicht erfüllt. 10 2. Dieser Vortrag kann die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht erschüttern und zeigt keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. 11 a.
SchFG trägt der Schulträger einer Ersatzschule den Personal- und Schulaufwand, wobei Ersatzschulen
Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert werden (Art. 29 Abs. 1 BaySchFG). Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG erhält der Schulträger für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen einen Betriebszuschuss in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt.
SchFG ist Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses für berufliche Schulen der im Rahmen der Stundentafel vorgesehene Unterricht einschließlich der im Rahmen des Unterrichts vorgeschriebenen fachpraktischen Ausbildung
den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr.
SchFG entfällt eine Förderung für die
Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht
EUG genügend gesichert ist. Danach liegt eine genügende Sicherung vor, wenn über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind (Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG), die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden (Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG) und für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht (Art. 97 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG). Aus Art. 29 Abs. 3 BaySchFG folgt demnach im Umkehrschluss, dass Voraussetzung für die Gewährung eines Lehrpersonalzuschusses zum einen ist, dass die Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden
den in Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG genannten Voraussetzungen grundsätzlich förderfähig sind, und zum anderen, dass sie von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist. 12 b. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein zusätzlicher Lehrpersonalzuschuss für die Lehrkraft S. in Höhe von 32.872,50 Euro für den Zuschusszeitraum 2019 zusteht. 13 aa. Das Verwaltungsgericht hat die wirtschaftliche Sicherung der Stellung der Lehrkraft S. zu Recht bejaht, da ihr Gehalt mindestens 80 v.H. von dem einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule entspricht. 14
Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht
EUG gesichert ist. Während Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG für die Frage der Bemessungsgrundlage des Lehrpersonalzuschusses u.a. ausdrücklich auf die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr abstellt, fehlt es sowohl in Art. 29 Abs. 3 BaySchFG als auch in Art. 97 Abs. 1 BayEUG an einer Bezugnahme auf die Amtlichen Schuldaten. 19 Auch kann Art. 97 Abs. 1 BayEUG als Regelung im Genehmigungsverfahren konsequenterweise nur die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Ersatzschulträger und der jeweiligen Lehrkraft in den Blick nehmen. Die Regelung greift unmittelbar auf Art. 7 Abs. 4 GG bzw. Art. 134 Abs. 2 BV zurück, die ausdrücklich bestimmen, dass die Genehmigung für eine Ersatzschule zu versagen ist, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung einer dort tätigen Lehrkraft nicht gesichert ist. Art. 97 Abs. 1 BayEUG legt in Umsetzung dieser Verfassungsnormen fest, wann die Frage der genügenden wirtschaftlichen und rechtlichen Sicherung einer Lehrkraft zu bejahen ist. Dabei stellt Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG auf das Rechtsverhältnis der Lehrkraft zum Schulträger ab, das stets privatrechtlicher Natur ist und daher unter die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts fällt (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand 10/2025, Art. 97 BayEUG Rn. 1, 5). Auch die Sicherung der wirtschaftlichen Stellung einer Lehrkraft i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG ist von der Schulaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu überprüfen. Daher muss der
EUG zu schließende Vertrag auch eine Regelung über die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise enthalten. Ob die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BayEUG vorliegen, ist demnach ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Schulträger und der jeweiligen Lehrkraft zu beurteilen. 20 Demgegenüber bildet das Verfahren „Amtliche Schuldaten“ im Verbund mit der Software „Amtliche Schulverwaltung“ ein integriertes, automatisiertes Informationssystem, das der Unterstützung der Schulverwaltung dient. Allein aus der
EUG datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieses Unterstützungsverfahrens lassen sich jedoch weitergehende materielle Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden ohne eine weitere ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage (wie sie z.B. in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG enthalten ist) nicht herleiten. Die Bedenken des Beklagten, ansonsten käme es zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit der Förderanträge und es bestünde die Gefahr des Fördermissbrauchs, führen nicht dazu, dass die Amtlichen Schuldaten ohne ausdrückliche Ermächtigung im Zusammenhang mit Art. 97 Abs. 1 BayEUG herangezogen werden können. Ungeachtet dessen kann sich schon denklogisch die genügende wirtschaftliche Absicherung einer Lehrkraft ausschließlich aus dem tatsächlichen und nicht aus einem fiktiven Einkommen ergeben. 21
denen die Vergleichbarkeit der in die Autonomie einer Ersatzschule fallenden Arbeitsverträge mit an öffentlichen Schulen geschlossenen Verträgen zu bewerten ist. Ersatzschulen, die von einem privaten Schulträger betrieben werden, können rechtlich ausschließlich privatrechtliche Arbeitsverträge schließen, selbst wenn sich die jeweiligen Vertragsinhalte an die Vertragsbedingungen öffentlicher Arbeitgeber anlehnen. Sofern die in Art. 97 Abs. 1 BayEUG genannten Voraussetzungen vorliegen, mithin im Arbeitsvertrag u.a. auch die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt wird und die Bezahlung der Lehrkraft nicht wesentlich hinter der einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule zurückbleibt, ist die gesicherte rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkraft zu bejahen. Auf die in den Amtlichen Schuldaten angeführten Stunden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 23 bb. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, dass bei nicht gesicherter rechtlicher und wirtschaftlicher Stellung sämtliche in den Amtlichen Schuldaten für die Lehrkraft S. eingetragenen Lehrerstunden nicht förderfähig seien, da Art. 29 Abs. 3 BaySchFG auf die Lehrkraft abstelle. Damit bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Rechtsgrundlage für die vollständige Nichtberücksichtigung der Stunden. 24 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Art. 29 Abs. 3 BaySchFG – im Sinne einer Sanktion – Rechtsgrundlage für einen vollständigen Wegfall des Lehrpersonalzuschusses sein kann, wenn – wie vorliegend – die Anzahl der vertraglich vereinbarten und
SchFG förderfähigen Stunden einer Lehrkraft, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG gesichert ist, (negativ) von der Anzahl der in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen Stunden abweicht. 25
SchFG vorliegen, die jedoch von Lehrkräften erbracht werden, bei denen die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BayEUG nicht erfüllt sind. Bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist der Schutzzweck des Art. 29 Abs. 3 BaySchFG nicht betroffen. Da die im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vorgesehene Zuschussgewährung weitgehend in pauschalierter Form erfolgt, muss ein Schulträger, der den Unterricht durch Lehrkräfte gewährleistet, bei denen die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BayEUG erfüllt sind, auf veränderte Situationen reagieren können, ohne Gefahr zu laufen, dass die staatliche Förderung gänzlich entfällt. Daher ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob und inwieweit zum Stichtag 20. Oktober die in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen (und
SchFG förderfähigen) Unterrichtsstunden durch entsprechende Arbeitsverträge i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BayEUG unterlegt sind. Der Lehrpersonalzuschuss ist vorliegend lediglich anteilig um die in den Amtlichen Schuldaten eingetragenen Stunden zu kürzen, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen und tatsächlich nicht erbracht worden sind. 27 B. Die Berufung ist weder wegen besonderer tatsächlicher noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 28 1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33). Soweit der Beklagte auf die seiner Meinung
unzutreffenden Aussagen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Einkommensberechnung abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu zutreffen (siehe oben Punkt A. 2.) und diese auch eindeutig dem Schreiben der Klägerin an die Lehrkraft S. vom
der bisherigen Vollzugspraxis die in den Amtlichen Schuldaten (ASD) eingetragenen Unterrichts-, Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden zum jeweiligen Stichtag sind oder ob auf die arbeitsvertraglichen Regelungen (zu einem bestimmten Stichtag) abzustellen ist?“ 33 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage stellt sich vorliegend in dieser Allgemeinheit nicht. Denn streitgegenständlich ist nicht generell die Berechnung des Betriebszuschusses, sondern ausschließlich die Frage, ob ein Ausschlussgrund
SchFG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG vorliegt, der den
Maßgabe des Schulfinanzierungsgesetzes berechneten Lehrpersonalzuschuss für die förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden entfallen lassen könnte. Ungeachtet dessen ist die Frage nicht klärungsbedürftig, denn sie lässt sich aus den unter A.
den ASD ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen nicht wesentlich hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen zurückbleibt?“ 35 Da das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass es auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankommt, ob und inwieweit Sonderzahlungen bei der Bewertung der wirtschaftlichen Sicherung einer Lehrkraft i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG zu berücksichtigen ist, war die vom Beklagten aufgeworfene Frage für die Entscheidung der Vorinstanz nicht von Bedeutung und ist somit im Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. 36 D. Auf die vom Beklagten im Zulassungsverfahren thematisierte Frage, ob es einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung des überzahlten Betriebszuschusses bedarf, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der im streitgegenständlichen Bescheid auf 111.860,03 Euro festgesetzte Betriebszuschuss um 32.872,50 Euro zu erhöhen ist. 37 E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 38 Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.