2, § 291, § 357a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 475d Abs. 1 ZPO § 287 Abs. 1 S. 1, § 520 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, S. 2 FZV § 16 Leitsätze:
ist der Wertverlust zu ersetzen, der – ohne Substanzbeeinträchtigung – allein auf einem Minderwert durch Ingebrauchnahme beruht, soweit die Ingebrauchnahme nicht für die Prüfung der Ware erforderlich war. (Rn. 53 – 57) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Widerrufsrecht, Kaufpreisrückzahlung, Fahrzeugmängel, Annahmeverzug, Wertersatz, Berufung, Rechtsanwaltskosten, Rückabwicklung, Pkw Tesla Model Y, Kaufvertrag, Reparaturkosten, Aufrechnung, Widerrufsbelehrung, Fernabsatzvertrag, Wertersatzpflicht, Fernabsatz Vorinstanz: LG München II, Urteil vom 27.05.2025 – 13 O 1478/24 Fundstellen: DAR 2026, 268 VuR 2026, 189 LSK 2026, 567 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27.05.2025, Az. 13 O 1478/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
zum Widerruf berechtigt gewesen. 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2024 habe der Kläger innerhalb der Frist des § 356 Abs. 2 Nr. 1
den Widerruf erklärt. Die Tatsache, dass im anwaltlichen Schreiben auch der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden sei, lasse die Wirksamkeit des Widerrufs unberührt. Der Verbraucher könne frei wählen, welches seiner Gestaltungsrechte er ausübe. Ergebe sich aus der Erklärung nicht eindeutig, auf welches Lösungsrecht er sich stütze, sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Verbraucher den für ihn günstigeren Rechtsbehelf, also regelmäßig das Widerrufsrecht wähle. Auch vorliegend sei nach der glaubwürdigen Aussage der Zeugin A., sie seien von dem Zeugen L. auf ihr Widerrufsrecht verwiesen worden, davon auszugehen, dass dies der Rechtsbehelf der Wahl sein sollte. Hiervon sei wohl auch die Beklagte ausgegangen, da sie im Schreiben vom 20.03.2024 (Anlage NEON 3) den Kläger gebeten habe, einen Termin zur Rückgabe des Fahrzeugs zu vereinbaren, und auf die (nach ihrer Ansicht bestehende) Wertersatzpflicht hingewiesen habe. Einen Rücktritt hingegen habe sie abgelehnt. 10 In Ermangelung entsprechenden Vortrags der Beklagtenseite sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 358 Abs. 4
nicht vorlägen, was auch im Widerspruch zu der Widerrufsbelehrung stünde, die von einer Rückabwicklung im Verhältnis der hiesigen Parteien spreche. Gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1
habe der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Da nur ein Teil des Kaufpreises vom Kläger direkt gezahlt worden sei, der Rest von der C. A. B., sei der Kaufpreis antragsgemäß in Höhe von 5.050,00 EUR an den Kläger, in Höhe von 45.920,00 EUR an die C. A. B. zurückzugewähren. Die an die C. A. B. gezahlte Pauschale in Höhe von 65,00 EUR könne der Kläger nicht zurückverlangen, da es sich dabei weder um eine empfangende Leistung noch sonstige Kosten im Sinne des §§ 355 Abs. 3, 357
handle. 11 Die Beklagte, so das Landgericht weiter, habe keine Aufrechnungsmöglichkeit mit einem Anspruch auf Wertersatz, weil die Voraussetzungen des § 357a Abs. 1
nicht vorlägen. 12 Da die Beklagte unstreitig nicht den Text des gesetzlichen Musters in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB übernommen und damit ihre Informationspflicht nicht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erfüllt habe, sei die Widerrufsbelehrung der Beklagten an den gesetzlichen Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu messen. Die erteilte Widerrufsbelehrung entspreche danach nicht dem Gesetz, da sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setze, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht bestehe oder nicht. Mit dem Konditionalsatz am Beginn der Widerrufsbelehrung der Beklagten werde der Käufer nur über die persönlichen („Wenn Sie
sowie den substantiiert vorgetragenen Verzugszeitpunkten. B. 17 Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil vom 27.05.2025, ihren anwaltlichen Vertretern zugestellt am 28.05.2025, am 05.06.2025 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 27.08.2025 fristgerecht begründet. Sie hat dabei die Berufung auf den von ihr erklärten Aufrechnungseinwand bezüglich ihr zustehender Gegenforderungen gemäß § 357a Abs. 1
in Höhe von 10.194,00 EUR sowie auf die beantragten Verzugszinsen und die Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. 18 Die Beklagte hat diesbezüglich insbesondere dargelegt, das Landgericht habe zu Unrecht einen Wertersatzanspruch verneint, weil ihre Widerrufsbelehrung nicht dem Gesetz entspräche. Tatsächlich habe eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Klägers i.S.d. § 357a Abs. 1 Nr. 2
vorgelegen, wie der BGH – neben einer Vielzahl an Obergerichten – zwischenzeitlich bestätigt habe. Es liege keine Irreführung durch die Verwendung der Begriffe „Verbraucher“ und „Fernkommunikationsmittel“ vor, die klar und verständlich seien. Deren Interpretation liege im Verantwortungsbereich des Verbrauchers, nicht des Unternehmers. Demgemäß bestehe ein Wertersatzanspruch und die vorgenommene Aufrechnung führe zum teilweisen Erlöschen der Klageforderung. Mangels Verzugs ihrerseits bestehe zudem weder ein Anspruch auf Verzugszins ab 09.03.2024 noch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. 19 Die Beklagte und Berufungsklägerin hat daher in der Berufungsinstanz beantragt, das Urteil des Landgerichts München II vom 27.05.2025, Az. 13 O 1478/24, insoweit teilweise abzuändern, als dass die Klage auch hinsichtlich des Antrags zu 1. abgewiesen und die Beklagte unter 2. lediglich zur Zahlung von 40.776,00 EUR an die C. A. B. S.p.A. Niederlassung D., ... Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz Tesla Model Y, FIN … verurteilt wird. 20 Der Kläger und Berufungsbeklagte hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 21 Er ist der Auffassung, es sei keine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne des § 357a Abs. 1 Nr. 2
erfolgt. Zudem sei sein Rücktritt aufgrund zahlreicher Fahrzeugmängel und der Verweigerung der Nachbesserung durch die Beklagte gerechtfertigt. Auch sei keine Wertminderung in Höhe von 20% eingetreten. 22 Mit Verfügung vom 30.10.2025 wurden den Parteien umfangreiche Hinweise gemäß § 139 ZPO seitens des Senats erteilt. 23 Weiter wurde angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht. Dieses Einverständnis wurde seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2025 und seitens des Klägers mit Schriftsätzen vom 27.11.2025 sowie 03.12.2025 erteilt. Mit Beschluss vom 05.12.2025 hat der Senat darauf eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 30.12.2025 bestimmt. 24 Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere das Urteil des Landgerichts München II vom 27.05.2025 Bezug genommen. C. 25 Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. 26 I. Sie ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 27 Auch gegen die vorgenommene Beschränkung bestehen keine Bedenken. 28
einen Anspruch auf Wertersatz. 39 a. Die Beklagte als Unternehmerin hat den Kläger als Verbraucher, wie von § 357a Abs. 1 Nr. 2
vorausgesetzt, nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht ausreichend unterrichtet. 40 Dies gilt, obwohl die Beklagte nicht die Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, sondern eine selbst formuliere Widerrufsbelehrung verwendet hat. 41
sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. Diese Bestimmung setzt Art. 6 Abs. 1h) der Verbraucherrechte-RL um. Danach hat der Unternehmer – bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist – diesen im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gem. Art. 11 I sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B zu informieren (BGH NJW 2025, 3147 Rn. 16). Dies soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (vgl. EuGH NJW 2022, 2457 m.w.N.). Er soll demnach Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren erhalten (vgl. EuGH NJW 2022, 2457; BGH NJW 2025, 3147 Rn. 17). 42 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet dies aber nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verbraucher über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts konkret in seinem Fall zu belehren wäre. Vielmehr genügt – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-RL – die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. BGH NJW 2025, 3147 Rn. 18; BGH NJW 2025, 1268 Rn. 29 m.w.N.). Der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist danach auch erfüllt, wenn der Verbraucher abstrakt darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahin, ob diese – häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden – Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer also nicht (vgl. BGH NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist, abgestellt auf das maßgebliche Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auch offenkundig (BGH NJW 2025, 3147 Rn. 18). 43 Die hier erfolgte Belehrung war und ist auch nicht deshalb unzureichend bzw. unzulässig, weil ihr Inhalt oder ihre Gestaltung die Gefahr begründen würde, dass ein Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH NJW 2023, 1964 Rn. 40 m.w.N.), dies insbesondere nicht, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Dem Verbraucher wird damit allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung wird dadurch nicht unübersichtlich (vgl. hierzu BGH BKR 2019, 34 Rn. 9). Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten, zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (BGH NJW 2025, 1268 Rn. 29, m.w.N.). Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt auch nicht zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt werden würde, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nämlich nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. 44 Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (BGH NJW 2025, 3147 Rn. 19). 45
a.F., auf die sich der Kläger unter Verweis auf BT Drs. 14/6040 bezieht, haben gerade keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Ferner hat sich die Rechtslage inzwischen geändert. Die in § 357 Abs. 3
a.F. ausdrücklich erwähnte Erforderlichkeit der Belehrung über eine Wertersatzpflicht ist in dem nunmehr gültigen § 357a
nicht mehr enthalten, weshalb umstritten ist, ob überhaupt eine Pflicht zur Belehrung über eine Wertersatzpflicht existiert. 47 Die dies ablehnende Auffassung (BeckOK
/Müller-Christmann, 76. Ed. 1.11.2025,
KoBGB/Fritsche, 10. Aufl. 2025,
13, jeweils m.w.N.) stellt maßgeblich darauf ab, dass die in § 357 Abs. 3 S.1 Nr.2
a.F. geregelte Hinweispflicht, durch die Wendung „auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist“ deutlich an die Wertersatzpflicht anknüpfe, während der Gesetzgeber in § 357a Abs. 1
aktuelle Fassung – anders als in § 357 Abs. 5 S. 1 und § 357a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB – eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs nicht ausdrücklich geregelt habe. Eine Belehrung über die Wertersatzpflicht erscheine auch nicht zwingend, da es sich regelmäßig von selbst erschließe, dass der Verbraucher in Kenntnis des Widerrufsrechts nicht nach Belieben mit der Sache verfahren dürfe (MüKoBGB/Fritsche, 10. Aufl. 2025,
OGK/Mörsdorf, 1.8.2025,
30; Grüneberg/ Grüneberg,
, 84. Aufl, 2025, § 357a
, Rn. 4; zurückhaltender und nur empfehlend: Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023,
5; Schulze/Grziwotz/Lauda, Bürgerliches Gesetzbuch,
3f.) betont hingegen, dass der Richtliniengeber von der Widerrufsbelehrung unter Verwendung des Formulars ausgegangen sei (vgl. Art. 6 Abs. 4 Verbraucherrechte-RL). Die dem Unternehmer in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung enthalte einen Hinweis auf die Haftungsfolge (Gestaltungshinweis 5 lit. c). Dadurch würde sich die paradoxe Situation ergeben, dass der Verbraucher bei Verwendung des Musterbelehrungs-Formulars durch den Unternehmer über die Wertersatzpflicht informiert würde, während dies bei einer Information ohne Verwendung des Formulars nicht zwingend der Fall sei. Aus diesem Grund sei § 357a Abs. 1 Nr. 2
richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Unterrichtung über das Widerrufsrecht im Rahmen dieser Norm auch die Information des Verbrauchers über die Wertersatzpflicht umfasse (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2025,
30). Innerhalb dieser Meinung ist aber umstritten, ob der Unternehmer lediglich abstrakt auf die Wertersatzpflicht hinweisen müsse oder möglichst konkret auf die genauen Folgen. Während eine Auffassung meint, es sei unnötig, dass der Unternehmer auf die konkret versandte Ware spezifisch zugeschnittene Hinweise gebe, sondern es sei hinsichtlich des erforderlichen Belehrungsumfangs das Musterbelehrungs-Formular maßgeblich (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2025,
30; zur alten Rechtslage: Staudinger/Kaiser, 2012, § 360, Rn. 74), kritisieren andere dieses als zu karg und fordern eine möglichst konkrete Belehrung (Grüneberg/ Grüneberg,
, 84. Aufl., 2025, § 357a
, Rn. 4). Einigkeit besteht innerhalb dieser Auffassung aber, dass jedenfalls die Verwendung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis Nr. 5, Anlage 1 zu Art. 246a § 1 II 2 EGBGB) genüge. Selbst die weitgehendste Auffassung, die eine konkrete Belehrungspflicht vorsieht, lässt dies ausreichen (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023,
5; Grüneberg in Grüneberg,
84. Aufl, 2025, § 357a, Rn. 4; so auch BGH NJW 2021, 307, Rn. 38 zu Gestaltungshinweis 7c der Anlage 7). Einig sind sich zudem alle Auffassungen darin, dass jedenfalls kein Hinweis auf eine Vermeidungsmöglichkeit der Wertersatzpflicht erforderlich sei (statt vieler: Grüneberg/Grüneberg,
, 84. Aufl., 2025, § 357a
, Rn. 4; Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023,
5). 49 Dies vorangestellt ist die Belehrung der Beklagten speziell zum Wertersatz nach keiner Meinung ungenügend und sieht auch der Senat den dortigen Ausführungen entsprechend keinen Anlass, hiervon auszugehen. 50 Die Beklagte hat als Unternehmerin in ihren AGB den exakten Wortlaut des Textes des Gestaltungshinweises Nr. 5 c der Musterwiderrufsbelehrung aufgenommen, was – sofern man eine Belehrung über die Wertersatzpflicht überhaupt annehmen will – jedenfalls genügen muss. Warum von einem AGB-Verwender, der seine Belehrungspflicht nicht durch Verwendung des Musters in Anlage 1 zu Art. 146a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erfüllt, mehr zu verlangen sein sollte als es die Musterwiderrufsbelehrung selbst vorsieht, erschließt sich nicht. Eine Belehrungspflicht der Beklagten über die konkrete Möglichkeit einer Wertersatzpflicht in Höhe von 20% des Kaufpreises bei Zulassung des Fahrzeugs bestand mithin nicht. 51
. 54 Im Rahmen des § 357a Abs. 1
ist der Wertverlust zu ersetzen ist, der – ohne Substanzbeeinträchtigung – allein auf einem Minderwert durch Ingebrauchnahme beruht, soweit die Ingebrauchnahme nicht für die Prüfung der Ware erforderlich war (BGH NJW 2009, 63 zu § 346 Abs. 2; MüKoBGB/Fritsche, 10. Aufl. 2025,
10 m.w.N.). Insofern weicht die Vorschrift des § 357a Abs. 1
zu Lasten des Verbrauchers vom allgemeinen Rücktrittsrecht ab. Nach § 357a Abs. 1 Nr.1
ist der Verbraucher unter der Voraussetzung, dass er rechtzeitig auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden ist, abweichend von § 346 Abs. 2 S.1 Nr.3 Hs.2
auch zum Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verpflichtet, sofern diese über den für die Prüfung notwendigen Umgang mit der Sache hinausgeht. Diese auf die Messner-Entscheidung des EuGH zurückgehende Bestimmung verfolgt das Ziel, die Nachteile, die mit dem Widerruf für den Unternehmer einhergehen, in Grenzen zu halten. Der Gesetzgeber rechtfertigt eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts nachvollziehbar damit, dass das dieses von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt, während er einen Widerruf durch den Verbraucher auch durch eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung nicht verhindern kann (MüKoBGB/Fritsche, 10. Aufl. 2025,
3). 55 Klassisches Beispiel für einen Wertverlust durch Ingebrauchnahme ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz ist die erstmalige Nutzung (Ingebrauchnahme) der Ware durch den Verbraucher, welche der Markt bei zahlreichen Produkten, insbesondere auch bei Zulassung von Kfz, mit entsprechenden Preisabschlägen sanktioniert (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2025,
10). Zwar dürfen selbstverständlich auch Autos – wie andere technische Geräte – ohne Wertersatzpflicht erprobt werden. Der Verbraucher darf sich also beispielsweise in das gekaufte Auto setzen, alle Instrumente testen und auch, wie im stationären Kfz-Handel üblich, das Fahrzeug über eine kurze Strecke Probe fahren, da dies erforderlich ist, um die Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise des Fahrzeugs zu prüfen. Eine Zulassung des Fahrzeugs hat hierbei jedoch zu unterbleiben, da eine solche hierfür unnötig ist. Denn die Probefahrt kann alternativ auf Privatgelände oder unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen (LG Berlin WM 2018, 1002; zum alten Recht Staudinger/Kaiser, 2012, § 357 Rn. 47; Soergel/Pfeiffer § 357 Rn. 23; BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2025,
20). Diese Obliegenheit erschwert die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht unzulässig (Staudinger, 2012, § 357, Rn. 47). Vielmehr hat bereits der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass in diesem Zusammenhang eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz zu unterbleiben hat (BT-Drs. 14/6040, Seite 199). Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wertminderung des Fahrzeugs nicht auf die Prüfung des Kfz zurückzuführen ist, sondern allein auf dessen Zulassung, die er ausdrücklich als prüfungsunabhängig deklariert (BT Drs 14/640, Seite 200). 56 Dies vorangestellt war auch und gerade vorliegend für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs – auch wenn der Kläger dieses per Fernabsatzvertrag erworben hat und damit vorher nicht näher anschauen und prüfen konnte – dessen Zulassung nicht erforderlich. Weshalb er das Fahrzeug hierfür für die Dauer der laufenden Widerrufsfrist von zwei Wochen ausführlich in Gebrauch nehmen hätte müssen, erschließt sich schon deshalb nicht, weil er nach eigenem Vortrag die behaupteten Mängel bereits einen Tag nach der Auslieferung erkannt haben will. Zudem wären jedenfalls Fahrten auf Privatgelände oder unter Nutzung roter Kennzeichen zur näheren bzw. weiteren Prüfung möglich gewesen, war also eine dauerhafte Zulassung des Kfz, wie ohne weiteres ersichtlich, dazu unnötig. 57 Der klägerisch Einwand, das Fahrzeug sei nur wenige Kilometer bewegt worden, belegt dies zusätzlich und ist im Übrigen bereits deshalb unmaßgeblich, weil die Berufung bezüglich des Wertverlustes ausschließlich auf der Erstzulassung des gekauften Neufahrzeugs abstellt. 58 1.
53, beckonline), kann sich der Verbraucher doch mittels desselben von einem bereits geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist einseitig durch rechtsgestaltende Erklärung lösen, ohne dass er etwa – wie beim Rücktritt – dem Unternehmer bei einem Mangel der Ware grundsätzlich die Möglichkeit der Nacherfüllung binnen angemessener Frist einzuräumen hätte. 64 Dass der Kläger der Beklagten die Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt und damit ersichtlich einen Rücktritt erwogen hat, behauptet er bereits nicht. Zudem ist nicht erkennbar, dass er sich bezüglich seines nun angeblich erklärten Rücktritts auf die einen solchen erleichternden Sonderbestimmungen des § 475d
berufen hätte können, ein solcher für ihn damit der günstigere Rechtsbehelf gewesen sein könnte. 65 Er führt zwar in der Berufungserwiderung und einem nachfolgenden Schriftsatz aus, dass der Rücktritt – wie bestritten – aufgrund zahlreicher Fahrzeugmängel und der Weigerung der Beklagten, eine für ihn kostenfreie Nachbesserung durchzuführen, gerechtfertigt gewesen sei. Er habe den Rücktritt erklärt, weil die Mitarbeiter der Beklagten bei der Vorstellung des Fahrzeugs und der festgestellten Mängel am Folgetag der Übergabe erklärt hätten, dass eine Nachbesserung gar nicht möglich sei, weshalb es keiner Fristsetzung bedurft hätte. 66 Da sowohl die Fristsetzung als auch deren Entbehrlichkeit im Einzelfall positive Tatbestandsvoraussetzungen für die Sekundäransprüche des Verbrauchers sind, d.h. u.a. für den Rücktritt, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen als Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast hierfür, d.h. für die Voraussetzungen von § 475d Abs. 1 Nr. 1-5
(MüKoBGB/ S. Lorenz, 9. Aufl., 2024,
34). 67 Weshalb er diese nachgewiesen haben sollte, legt die Berufung aber nicht dar und ergibt sich auch sonst nicht. Den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen ist weder zu entnehmen, dass die Beklagte eine Nachbesserung verweigert hätte, noch dass sie mitgeteilt habe, eine vollständige Mängelbeseitigung sei nicht möglich. Der Kläger hat insoweit zwar gemeint, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu ihm gesagt habe, dass diese Menge an Mängeln des Fahrzeugs nicht reparierbar sei, was aber bereits von seiner von ihm als Zeugin angebotenen Ehefrau nicht bestätigt worden ist. Diese gab an, der Mitarbeiter habe erklärt, man könne eventuell einige Dinge nachbessern lassen, er sei sich aber nicht sicher, ob alles reparierbar sei und bei der Beklagten stünden grundsätzlich drei kostenlose Termine hierfür zur Verfügung. Die Zeugin hat weiter angegeben, dass sie das so verstanden habe, dass es allgemein keine Garantie dafür gebe, dass sämtliche Mängel zu beseitigen wären. Mit dem Mechaniker sei nicht darüber gesprochen worden, ob man etwas reparieren und wenn ja, was gemacht werden könne. Den beklagtenseits angebotenen Reparaturtermin hätten sie nicht gewollt, weshalb ihr Mann ihn auch storniert habe. 68 Auf einen tatsächlich erfolgten, dem Aufrechnungseinwand der Beklagten entgegenstehenden Rücktritt kann sich der Kläger damit nicht berufen. Was, einen solchen unterstellt, dessen ersichtliche Unwirksamkeit für den geltend gemachten Kaufpreisrückzahlungsanspruch bedeutet hätte, steht nicht mehr zur Beurteilung des Senats. 69 2. Ein Zinsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der Hauptforderung gemäß § 291
besteht erst ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 16.05.2024. 70 Entgegen dem landgerichtlichen Urteil ist in dem Schreiben vom 04.03.2024 keine Mahnung zur Rückzahlung des Kaufpreises im Sinne des § 286 Abs. 1
zu sehen, das die Beklagte in Verzug gesetzt haben könnte. In diesem Schreiben erklärt die Klageseite sowohl den Widerruf des geschlossenen streitgegenständlichen Kaufvertrages als auch den Rücktritt hiervon. Dabei wird eine Frist bis 08.03.2025 lediglich für die Mitteilung des Einverständnisses mit der Rückabwicklung des Kaufs und zur Mitteilung eines Termins zur Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gesetzt. Es handelt sich damit in dem Schreiben vom 04.03.2024 um die erstmalige Mitteilung, dass Rückabwicklung begehrt wird. Ob allerdings nach der Verkehrsanschauung das erstmalige Zusenden einer Rechnung unter Angabe eines Zahlungsziels bereits als (befristete) Mahnung aufgefasst werden kann, ist äußerst zweifelhaft (verneinend BGH NJW 2008, 50 Rn. 11; bejahend hingegen BGH NJW 2006, 3271), kann hier jedoch letztlich dahinstehen. Denn dies setzt voraus, dass der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (vgl. BGH NJW 2006, 3271 Rn. 10 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist, da der Kläger die Beklagte nicht eindeutig zur Rückzahlung eines bestimmten Betrages im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert hat. Die Fristsetzung zum 08.03.2024 erfolgte vielmehr nicht einmal bezüglich der Rückzahlung des Kaufpreises, sondern vielmehr explizit mit der Bitte um Mitteilung, ob Einverständnis mit der Rückabwicklung des Kaufs besteht und zur Terminvereinbarung zur Rückgabe des Pkw. So heißt es wörtlich in dem Schreiben lediglich: „Bitte teilen Sie mir kurzfristig Ihr Einverständnis mit der Rückabwicklung des Kaufs und einen Termin zur Rückgabe des Kfz durch meinen Mandanten mit. Für Ihre Stellungnahme habe ich mir erlaubt, den 08.03.2024 zu notieren.“ 71 Darüber hinaus weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass in dem Schreiben gleichzeitig Widerruf und Rücktritt erklärt wurden, und damit die Aufforderung jedenfalls auch nicht ausreichend konkret und bestimmt war. Damit war für die Beklagte, was Mindestanforderung für den Eintritt eines Verzugs gewesen wäre, aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Widerruf und Rücktritt auch nicht erkennbar, was genau, insbesondere welchen konkret bezifferten Betrag, die Klageseite von ihr fordert. 72 Eine Mahnung war letztlich auch nicht entbehrlich im Sinne des § 286 Abs. 2
. 73 3. Auch gegen die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die das Landgericht dem Kläger rechtsfehlerhaft zugestanden hat, wendet sich die Berufung mit Erfolg. 74 Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280
), da die klägerische Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht auf einer solchen beruht, sondern durch die Erklärung des Widerrufes veranlasst wurde, noch aus Verzug (§ 286
), da sich die Beklagte – wie bereits dargelegt – zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwalts, mithin am 04.03.2025, nicht im Verzug befand. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klageseite nicht einmal den Widerruf erklärt. D. 75 I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. 76 II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und 711, 713 ZPO. 77 III. Eine Zulassung der Revision war nicht angezeigt, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. 78 IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war entsprechend der Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung auf bis zu 13.000 EUR festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.